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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.08.2022 460 2021 274 (460 21 274)

30 agosto 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·13,210 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Mehrfacher Betrug etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 30. August 2022 (460 21 274) ______________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfacher Betrug

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

B._____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Mehrfacher Betrug etc. Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. Juli 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. Juli 2021 sprach der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft die Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sprach er sie frei bzw. stellte das Strafverfahren gegen sie ein. Auf eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB verzichtete er. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass ein Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr möglich sei.

Der Beschuldigte B._____ wurde ebenfalls der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet.

Im Weiteren ordnete der Vizepräsident an, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Originalquittungen als Aktenbestandteile bei den Akten verbleiben. Dem amtlichen Verteidiger von A._____ wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'585.25 und der amtlichen Verteidigerin von B._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'735.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A._____ wurden die sie betreffenden Verfahrenskosten zu gerundet 1/10 mit Fr. 715.-- und B._____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten ebenfalls zu gerundet 1/10 mit Fr. 687.-- auferlegt.

Auf die Begründung dieses erstinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. Juli 2021 fristgerecht Berufung an.

C. Die Beschuldigten A.____ und B.____ stellten weder einen Antrag auf Nichteintreten noch erhoben sie Anschlussberufung.

D. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 (Postaufgabe: 23. Dezember 2021) beantragt die Staatsanwaltschaft, A._____ sei unter vollständiger Aufhebung des Urteils vom 2. Juli 2021 in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 148a Abs. 1 StGB sowie Art. 251 Ziff. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB des mehrfachen Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu verurteilen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzuordnen sei. Zudem sei festzustellen, dass ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht möglich sei. Im Weiteren sei A._____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ begehrt die Staatsanwaltschaft, dieser sei unter vollständiger Aufhebung des Urteils vom 2. Juli 2021 in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB ebenfalls des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben und ihm eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.-- sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Die gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO B._____ und A._____ in solidarischer Haftung aufzuerlegen.

E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. März 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 gestellten Anträgen fest.

F. Mit Berufungsantworten vom 7. Juni 2022 begehren die Beschuldigte A._____ wie auch der Beschuldigte B._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge.

G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.

H. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Replik vom 13. Juli 2022 zu den Berufungsantworten der Beschuldigten Stellung.

I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde A._____ die amtliche Verteidigung durch Advokat Simon Berger sowie B.____ die amtliche Verteidigung durch Advokatin Susanne Ackermann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

J. B._____ und A._____ reichten am 15. August 2022 bzw. am 29. August 2022 ihre Duplik ein.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist in Art. 381 StPO normiert. Diese kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Nachdem das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. Juli 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie ihrer Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung einzutreten. Gestützt auf ihre Anträge hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in sämtlichen Punkten angefochten. Ausgenommen davon sind die Schuldsprüche von A._____ sowie B._____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung des Widerrufs bei beiden Beschuldigten. Ebenso unangefochten geblieben sind die Anordnungen der Erstinstanz hinsichtlich der beschlagnahmten bzw. beigezogenen Unterlagen sowie die Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen. Auf diese Punkte ist – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht erneut zurückzukommen.

II. Materielles A. Notwendige amtliche Verteidigung von B._____ 1. Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgerichtsvizepräsidium führt im Urteil vom 2. Juli 2021 aus, B._____ sei bis zum Abschluss der Voruntersuchung bzw. bis zur Anklageerhebung keine Verteidigung beigestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft von Beginn an von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung der beiden Beschuldigten ausgegangen sei und der Sachverhalt aufgrund der unterschiedlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen der Beschuldigten eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe. Zudem sei der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung für B._____ gemäss Art. 130 lit. d StPO alleine aufgrund ihres vorgesehenen persönlichen Auftretens vor dem Gericht erfüllt gewesen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen für eine hinreichende rechtliche Vertretung der beschuldigten Person sorgen würden. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft die Bestellung der notwendigen amtlichen Verteidigung nicht dem Gericht überlassen, sondern eine solche unmittelbar nach Festlegung ihrer Verfahrensstrategie selbst veranlassen müssen. Die vorliegende Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werfe ernsthafte Fragen hinsichtlich der Einhaltung der prozessualen Garantien auf. Da das Gericht B._____ nach Anklageerhebung unverzüglich eine notwendige amtliche Verteidigung beigestellt habe, seien im Endergebnis jedoch keine Verfahrensgarantien verletzt worden.

