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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.05.2008 810 07 293 (810 2007 293)

7 maggio 2008·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·4,109 parole·~21 min·3

Riassunto

Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2008 (810 07 293) Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage Qualitätssicherungssysteme sind eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen. Sie garantieren, dass die entsprechenden Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Das Bundesgericht hat ferner mehrfach entschieden, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt. Es besteht kein Raum, im Einzelfall eine darüber hinaus gehende Begrenzung zu verlangen. Auch ist es den kantonalen Behörden untersagt, im Sinne des Vorsorgegrundsatzes einen Sicherheitsfaktor einzubauen. Dies würde zu einer Verschärfung der in der NISV festgelegten Grenzwerte führen (E. 3) Mobilfunkanlagen stellen üblicherweise kein selbständiges Gebäude dar, das an die Vorschriften betreffend Gebäudehöhe, Firsthöhe, Geschosszahl etc. gebunden ist. Befindet sich eine solche Anlage auf einem Gebäude, ist sie als Dachaufbaute zu qualifizieren, die grundsätzlich an die jeweiligen Vorschriften über die Dachaufbauten gebunden ist. Ob es gerechtfertigt erscheint, den Steuerungsschrank und die Antenne einer betrieblichen Einheit (Mobilfunkanlage) rechtlich gesondert zu erfassen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (Zusammenfassung der bisher ergangenen Rechtsprechung, 4.1 und 4.2). Die Vorschriften über die Dachaufbauten müssen bundesrechtskonform ausgelegt werden. Deren Anwendung darf nicht dazu führen, dass faktisch keine Mobilfunkanlagen mehr erstellt werden können (Präzisierung der Rechtsprechung, E. 4.3 und 4.4).

Raumplanung, Bauwesen

Sachverhalt

A.Mit Entscheid Nr. 019/04 vom 7. Februar 2005 erteilte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) der Sunrise Communications AG (Sunrise AG) die Bewilligung zum Bau einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation GSM und UMTS Netz auf der Parzelle Nr. 1933, St. Jakobstrasse 110, Gemeinde Muttenz, und wies gleichzeitig die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab. Gegen den Entscheid des Bauinspektorats vom 7. Februar 2005 haben verschiedene Personen Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) erhoben, die mit Entscheid vom 24. April 2007 teilweise gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte die Baurekurskommission im Wesentlichen aus, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) wie auch an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten würden. Unter dem von den Beschwerdeführern insbesondere erwähnten Oblicht würde sich ein Treppenhaus befinden, welches in der Regel nicht als OMEN betrachtet werden könne. Das Oblicht befinde sich demnach über einem OKA und die entsprechenden Grenzwerte seien eingehalten worden. Ebenso sei die Rüge der mangelhaften Höhenangaben im Standortdatenblatt nicht belegt. Die Höhenangaben seien mit einem Laser-Distanzmesser überprüft worden und demnach nicht zu beanstanden. Diesbezüglich seien die Beschwerden abzuweisen. Allerdings fehle der Nachweis, dass die Sunrise AG ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) verwende; in diesem Punkt sei die Beschwerde gutzuheissen und die Bauherrschaft zu verpflichten, die Mobilfunkantennenanlage in ihr QS-System einzubinden. Dagegen erhoben verschiedene Personen Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten, es sei die Baubewilligung für die besagte Anlage zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Nachweis vorliege, dass die Grenzwerte an der Pestalozzistrasse 50 eingehalten worden seien. Dasselbe gelte für das Oblicht am Standortgebäude, unter welchem sich vermutlich ein OMEN befinde. Ferner seien die in den Berechnungen der Bauherrschaft verwendeten Höhenangaben zu den einzelnen OMEN nicht exakt. Weiter sei selbst gemäss Praxis des Kantonsgerichts umstritten, ob für Mobilfunkantennen die Vorschriften für die Dachaufbauten zur Anwendung kommen würden. Falls dies der Fall sei, könne die Baubewilligung wegen Verletzung des Zonenreglements nicht erteilt werden. Erwägungen 1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]). Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (siehe hierzu René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 947 ff.). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensentscheid. 1.2 Die Beschwerdebefugnis umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts, ein bestimmtes Rechtsmittel ergreifen zu können. Sie stellt eine reine Verfahrensvoraussetzung, keine materiellrechtliche Frage dar (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1010 ff.). