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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.01.2008 810 07 236 (810 2007 236)

30 gennaio 2008·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·6,589 parole·~33 min·4

Riassunto

Nach ständiger Praxis hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist. Die Legitimation ergibt sich nicht nur allein aus der räumlichen Nähe, sondern kann auch wegen materiellen oder ideellen Immissionen gegeben sein (E. 2).

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2008 (810 2007 236) Nach ständiger Praxis hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist. Die Legitimation ergibt sich nicht nur allein aus der räumlichen Nähe, sondern kann auch wegen materiellen oder ideellen Immissionen gegeben sein (E. 2). Die vorliegend erfolgte Kombination von Stützmauer (1.2 m) und Aufschüttung (rund 1 m) tritt - von der Parzelle der Beschwerdeführer aus betrachtet - praktisch wie eine Mauer von gegen 2 m in Erscheinung. Der Neigungswinkel beträgt ca. 45 Grad. Würde die gesamte Aufschüttung (Höhe ca. 2.2 m) durch eine Stützmauer gesichert, müsste diese ca. 2 m ([2.2 m - 1.2 m] x 2) von der Grenze zurückgestellt werden. Dasselbe würde für ungesicherte Aufschüttungen gelten. Eine Kombination von Stützmauer und Aufschüttung muss die Voraussetzungen der §§ 92 und 93 RBG einhalten, was vorliegend nicht geschehen ist. Weder wurde die durch eine Stützmauer versehene Aufschüttung mindestens 0.6 m nach hinten versetzt noch wurde der maximal möglich Neigungswinkel von 27 Grad eingehalten (E. 6). Auch ist vorliegend nicht geprüft worden, ob gemäss ZR 8/63 Ziff. 2 die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss aus topographischen Gründen unmöglich ist. Bei dieser Auslegung ist zu beachten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, welche die gesetzliche Regelung nicht derogieren darf. Der Grundsatz lautet, dass Garagen entweder im Sockelgeschoss unterzubringen oder ansonsten zur Bebauungsziffer zu zählen sind (E. 7).