2. Standpunkte der Parteien 2.1. Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 24. März 2022 zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der B._____ erst im Hinblick auf das Hauptverfahren gewährten notwendigen amtlichen Verteidigung und macht zusammengefasst geltend, den Ausführungen, wonach der Umstand, dass die notwendige Verteidigung nicht bereits im Untersuchungsverfahren beigestellt worden sei, ernstliche Fragen betreffend die Einhaltung der Verfahrensgarantien durch die Staatsanwaltschaft aufwerfe, könne nicht gefolgt werden. Es habe kein Grund dafür bestanden, im Vorverfahren eine notwendige amtliche Verteidigung bereitzustellen. Eine solche müsse nur angeordnet werden, wenn erkennbar sei, dass die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 1 StPO eingetreten seien und nicht etwa bereits, wenn der Eintritt der genannten Voraussetzungen möglich erscheine. Ein Fall von notwendiger Verteidigung liege u.a. vor, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftrete (Art. 130 lit. d StPO). Nach der herrschenden Lehre müsse in diesem Fall die notwendige amtliche Verteidigung erst ab Übersendung der Akten an das Gericht mit der dort enthaltenen Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft die Sache persönlich vor Gericht vertreten wolle, angeordnet werden. Ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten sei es der Staatsanwaltschaft mithin verwehrt gewesen, ihm im Vorverfahren eine amtliche Verteidigung beizustellen, da eben noch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. 2.2. A._____ macht mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 in diesem Zusammenhang geltend, die Anklagebehörde habe B._____ am 19. November 2018 erstmalig als beschuldigte Person einvernommen und ihm den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, eventualiter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, in Mittäterschaft, eventualiter Anstiftung dazu sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, vorgehalten. Es sei unter diesen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft nicht beiden Beschuldigten bereits von Anfang an eine amtliche Verteidigung beigegegeben habe. Diese hätte auf Art. 130 lit. b bzw. d http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO gegründet. Zudem habe beiden Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht. 2.3. B._____ verzichtet mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 darauf, sich zu den aufgeworfenen formellen Fragen zu äussern und führt aus, dass diese keine praktische Relevanz hätten.

3. Erwägungen 3.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person u.a. dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Nach dem Wortlaut genügt, wenn die betreffende Sanktion "droht", wobei dies spätestens dann der Fall ist, wenn sie von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, zuvor immer schon dann, wenn sie konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 130 N 16). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist indessen das konkret zu erwartende und nicht das abstrakt höchstmögliche Strafmass massgeblich (BGE 143 IV 164 E. 2.4.3; BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss auch notwendig verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftritt. Ist dies durch die Höhe des von ihr beantragten Strafmasses bedingt (Art. 337 Abs. 3 StPO), so ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung bereits aus Art. 130 lit. b StPO. Der Anordnungsgrund von Art. 130 lit. d StPO kommt entsprechend dann zum Zug, wenn die Staatsanwaltschaft entweder fakultativ vor Gericht auftritt (Art. 337 Abs. 1 StPO) oder die Verfahrensleitung sie nach Art. 337 Abs. 4 StPO zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 23). Diesfalls soll Waffengleichheit im weiteren Sinne hergestellt werden (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 16). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur "gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut "valide") bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine freiheitsentziehende Sanktion von unter einem Jahr beantragt (act. S 289). Ein Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO lag damit nicht vor und die Staatsanwaltschaft war auch nicht dazu verpflichtet, die Anklage gegen B._____ persönlich vor Gericht zu vertreten. Unter diesen Umständen kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie hätte bereits während der Durchführung der Strafuntersuchung erkennen müssen, dass dies der Fall sein würde. Da sie im Zeitpunkt ihrer Anklageerhebung indessen in Aussicht stellte, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, lag in diesem Zeitpunkt ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor. Die Staatsanwaltschaft hätte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese in der Folge unverzüglich sicherstellen und die Bestellung einer rechtlichen Vertretung veranlassen bzw. diese selbst vornehmen müssen (vgl. LIEBER, a.a.O. Art. 130 N 23a). Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren indessen nicht von Relevanz, zumal die Vorinstanz nach Eingang der Anklage selber unmittelbar die Bestellung einer notwendigen Verteidigung für B._____ in die Wege leitete (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 27. Oktober 2020, act. S 31 ff.) und in der Zwischenzeit keine weiteren Beweiserhebungen stattfanden. Nach dem Gesagten lag im Vorverfahren somit keine unzureichende Verteidigung von B._____ vor und erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.

