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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2010 740 09 297 (740 2009 297)

26 agosto 2010·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·4,557 parole·~23 min·2

Riassunto

Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2010 (740 09 297) Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit zumutbaren Einsatz derart ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Sind mehrere Verwaltungsstellen involviert, genügt es, dass die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstelle vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG; E. 2.2 ff.). Voraussetzung des guten Glaubens beim Ausfüllen von Antragsformularen um Ausrichtung von Prämienverbilligung (E. 3.5). Die Verrechnung einer Rückforderung mit laufenden Prämienverbilligungsbeiträgen ist ohne explizite Rechtsgrundlage unzulässig (Art. 25 ATSG, Art. 13 EG KVG; E. 4.2).

Prämienverbilligung

Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen

Sachverhalt

X. lebt mit ihrem Lebenspartner Y. und den drei gemeinsamen Kindern zusammen im Konkubinat. Y. bezieht aufgrund einer Invalidität Rentenleistungen der IV und eine Rente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Für seine drei Kinder bezieht er entsprechende IV-Kinderrenten, welche direkt an X. überwiesen werden, sowie entsprechende Kinderrenten seiner Vorsorgeinrichtung. Darüber hinaus wurden Y. mit Verfügung vom 21. September 2005 zwischen März 2005 und Mai 2009 monatliche Ergänzungsleistungen für sich und die drei Kinder im Umfang von Fr. 529.-- ausgerichtet. Aufgrund einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision brachte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) in Erfahrung, dass Y. die von seiner Vorsorgeeinrichtung an ihn ausbezahlten Kinderrenten fälschlicherweise nicht deklariert hatte. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 hob sie deshalb die bisher ausgerichtete Ergänzungsleistung mit Wirkung ab Juni 2009 auf. Bei einer anschliessenden Überprüfung der Akten von X. stellte die Kasse fest, dass die Versicherte Prämienverbilligungen für die gemeinsamen Kinder ausgerichtet erhalten hatte, obschon diese seit März 2005 bereits mit den von Y. bezogenen Ergänzungsleistungen für ebendiese Ausgaben unterstützt worden waren. Infolge des damit verbundenen Doppelbezugs, einerseits über die Ergänzungsleistungen des Vaters, andererseits über die Prämienverbilligung der Mutter, forderte die Kasse mit Verfügung vom 2. Juni 2009 die zuviel bezogenen Prämienverbilligungen zwischen März 2005 und Mai 2009 im Umfang von Fr. 4'685.-- von X. zurück. Dabei zog sie von den insgesamt in der fraglichen Zeit ausgerichteten Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 10'850.-- die für diese Zeit angeblich zustehenden Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 4'723.-- ab. Gleichzeitig verrechnete sie die Differenz mit den von Juni bis Dezember 2009 auszurichtenden Verbilligungsbeiträgen im Umfang von Fr. 1'442.--. Das von X. am 25. Juni 2009 eingereichte Gesuch um Erlass der Rückforderung lehnte die Kasse mit Verfügung vom 7. Juli 2009 ab. Eine dagegen unter Hinweis auf die finanzielle Situation infolge unzutreffender Rechtsmittelbelehrung am Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde zwecks Erlass eines Einspracheentscheids an die Kasse zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 4. September 2009 wies die Kasse die Einsprache mit der Begründung ab, bei einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung in Form der fehlenden Deklaration des EL-Bezugs von Y. erübrige sich die Prüfung einer grossen Härte. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 erhob X. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 4. September 2009 und beantragte, es sei das Erlassgesuch zu prüfen und es seien ihr die Prämienverbilligungsbeträge weiterhin auszurichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Prämienverbilligung gutgläubig bezogen worden sei. Sie habe nicht wissen können, dass die Kinder in der Berechnung der Ergänzungsleistungen bereits berücksichtigt worden seien. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, es sei X. eine reformatio in peius anzudrohen und sie sei zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 9'408.-- zu verpflichten. Vorliegend seien sowohl die Rechtmässigkeit der Rückforderung als auch die Voraussetzungen des Erlassgesuchs zu prüfen. Erwägungen 1.1 (…) 1.2 Zu prüfen ist zunächst, was den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abgibt. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zu Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 112 V 97 S. 100; BGE 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen). Betreffend Streitgegenstand stellt sich im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob mit Beschwerde vom 1. Oktober 2010 auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung angefochten wurde oder ob sich diese einzig gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs richtet. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 forderte die Kasse den Betrag von Fr. 4'685.-- zurück und verrechnete dabei sogleich einen Teil der für die Kinder der Beschwerdeführerin zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungsbeiträge mit deren Anspruch im Umfang von Fr. 1'442.--. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 lehnte die Kasse sodann das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2009 ab. Im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2009 hat die Kasse schliesslich sowohl - jedenfalls implizit - auf die Rückforderung als auch auf das Erlassgesuch Bezug genommen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 118 I b 135 f. mit Hinweisen). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (vgl. BGE 101 V 127). Deshalb sind auch gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts an die von juristischen Laien verfassten Eingaben keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] i.S. E. vom 26. Juni 2003, 810 01 395, Ziff. II. 1.1.2, in: BLVGE 2002/03 S. 151; KGE VV vom 23. Januar 2008, 810 07 229, E. 1). Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2009 sowie aus den vorgebrachten Rügen betreffend die Sachverhaltsdarstellung ist zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren darum geht, sowohl die gegen sie gerichtete Rückforderungsverfügung zu bestreiten als auch das von der Kasse abgelehnte Erlassgesuch gerichtlich überprüfen zu lassen. Der auch von der Kasse in ihrer Vernehmlassung vertretenen Ansicht, wonach sowohl die Rückforderung als auch deren Erlass gerichtlich zu überprüfen ist, ist deshalb zuzustimmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschrift von einer juristischen Laiin verfasst worden ist und die Beschwerdeführerin die Unterscheidung zwischen Rückforderung und Erlass nicht vollumfänglich erkannte. Hinzu tritt, dass die Kasse in ihrer Vernehmlassung den Antrag auf eine reformatio in peius gestellt und beantragt hat, die Beschwerdeführerin sei zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungsbeiträgen in Höhe von Fr. 9'408.-- zu verpflichten. Dieser Antrag auf reformatio in peius bestätigt, dass die Kasse der Auffassung ist, dass auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. In der Tat ist das Kantonsgericht gemäss § 58 VPO nicht an die in der Beschwerde formulierten Begehren gebunden. Es kann deshalb auch ein Urteil fällen, welches für die beschwerdeführende Partei ungünstiger lautet, als der Entscheid der Vorinstanz (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 687 ff.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist entsprechend einzutreten. 1.3 (…) 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kasse mit Verfügung vom 2. Juni 2009 zu Recht den Betrag von insgesamt Fr. 6'127.-- (Rückforderungsbetrag von Fr. 4'685.--- zuzüglich Verrechnung von Prämienverbilligungsbeiträgen Juni bis Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 1'442.--) zurückgefordert hat. Bevor die strittige Frage einer materiellen Prüfung im engeren Sinne unterzogen werden kann, ist allerdings vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob die Kasse den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG finden die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie von Beiträgen des Bundes an die Kantone nach Artikel 66 keine Anwendung. § 13 Abs. 1 (2. Satz) EG KVG bestimmt jedoch, dass sich das Verfahren bei derRückforderungunrechtmässig erlangter Leistungen nach den Bestimmungen von Art. 25 ATSG richtet. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, das nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was ebenfalls der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (vgl. BGE 133 V 582, 119 V 433). 2.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ausgleichskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [vgl. EVG; nunmehr: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 112 V 181 E. 4a). Das EVG liess jedoch nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als Frist auslösend genügen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (vgl. BGE 110 V 306 f. E. 2b in fine; Urteil des EVG vom 30. Mai 2001 i.S. B. und V. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, I. 678/00). 