Sachverhalt Am 18. Mai 2006 reichte das Baukonsortium Römerweg (Baukonsortium) beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) das Baugesuch Nr. 1074/2006 für ein Mehrfamilienhaus, Parzelle Nr. 1133, Grundbuch Gelterkinden, ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das Bauinspektorat mit Entscheid Nr. 080/06 vom 31. August 2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben verschiedene private Einsprecher, alle vertreten durch Pascal Riedo, Advokat in Muttenz, Beschwerden bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid des Bauinspektorats vom 31. August 2006 aufzuheben und dem Baugesuch die Baubewilligung zu verweigern. Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die Baurekurskommission die Beschwerden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf die eingereichten Pläne die Gebäudehöhe und die Fassadenlänge exakt berechnet worden seien. Entsprechend sei auch der Grenzabstand von 3 m eingehalten worden. Weiter sei es zulässig, das Terrain oberhalb der Stützmauer aufzuschütten. Ausserdem sei auch die Bebauungsziffer richtig berechnet worden. Der Carport mit einer Fläche von 40 m 2 müsse nicht zur überbauten Fläche gezählt werden, da die Garagen nicht im Sockelgeschoss untergebracht werden könnten. Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 erhoben ______________________, wiederum vertreten durch Pascal Riedo, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten, dass der Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April 2007 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fassadenhöhe mehr als 8 m und somit der Grenzabstand 4 bzw. 5.5 m betrage. Auch werde vorliegend die Stützmauer, welche zwar unbestritten an die Grundstücksgrenze gestellt werden dürfe, wenn diese die Höhe von 1.2 m nicht übersteige, aufgeschüttet, was nicht erlaubt sei. In einem solchen Fall würden die üblichen Bestimmungen betreffend Aufschüttungen zur Anwendung kommen. Dies habe zur Folge, dass ein Grenzabstand von 0.6 m eingehalten werden oder die Stützmauer um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden müsse. Schliesslich sei der Carport mit einer Fläche von 40 m 2 in die Berechnung der Bebauungsziffer miteinzubeziehen. Es sei durchaus möglich, die Garagen im Sockelgeschoss unterzubringen. Erwägungen 1.1 Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 947). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde - ihre Begründetheit oder Unbegründetheit - ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 413). 1.2 Die angerufene Behörde prüft gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es damit nicht an (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 950; vgl. dazu auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2007, 2007/94, E. 1.2; vom 7. März 2007, 2006/125, E. 1.2; Gygi, a.a.O., S. 73; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 410). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob es sich bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz um eine zulässige Vorinstanz handelt, ob die Beschwerde führende Partei zur Beschwerde befugt ist, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und ob die Formalien eingehalten sind, die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde, die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidsoder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 947 ff., Rz. 1053 ff.). 1.3 Die Prüfungspflicht wird jedoch relativiert durch die der Beschwerde führenden Partei obliegende Substantiierungspflicht für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Rechtschutzinteresses (BGE 122 II 98 E. 3) und der Legitimation (BGE 120 Ib 433 E. 1; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1217). In Anbetracht, dass die Frage der Legitimation mit der Eintretensfrage verbunden ist und das Gericht gestützt auf § 16 Abs. 2 VPO insbesondere die Überprüfung der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, sind die Anforderungen an die Substantiierungspflicht jedoch nicht allzu hoch anzusetzen. 2.1 Nach § 47 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (Erfordernis des Betroffenseins) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung beziehungsweise Aufhebung nachweisen kann (Erfordernis des schutzwürdigen Interesses). Die Vorschrift stimmt mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) vom 6. Dezember 1943 überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelte (BGE 116 Ib 323 E. 2a mit Hinweisen). Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 übernimmt im Wesentlichen die Voraussetzungen, die bereits für die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 lit. a aOG) galten (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Bundesblatt [BBl] 2001, S. 4236; Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St.Gallen 2006, S. 151; Bernhard Waldmann, Art. 89 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2008, Rz. 5). Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts, welche sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a aOG orientiert, ist die Beschwerdelegitimation dann zu bejahen, wenn jemand durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und einen rechtlichen, praktischen oder anders gearteten Nachteil erleidet (KGE VV vom 24. September 2003, 2003/43, E. 1a; vom 31. Oktober 2007, 2007/94, E. 2.1; siehe auch BGE 125 II 15 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1771 ff.). Ein generelles Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, wie es grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann, reicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht aus (KGE VV vom 31. Oktober 2007, 2007/94, E. 2.1; vom 7. März 2007, 2006/125, E. 2.1), sowenig wie die Wahrung irgendwelcher unbestimmter öffentlicher Interessen. 2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April 2007. Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten dieses Entscheids. Es stellt sich somit die Frage, ob sie als nicht unmittelbar am Baubewilligungsverfahren beteiligte Drittpersonen zur Beschwerde legitimiert sind. Zu solchen Drittbeschwerden legitimiert sind grundsätzlich nur Personen, die eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache haben, weil sie stärker als irgendeine Person oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung betroffen sind. Zur Beschwerdelegitimation von Drittpersonen ist somit ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erforderlich (BGE 122 II 174 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1774; Waldmann, Art. 89, Rz. 19 ff., insb. Rz. 21). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O, Rz 1268; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 538). Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 130 V 563 E. 3.3, 127 V 3 E. 1b, 82 E. 3a/aa, 121 II 174 E. 2b, 116 Ib 323 f. E. 2a, je mit Hinweisen). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist (vgl. BGE 125 II 15 E. 3, 121 II 174 E. 2b, 120 Ib 48 E. 2a, 379 E. 4b, 112 Ia 119 E. 4a; zum Ganzen auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 545 f.). Der Nachbar kann sich auch auf rein tatsächliche Interessen berufen, sofern er in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 104 Ib 248 f. E. 4; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33, Rz. 35). Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium (Waldmann, Art. 89, Rz. 21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m im Regelfall zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 121 II 174 f. E. 2b und c; Entscheid des Bundesgerichts vom 15. August 2005, 1A.54/2005, E. 2.7.1; vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5; vom 12. Juli 2001, 1P.237/2001, E. 2c/bb). Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht nur allein aus der räumlichen Nähe, sondern kann auch wegen materiellen oder ideellen Immissionen gegeben sein. Beispielsweise ist das Bundesgericht aufgrund der Erschliessungssituation, der räumlichen Nähe zum geplanten Bauvorhaben sowie der Exponiertheit des Bauvorhabens an der Grenze zu einem Naturschutzgebiet von der Berührtheit und dem schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ausgegangen (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. September 2007, 1C_67/2007, E. 2.4; hierzu auch KGE VV vom 7. März 2007, 2006/125, E. 3). Dabei ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisseger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 33, Rz. 39; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2004, 1A.227/2003, E. 2; vom 6. September 2007, 1P.117/2007, E. 3.2). Die Legitimation zur Anfechtung eines Bauprojekts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit materielle oder ideelle Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 387 E. 4c, 113 Ib 228 f. E. 1c, 112 Ib 159 f. E. 3). In der Praxis wird jedoch darauf verzichtet, auf bestimmte Werte abzustellen und es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Legitimation der Beschwerdeführer zu bejahen ist oder nicht. 2.4 Die Voraussetzung der "besonderen Beziehung" zur Streitsache wurden vom Bundesgericht in folgenden Konstellationen bejaht (hierzu auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 37; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 42; vgl. auch KGE VV vom 7. März 2007, 2006/125, E. 3):

unmittelbar an das Grundstück des Beschwerde führenden Nachbarn angrenzendes Bauvorhaben (BGE 104 Ib 254 E. 7b);

