Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.10.2019 720 19 186 / 269

24 ottobre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,036 parole·~15 min·4

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 24. Oktober 2019 (720 19 186 / 269) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. Der 1956 geborene A.____ betreibt als ausgebildeter Autospengler seit 1995 eine eigene Garage. Im September 2011 meldete er sich wegen Knie- und Nackenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21. Februar 2013 und einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2009 in der angestammten Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

aber einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Verweistätigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2015 und einem ermittelten IV-Grad von 21 % einen Anspruch auf eine IV-Rente. Im September 2017 meldete sich A.____ erneut zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hatte. Die Abklärung des medizinischen Zustandes ergab, dass A.____ in seiner Tätigkeit als Garagist zu 75 % eingeschränkt, in einer leichteren Verweistätigkeit jedoch nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Diese sei verwertbar und es sei dem Versicherten zumutbar, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer Vollarbeitsstelle aufzugeben. Aufgrund der verbleibenden erwerblichen Einbusse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 17. Mai 2019 eine Viertelsrente ab 1. Mai 2018 zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab Mai 2018 eine ganze IV-Rente, eventualiter eine halbe IV-Rente auszurichten. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei ihm der Wechsel in eine Anstellung nicht zumutbar, da er keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. In ihrer Verfügung vom 11. Juni 2015 habe die IV-Stelle anerkannt, dass die Aufgabe der selbständigerwerbenden Tätigkeit nicht verlangt werden könne. Wenn dies bereits im Jahr 2015 der Fall gewesen sei, so müsse dies umso mehr im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung gelten. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Nachdem er über keinerlei Erfahrung in anderen Arbeitszweigen als der Autoreparatur verfüge und nie länger bei einem Arbeitgeber gewesen sei, seine selbständigerwerbende Tätigkeit aber während des Grossteils seiner beruflichen Karriere ausgeübt habe und er heute über 62 Jahre alt sei, ihm somit nach der Stellensuche kaum noch Restarbeitszeit verbleibe, könne ein Wechsel in eine Angestelltentätigkeit nicht als zumutbar angesehen werden. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit als Garagist optimal verwerte. Da in dieser Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % unbestritten sei, sei ihm eine volle IV-Rente zuzusprechen. Selbst wenn mit der IV-Stelle angenommen würde, dass die Aufgabe der selbständigerwerbenden Tätigkeit bei hinreichenden Chancen auf eine adaptierte Anstellung zumutbar sei, so wäre jedenfalls beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % vorzunehmen. Die IV-Stelle habe in Anerkennung der erheblichen gesundheitlichen Leiden und der dadurch bedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt. Dabei unberücksichtigt gelassen habe sie aber sein Alter und die Dienstjahre. Demnach resultiere ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Exemplar einer neuen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2019. Darin wird die Nachzahlung der Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019 geregelt. Nachdem die Verfügung vom 17. Mai 2019 mit den Leistungen ab 1. Juni 2019 bereits angefochten wurde, ersuchte der Beschwerdeführer, die neue Verfügung vom 25. Juni 2019 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitzubeurteilen. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2019 erklärte das Gericht die Verfügung vom 25. Juni 2019 als mitangefochten, da beide Verfügungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

