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Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007

29 giugno 2007·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·HTML·1,823 parole·~9 min·4

Riassunto

Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.

Testo integrale

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 (048/2007) Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Eine reformatio in peius darf nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.

07-048 Steuermindernde Tatsachen; reformatio in peius

Sachverhalt:

1. Gemäss Selbstdeklaration machte die Pflichtige für die Liegenschaft in der A. Strasse in X., welche im Eigentum der Tochter der Pflichtigen steht, an welcher die Pflichtige jedoch ein Nutzniessungsrecht hat, einen Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- geltend. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2004 vom 25. Januar 2006 wurde der von der Pflichtigen geltend gemachte Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei von einem Erneuerungsfonds gedeckt worden.

2. Mit Einsprache vom 18. Februar 2006 machte die Pflichtige geltend, bei diesem Erneuerungsfonds handle es sich um Rücklagen, welche sie in den vorangehenden Jahren nie abgezogen habe, da sie jeweils nur einen Pauschalabzug geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Einlagen in den Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden könnten, da hiermit noch keine Auslagen verbunden seien. Dadurch würden regelmässige Fondseinzahler benachteiligt, da bei fehlendem Erneuerungsfonds die vollen Unterhaltskosten abgezogen werden könnten.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. September 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass weder die im Jahr 2004 effektiv bezahlten Baukosten, noch die Einlage in den Erneuerungsfonds klar nachgewiesen und dass die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht bis zum 10. August 2006 eingereicht worden seien.

4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten seien in voller Höhe zuzulassen. In seiner Begründung führte er aus, dass die Pflichtige schon mit der Steuererklärung eine Baukostenabrechnung für das Jahr 2004 eingereicht habe, aus der sowohl der Kostenanteil, den die Pflichtige selbst habe bezahlen müssen, als auch der Anteil, der aus dem Erneuerungsfonds bezahlt wurde, ersichtlich seien.

5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius.

6. An der Sitzung vom 16. März 2007 wurde das Verfahren ausgestellt und der Pflichtigen mit Verfügung vom 16. März 2007 angedroht, die angefochtene Veranlagung im Sinne einer reformatio in peius zu ihren Ungunsten abzuändern und nur noch einen Pauschalabzug in Höhe von Fr. 5'052.-- zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme bis 15. April 2007 gewährt. Seitens der Rekurrentin ist weder eine Stellungnahme noch ein Rückzug des Rekurses erfolgt.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die von der Rekurrentin geltend gemachten Abzüge nach § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG für Renovationsarbeiten an der im Eigentum ihrer Tochter stehenden Liegenschaft, an welcher sie ein Nutzniessungsrecht hat, vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind.

a) Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, können nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Veranlagungsperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden (§ 29 Abs. 2 StG). Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten gemäss § 9 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. September 1974 insbesondere die Reparaturkosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.) (lit. b) und die Verwaltungskosten (lit. c).

Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen sowie die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 29 Abs. 3 StG).

Aufgrund des Gebots der vertikalen Steuerharmonisierung ist der Begriff der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Staatssteuer gleich auszulegen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2004, E. 4, ).

b) Bei der Steuerveranlagung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nach diesem Grundsatz zieht die urteilende Behörde aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung Schlüsse darüber, was sie als bewiesen erachtet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278). Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter - gestützt auf die Beweiswürdigung - zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die von der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 278 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109). Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.500/2002 Urteil vom 24. März 2003, E. 3.5, ; vgl. auch Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453).

Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21).

c) Vorliegend wurden der Rekurrentin die von ihr geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei aus dem Erneuerungsfonds gedeckt worden. Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 2006 weitere Unterlagen und Belege zum Nachweis der im Jahre 2004 effektiv bezahlten Aufwendungen und eine Aufstellung über die Kostenverteilung der Stockwerkeigentumswohnung A. Strasse in X. von der Pflichtigen verlangt. Bei den daraufhin eingereichten Unterlagen handelt es sich um folgende Belege: einen Kontoauszug der Postfinance, auf den Namen der Rekurrentin lautend. Auf diesen Kontoauszügen ist handschriftlich vermerkt "Mietzahlung auf Kto. v. Frau Z." oder "Miete". Beiliegend auch eine Kopie des Briefes vom 26. Juli 1999 an die Mieterin, welcher belegen sollte, dass die Pflichtige mit Nutzniessungsrecht die Mietzinszahlungen vereinnahmt. Weiter wurde eine Kopie des Vertrages der Festhypothek bei der UBS eingereicht. Unter der Rubrik "Belastungen" ist vermerkt: Kreditzinsen und Kosten werden bis auf weiteres auf Konto Nr. xx lautend auf Frau Z., belastet. Handschriftlich ist vermerkt, dass die Kosten der Wohnung von der Nutzniesserin Frau Z. getragen würden. Ebenfalls bei den eingereichten Belegen befand sich eine Kopie (Auszug) der Bauabrechnung. Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass das Objekt mit Nr. yy auf den Namen Y. lautet. Dabei handelt es sich offenbar um die in Frage stehende Wohnung, welche im Eigentum von Frau Y. steht, an der die Pflichtige ein Nutzniessungsrecht hat. Ebenfalls unter den eingereichten Belegen befand sich eine Kopie der Betriebskostenabrechnung, wo wiederum das Objekt mit der Nr. yy auf den Namen Y. lautet. Ein Kontoauszug der Postfinance lautend auf den Namen der Pflichtigen, der die Nebenkostenzahlungen an die Liegenschaftsverwaltung ausweist, wobei handschriftlich vermerkt ist "Nebenkostenzahlungen von Frau Z. an B. (Verwaltung)". Des Weiteren befand sich unter den eingereichten Belegen eine Kopie von Zahlungsaufträgen. Auf diesen Belegen ist handschriftlich vermerkt "Pagato 29.09.03". Zudem lauten die Einzahlungsscheine auf Y. und nur der Sammelbeleg lautet auf die Pflichtige selbst.