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 17 ff.; BGE 117 Ib 164 E. 1b, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind gegen eine projektierte Mobilfunkanlage alle Personen beschwerdelegitimiert, die innerhalb eines gewissen Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt wird (siehe hierzu BGE 128 II 168 ff.). Die genaue Formel zur Berechnung der Beschwerdelegitimation lautet: d = 70 x Quadratwurzel der äquivalenten Strahlenleistung (ERP) dividiert durch den Anlagegrenzwert (AGW). Vorliegend entspricht die ERP 2800 Watt und der AGW 5 V/m. Die Berechnung ergibt eine Distanz (d) von 741 m. Der Beschwerdeführer X, wohnhaft in Basel-Stadt, ist als Miteigentümer einer direkt an die geplante Anlage angrenzenden Parzelle von den mit dem Bau der Mobilfunkanlage verbundenen Beeinträchtigungen unmittelbar betroffen. In seiner Eigenschaft als Eigentümer und Nachbar ist er damit auch mehr als irgendeine Drittperson berührt und entsprechend zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Dies gilt ebenso für die Wohngenossenschaft Y., welche als Grundeigentümerin unmittelbar von der geplanten Anlage betroffen ist sowie für Z., wohnhaft an der Pestalozzistrasse 24. 1.3 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 können Entscheide der Baurekurskommission beim Kantonsgericht angefochten werden. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist sodann frist- und formgerecht erhoben worden. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist darauf einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer ausführlichen Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2007 erstmals, dass der Betrieb der Mobilfunkantenne umgehend einzustellen sei, wenn sich das QS-System als untauglich erweisen sollte. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO gilt der Grundsatz, dass Anträge, die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt wurden, eingeschränkt, jedoch nicht ausgedehnt oder inhaltlich verändert werden können. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Kantonsgericht die Einstellung des Betriebs der besagten Anlage, sollte sich das QS-System als untauglich erweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäss dem vorinstanzlichen Verfahren sowie den von den Beschwerdeführern am 15. August 2007 gestellten Rechtsbegehren bildet hingegen die Frage der Rechtsmässigkeit der Baubewilligung. Auf den diese Rechtsbegehren ausdehnenden Antrag der Beschwerdeführer betreffend Einstellung des Betriebs kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. Gemäss § 45 lit. a und b VPO ist die Kognition des Kantonsgerichts grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen beziehungsweise gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Beschwerden gegen Rechtsanwendungsakte, welche das Baubewilligungsverfahren betreffen, werden in diesem Katalog nicht erwähnt. Bei der Überprüfung der im Streite liegenden Akte kann und muss das Kantonsgericht dementsprechend keine Ermessenskontrolle vornehmen. 3. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999, richtig angewendet hat. Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, es würden neue Erkenntnisse betreffend Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung vorliegen. Ferner könne das QS-System nicht als taugliches Mittel betrachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Weiter könnten die im Standortdatenblatt errechneten Werte von späteren Nachmessungen erheblich abweichen. Es müsse mit einer Messungenauigkeit von bis zu 15 % gerechnet werden. Daraus ergebe sich, dass an den OMEN Nr. 4, 7 und 8 der massgebende Grenzwert überschritten werde. 3.1 Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008, 1C_258/2007, E. 3; vom 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3; vom 4. Dezember 2006, 1A.142/2006, E. 5; vom 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 und 5.2; vom 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5; vom 2. Oktober 2006, 1A.60/2006, E. 3). Auf diese Urteile kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat dabei ausgeführt, dass Mobilfunkbasisstationen in ein komplexes Netz eingebunden seien; Änderungen der Sendeleistung oder -richtung einer Antenne hätten einen Einfluss auf die von anderen Antennen versorgten Nachbarzellen und unter Umständen auf das ganze Netz. Die Netzbetreiber nähmen deshalb Änderungen nur periodisch vor, typischerweise alle zwei bis drei Monate. Eine dauernde Nachjustierung von Abstrahlwinkeln und Sendeleistung finde nicht statt. Es sei deshalb völlig ausreichend, die eingestellten maximalen Sendeleistungen und -richtungen jeder Antenne einmal pro Arbeitstag mit den bewilligten Sendeleistungen bzw. Winkelbereichen zu vergleichen, wie dies durch das QS-System praktiziert werde. Die Verwendung des Ausdrucks "maximale Sendeleistungen und -richtungen" heisse nicht, dass die Sendeleistung über den ganzen Tag andauernd überwacht werde; dies ergebe sich klar aus dem Kontext, wonach Einstellungsänderungen nur periodisch, in der Regel im Abstand von zwei oder drei Monaten, vorgenommen würden. Es werde sodann Aufgabe der betreffenden Bundesämter und der kantonalen Vollzugsbehörden sein zu prüfen, ob die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber die ihnen zugedachte Kontrollfunktion effektiv erfüllen würden und, wenn nötig, Verbesserungen und Ergänzungen anzuordnen (vgl. Entscheid vom 4. Dezember 2006, 1A.142/2006, E. 5). 