- Lärmemissionen eines in 150 m Entfernung geplanten Hotelkomplexes (BGE 121 II 175 E. 2c/bb), eines 500 m entfernten Modellbauflugplatzes (BGE 1A.1/2005 E. 2.1.2) sowie eines Schiessstandes in 1.3 km Entfernung (BGE in URP 1992, S. 624 ff.);

- Distanzen zwischen 20 und 150 m zur Emissionsquelle (BGE 121 II 174 f. E. 2b, 116 Ib 325 E. 2d, 104 Ib 248 f. E. 4);

eine auf Art. 24 RPG gestützte Ausnahmebewilligung für den Bau einer Erschliessungsstrasse, an die die Grundstücke der Beschwerdeführer angrenzen (BGE 112 Ib 174 E. 5b);

bei Lärmbelastung im Allgemeinen, wenn der Lärm deutlich wahrnehmbar ist und die Beschwerdeführer dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten ist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 37).

2.5 Die Legitimation des Nachbarn folgt somit nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnt oder dort Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauvorhaben errichtet werden soll. Verneint hat das Bundesgericht deshalb die Legitimation des Dritten mangels besonderer beachtenswerter Beziehung zur Streitsache in Bezug auf (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 39; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 43):

einen Nachbar in 130 bis 160 m entfernten Aufschüttungen im ufernahen Seebereich (BGE in ZBl 1995, S. 527 ff.);

einen Beschwerdeführer, der rund 3 km (Luftlinie) von einer geplanten Brücke entfernt wohnt (BGE in ZBl 1993, S. 45);

eine Beschwerdeführerin, deren Grundstück in einer Distanz von 400 m Luftlinie zum Bauvorhaben liegt und weder Sicht- noch Hörkontakt hat (BGE 1A.77/2000 E. 2);

ein 300 m entfernt liegendes Einfamilienhaus mit Garagenausfahrt, wenn von der projektierten Baute keine grossflächigen Emissionen wie Staub, Lärm, Rauch oder Erschütterungen zu erwarten sind (BGE 125 II 15 f. E. 3);

störende Immissionen einer Schweinehaltung in 600 bis 800 m Entfernung, welche durch eine Erhöhung abgeschirmt ist (BGE 111 Ib 160 E. 1b);

- Umbau eines Gebäudes in 150 m Entfernung, welcher keine wesentliche Immissionszunahme zur Folge hat (BGE 112 Ia 123 E. 4b).