Alle diese Belege vermochten jedoch den Nachweis der von der Rekurrentin effektiv bezahlten Aufwendungen, wie etwa die Baukosten und die Einlagen in den Erneuerungsfonds für das Jahr 2004 nur ungenügend zu erbringen. Dies einerseits deshalb, weil die Belege nicht das strittige Jahr betreffen sondern das Jahr 2003 und deswegen zur Beurteilung für das Jahr 2004 nicht herangezogen werden können und andererseits weil für das strittige Jahr keine Kontoauszüge vorlagen, die die effektiven Zahlungen belegen. Der Beweis der Nutzniessung anhand des Briefes an die Mieterin bzw. der Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen für die Miete alleine genügt für die Abzugsfähigkeit der von der Rekurrentin behaupteten Zahlungen nicht. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung mangels Nachweis und Überprüfbarkeit die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt hat.

d) Die Steuerverwaltung hat in der Folge dem Steuergericht in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius beantragt. Dies begründete sie damit, dass die Rekurrentin keine rechtsgenüglichen Belege darüber eingereicht habe, dass der Baukostenanteil von ihr bezahlt worden sei. Es sei aufgrund der eingereichten Belege vielmehr davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds auf den Namen der Tochter der Rekurrentin laute, welche auch die Einzahlungen gemacht und den Kostenanteil des Erneuerungsfonds in der Höhe von Fr. 4'865.-- entnommen habe. Es sei aufgrund der unübersichtlichen und unvollständig belegten Sachlage davon auszugehen, dass der gesamte Baukostenanteil von der Eigentümerin des Stockwerkeigentums, also der Tochter der Rekurrentin, bezahlt worden sei. Deshalb könne auch nicht die von den Stockwerkeigentümern zu erbringende Sonderzahlung in Höhe von Fr. 4'305.75 zum Abzug zugelassen werden. Somit könne der Rekurrentin nur der Pauschalabzug von 30% des Eigenmietwerts gemäss § 29 Abs. 2 StG gewährt werden.

e) Da sich die Beweislage im Rekursverfahren vor dem Steuergericht bis zur Sitzung vom 16. März 2006 nicht zu Gunsten der Rekurrentin verändert hat und die Rekurrentin demzufolge die geltend gemachten Abzüge bezüglich Liegenschaftsunterhalt weder nachgewiesen noch belegt hat, ist ihr somit im Sinne einer reformatio in peius, d.h. einer Schlechterstellung, nur ein Pauschalabzug von 30 % des Eigenmietwertes in Höhe von Fr. 4'527.-- zu gewähren.

3. a) Gemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. Nach § 126 Abs. 2 StG kann das Steuergericht seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen. Aufgrund von § 130 StG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] darf eine Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person bzw. eine Höherschätzung jedoch nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.

b) Das Steuergericht hat den vorliegenden Fall nach der ersten Beratung an seiner Sitzung vom 16. März 2007 ausgestellt und der Rekurrentin mit Verfügung gleichen Datums die beabsichtigte Änderung der Veranlagung und Kürzung des Abzuges von Fr. 5'052.-- auf Fr. 4'527.-- (Pauschalabzug) i.S. einer reformatio in peius in oben dargelegten Weise angezeigt und ihr mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Da sich die Rekurrentin dazu nicht vernehmen liess und den vorliegenden Rekurs auch nicht zurückzog, sind dem Gesagten zufolge die dargelegten Voraussetzungen für die angekündigte Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Rekurrenten zweifelsohne erfüllt.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist und der Rekurrentin androhungsgemäss im Sinne einer reformatio in peius, nur ein Abzug in Höhe des Pauschalabzuges von 30 % des Eigenmietwertes, welcher mit Fr. 4'527.-- zu beziffern ist, gewährt werden kann.

4. (…)

Entscheid Nr. 048/2007 vom 29.06.2007

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