3.2 Weiter hat das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte der NISV mehrfach auf den in Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 verankerten Vorsorgegrundsatz überprüft; auch darauf kann verwiesen werden (vgl. insb. BGE 126 II 404 ff. E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 3; vom 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 2; vom 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 3; vom 25. Oktober 2003, 1A.251/2002, E. 4; vom 15. Dezember 2003, 1A.92/2003, E. 4; vom 5. April 2004, 1A.134/2003; vom 1. September 2004, 1A.72/2004 E. 4; vom 12. August 2004, 1A.158/2004, E. 3.3). Das Bundesgericht führt dabei in ständiger Rechtsprechung aus, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG, eine noch weitergehende Begrenzung verlangen könnten. Der Erlass von Anlagegrenzwerten sei in der Absicht erfolgt, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich sei; es bestehe insoweit die gleiche Rechtslage wie im Bereich der Luftreinhaltung, wo das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ebenfalls abschliessend in der Verordnung umschrieben sei (vgl. insb. BGE 126 II 403 f. E. 3c; im Weiteren Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2005, 1A.208/2004, E. 2.2; vom 12. August 2004, 1A.158/2004, E. 3.3). Die Prüfung der Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes reduziere sich somit auf die Prognose, ob die Anlage an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhalte; dagegen werde nicht geprüft, ob im Einzelfall eine weitere Beschränkung der Emissionen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre, sei es durch Beschränkung der Sendeleistung, durch bauliche Massnahmen (beispielsweise Erhöhung des Antennenmastes) oder durch Verschiebung des Standorts (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2004, 1A.158/2004, E. 3.3). Es sei Aufgabe des Verordnungsgebers, die Anlagegrenzwerte periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls, bei Vorliegen neuer Erkenntnisse, anzupassen. Die Gerichte könnten erst dann einschreiten, wenn die zuständigen Behörden dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkommen bzw. ihren Ermessensspielraum missbrauchen würden. Dies habe zur Folge, dass die Vollzugsbehörden wie auch die Mobilfunkbetreiber und die von Mobilfunkanlagen betroffenen Anwohner grundsätzlich auf die Anlagegrenzwerte der NISV abstellen könnten und müssten. Nach dieser auch für das Kantonsgericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Konzept der NISV nicht als ungeeignet und gesetzwidrig betrachtet werden (zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2005, 1A.208/2004, E. 2; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Dezember 2006, 2006/138, E. 6; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 346 ff.). 3.3 Die Immissionsgrenzwerte, die dem Schutz vor schädlichen oder lästigen Strahlungen dienen und insoweit Gefährdungswerte sind, müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV), wobei der Aufenthalt nicht von längerer Dauer sein muss (vgl. Ziffer 1 Anhang II NISV, wonach die Immissionen über 6 Minuten zu mitteln sind). Dagegen müssen die Anlagegrenzwerte nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden (Ziffer 65 Anhang 1 NISV) und gelten nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Anlagegrenzwerte dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG und sollen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, die Emissionen auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren. Zugleich sollen sie die beschränkte Schutzwirkung der heutigen Immissionsgrenzwerte, welche nur die thermische Wirkung hochfrequenter Strahlung berücksichtigen, durch wirksame Vorsorgemassnahmen ergänzen. Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte an Orten mit empfindlicher Nutzung um einen Faktor 10 reduzieren, stellen insofern auch eine Sicherheitsmarge gegen allfällige gesundheitsschädigende thermische Effekte einer langfristigen Strahlungsexposition dar. Nach Auffassung des Bundesgerichts steht es im Ermessen des Verordnungsgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität die Einhaltung der (rund um den Faktor 10 niedrigeren) Anlagegrenzwerte auf die eigentliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen. Dachterrassen, Balkone und Privatgärten liegen erfahrungsgemäss stets in der Nähe eines Wohn- oder Arbeitsraumes, in dem der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss, so dass hier der Anlagegrenzwert allenfalls höchstens geringfügig überschritten wird. Im Übrigen hat das Bundesgericht seine Feststellung, das vom Bundesrat gewählte Konzept und die Festlegung der Grenzwerte seien gesetzeskonform, an den Vorbehalt geknüpft, dass der Verordnungsgeber, sobald eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht thermischen Wirkung nichtionisierender Strahlung aufgrund neuer Erkenntnisse möglich sei, die Immissions- und die Anlagegrenzwerte zu überprüfen und so weit nötig anzupassen habe (BGE 126 II 406 E. 4b). 3.4 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Messung der UMTS-Strahlung sei zu ungenau, weshalb im Sinne der Vorsorge ein Sicherheitsfaktor einzurechnen sei. Es müsse mit einer Messungenauigkeit von gegen 15 % gerechnet werden. Werde dies in die Berechnung der OMEN miteinbezogen, werde der Grenzwert an den OMEN Nr. 4, 7 und 8 überschritten. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Februar 2007. Dieser hatte entschieden, die im Standortdatenblatt prognostizierten Werte seien um 15% zu erhöhen, um der methodenbedingten Messunsicherheit Rechnung zu tragen; diese müsse den Mobilfunkbetreibern angelastet werden. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 30. Januar 2008 hierzu ausgeführt, dass die Messunsicherheit nur relevant werden könne, wo Messungen vorgenommen würden. Dagegen spiele sie bei der Berechnung der Strahlungsprognose keine Rolle. Die Berücksichtigung eines Faktors für die Messunsicherheit bereits bei der rechnerischen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt sei daher abzulehnen; dies würde in der Tat auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes hinauslaufen. Grundsätzlich sei somit vom gemessenen Wert auszugehen. Gerade im Vorsorgebereich müsse es bei dem allgemeinen Grundsatz bleiben, wonach der gemessene Wert massgeblich sei und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abgezogen werde. Offen gelassen hat das Bundesgericht lediglich die Frage, ob die Messunsicherheit bei derAbnahmemessungberücksichtigt werden dürfe, soweit es um die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes gehe (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Januar 2008, 1C_132/2007, E. 4; vom 26. März 2008, 1C_8/2008, E. 2.4). 3.5 Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, dass betreffend Oblicht der Standortliegenschaft ein Nachweis der Grenzwerteinhaltung fehle. Gemäss Entscheid der Baurekurskommission befinde sich unter dem Oblicht ein Treppenhaus, sodass lediglich ein OKA vorliege. Dies werde jedoch bestritten. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV müssen überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV), während die OMEN den Anlagegrenzwert einhalten müssen (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2). Die Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) bezeichnet die Orte, welche lediglich die Immissionsgrenzwerte zu beachten haben, als OKA; zu diesen Orten zählen insbesondere zugängliche Flachdächer, Treppenhäuser, Garagen oder Lagerräume (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlungen zur NISV, Bern 2002, Ziff. 2.1.3 [im Folgenden: Vollzugsempfehlungen]). In der Regel handelt es sich somit bei einem OKA um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten. Dementsprechend muss an diesen OKA lediglich der Immissionsgrenzwert berücksichtigt werden. Kann dieser nicht eingehalten werden, so ist laut Vollzugsempfehlung beispielsweise durch Absperrungen dafür zu sorgen, dass Menschen nicht in den kritischen Bereich gelangen können. Unter dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Oblicht befindet sich ein Treppenhaus. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV ist auf dem Standortdatenblatt der höchstbelastete OKA auszuweisen. Vorliegend wurde dieser auf dem Dach neben den beiden Antennenmasten gemessen. Aufgrund der grösseren Distanz zu den Antennen sowie deren vertikalen Strahlungswirkung (Intensität der Strahlung in Abhängigkeit zum eingestellten Winkel der Antennen) ist die elektrische Feldstärke unter dem Oblicht erheblich schwächer als neben den Antennen. Demnach wurde vorliegend Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV Genüge getan. 