2.3 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Gleiches gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (vgl. BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss deshalb die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. BGE 111 V 19, E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (vgl. BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30). Diese Grundsätze sind auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten. 2.4 Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. BGE 124 V 383, 119 V 433 E. 3a, 112 V 183 E. 4c). So führte das Bundesgericht in BGE 112 V 183 aus: "Wo die Ursache des unrechtmässigen Leistungsbezugs den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungsstellen betrifft und deren Zusammenwirken somit für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs erforderlich ist, kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht allein die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend sein. In solchen Fällen muss die einjährige Verwirkungsfrist für die zuständigen Verwaltungsstellen zusammen Geltung besitzen. Falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen (…) für die Durchführung zuständig sind, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorliegt." 3.1 Nachdem die vorliegende Rückerstattungsverfügung vom 2. Juni 2009 innerhalb der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit dem erstmaligen Bezug der Beschwerdeführerin von Prämienverbilligungsbeiträgen per Januar 2005 ergangen ist (vgl. Antragsformular für das Bezugsjahr 2005, Beilage 19 zur Vernehmlassung der Kasse vom 12. Januar 2010), ist zu prüfen, ob die Kasse die bezogenen Prämienverbilligungsbeiträge rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht hat. Die Kasse hält in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass der unzulässige Doppelbezug von Prämienverbilligungsbeiträgen im Umstand begründet liegt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Konkubinatspartner einerseits über die Ergänzungsleistungen des Vaters und andererseits über die Prämienverbilligung der Mutter für die gemeinsamen Kinder Prämienverbilligungsbeiträge ausgerichtet worden sind. Der die Rückforderung auslösende Tatbestand liegt somit im Bezug von Ergänzungsleistungen des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin, mit welchen im Umfang der kantonalen Durchschnittsprämie die Prämienverbilligungsbeiträge für die gemeinsamen Kinder doppelt ausgerichtet wurden (vgl. Berechnungsblatt für den Bezug von Ergänzungsleistungen vom 21. September 2005, Beilage 5 zur Vernehmlassung der Kasse vom 12. Januar 2010). Aus den von der Kasse vernehmlassungsweise eingereichten Akten ist ersichtlich, dass der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2005 um Ergänzungsleistungen ersucht hat (vgl. Anmeldungsbestätigung der AHV-Zweigstelle der Stadt Liestal vom 16. März 2005, Beilage 3 zur Vernehmlassung der Kasse vom 12. Januar 2010). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass nicht der Konkubinatspartner selbst, sondern die Beschwerdeführerin in dessen Auftrag mit Schreiben vom 20. September 2005 den ausgefüllten Fragebogen für EL-Antragstellende an die Sozialversicherungsanstalt zurückgesandt hat und dieser am 21. September 2005 bei der Kasse zusammen mit dem fraglichen Fragebogen eingegangen ist (vgl. Eingangsstempel vom 21. September 2005, Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 12. Januar 2010). Der gleichentags noch ausgestellten Verfügung der Kasse vom 21. September 2005 ist schliesslich zu entnehmen, dass Y. mit Wirkung ab März 2005 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 529.-- zugesprochen worden sind (vgl. Beilage 5 zur Vernehmlassung der Kasse vom 12. Januar 2010). 3.2 Zuständig sowohl für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen als auch der Prämienverbilligungsbeiträge ist die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft. So bestimmt § 2 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PVV für den Bereich der Prämienverbilligung ebenso wie § 6 Abs. 1 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 für den Bereich der Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse als zuständige Vollzugsbehörde. Nichts anderes ergibt sich aus der aktenkundigen Korrespondenz, der zufolge die Kasse als verantwortliche Behörde sowohl der den Doppelbezug auslösenden Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 21. September 2005 als auch der Rückforderungsverfügung betreffend Prämienverbilligungsbeiträge hervorgeht. Sowohl für die Prämienverbilligungsbeiträge der Beschwerdeführerin als auch für den Bezug von Ergänzungsleistungen ihres Konkubinatspartners ist somit dieselbe Verwaltungsstelle zuständig. Damit aber ist zugleich gesagt, dass sich die Kasse im Rahmen des Vollzugs der Prämienverbilligungsansprüche die Kenntnis im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ergänzungsleistungen anrechnen lassen muss. Es liegt im Verantwortungsbereich ein und derselben Verwaltungsstelle, die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche mit zu berücksichtigen. Daran ändert auch der von der Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid vertretene Standpunkt nichts, dass die Abteilung Prämienverbilligung keine Informationen über die Ergänzungsleistungsbezügerinnen besitze. Beide Abteilungen gehören zu der von Gesetzes wegen für den Vollzug zuständig bestimmten Behörde. Unabhängig davon würde es rechtsprechungsgemäss ohnehin genügen, dass die erforderliche Kenntnis des vorliegend massgebenden Bezugs von Ergänzungsleistungen von Y. bei einer der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Kasse vorgelegen hat. Die Abteilung Prämienverbilligung müsste sich diesfalls die Kenntnis der Abteilung Ergänzungsleistungen deshalb anrechnen lassen. 