in Bezug auf den iv-rechtlichen Anspruch auf eine Viertelsrente inhaltlich identisch seien und die zweite Verfügung lediglich den Nachzahlungsanspruch regle. D. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die Schadenminderungspflicht und die geltende Rechtsprechung die Aufgabe seines Geschäfts und der Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumutbar. Vorliegend falle insbesondere ins Gewicht, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe. Weiter rechtfertige sich kein höherer leidensbedingter Abzug als 15 %. Die vorgebrachten Kriterien Alter und Dienstjahre seien in den 15 % mitenthalten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 29. Mai 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Wechsel von der selbtständigen Tätigkeit als Autospengler mit eigener Garage zu einer unselbständigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Ist dies mit der Vorinstanz zu bejahen, wird der Beschwerdeführer zwar nicht angehalten, seinen Betrieb tatsächlich zugunsten einer möglichen unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Allerdings muss er sich im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 den dabei hypothetisch erzielbaren Verdienst als Invalideneinkommen anrechnen lassen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder – positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 9C_888/2018, E. 3.3.1). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_53/2019, E. 6.3) und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.3.1 und vom 28. Juni 2019, 8C_220/2019, E. 6.1). 3.2 Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass weder das fortgeschrittene Alter (61-jährig bei ausgewiesener Verschlechterung) noch die lange Aktivitätsdauer von 24 Jahren als Garagist der Aufgabe des eigenen Betriebes und der Annahme einer anderen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenständen. Ferner wertete sie den Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit viermal so hoch sei (100 %) wie jene in der angestammten Tätigkeit (25 %) als weiteres Kriterium, das gegen die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit spreche.

3.2.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Tätigkeitswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde seitens des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.____, bei einer diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur rechts, einer Osteochondrose, einer Spondylose und einer Unkovertebralarthrose HWK 6/HWK 7 mit beginnender Neuroforaminalstenose, kleiner medialer Diskushernie HWK 3/HWK 4, einer Gonarthrose links, einer Cutane Sklerodermie, einer Sigmadiverticulose, einer Inguinhernie links und einer Umbilikalhernie sowie einer Cardiomegalie eine 75 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 2. Mai 2017 attestiert (vgl. Bericht vom 9. Juni 2017). Dr. med. E.____, FMH Orthopädie, crossklinik, attestierte ebenfalls eine 25 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Eintrag ins Patientendossier vom 1. November 2017). Daran änderte sich im weiteren Verwaltungsverfahren nichts. RAD-Ärztin Dr. med. F.____, FMH physikalische und rehabilitative Medizin, bestätigte folgend mit Bericht vom 16. November 2017 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % im angestammten Beruf, erklärte aber auch, dass eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es sollte sich dabei um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne beidhändiges Heben und Tragen, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg handeln sowie ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm. Ferner seien Arbeiten mit dem rechten Arm nur unter der Horizontalen möglich. Tätigkeiten mit Bücken, Steigen auf Gerüsten oder Leitern und solche, die im Knien, Hocken oder Kauern und auf unebenen Boden durchgeführt würden, seien zudem zu vermeiden. Spätestens mit diesem Bericht der RAD-Ärztin vom 16. November 2017 stand die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit fest. Der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum xx. Dezember 1956 war somit knapp 61 Jahre alt gewesen mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung. Dem Versicherten ist es gemäss Zumutbarkeitsprofil möglich, einer leichteren Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen zu 100 % nachzugehen. Zu denken ist etwa an leichtere Reparatur- und Servicearbeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Bei dieser Ausgangslage mit nur minimalem Einarbeitungsaufwand sowie im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. So bejahte das Bundesgericht die Zumutbarkeit eines Berufswechsels einer teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin im Alter von 61,5 Jahren und einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2,5 Jahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017). Weiter erachtete das Bundesgericht einen Berufswechsel einer 62-jährigen Versicherten und einer Aktivitätsdauer von 2 Jahren sowie einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % als realisierbar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2018, 8C_892/2017