2.6 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ausgeführt, dass aus dem Legitimationskriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen könne, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken würden. Dieses Erfordernis treffe beispielsweise nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers hätten. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt würde, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entstehe, seien bei der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Entscheide des Bundesgerichts vom 10. September 2007, 1C_97/2007, E. 1.3; vom 6. September 2007, 1P.117/2007, E. 3.2; vom 2. Juli 2007, 1C_64/2007, E. 2; BGE 133 II 253 E. 1.3.2). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Bestimmungen über den Immissionsschutz, die Ausnützungsziffern, die zulässigen Baumasse und -abstände sowie den Umfang der baulichen Ausnutzung auch dem Schutz der Nachbarn dienten und sich bei deren Verletzung in erheblichem Masse auf die Nachbarparzellen auswirken würden (BGE 133 II 253 E. 1.3.3; Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2007, 1P.117/2007, E. 3.3). 2.7 Die Beschwerdeführer tun mit keinem Wort dar, wieso sie zur Anfechtung des bestrittenen Bauvorhabens betreffend Grenzabstand, Stützmauer und Carport legitimiert sein sollten. Wie oben in Erwägung 1.3 dargelegt, wird die Prüfungspflicht relativiert durch die der Beschwerde führenden Partei obliegende Substantiierungspflicht für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Rechtschutzinteresses und der Legitimation. Das nicht begründete Rechtsschutzinteresse schadet den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall indes nicht, weil sich aus der Beschwerde insgesamt ergibt, dass sie insbesondere Bestimmungen über den Umfang der baulichen Ausnutzung rügen. 2.8 Das bestrittene Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1133, Grundbuch Gelterkinden, grenzt unmittelbar an das Grundstück der Beschwerde führenden Parteien an (Höhenweg 7, Parzelle Nr. 3417, Grundbuch Gelterkinden). Wie oben ausgeführt, folgt die Beschwerdelegitimation jedoch nicht bereits daraus, dass die Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnen oder dort Grundeigentum besitzen, in welchem das unerwünschte Bauvorhaben errichtet werden soll. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind (BGE 104 Ib 254 E. 7b; Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juli 2001, 1P.237/2001, E. 2c/bb). Zusätzlich zur räumlichen Nähe zu einem Bauvorhaben verlangt das Bundesgericht eine besondere Betroffenheit der Nachbarn. Diesen muss im Fall des Unterliegens bzw. des Obsiegens ein tatsächlicher oder rechtlicher Nachteil respektive Vorteil zukommen. Vorliegend kommt den Nachbarn die Beschwerdelegitimation zu, rügen sie doch insbesondere die bauliche Ausnutzung der Parzelle, die Verletzung der Vorschriften über die Grenzabstände sowie die Höhe der Stützmauer bzw. der Aufschüttungen. Insofern betrifft der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführer in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO. Auf die Beschwerde kann folglich eingetreten werden. 3. Gemäss § 6 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (Abs. 1). Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (Abs. 2). § 16 VPO Abs. 1 statuiert, dass das Gericht, bevor es entscheidet, alle erheblichen Vorbringen der Parteien würdigt. § 12 VPO besagt, dass das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen feststellt und es in der Beweiswürdigung frei ist (Abs. 1). Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeuginnen anhören (Abs. 2). Vorliegendenfalls haben die Beschwerde führenden Parteien erst anlässlich ihrer Beschwerdebegründung vom 20. August 2007 die Höhenaufnahme der Geoprat AG ins Recht gelegt. Die Parteien hätten indes genügend Möglichkeiten gehabt, ihren Beweisantrag bereits früher zu stellen, zumal sie nicht geltend machen, dass ihnen dies aus Gründen, für welche sie nicht einzustehen haben, früher nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund wären die Vorbringen als verspätet zu betrachten und aus dem Recht zu weisen. Allerdings hat das Bauinspektorat aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer beim Kreisgeometer am 4. Oktober 2007 eine Nachvermessung in Auftrag gegeben und dabei die seitens der Beschwerdeführer ins Recht gelegten Terrainaufnahmen überprüfen lassen. Aufgrund dieser Nachvermessung des Kreisgeometers vom 9. Oktober 2007 hat das Bauinspektorat seine eigenen Angaben betreffend die Fassadenlängen sowie die Fassadenhöhen überprüft und anschliessend korrigiert, so dass die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente als hinreichend erstellt betrachtet werden können. Es muss folglich nicht mehr entschieden werden, ob die umstrittene Messung der Geoprat AG aus dem Recht zu weisen ist. Weiter würde es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, von Privaten verspätet eingereichte Nachvermessungen aus dem Recht zu weisen, nachdem die Behörde aufgrund dieser Nachvermessung ihre eigenen Angaben überprüft und auch korrigiert hat. 4. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a-c VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO ausgeschlossen. 