3.3 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin erstmals am 30. November 2004 den Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen beantragt (vgl. Antragsformular für das Bezugsjahr 2005 vom 16. November 2004, Beilage 19 zur Vernehmlassung vom 12. Januar 2010). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die ihr von der Kasse zur Last gelegte Kenntnis und Nichtdeklaration des EL-Bezugs ihres Konkubinatspartners in diesem Zeitpunkt so oder anders noch nicht bestanden haben kann, da die Kasse selbst über dessen EL-Anspruch erst mit Verfügung vom 21. September 2005 entschieden hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass es die Beschwerdeführerin gewesen ist, die den Antrag auf Ergänzungsleistungen im Auftrag ihres Konkubinatspartners gestellt hat. Vielmehr resultiert, dass die Kasse spätestens am 21. September 2005 über den Bezug von Ergänzungsleistungen von Y. informiert gewesen ist. Nichts desto trotz hat sie diesen Umstand bei der Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Dieses Versäumnis stellt gemäss der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. oben, Erwägung 2.3) allerdings das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung dar. Die Kasse war aufgrund dieses Versäumnisses noch nicht gehalten, gemäss dem nunmehr strittigen Einspracheentscheid eine Überprüfung vorzunehmen, ob und in welcher Höhe mit dem EL-Bezug von Y. ein allfälliger Doppelbezug von Prämienverbilligungsbeiträgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultiert hat (vgl. oben, Erwägung 2.3). Erst mit dem erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2006 (vgl. Antragsformular für das Bezugsjahr 2006 vom 22. November 2005, Beilage 19 der Vernehmlassung vom 12. Januar 2010) bestand im Sinne der Rechtsprechung Anlass, die Höhe der Prämienverbilligung auch im Zusammenhang mit dem EL-Bezug des Konkubinatspartners zu überprüfen. Bezüglich Beginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist damit auf dessen Einreichungszeitpunkt am 29. November 2005 abzustellen (vgl. Eingangsstempel der Kasse vom 29. November 2005 auf dem Antragsformular für das Bezugsjahr 2006, Beilage 19 der Vernehmlassung vom 12. Januar 2010). Wie bereits erwähnt vermag daran nichts zu ändern, dass die Abteilung Prämienverbilligung keine Informationen über die Ergänzungsleistungsbezügerinnen besitze. Da beide Abteilungen zu der von Gesetzes wegen identischen, für den Vollzug zuständig bestimmten Behörde gehören, muss sich die Kasse die Tatsache und mithin auch die Kenntnis des EL-Bezugs des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Dies gilt umso mehr, als es gerade die Beschwerdeführerin selbst war, die im Auftrag ihres Partners den Antrag um Ergänzungsleistungen der Kasse eingereicht hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2005, Beilage 4 der Vernehmlassung vom 12. Januar 2010). Aus den vorliegenden Unterlagen geht weiter hervor, dass der Verwaltung auch der Umstand bekannt war, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Konkubinatspartner eine wirtschaftliche Einheit bildete, andernfalls sie nicht bereits mit dem an den Partner der Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 16. März 2005 um Einreichung aller Bank- und Postkontoauszüge auch der Beschwerdeführerin ersucht hätte (vgl. auch Gutschriftanzeige zu Gunsten der Beschwerdeführerin der Basler Kantonalbank vom 4. März 2005, Beilage 2 der Vernehmlassung vom 12. Januar 2010). Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Kasse anlässlich der erneuten Überprüfung und Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin spätestens Ende November 2005 vom EL-Bezug des Konkubinatspartners Kenntnis hätte haben müssen. Damit ist erstellt, dass die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit zugleich hätte erkennen müssen, dass für die gemeinsamen Kinder ein Doppelbezug von Prämienverbilligungsbeiträgen besteht und deshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung entweder der über die Ergänzungsleistungen des Vaters oder andererseits der über die Prämienverbilligung der Mutter ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge für die gemeinsamen Kinder bestehen. Für den Beginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist somit auf den Zeitpunkt Ende November 2005 abzustellen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit frühestens im Dezember 2005, womit im Zeitpunkt, als die Kasse die Rückerstattungsforderung vom 2. Juni 2009 verfügte, die einjährige Verwirkungsfrist offensichtlich verstrichen war. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse von der Beschwerdeführerin die in den Jahren 2005 bis 2009 ausgerichtete Prämienverbilligung zu Unrecht zurück gefordert hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 3.4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die der Beschwerdeführerin von der Kasse zur Last gelegte Kenntnis und Nichtdeklaration des EL-Bezugs des Konkubinatspartners im Zeitpunkt des erstmaligen Antrags um Prämienverbilligung im November 2004 (vgl. Antragsformular vom 30. November 2004, Beilage 19 der Vernehmlassung vom 12. Januar 2010) noch nicht bestanden haben konnte, da die Kasse über dessen EL-Anspruch erst mit Verfügung vom 21. September 2005 entschieden hat. Die Ergänzungsleistungen wurden dieser Verfügung zufolge mit Wirkung ab 1. März 2005 ausgerichtet. In chronologischer Hinsicht führte damit erst die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zum Doppelbezug. Die für die Monate Januar und Februar 2005 ausgerichteten Prämienverbilligungen erfolgten hingegen rechtmässig. Letztlich bleibt deshalb fraglich, ob die anschliessend für die gemeinsamen Kinder zu Unrecht doppelt ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge nicht vorrangig vom Kindsvater anstatt von der Beschwerdeführerin hätten zurückgefordert werden müssen. Infolge Verwirkung des Rückforderungsanspruchs kann diese Frage letztlich aber offen bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs selbst dann zu berücksichtigen wäre, wenn - entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt - die gerichtliche Überprüfung auf die Erlassfrage beschränkt würde. In der Sache resultierte dasselbe Ergebnis. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist als schwerwiegender Verfahrensfehler und mithin als inhaltlich schwerwiegender Mangel zu qualifizieren wäre, welcher von Amtes wegen zu berücksichtigen und zur Nichtigkeit der fraglichen Rückforderungsverfügung vom 2. Juni 2009 führen würde. Da sie diesfalls keine Rechtswirkungen entfaltet, hätte die fragliche Verfügung insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen können (vgl. AHI-Praxis 1996 S. 132 E. 2d). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verwaltungsverfügung. Die Rückforderungsverfügung wäre deshalb auch ohne Anfechtung und ohne gerichtliche Aufhebung als unverbindlich zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 29. Mai 1996, LGVE 1996 II Nr. 25, E. 5). Im Ergebnis ergäbe sich, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Rückforderung gleichwohl verwirkt und untergegangen wäre. 3.5 Ist die Rückforderung so oder anders verwirkt, kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der strittigen Prämienverbilligungsbeiträge gutgläubig war und ihr die Rückforderung diesfalls - unter der kumulativen Voraussetzung der grossen Härte - zu erlassen wäre. Infolgedessen ist auch die Verfügung der Kasse vom 7. Juli 2009, mit welcher das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, aufzuheben. An dieser Stelle sei in aller Kürze darauf hingewiesen, dass der gute Glaube bei summarischer Betrachtung allerdings wohl zu bejahen wäre. Auf den fraglichen Antragsformularen wird danach gefragt, ob die Antragstellerin Ergänzungsleistungen beziehe (vgl. Frage 5: "BeziehenSieErgänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente?"). Diese in Höflichkeitsform gekleidete Frage ist nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller und nicht etwa noch etwaige Drittpersonen Ergänzungsleistungen beziehen. Zumal für die Beantwortung dieser Frage keine ergänzende Rubrik, beispielsweise für Bemerkungen und dergleichen, offen steht, kann der von der Kasse vertretenen Meinung nicht gefolgt werden, dass sich die Antrag stellende Person insbesondere in der vorliegenden Konstellation der Bedeutung und des Einflusses des EL-Bezugs auch ihres Konkubinatspartners für die gemeinsamen Kinder auf die Berechnung der Prämienverbilligung bewusst sein musste. Die koordinationsrechtliche Relevanz zwischen dem Bezug von Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen lässt sich mit anderen Worten nicht durch eine simple Markierung im Antragsformular zu Lasten der Antrag stellenden Personen erfassen. Dies gilt umso mehr, weil auf dem Antragsformular - entgegen sonstiger Tatbestände (z.B. Wegzug in einen anderen Kanton) - gerade nicht explizit hervorgehoben wird, dass sich die Frage nach dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht nur auf die Antrag stellende Person, sondern auf alle Mitglieder der für die Prämienverbilligung massgebenden Berechnungseinheit beziehe. Eine Gutgläubigkeit wäre deshalb nur dann zu verneinen, wenn die entsprechende Frage dahingehend ergänzt würde, ob nicht nur die Antrag stellende Person, sondern darüber hinaus auch allenfalls weitere Personen im gleichen Haushalt Ergänzungsleistungen beziehen. Unter den gegebenen Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben hätte berufen können. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, es seien ihr die Prämienverbilligungsbeträge weiterhin auszurichten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kasse die zu Unrecht erfolgte Rückforderung der ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge insofern vorweg genommen hat, als sie von den insgesamt in der fraglichen Zeit ausgerichteten Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 10'850.-- die für diese Zeit angeblich zustehenden Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 4'723.-- abgezogen und die Differenz mit den von Juni bis Dezember 2009 auszurichtenden Verbilligungsbeiträgen im Umfang von Fr. 1'442.-- verrechnet hat (vgl. Verfügung der Kasse vom 2. Juni 2009). Da die Rückforderung der Kasse dem Gesagten zu Folge verwirkt ist, ist auch die zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgte Verrechnung als rechtswidrig zu qualifizieren. 4.2 Zu ergänzen ist, dass sich die fragliche Verrechnung jedoch unabhängig von einer Verwirkung als unrechtmässig erweist: Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, eine (bestehende) Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung mit laufenden Leistungen desselben Versicherungsträgers zu tilgen. Eine solche Befugnis ergibt sich allerdings nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern setzt vielmehr entsprechende Bestimmungen in den Einzelgesetzen voraus (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 20 zu Art. 25 ATSG). So bestimmt beispielsweise im Bereich der Ergänzungsleistungen Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971, dass Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden können, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die alleinige Grundlage von Art. 25 ATSG genügt hierfür nicht. Daran ändert auch nichts, dass bei der Verrechnung oftmals lediglich die tiefe Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten ist (vgl. BGE 115 V 343), weshalb jene Versicherungszweige, in denen einzelgesetzlich keine Verrechnung zugelassen wird, in einem deutlich weniger weitgehenden Ausmass Rückforderungen durchzusetzen vermögen als jene Zweige, welche nicht nur auf das Instrument der Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG angewiesen sind. Die Betrachtung der vorliegend massgebenden Bestimmungen betreffend die Prämienverbilligung ergibt indessen, dass es an der für eine Verrechnung erforderlichen Grundlage fehlt. Gemäss § 13 EG KVG sind zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zwar zurückzuerstatten. Das Verfahren richtet sich aber ausschliesslich nach den Bestimmungen des ATSG und mithin nach Art. 25 ATSG, der dem soeben Gesagten zufolge keine Grundlage für eine Verrechnung beinhaltet. Anders als beispielsweise im Kanton Basel-Stadt fehlt es damit im basellandschaftlichen Recht der Prämienverbilligung an einer expliziten Grundlage, aufgrund derer die Rückforderung mittels Verrechnung zulässig wäre. So wurde auch im Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) mit § 23 GKV erst nachträglich die Grundlage geschaffen, Rückforderungen aus den Bereichen der Prämienverbilligung und Ergänzungsleistung mit fälligen Prämienbeiträgen verrechnen zu können. Hintergrund bildete die dem Gesagten zufolge zutreffende Erkenntnis, dass nach der bisherigen Rechtslage im Kanton Basel-Stadt Rückforderungen aus diesen Bereichen nicht mit laufenden Ansprüchen verrechnet werden konnten (vgl. Ratschlag betreffend Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 7. September 2004, S. 5). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt (vgl. auch Schreiben der Kasse vom 18. Mai 2010) erweist es sich demnach auch in diesem Punkte als unzulässig, die - ohnehin verwirkte - Rückforderung mit laufenden Prämienverbilligungsansprüchen zu verrechnen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die der Kasse nicht geschuldeten, indessen bisher fälschlicherweise verrechneten Prämienverbilligungsbeiträge besitzt. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt insofern gutzuheissen, dass die Kasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag zurückzuerstatten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch der Kasse gegenüber der Beschwerdeführerin verwirkt ist. Die Kasse hat der Beschwerdeführerin deshalb den verrechnungsweise vereinnahmten Teilrückforderungsbetrag zurückzuerstatten. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. September 2009 sowie die Verfügung vom 2. Juni 2009 sind aufzuheben. 6. (…) KGE SV vom 26. August 2010 i.S. P. (740 09 297).

740 09 297 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2010 740 09 297 (740 2009 297) — Swissrulings