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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.05.2009 720 2008 147 (720 08 147)

29 maggio 2009·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·2,663 parole·~13 min·2

Riassunto

Begriff der Erwerbstätigkeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2009 (720 08 147) Im sozialversicherungsrechlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (E. 5.1). Dagegen wird der Begriff Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unter Randziffer 1017 einschränkender definiert, indem Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten auf ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG entspricht oder höher ist (E. 5.2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG bzw. Art. 2 Abs. 2 HVI von der restriktiven Interpretation des Begriffs Erwerbtätigkeit gemäss Kreisschreiben abzusehen (E. 5.4). Sachleistungen wie beispielsweise dauernde Eingliederungsmassnahmen können Dauerleistungen darstellen. Die Finanzierung eines Sitzliftes mit Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl, welcher seit 1994 täglich genutzt wird, hat Dauerleistungscharakter (E. 6.1).

Invalidenversicherung

Begriff der Erwerbstätigkeit

Sachverhalt X., geb. 1974, prallte am 25. Februar 1989 beim Skifahren in ein Pistenfahrzeug. Dabei erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen. Im Juli 2007 beantragte er die Kostenübernahme für einen Spezialelektrorollstuhl Permobil Chairman C 500S Vertikalsitz mit Sitzlift und Aufstehfunktion. Mit Verfügung vom 11. März 2008 sprach die IV-Stelle X. die Kosten für die Abgabe eines Elektrorollstuhls Permobil in Höhe von Fr. 24'442.70 sowie den Betrag von Fr. 6'743.95 für die orthopädische Sitzversorgung zu. Die Finanzierung eines Sitzliftes mit Aufstehfunktion in Höhe von Fr. 12'150.20 lehnte sie dagegen ab. Die Kosten dafür fielen in die Leistungskategorie der Hilfsmittel am Arbeitsplatz. Da der Versicherte die Mindestgrenze von Fr. 4'406.-- jährlich, welche für die Annahme einer Erwerbstätigkeit gelte, nicht erreicht habe, habe er keinen Anspruch auf dieses Hilfsmittel. Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhoben die Eltern von X., vertreten durch ihren Fürsprecher Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Übernahme der Kosten des Sitzliftes mit Aufstehfunktion von Fr. 12'150.20 seitens der IV-Stelle. X. sei auf einen Elektrorollstuhl mit den genannten Zusatzfunktionen angewiesen. Er verbringe 13-15 Stunden am Tag im Rollstuhl. Die IV-Stelle habe 1994 und 2002 einen solchen Rollstuhl mit Zusatzfunktionen finanziert. Die Umstände hätten sich seit der Anschaffung des letzten Rollstuhls nicht verändert. Es sei nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle nun die Zusatzleistungen nicht gewähre. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei im Wohn- und Bürozentrum für Körperbehinderte (WBZ) in Reinach im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes erwerbstätig und erziele gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ein monatliches Einkommen von Fr. 80.-- bzw. Fr. 960.-- jährlich. Demnach erreiche er den erforderlichen Grenzwert von Fr. 4'406.-- mit seiner Erwerbstätigkeit bei weitem nicht. Er sei auch nicht in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV (Haushalt, Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, Klosterinsassen, Studierende) tätig. Damit bestehe gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen kein Anspruch auf den beantragten Sitzlift und die Aufstehfunktion. Im Jahr 1994 sei dem Versicherten diese Version zugesprochen worden, da er sich in der Sonderschulung und anschliessend in Ausbildung befunden habe. In den Jahren 2001 bis 2003 habe er dann ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'036.-- verdient und damit den damals geltenden Grenzwert von Fr. 3'861.-- erreicht. Die Veränderung der Höhe des Erwerbseinkommens sei von der IV-Stelle zu berücksichtigen. Im Rahmen der Urteilsberatung vom 29. August 2008 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Der Fall wurde deshalb ausgestellt und eine entsprechende amtliche Erkundigung beim WBZ eingeholt. Mit Schreiben vom 22. September 2008 erklärte das WBZ, dass der Beschwerdeführer sein wöchentliches Arbeitspensum seit 2002 von 9 auf 11 Stunden gesteigert habe. Der Minderverdienst sei nicht auf einen Abbau der Leistungsfähigkeit, sondern auf sozialpolitische Veränderungen zurückzuführen. Die IV-Stelle führte mit Stellungnahme vom 28. November 2008 aus, dass die Umstufung des Beschwerdeführers durch das WBZ vom "Geschützten Arbeitsplatz" zum "Wohnen mit Tagesstruktur" nichts mit sozialpolitischen Änderungen zu tun habe. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich Beschäftigung handle es sich einzig um die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, weshalb auch lediglich ein Taschengeld ausbezahlt werde. Bereits der früher ausbezahlte Lohn habe nicht dem tatsächlichen persönlichen Leistungsvermögen entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 stellte das WBZ klar, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Lohn im früher bezogenen Umfang verdienen würde, wenn sich das Finanzierungsmodell für Wohnplätze nicht verändert hätte. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe in keiner Weise abgenommen. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2009 widersprach die IV-Stelle den Ausführungen des WBZ und verwies auf die schriftliche Auskunft des Ressortleiters für Behinderte Erwachsene, Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe, vom 3. Februar 2009, sowie auf die Selbstdarstellung des WBZ im Internet, wonach im WBZ leistungsgerechte Löhne bezahlt würden. Erwägungen 1. Streitig ist, ob die Kosten für den Sitzlift mit Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl des Beschwerdeführers von der IV zu übernehmen sind. 2. (….) 3. Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs 1 lit. a IVG). Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auch unabhängig einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 4. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zum Erlass der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Eidgenössischen Departement des Innern, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erliess. Gemäss Ziff. 13.02* dieser Liste gibt die Invalidenversicherung der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen ab. Ein Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für einen in Art. 21 Abs. 1 IVG genannten Bereich notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er benötige den Sitzlift mit Aufstehfunktion für die Ausübung der Erwerbstätigkeit. 5.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr augrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 165 ff; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f. Rz 1.33 und S. 66 ff. Rz 3.4 ff.) Dieser AHVrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung. Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit - weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) - nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Denn die nicht dauernd voll Erwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 werden einzig beitragsrechtlich wie Nichterwerbstätige behandelt (BGE 128 V 20 E. 3a, BGE 115 V 174 E. 10d;). Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende Person in AHVrechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständigerwerbende Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (Hanspeter Käser, a.a.O, S. 215 ff. Rz 10.1 ff, Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 96 Rz 23 f.). 5.2 Dagegen wird der Begriff Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unter Randziffer 1017 einschränkender definiert. Demnach ist Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG entspricht oder höher ist. Dieser Mindestbeitrag lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei Fr. 4'406.--. Folglich wird von einer relevanten Erwerbstätigkeit ausgegangen. Solche Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2007, I 136/06, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3 Im Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 IVG findet die im Kreisschreiben definierte Einschränkung der Erwerbstätigkeit keine Stütze. Hätte der Gesetzgeber einzig die Erzielung eines Einkommens, das der Beitragspflicht unterliegt bzw. dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht, genügen lassen wollen, wäre eine einschränkende Formulierung am Platze gewesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, wo explizit ein beitragspflichtiges Einkommen verlangt wird; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz 207; BGE 128 V 20 E. 3b). In BGE 128 V 20 entschied das Bundesgericht in Auslegung des mittlerweile aufgehobenen Art. 34 Abs. 1 IVG (Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung auch die nicht mit Bar-, sondern mit Naturlohn abgegoltene Arbeit im Betrieb des Ehegatten gelte, ebenso wie die Arbeit, mit welcher der Beitragspflicht nicht unterliegendes Einkommen erzielt werde. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung gestützt, da es ansonsten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Versicherten mit Barlohn und denjenigen mit Naturallohn sowie zwischen den ein beitragspflichtiges Einkommen erzielenden Versicherten und denjenigen, auf welche dies nicht zutreffe, führen würde (vgl. E. 3 f). 