B. Mehrfacher Betrug (Anklageziffer 1) 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft A._____ und B._____ mit Anklageschrift vom 29. September 2020 bzw. mit erweiterter Anklageschrift vom 1. Juli 2021 im Wesentlichen vor, in mittäterschaftlicher Tatbegehung durch die arglistige Vorspiegelung bzw. Unterdrückung von Tatsachen zu Unrecht Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben. A._____ habe für sich und ihre beiden Töchter C._____ und D._____ ab 1. Oktober 2012 bei der Gemeinde W._____ Sozialgelder bezogen. B._____ sei ab August 2013 dazu verpflichtet gewesen, für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Fr. 200.-- Kinderzulagen) zu entrichten. Obwohl er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge grossmehrheitlich bezahlt bzw. diese in Form von Naturalien an A._____ entrichtet habe, hätten die Beschuldigten gemeinschaftlich vereinbart, dass A._____ gegenüber der Sozialhilfe W.____ angeben solle, dass B._____ keinen Unterhalt bezahle, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Folge durch das Kantonale Sozialamt bevorschussen zu lassen und so für sich einen finanziellen Vorteil zu generieren. Nachdem A._____ am 13. November 2013 beim Kantonalen Sozialamt die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge beantragt und dabei wahrheitswidrig angegeben habe, keine Unterhaltszahlungen von B._____ zu erhalten, habe sie später im Rahmen von Gesprächen mit der Sozialhilfe W.____, so u.a. am 7. April 2016 und am 9. November 2017, wissentlich und wahrheitswidrig angegeben, keinen Unterhalt von B._____ zu erhalten. Da die Gemeinde W.____ sich auf die Behauptungen von A._____ verlassen habe, habe sie dieser für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2017 total zwischen Fr. 36'460.-- bis Fr. 38'270.-- zu viel Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, womit sich die Beschuldigten des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter des mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätten. Im Rahmen einer Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einen alternativen Sachverhalt vor und macht geltend, eventualiter sei davon auszugehen, dass B._____ die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2013 bis Dezember 2017 nicht bezahlt habe. In diesem Fall hätten die Beschuldigten durch unwahre Angaben sowie durch die Erstellung von falschen Quittungen gegenüber dem Kantonalen Sozialamt wahrheitswidrig angegeben, der Unterhalt sei jeweils vollständig bezahlt worden, wodurch das Kantonale Sozialamt zu Unrecht auf das Inkasso der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bevorschussten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.-- (exkl. Kinderzulagen) – für den Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2017, somit zu gesamthaft Fr. 28'800.--, – verzichtet habe. Durch dieses Verhalten hätten die Beschuldigten den Kanton Basel-Landschaft an seinem Vermögen geschädigt und dadurch einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begangen. 1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich nicht genau nachweisen lasse, ob bzw. in welchem Umfang B._____ an A._____ Unterhaltszahlungen ausgerichtet habe. Zweifelsfrei erstellen liessen sich einzig die von B._____ getätigten Einzahlungen auf das Konto von A._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'200.