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Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 052/2007

29 giugno 2007·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·HTML·1,487 parole·~7 min·3

Riassunto

Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.

Testo integrale

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 (052/2007) Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe.

07-052 Ordnungsbusse

Sachverhalt:

1. (…) Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006, wegen Nichteinreichen der Steuererklärung innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde dem Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt. 2. Mit Schreiben vom 27. November 2006 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Einsprache gegen die Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 4'000.-- sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte er aus, der Steuerpflichtige habe es trotz Mahnungen versäumt der Steuerbehörde seine Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 4'000.-- stehe in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle. Zudem erscheine diese auch angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen, als unangemessen hoch. 3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteueroder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden. (…) Die Steuererklärung sei vorliegend bis zum 30. Juni 2006 nicht eingereicht worden, worauf ihm eine Ordnungsbusse mit Datum vom 17. November 2006 über Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei, da der Pflichtige vorliegend zum sechsten Mal habe amtlich veranlagt werden müssen wobei sich die Höhe der Busse nach der Kurzmitteilung KM 363 richte. 4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 habe der Pflichtige die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf er ordentlich veranlagt worden sei. Für die Jahre 2004 und 2005 sei der Pflichtige amtlich veranlagt worden, wobei ihm gleichzeitig eine Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei. Vorliegend habe der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'992.--. Die Busse betrage normalerweise Fr. 100.--. Da der Pflichtige letztmals für das Steuerjahr 2003 ordentlich veranlagt, im Jahr 2004 wie auch im 2005 amtlich veranlagt worden sei, handle es sich um einen Wiederholungsfall. Daher betrage die Busse 200% der vorherigen Busse, also Fr. 200.--. Bei Beachtung des effektiven Einkommens des Steuerpflichtigen sei klar, dass die Höhe der Busse nicht mit den Strafbemessungsgrundsätzen von § 155 StG in Einklang zu bringen seien. Ferner sei zu erwähnen, dass der Pflichtige mit 79 Jahren der Papierflut seitens der Steuerverwaltung nicht mehr gewachsen und sich der Tragweite seiner passiven Haltung offensichtlich nicht bewusst gewesen sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, die Nichteinreichung der Steuererklärung sei eine Verletzung der Verfahrenspflicht. (…) Gegen den Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin des Pflichtigen in seiner Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Alle Bussen seien zudem in Rechtskraft erwachsen. Mit der Festsetzung der sechsten Busse auf Fr. 4'000.-- sei diese unter Anwendung der KM Nr. 363 innerhalb des möglichen Maximalbetrages von Fr. 10'000.-- geblieben. Schliesslich gehe der Hinweis der Vertreterin des Pflichtigen, er sei der Papierflut der Steuerverwaltung nicht gewachsen ins Leere, da er sich an einen Treuhänder gewandt habe. Vielmehr lasse der Pflichtige dadurch die Wirkung der Busse erkennen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die dem Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann. 3. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft. Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG. 4. Vorliegend hatte das Verhalten des Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für die Steuerperiode 1999/2000, für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 musste er amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass der Rekurrent für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 200.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass der Pflichtige für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Dem Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 1999/2000 jährlich Bussen auferlegt, die er bezahlt hat. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG hat er den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen. 5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind jedoch im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.8.1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 4'000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist. a) Um eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit Kurzmitteilung Nr. 363 festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe betrage:

Steuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag* Busse in Franken

Bis 30'000 100

Über 30'000 bis 60'000 200

Über 60'000 bis 90'000 300 - 400

Über 90'000 bis 120'000 500 - 600

Über 120'000 bis 150'000 700 - 800

Über 150'000 900 - 1'000

Im Wiederholungsfall 200% der vorherigen Busse

Im wiederholten Wiederholungsfall 300% der vorherigen Busse

Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen Rücksicht genommen. b) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N. 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 1998, Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer, Nr. 825). Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe. c) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung sechs Mal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 100.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 300.--, Fr. 500.--, Fr. 1'500.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 2'000.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 fiel dann mit Fr. 4'000.-- doppelt so hoch aus. Es stellt sich hier die Frage, ob der persönlichen Situation des Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits kann dem Pflichtigen vorliegend strafmildernd angerechnet werden, dass er im Alter von 79 Jahren den Anforderungen eines amtlichen Verfahrens, nicht mehr vollumfänglich gewachsen und dabei sogar überfordert ist. Andererseits hätte er aufgrund der Bussen über mehrere Jahre jedoch erkennen können, dass er sich Hilfe von Aussen holen oder sich an eine entsprechende Fachperson wenden muss, um seine Angelegenheiten in Steuersachen fristgerecht zu erledigen. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Pflichtige trotzdem an die Einreichungsfristen hält oder falls dies nicht möglich sein sollte, sogar eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt. Vorliegend ist jedoch aufgrund der bisherigen Entwicklung und unter der Berücksichtigung seines Alters davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen seines passiven Verhaltens nicht vollkommen bewusst war. Strafmildernd kann auch das verhältnismässig geringe Einkommen des Pflichtigen in Höhe von Fr. 24'000.-- in die Beurteilung der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt werden. Zu beachten ist zudem, dass die jüngste Busse höher sein muss als diese davor. Demzufolge ist die Busse ermessensweise auf 3'000.-- zu reduzieren. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen. 6. (…) Entscheid Nr. 052/2007 vom 29.06.2007

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