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

[62-jähriger Barpianist und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit]). Ferner erachtete das Bundesgericht eine Betriebsaufgabe und einen Tätigkeitswechsel eines Zimmermannes im Alter von 60,5 Jahre und 4,5 Jahre bis zur Pensionierung bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls als ohne Weiteres zumutbar, auch wenn es sich bei der noch möglichen Tätigkeit um eine Hilfsarbeit handeln würde (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018). Für die Invaliditätsbemessung ist es nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers spricht somit nach der strengen Rechtsprechung nicht gegen die Aufgabe des Betriebes und den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis. 3.2.3 Ferner spricht die Dauer als Betriebsinhaber nicht gegen einen Wechsel in die unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer betreibt seit 24 Jahren seine eigene Autowerkstatt. Dass ihm die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nicht leicht fällt, ist nachvollziehbar. Aber auch in dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung streng. Selbst eine 30-jährige selbständige Erwerbstätigkeit und ein damit verbundener spezieller Lebensstil (wie derjenige eines Marktfahrers; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017) vermögen nicht, eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des eigenen Betriebes zu begründen. Das Argument, dass nach einer langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anpassung an ein Angestelltenleben unrealistisch sei und nicht mehr erwartet werden könne, greift somit nicht. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aus somatischen Gründen seit 2009 als zu 50 % arbeitsunfähig gilt und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Mit einer Verbesserung der somatischen Gesundheitssituation war kaum zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer arbeitete weiterhin in seiner Autowerkstatt bis nun Schulterbeschwerden die Arbeit zusätzlich erschweren. Die Arbeitsfähigkeit als Autospengler ist auf 25 % gesunken, diejenige in einer Verweistätigkeit dagegen weiterhin gleichgeblieben, ausser, dass die Gewichtsbelastungen angepasst werden mussten. Es kam für den Beschwerdeführer nicht überraschend, dass die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit eigener Autowerkstatt nach der medizinischen Sachlage im Jahr 2009 längerfristig schwierig zu bewältigen sein werde und ein Ausweichen auf eine leichtere Verweistätigkeit notwendig werden könnte. Aus einem Patienteneintrag im Dossier von Dr. D.____ vom 14. August 2017 geht ferner hervor, dass der Versicherte sich im Klaren war, dass die Fortführung des eigenen Betriebes in Frage gestellt war; einerseits aufgrund seiner körperlichen Beschwerden und andererseits weil sein Mechaniker nach einem Unfall ausgefallen war. Eine Änderung im Betrieb erfolgte schliesslich mit der Kündigung der Räumlichkeiten per Oktober 2018 wegen Abrisses des Gebäudes. Neu mietete der Versicherte eine einfache, kleine Garagenbox mit eingebautem Zweisäulenlift. Das Maschineninventar, das Reifenlager und kostspielige Werkzeuge sowie die letzten Occasionsfahrzeuge bot er zum Kauf an (vgl. Bericht für Selbständigerwerbende vom 18. Juni 2018). Trotz all seiner Anstrengungen kann die Anrechnung eines Invalideneinkommens aus einer vollen Verweistätigkeit nicht unterbleiben. Denn die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann selbst unter den vorliegenden Umständen seitens der Versicherung verlangt werden, insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer heute nur noch 25 % arbeitsfähig ist im angestammten Beruf, aber 100 % in einer Verweistätigkeit.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, dass die IV-Stelle im Jahr 2015 die Aufgabe des Betriebes nicht gefordert habe. Dies müsse heute – nach weiteren Jahren im eigenen Betrieb - umso mehr gelten. Dem kann nicht gefolgt werden. Damals war der Versicherte noch zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf und die Zahlen liessen vermuten, dass er als Selbständigerwerbender mehr erwirtschaftete als in einer Verweistätigkeit. Heute ist die Situation anders und eine Neubeurteilung zulässig. Ins Gewicht fällt vor allem die grosse Diskrepanz zwischen der Restarbeitsfähigkeit im eigenen Betrieb und derjenigen in einer Verweistätigkeit, die den Erhalt des Betriebes auf Kosten der Invalidenversicherung nicht rechtfertigt. 5. Das im Einkommensvergleich berechnete Valideneinkommen ist unbestritten. Auch das anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 67’071.-- wird nicht beanstandet. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % zu tief sei. Unberücksichtigt geblieben seien sein Alter und die langjährige Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb. Folglich rechtfertige sich ein Abzug von 25 %. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung richtig erkannt hat, ist die Reduktion des Invalidenlohnes um 15 % grosszügig bemessen und als die ganze Situation umfassender Abzug mit gesundheitlichen Einschränkungen, fortgeschrittenem Alter und langjähriger Selbständigkeit zu verstehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Gemäss Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 19 186 / 269 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.10.2019 720 19 186 / 269 — Swissrulings