5. Die Beschwerdeführer rügen vorerst die Berechnungsweise der Vorinstanzen betreffend die Fassadenhöhe und einhergehend damit die Nichteinhaltung der Grenzabstände gemäss Projekteingabe. Sie haben deshalb eine Höhenaufnahme durch die Geoprat AG in Auftrag gegeben. Diese belege gemäss Beschwerdebegründung, dass die Fassadenhöhe überschritten sei und gegenüber den Parzellen Nrn. 3051 und 3417, Grundbuch Gelterkinden, einen Grenzabstand von 4 m und gegenüber der Parzelle Nr. 3382 einen Grenzabstand von 5.5 m einzuhalten sei. Gemäss § 52 Abs. 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 sind für die Berechnung des Grenzabstandes die Fassadenlängen und die Geschosszahlen massgebend, wobei unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe von 4.5 m als eingeschossig gilt und für weitere Geschosse je 3.5 m dazukommen. Nach § 52 Abs. 3 RBV wird die für den Grenzabstand massgebende Fassadenhöhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass) gemessen. Die vom Kreisgeometer durchgeführte Nachvermessung bei den Eckpunkten der Nordfassade hat ergeben, dass das Terrain teilweise tiefer liegt, als in den Baugesuchsplänen angegeben (-1.49 statt -0.99 und -1.48 statt -1.51). An der westlichen Nordfassade weist die Fassadenhöhe demnach 7.98 m auf (Plan Westfassade gemäss eingereichten Plänen vom 11. Juli 2006: 6.5 plus -1.48). An der östlichen Nordfassade beträgt die Fassadenhöhe 7.99 m (6.5 plus -1.49). Für die Berechnung des Grenzabstandes an der Nordfassade bedeutet dies, dass bei einer Fassadenlänge von 11.80 m bzw. 9.70 m und einer Fassadenhöhe unter 8 m der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 3417, Grundbuch Gelterkinden, 3 m beträgt. Betreffend Parzelle Nr. 3382, Grundbuch Gelterkinden, beträgt die Fassadenlänge 15.2 m und die Fassadenhöhe 7.99 m, was einen Grenzabstand von 4 m ergibt. Gemäss Baugesuchseingabe werden diese Grenzabstände eingehalten. Zu den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Nachvermessungen der Geoprat AG ist festzuhalten, dass die für die Bestimmung des Grenzabstandes massgebliche Gebäudehöhe von vorliegend 8 m lediglich um einen Zentimeter überschritten wird (8.01 m) und die Geoprat AG selbst von einer Messgenauigkeit von +/- 5 cm ausgeht. Somit kann man sich fragen, ob aufgrund der Nachvermessungen der Geoprat AG überhaupt eine relevante Abweichung entstanden ist. Weiter hat die Geoprat AG auf der Ostseite das gewachsene Terrain unter der Fassade bei -1.51 gemessen und somit eine relevante Fassadenhöhe von 8.01 m festgestellt. Die Betonplatte, auf der die Geoprat AG diese Abweichung bestimmt hat, liegt jedoch deutlich unterhalb des gewachsenen Terrains, was letztlich auch von der Geoprat AG anerkannt wird, hat sie doch neben der Betonplatte zwei weitere Punkte vermessen, welche das gewachsene Terrain mit -1.44 angeben, was eine Fassadenhöhe von 7.94 m ergibt. Demnach ist selbst gemäss Nachvermessung der Geoprat AG der Grenzabstand eingehalten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der von den Vorinstanzen in den eingereichten Plänen festgelegte Messpunkt bei der Oberkante Sparren falsch sein sollte. Gemäss § 52 Abs. 3 RBV wird der höchste Punkt der Fassade beim Schnittpunkt zwischen Oberkante Sparren und Fassade gemessen. Aus den Plänen geht klarerweise hervor, dass diese Vorgabe eingehalten worden ist. 6. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass der Begriff der Stützmauer nach § 92 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 für Mauern verwendet werde, welche die Aufschüttung als solche zu sichern hätten. Es sei nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen, dass - wie vorliegend - eine Stützmauer errichtet werde und auf diese Stützmauer weitere ungesicherte Aufschüttungen ohne Beschränkung der Höhe zulässig seien. Die Bestimmungen von § 92 und § 93 RBG würden nur dann einen Sinn ergeben, wenn Aufschüttungen bis zu 1.2 m, die durch eine Stützmauer in dieser Höhe gesichert seien, direkt an die Grenze gestellt werden dürften. Für höhere ungesicherte Aufschüttungen habe der Gesetzgeber in § 93 RBG, für höhere Stützmauern in § 92 RBG Einschränkungen gemacht. 6.1 Der vierte Teil des RBG (§ 83 - § 108 RBG) trägt den Titel "Allgemeine Vorschriften". Kapitel C (§ 90 - § 100 RBG) befasst sich mit den "Abständen und Baulinien" und das Subkapitel I (§ 90 - § 93 RBG) mit den "Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken". Der mit "Stützmauern und Einfriedigungen" betitelte § 92 RBG statuiert, dass Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen, an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestellt werden dürfen (Abs. 1). Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden (Abs. 2). Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung wird die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen vom tiefer liegenden Terrain gemessen. Nach § 93 Abs. 1 RBG dürfen Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht durch eine Stützmauer gesichert sind, das Nachbargrundstück nicht unzumutbar beeinträchtigen und müssen einen Abstand von 0.6 m zur Grenze einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft kann von dieser Abstandsvorschrift abgewichen werden. Nach § 93 Abs. 2 RBG sind Stützmauern, steile Böschungen und sonstige bauliche Anlagen, bei denen eine Absturzgefahr besteht, mit den notwendigen Abschrankungen zu versehen. Diese unterliegen nicht den Abstandsvorschriften. Umstritten ist vorliegend die Auslegung dieser Bestimmungen insbesondere für den Fall, dass eine durch eine Stützmauer gesicherte Aufschüttung an die Grenze gestellt wird. Fraglich ist darüber hinaus, ob die besagten Bestimmungen den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, die Kombination von Stützmauer und Aufschüttung, erfassen oder ob nicht von einer Lücke des Gesetzes ausgegangen werden muss. 6.2 Die Auslegung einer Rechtsnorm ist ein rechtsschöpferischer Vorgang und dient dazu, den wahren Sinn und Zweck einer Bestimmung zu ermitteln (hierzu grundsätzlich Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 85 ff.; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern/München/Wien 2005, S. 47 ff.). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 216). Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegungsmethode (vgl. für das öffentliche Recht Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 90 ff.). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 114 Ia 196, 113 V 109, mit weiteren Hinweisen). Ist der Text nicht ganz klar, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente, namentlich der Zweck, der Sinn und die dem Text zugrunde liegenden Wertungen einzubeziehen. Bleibt die Norm dabei unklar oder lässt sie verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zu, so können die Gesetzesmaterialien ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (vgl. BGE 114 V 250; dazu René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 20 B I/IIc; Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Basel und Frankfurt am Main 1991, S. 70 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht jedoch nicht. Die verschiedenen Auslegungsmethoden werden kombiniert, d.h. nebeneinander berücksichtigt, und es muss im Einzelfall bedacht werden, welche Methode oder welche Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 90; eingehend auch Kramer, a.a.O., S. 151 ff.). Eine Regelung ist somit immer auslegungsbedürftig und nicht nur dann, wenn der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergebe (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214). Denn ob der Wortlaut klar ist, ergibt sich oft erst aufgrund des Beizugs weiterer Auslegungselemente, namentlich der ratio legis (vgl. René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 465). Das Bundesgericht führt hierzu in BGE 128 I 41 E. 3b Folgendes aus: "Unstreitig weist zwar das Gesetzesbindungspostulat den Richter an, seine Rechtsschöpfung nach den Institutionen des Gesetzes auszurichten. Es schliesst aber für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus, sondern markiert bloss deren gesetzliche Grenzen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen." Im Ergebnis steht für das Bundesgericht die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 218). Das Bundesgericht hebt hervor, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (BGE 128 I 40 f. E. 3b). Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der teleologischen Fragestellung selbst dann nachzugehen ist, wenn der Normsinn auf Grund des Gesetzeswortlauts als klar zu sein scheint (vgl. auch Rhinow, a.a.O., Rz. 469 sowie Kramer, a.a.O., S. 152, die im Ergebnis ebenso die teleologische Interpretation bevorzugen; zum Ganzen auch KGE VV vom 26. Oktober 2005, 2005/282, E. 5). 6.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Die herkömmliche Lehre unterscheidet echte und unechte Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsordnung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Das Gericht muss aufgrund des Rechtsverweigerungsverbotes echte Lücken schliessen. Dagegen untersagt der Legalitätsgrundsatz grundsätzlich die Schliessung unechter Lücken. Eine "richterliche Normenkorrektur" durch Füllen einer solchen Gesetzeslücke kommt nur in Frage, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 111 V 327 E. 2a; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 23 B II). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet. Sie hilft bei der Frage, ob und in welchem Rahmen im Verwaltungsrecht Lücken von den rechtsanwendenden Organen gefüllt werden dürfen, letztlich kaum weiter. Deshalb verzichtet eine neuere, insbesondere durch Canaris und Larenz begründete Auffassung der Methodenlehre auf diese Unterscheidung und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (Karl Larenz/Claus Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. Berlin 1995, S. 194). Danach wird eine vom Gericht zu schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung "nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 243 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen auch Kramer, a.a.O., S. 162 ff.). Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist allerdings auf jeden Fall durch Auslegung zu prüfen, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinne - mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist dann kein Platz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 234). Dabei gelten als Massstab sowohl bei der Erkennung als auch bei der Schliessung von Lücken die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Wertungen. 