5.4 Ohne Zweifel beinhaltet das KHMI wertvolle Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Hilfsmittel, welche im Regelfall auch Anwendung finden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aber Art. 21 Abs. 1 IVG bzw. Art. 2 Abs. 2 HVI im Sinne der Erwägungen 5.1 und 5.3 zu verstehen und von der restriktiven Interpretation des Begriffs der Erwerbstätigkeit gemäss Kreisschreiben abzuweichen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gleiche Tätigkeit ausübt bzw. sein Pensum sogar steigern konnte. Einzig die Entschädigungsform hat sich geändert. Aufgrund der Ausführungen des WBZ vom 22. September 2008 ist jedoch erstellt, dass der Versicherte eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete persönliche Tätigkeit ausübt, durch welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Ferner ist davon auszugehen, dass seine Leistung einen adäquaten Marktwert hat. So ist jedenfalls die Bestätigung des WBZ zu verstehen, wonach der Versicherte vor allem Schreib- und Gestaltungsaufträge externer Auftraggeber erfüllt, aber auch im Kreativatelier tätig ist, in welchem kunsthandwerkliche Gegenstände hergestellt werden, die dann auch verkauft werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Begriffsmerkmale der Erwerbstätigkeit. Die zusätzliche Voraussetzung eines Mindestverdienstes ist nicht im Sinne des Invalidengesetzes. Ein solcher Richtwert ist massgebend um AHVrechtlich festlegen zu können, wer wirtschaftlich bzw. beitragsrechtlich betrachtet als nichterwerbstätige Person zu gelten hat. Dabei handelt es sich jedoch um ein rein rechnerisches Mittel und nicht um eine inhaltliche Beurteilung der Tätigkeit. Eine Person, deren Erwerbseinkommen ein bestimmtes Mindestmass nicht erreicht, ist zwar AHVrechtlich nichterwerbstätig, im Sinne der allgemeinen Definition aber schon. Dass der Versicherte ein bescheidenes Einkommen erzielt, vermag deshalb an der Anspruchsberechtigung auf die Sitz- und Aufstehfunktion nichts zu ändern (vgl. BGE 128 V 20 E. 4, 113 V 352). 6.1 Nicht nur aufgrund der Definition des Begriffs Erwerbstätigkeit, sondern auch unter dem Aspekt der Revision von Dauerleistungen hat der Versicherte weiterhin Anspruch auf die geltend gemachten Zusatzleistungen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG sind formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Solche Dauerleistungen können auch Sachleistungen sein wie beispielsweise dauernde Eingliederungsleistungen (vgl. BGE 113 V 27; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Auflage, N2 zu Art. 17). Die Voraussetzungen einer Dauerleistung erfüllt das umstrittene Hilfsmittel zumindest auf den ersten Blick nicht. Beleuchtet man den Kern der eigentlichen Leistung aber etwas näher, so kann festgestellt werden, dass es um die tägliche Nutzung des Sitzliftes und der Aufstehfunktion seit 1994 und damit eigentlich um die Finanzierung einer Dauerleistung geht. Würde das Hilfsmittel nicht zu Eigentum finanziert, sondern lediglich gemietet und die Mietkosten monatlich ersetzt, so würde nicht ernsthaft am Dauerleistungscharakter der Hilfsmittelfinanzierung gezweifelt. Auch das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Revisionsbestimmungen auf Eingliederungsleistungen wie Hilfsmittel und Ersatzleistungen anwendbar sind (BGE 105 V 173, 109 V 119 sowie 113 V 22). 6.2 Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des umstrittenen Hilfsmittels haben sich seit der letzten Zusprechung, d.h. dem 8. März 2002 nicht verändert. Im Gegenteil: die massgebliche Erwerbstätigkeit hat sich um 2 Stunden pro Woche sogar noch gesteigert. Aber nicht nur der Umfang der Erwerbstätigkeit, sondern auch der Inhalt, die eigentliche Arbeitsleistung, ist verglichen mit den Verhältnissen im Jahr 2002 unverändert. Einzig verändert hat sich die Höhe der Entschädigung. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall aber ein unwesentliches Element bei der Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Die Verminderung des Entgelts ist nicht Folge eines Leistungsabbaus oder einer Änderung der Tätigkeit, sondern Folge einer Änderung des Heimaufenthaltsvertrags. Berücksichtigt man zudem, dass hier vom Erfordernis eines Mindestverdienstes gemäss Kreisschreiben abzusehen ist, besteht umso weniger Grund für eine Änderung. Demnach besteht auch unter dem Aspekt der Revisionsbestimmung von Art. 17 Abs. 2 ATSG weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Sitzlift mit Aufstehfunktion im Umfang von Fr. 12'150.20. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnote vom 13. März 2009 einen Stundenaufwand von 14.89 Stunden geltend. Davon gehen 1.82 Stunden auf Bemühungen zurück, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung geleistet wurden. Diese sind in Abzug zu bringen, so dass ein Gesamtaufwand von 13.07 Stunden resultiert, was angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 3'724.10 (inkl. Auslagen und 7.6% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. KGE SV 29. Mai 2009 i.S. S. (720 08 147) Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherungen am 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

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