3.6 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass seit Beginn des Verfahrens kein Nachweis vorliege, ob die Grenzwerte an der Pestalozzistrasse 50 eingehalten worden seien, obschon dieser OMEN näher am Antennenstandort liege als der berechnete OMEN Nr. 12. Ausserdem seien die Höhenangaben der OMEN nicht nachgeprüft worden. Überhaupt seien die Berechnungen im Standortdatenblatt fehleranfällig. Gemäss Stellungnahme des Lufthygieneamtes wurden die Höhenangaben mit einem Laser-Distanzmesser überprüft. Eine derartige Überprüfung ist nicht zu beanstanden und entspricht den Vollzugsempfehlungen. Überdies wird die Rüge der mangelhaften Höhenangaben im Standortdatenblatt nicht weiter belegt. Diesbezüglich kann auch auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter rügen die Beschwerdeführer den fehlenden Nachweis der Grenzwerteinhaltung an der Pestalozzistrasse 50. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist. An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten. Art. 3 Abs. 3 lit. a-c NISV definiert den Begriff der OMEN. Während lit. a und b auf den bestehenden baulichen Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen ("Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten" bzw. "öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze"), zählen gemäss lit. c "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind" zu den Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Die Beschwerdebegründung enthält keine stichhaltigen Angaben, wieso das Gebäude an der Pestalozzistrasse 50 zu den höchstbelasteten OMEN gehört. Das Lufthygieneamt hat in seiner Stellungnahme vom 12. November 2007 zu Recht ausgeführt, dass wegen des vertikalen Neigungswinkels der Senderichtung die elektrische Feldstärke dort geringer ist als in den weiter entfernten Gebäuden Pestalozzistrasse 58 bis 62. Darauf kann verwiesen werden. Das Standortdatenblatt ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Weiter hat die Sunrise AG mit Eingabe vom 28. November 2007 ein ergänzendes Standortdatenblatt betreffend die Pestalozzistrasse 50 nachgereicht, welches die Einhaltung des Anlagegrenzwertes am besagten OMEN nachweist. Auch darauf kann verwiesen werden. 4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass auch die Antennenmasten an die Vorschriften über die Dachaufbauten gebunden seien. Der grössere der beiden im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Masten weise einen Durchmesser von ca. 1.5 m auf. Dieser Durchmesser sei grösser als derjenige von Kaminen, die unbestritten Dachaufbauten darstellen würden. Zudem erscheine ein vollständiger Dispens von Höhenvorschriften ohnehin unzulässig. 4.1 Das Kantonsgericht hat sich in mehreren Entscheiden mit der baurechtlichen Qualifizierung von Mobilfunkantennen befasst. Die Rechtsprechung hat sich im Wesentlichen wie folgt entwickelt (vgl. insb. KGE VV vom 6. Dezember 2006, 2006/138, E. 4). In seinem Entscheid vom 17. Dezember 2003 hatte das Kantonsgericht das Baugesuch für den Bau einer Mobilfunkantennenanlage auf einem dreigeschossigen Gebäude zu beurteilen. In dieser Zone waren Dachaufbauten auf dreigeschossigen Gebäuden unzulässig. Das Kantonsgericht führte dabei aus, dass Mobilfunkantennenanlagen von ihrer Dimension und räumlichen Auswirkung her betrachtet als Dachaufbauten zu beurteilen seien. Da auf dem fraglichen Gebäude keine Dachaufbaute mehr zulässig sei, sei auch die Errichtung einer Mobilfunkantenne mit zwei Masten und Steuerschränken unzulässig (KGE VV vom 17. Dezember 2003, 2003/91, E. 4d und 4e). Das Kantonsgericht beurteilte in einem Entscheid vom 22. September 2004 ein Baugesuch betreffend Erstellung einer Mobilfunkanlage, bestehend aus einem Steuerschrank (3,17 m x 2,39 m x 2,78 m) sowie einem 25 m hohen freistehenden Masten mit vier Antennen. Es charakterisierte dabei Mobilfunkanlagen als technische Infrastruktureinrichtungen, welche kein selbstständiges Gebäude darstellen würden (KGE VV vom 22. September 2004, 2004/19, E. 4.e). In einem weiteren Fall ging es um die Erstellung einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation auf einem Geschäftshaus. Die Höhe der Anlage war jedoch nicht Thema des Falles (KGE VV vom 21. September 2005, 2004/489). In einem Urteil vom 12. April 2006 stellte das Kantonsgericht fest, dass zumindest die Steuerungsschränke die Vorschriften über die Dachaufbauten einzuhalten hätten (KGE VV vom 12. April 2006, 2005/292, E. 6). Die Antenne bzw. der Mast selbst, für sich betrachtet, sei gemäss dem oben genannten Urteil vom 22. September 2004 als eindimensionale (technische) Infrastruktureinrichtung zu betrachten, welcher weder die Vorschriften über die Dachaufbauten noch diejenigen über die Gebäudehöhe einhalten müsse (KGE VV vom 12. April 2006, 2005/292, E. 6). Diese Praxis wurde bestätigt in den Urteilen vom 7. Juni 2006 (2005/301) sowie vom 6. Dezember 2006 (2006/138). 