6.4 Vorliegend erweisen sich zwar die betreffenden Bestimmung als klar, allerdings wird der Fall, dass eine Aufschüttung zusätzlich durch eine Stützmauer gesichert wird, gerade nicht geregelt. § 92 RBG beschränkt sich auf die Regelung der Stützmauern und Einfriedungen, ohne jedoch die Aufschüttungen zu erwähnen, während § 93 RBG lediglich Abgrabungen und Aufschüttungen, welche nicht durch eine Stützmauer gesichert sind, anführt. Die gesetzliche Regelung erweist sich demnach als unvollständig; es liegt eine Lücke oder planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Weiter kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber, wäre er sich der Lückenhaftigkeit der §§ 92 und 93 RBG bewusst gewesen, auch den Fall geregelt hätte, dass eine Aufschüttung durch eine Stützmauer gesichert wird, denn es erscheint als wenig sinnvoll, nur den Begriff der Stützmauer bzw. denjenigen der Aufschüttung zu regeln, ohne eine Kombination von Aufschüttung und Stützmauer in Erwägung zu ziehen. Die grammatikalische Auslegung, welche auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 91; Rhinow, Grundzüge, Rz. 462 ff.), führt damit zu keinen weiteren Erkenntnissen, da zwar der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen klar ist, aber §§ 92 und 93 RBG die vorliegend umstrittene Kombination von Stützmauer und Aufschüttung gerade nicht regeln. Es ist demnach auf Sinn und Zweck der betreffenden Artikel abzustellen, zumal in den Gesetzesmaterialien zu dieser Frage keine Antwort gefunden werden kann und auch eine systematische Auslegung zu keinen weiteren Erkenntnissen führt. 6.5 Offene Gesetzeslücken werden zumeist mit Hilfe eines Analogieschlusses gefüllt, wenn der zu beurteilende, aber nicht geregelte Sachverhalt wertungsmässig (teleologisch) einer gesetzlichen Vorschrift weitgehend entspricht. Dabei wird der zu beurteilende Sachverhalt nach dem Modell einer gesetzlichen Vorschrift - vorliegend die §§ 92 und 93 RBG - beurteilt (vgl. Kramer, a.a.O., S. 173 ff.). Diese Art von Lückenfüllung stellt auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab, um mit Hilfe dieser Erkenntnisse die noch offene Rechtsfrage zu beantworten. Im vorliegenden Fall fällt somit zumindest im Ergebnis die teleologische Auslegung mit der Lückenfüllung zusammen, auch wenn streng genommen die Auslegung einer Norm von der Lückenfüllung zu unterscheiden ist. Vorliegend geht es demnach darum, Sinn und Zweck der betreffenden Normen zu ermitteln, um die Frage zu beantworten, wie Aufschüttungen, welche durch eine Stützmauer gesichert sind, geregelt werden müssen. Im Lichte der teleologischen Auslegung fragt sich somit, welche Bedeutung und Tragweite und welchen Sinn und Zweck den §§ 92 und 93 RBG zukommen. 6.6 Gemäss § 92 Abs. 1 RBG können ausnahmsweise Stützmauern, welche die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen, direkt an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern müssen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden (§ 92 Abs. 2 RBG). Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Gesetzgeber aus Gründen des Nachbarschutzes (Lichteinfall, Schattenwurf etc.) keine überhöhten Mauern an der Grundstücksgrenze dulden wollte. Diesem Zweck entspricht auch § 93 RBG, wonach (reine) Aufschüttungen das Nachbargrundstück nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen und einen Abstand von 0.6 m zur Grenze einhalten müssen. Bringt man diese Vorschrift mit § 92 RBG in Übereinstimmung, heisst dies, dass Aufschüttungen in einem Abstand von 0.6 m zur Grundstücksgrenze höchstens eine Höhe von 1.5 m (1.2 m [max. Höhe Stützmauer] + 0.3 m [1/2 x 0.6 m]) aufweisen dürfen. Aufschüttungen dürfen demnach nach Sinn und Zweck der besagten Vorschriften höchstens diejenige Höhe aufweisen, welche für Stützmauern maximal möglich ist, und müssen ferner - im Unterschied zu Stützmauern - einen Abstand von 0.6 m zur Grenze aufweisen. Daraus folgt, dass ebenso Aufschüttungen, welche durch eine Stützmauer gesichert sind, aus Gründen des Nachbarschutzes nicht höher sein dürfen, als wenn "lediglich" eine Stützmauer errichtet worden wäre. Berechnet man den Winkel nach der Formel von § 92 Abs. 2 RBG, resultiert daraus ein maximal möglicher Neigungswinkel von ca. 27 Grad. Ist die Stützmauer kleiner als 1.2 m, dürfen Aufschüttungen auf keinen Fall dasjenige Profil überschreiten, welches maximal für Stützmauern mit einer Höhe von 1.2 m möglich wäre. Ferner ist das für Stützmauern mit einer Höhe von 1.2 m massgebliche Profil unabhängig davon einzuhalten, ob reine Aufschüttungen, reine Stützmauern oder durch Stützmauern gesicherte Aufschüttungen vorliegen. Andernfalls könnte die Beschränkung von § 93 RBG ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass für beliebig hohe Aufschüttungen eine "kleine" Stützmauer von 0.3, 0.6 oder 0.9 m errichtet würde. Auch die stufenmässige Beschränkungen je nach Höhe der Stützmauer gemäss § 92 Abs. 1 bis Abs. 3 RBG würde ansonsten jeglichen Sinnes beraubt, wenn eine Stützmauer von 1.2 m ausreichen sollte, jedwelche Aufschüttung in beliebiger Höhe zu sichern. Dies führt zum Ergebnis, dass höhere Aufschüttungen, die durch eine Stützmauer gesichert sind, folglich die Regel von § 92 Abs. 2 RBG einzuhalten haben, was einen Neigungswinkel von maximal 27 Grad ergibt. Sie müssen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden. Ferner ist die Vorschrift von § 93 Abs. 1 RBG zu beachten. Aufschüttungen haben auf jeden Fall einen Abstand von 0.6 m zur Grenze respektive zur Stützmauer einzuhalten. 