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Basel-Land Steuergericht 28.10.2005 151/2005

28 ottobre 2005·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·HTML·1,086 parole·~5 min·4

Riassunto

Die Aufwendungen eines Hochbauzeichners zum Techniker TS stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.

Testo integrale

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2005 (151/2005) Die Aufwendungen eines Hochbauzeichners zum Techniker TS stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.

05-151 Weiterbildung/Ausbildung: Techniker TS

Aus dem Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer machte in der Steuererklärung 2003 einen Abzug für Weiterbildungskosten von Fr. 1'800.-- geltend. Dieser Abzug wurde in der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003, Nr. B 03/11, vom 22. März 2005 gestrichen. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2005 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2005 ab. 3. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2005 liess der Steuerpflichtige sinngemäss begehren, dass die Kosten für die Weiterbildung an der Techniker-Schule TS Hochbau in X in der Höhe von Fr. 1'800.-- zum Abzug zuzulassen seien. (…) 4. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 12. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. (…) 5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen : 2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten. a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ). Als abziehbare mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen bezweckt wird (vgl. VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, a.a.O.). Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, ; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen der kaufmännischen Angestellten für den Erwerb des eidgenössischen Diploms als Verkaufsleiterin (vgl. Entscheid des Steuergerichts Nr. 53/2005 vom 27. Mai 2005), die Aufwendungen des kaufmännischen Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, ). Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, ). b) Der Beschwerdeführer ist beruflich als Hochbauzeichner tätig. Im Jahr 2002 begann er berufsbegleitend einen sechssemestrigen Lehrgang Techniker TS Hochbau an der X zu besuchen. Gemäss Schulbroschüre vermittelt dieser Lehrgang Wissen in den Fächern Mathematik, Physik/Chemie, Konstruktionslehre, Vermessungslehre, Bauleitung, Statik/Festigkeitslehre und Allgemeinbildung. Voraussetzung für die Aufnahme in den Lehrgang Techniker TS Hochbau ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Hochbauzeichner und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem verwandten Bauberuf und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis oder Matura und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis. In der Ausbildung zum Hochbauzeichner ist dem Beschwerdeführer gemäss Lehrplan vom 12. Juli 1994 für den beruflichen Unterricht von Hochbauzeichner/ Hochbauzeichnerinnen Wissen in den Fächern Zeichnen, Naturwissenschaftliche Grundlagen, Bautechnik/ Baugeschichte, Informatik, Wahlpflichtfach, Deutsch, Geschäftskunde, Staats-/ Wirtschaftskunde, Turnen und Sport vermittelt worden. Die im Lehrgangs Techniker TS Hochbau vermittelten Kenntnisse sind somit offenkundig geeignet, das zur Ausübung des Beschwerdeführers als Hochbauzeichner in seiner bisherigen Ausbildung und Praxis erworbene Fachwissen zu vertiefen und es auf den neuesten Stand zu bringen. Der Titel Techniker TS Hochbau ist jedoch nicht mit einem Universitätsstudium oder einem Abschluss an einer Fachhochschule vergleichbar. Er bewegt sich wie die Meisterprüfung innerhalb der Grenzen des Berufes als Hochbauzeichner und dient nicht zum Aufstieg in eine eindeutig vom Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung. Der vom Beschwerdeführer besuchte Lehrgang Techniker TS Hochbau ist somit als Weiterbildung zu qualifizieren. c) Unter die Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (Schulgeld, Semestergebühren, Aufwendungen für Fachliteratur etc.), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte und Mehrkosten für die Verpflegung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 61 zu Art. 26; Hans Zehnder, Die Behandlung der Kosten der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 75). Die Kosten für die Weiterbildung können jedoch nur in ihrem effektiven Umfang geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 117 zu Art. 26). Die geltend gemachte Semestergebühr von Fr. 1'800.-- gemäss Rechnung der X vom 29. September 2003 sowie die sich in den Akten befindliche Rechnung der X vom 11. August 2003 über Fr. 100.-- für Materialkosten sind unmittelbare Weiterbildungskosten und folglich zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als begründet und ist somit gutzuheissen. Entscheid Nr. 151/2005 vom 28.10.2005

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