4.2 Die Rechtsprechung des Kantonsgerichts lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Eine Mobilfunkanlage stellt von ihrer Dimension und räumlichen Auswirkung her betrachtet kein eigentliches Gebäude dar. Befindet sich eine solche Anlage auf einem Gebäude, ist sie als Dachaufbaute zu qualifizieren, die grundsätzlich an die jeweiligen Vorschriften über die Dachaufbauten gebunden ist (KGE VV vom 21. September 2005, 2004/489, E. 6; KGE VV vom 22. September 2004, 2004/19, E. 4d; KGE VV vom 17. Dezember 2003, 2003/91, E. 4d). Das Kantonsgerichts relativierte diese Praxis in der Folge dahingehend, dass der Steuerungsschrank, die Klimageräte und der Antennenmast rechtlich gesondert erfasst werden können, wobei lediglich die Steuerungsschränke die Vorschriften über die Dachaufbauten einhalten müssen (vgl. auch KGE VV vom 12. April 2006, 2005/292, E. 6; vom 6. Dezember 2006, 2006/138, E. 5). 4.3 Vorliegend sieht das Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Muttenz (Zonenreglement) vom 22. November 2005 vor, dass die Fronthöhe der Dachaufbaute maximal 1.6 m betragen darf. Wäre diese Vorschrift auf Mobilfunkantennen anwendbar, so käme sie weitgehend einem gänzlichen Verbot derartiger Anlagen gleich. Das Bundesgericht hat betreffend eine ähnliche Vorschrift der Gemeinde Wil, Kanton St.Gallen, entschieden, dass Vorschriften über Dachaufbauten, welche einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkommen würden, mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar seien, welche unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten solle. Das Bundesgericht ist dabei davon ausgegangen, dass Mobilfunkanlagen Dachaufbauten darstellen würden. Sie seien in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen würden. Sollten solche Antennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt werden, so habe dies grundsätzlich explizit zu geschehen. Dabei sei auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen Rücksicht zu nehmen. Denkbar sei zum Beispiel eine Anordnung, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden könnten. Auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel sei möglich. Als zulässig erscheine es ferner, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen habe. Das würde diesen Behörden ein - wenn auch mit namentlich bundesrechtlichen Einschränkungen verbundenes - Steuerungsinstrument in die Hand geben und das frühzeitige Zusammenwirken zwischen Mobilfunkbetreibern und Behörden fördern. Würden sich bestimmte verfügbare Standorte in einer Gemeinde als besonders vorteilhaft erweisen, sei auch eine positive planerische Standortfestsetzung möglich. Der vorgesehene Artikel des Baureglements erfülle die genannten Anforderungen an die baupolizeiliche Regelung von Mobilfunkantennen nicht, weshalb er deren Planung und Errichtung nicht zu erfassen und auch nicht einzuschränken vermöge (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007, 1C_94/2007, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 133 II 67 E. 5.3). 4.4 Vorliegend sieht das Zonenreglement eine maximale Fronthöhe des Dachaufbaues von 1.6 m vor. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung bewirkt im Ergebnis, dass in der Bauzone auf dem Dach eines Gebäudes keine Mobilfunkantenne mehr realisiert werden könnte, sind doch die Antennen dieser Anlagen regelmässig höher als 1.6 m. Eine solche Vorschrift, die faktisch einem Verbot von Mobilfunkanlagen gleichkommt, widerspricht Bundesrecht. Für das kommunale oder kantonale Recht bleibt nur so weit Raum für eine eigenständige Regelung, sofern die bundesrechtlichen Schranken beachtet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürfen die kommunalen Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, das heisst sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (BGE 133 II 67 E. 5.3). Es besteht demnach grundsätzlich ein Anspruch darauf, Mobilfunkanlagen in der Bauzone zu verwirklichen, sofern die massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Über die NISV hinausgehende bau- oder planungsrechtliche Vorschriften haben insbesondere auf die Ziele der Fernmeldegesetzgebung angemessen Rücksicht zu nehmen, wonach unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleistet werden soll (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Fernmeldegesetzes [FMG] vom 30. April 1997). Der vorliegend grundsätzlich zur Anwendung gelangende Art. 7.3 Zonenreglement erfüllt die genannten bundesrechtlichen Anforderungen an die baupolizeiliche Regelung von Mobilfunkantennen nicht, weshalb er auch deren Planung und Errichtung nicht zu erfassen und einzuschränken vermag. KGE VV vom 7. Mai 2008 (810 07 293/WIR) rechtskräftig

810 07 293 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.05.2008 810 07 293 (810 2007 293) — Swissrulings