6.7 Die vorliegend erfolgte Kombination von Stützmauer (1.2 m) und Aufschüttung (rund 1 m) tritt - von der Parzelle der Beschwerdeführer aus betrachtet - praktisch wie eine Mauer von gegen 2 m in Erscheinung. Der Neigungswinkel beträgt ca. 45 Grad. Würde die gesamte Aufschüttung (Höhe ca. 2.2 m) durch eine Stützmauer gesichert, müsste diese ca. 2 m ([2.2 m - 1.2 m] x 2) von der Grenze zurückgestellt werden. Dasselbe würde für ungesicherte Aufschüttungen gelten. Im Lichte des oben Dargelegten muss indes auch eine Kombination von Stützmauer und Aufschüttung die Voraussetzungen der §§ 92 und 93 RBG einhalten, was vorliegend nicht geschehen ist. Weder wurde die durch eine Stützmauer versehene Aufschüttung mindestens 0.6 m nach hinten versetzt noch wurde der maximal möglich Neigungswinkel von 27 Grad eingehalten. Das vorliegende Baugesuch kann demnach in dieser Form nicht bewilligt werden. 7. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Garage durchaus hätte im Sockelgeschoss untergebracht werden können. Die Vorschrift, wonach eine Garage von 20 m 2 nicht zur überbaubaren Fläche zu zählen sei, komme nur dann zur Anwendung, wenn sich die Unterbringung im Sockelgeschoss ästhetisch oder topographisch nicht rechtfertigen liesse. Vorliegend sei zwar die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss nicht optimal. Es würden jedoch weder topographische noch ästhetische Gründe gegen die Unterbringung im Sockelgeschoss sprechen. 7.1 Einigkeit besteht darüber, dass die bebaubare Fläche der betroffenen Parzelle 156.9 m 2 beträgt und das Bauprojekt ohne Berücksichtigung des Carports 153.21 m 2 Bebauungsfläche aufweist. Würde also der Carport von 40 m 2 zur Bebauungsfläche gezählt, könnte das vorliegende Projekt in dieser Dimension nicht verwirklicht werden. Gemäss § 47 Abs. 2 RBV legen die kommunalen Zonenvorschriften fest, welche Bauten und Bauteile nicht zur überbauten Fläche gerechnet werden. Das Zonenreglement der Gemeinde Gelterkinden (Zonenreglement), vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1402 vom 4. September 2001 genehmigt, beinhaltet unter anderem die Normblätter der kantonalen Zonenreglements-Normalien Siedlung (ZR 5/63 und ZR 8/63). Gemäss ZR 5/63 Ziff. 3 werden die Garagen nach dem Normblatt Nr. 8 nicht zur überbauten Fläche gerechnet. Nach ZR 8/63 Ziff. 2 werden bei Mehrfamilienhäuser pro 220 m 2 Wohnnutzfläche je eine Garage von 20 m 2 Grundfläche nicht zur überbauten Fläche gezählt. Diese Bestimmung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn sich die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss aus ästhetischen oder topographischen Gründen nicht rechtfertigen lässt. 7.2 Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift darf die bestehende gesetzliche Regelung nicht derogieren. Der Grundsatz lautet vorliegend, dass Garagen im Sockelgeschoss unterzubringen oder - wenn diese ausserhalb der eigentlichen Baute zu stehen kommen - zur Bebauungsziffer zu zählen sind. Nur ausnahmsweise werden Garagen ausserhalb der eigentlichen Baute, sogenannte Carports, nicht zur Bebauungsfläche gezählt. Vorliegend halten die Vorinstanzen lediglich fest, dass die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss als nicht zweckmässig erscheine. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass aus topographischen oder ästhetischen Gründen die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss nicht realisierbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Ausnahmen die Berechnung der Bebauungsziffer gemäss den § 46 ff. RBG durchbrechen und deshalb restriktiv zu handhaben sind. Weiter ist die Neigung des Geländes vorliegend minim. Das gewachsene Terrain auf der Höhe des Sockelgeschosses liegt ca. 40 cm unterhalb des Römerweges, welcher ca. 8 m vom Sockelgeschoss entfernt liegt. Die Einfahrt würde damit nicht wesentlich steiler ausfallen, als wenn das Gelände eben wäre. Die topographischen Voraussetzungen für den Bau einer Tiefgarage sind demnach zumindest nicht ungünstiger als an anderen Orten mit ähnlich geringer Neigung. Wollte man vorliegend eine Ausnahme erteilen, hätte dies zur Folge, dass der gesetzlich statuierte Grundsatz faktisch derogiert würde, weil selbst bei ebenem Terrain ZR 8/63 Ziff. 2 nach der Auslegung der Vorinstanz praktisch immer zur Anwendung käme. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Baugesuch in dieser Form nicht bewilligt werden kann. Einerseits müssen auch durch eine Stützmauer gesicherte Aufschüttungen die Vorschriften der §§ 92 und 93 RBG einhalten. Dies hat zur Folge, dass Aufschüttungen einen Neigungswinkel von ca. 27 Grad sowie einen Grenzabstand von 0.6 m aufweisen müssen. Weiter ist vorliegend nicht geprüft worden, ob gemäss ZR 8/63 Ziff. 2 die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss aus topographischen Gründen unmöglich ist. Bei dieser Auslegung ist zu beachten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, welche die gesetzliche Regelung nicht derogieren darf. Der Grundsatz lautet, dass Garagen entweder im Sockelgeschoss unterzubringen oder ansonsten zur Bebauungsziffer zu zählen sind. KGE VV vom 30. Januar 2008 i.S. M. (810 2007 236 / WIR) Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

810 07 236 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.01.2008 810 07 236 (810 2007 236) — Swissrulings