--. Diese Beträge habe A._____ den Sozialhilfebehörden nicht gemeldet. Indessen könne nicht erstellt werden, dass diese vor dem Einreichen des ersten Stapels von Quittungen am 18. Dezember 2014 bzw. vor der ersten gegen sie erlassenen Rückzahlungsverfügung vom 16. Februar 2015 die an sie gerichteten Mitwirkungs- und Informationspflichten genau verstanden habe. Entsprechend habe sie einzig die beiden im Jahr 2017 erfolgten Geldüberweisungen von je Fr. 200.-- zu Unrecht verschwiegen. Die Erstinstanz verneinte in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist, weshalb der von A._____ nicht gemeldete Erhalt von Fr. 400.-- lediglich als unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu qualifizieren sei. Gleiches gelte für den von ihr zu Unrecht nicht gemeldeten Erhalt der Prämienverbilligung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 1'603.20 (Anklageziffer 3). Gestützt auf den Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2'003.20 sei noch von einem leichten Fall Im Sinne von Abs. 2 StGB der genannten Bestimmung auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang angesichts der Tatzeiten bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren mithin einzustellen sei. Das Strafgerichtsvizepräsidium stellte im Weiteren fest, dass B._____ im Rahmen der kantonalen Bevorschussung keine Mitwirkungs- und Informationspflichten zugekommen seien. Es könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er in Bezug auf die Nichtmeldung der Geldüberweisungen bei den involvierten Sozialhilfebehörden mitgewirkt habe, womit er vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit Berufungsbegründung vom 24. März 2022 eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Anklage gehe in der Hauptvariante davon aus, dass B._____ – abgesehen von ein paar wenigen Monaten, in welchen er selber keinen Verdienst erzielte – den geschuldeten Unterhaltsbetrag an A._____ ausgerichtet habe. Wenn das Strafgericht davon ausgehe, dass dies nicht der Fall gewesen sei, verkenne dieses zum einen, dass B._____ bereits zu Beginn des Verfahrens dahingehende Aussagen gemacht und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, den Unterhalt jeweils bezahlt zu haben. A._____ habe den Erhalt von Unterhaltszahlungen zwar zunächst bestritten, am Ende der Hauptverhandlung aber ebenfalls eingestanden, den gesamten Unterhalt entweder per http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überweisung oder in bar von B._____ erhalten zu haben. Damit hätten am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwei übereinstimmende Geständnisse vorgelegen, welche bis heute nicht widerrufen worden seien. Neben den Geständnissen würden weitere Indizien bzw. Beweise bestehen, welche für die Bezahlung des Unterhalts durch B._____ sprechen würden. Zum einen seien zahlreiche Bareinzahlungen von A._____ nachgewiesen, welche in zeitlicher sowie in betraglicher Hinsicht exakt oder in etwa mit dem von B._____ geschuldeten Unterhalt korrespondieren würden. Hinzu komme, dass B._____ dem Kantonalen Sozialamt zahlreiche Quittungen eingereicht habe, auf welchen A._____ jeweils unterschriftlich bestätigt habe, den kompletten Unterhalt für einen bestimmten Monat erhalten zu haben. Darüber hinaus hätten die beiden Beschuldigten am 23. Februar 2018 in den Räumen des Kantonalen Sozialamts ein entsprechendes Dokument unterzeichnet, mit welchem sie die vollständige Bezahlung des Unterhalts bestätigt hätten. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sei zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigten gemeinschaftlich sowie arglistig gehandelt hätten. Irrelevant sei, ob A._____ das komplizierte System der Unterhaltsbevorschussung verstanden habe oder nicht. Es sei einzig entscheidend, ob A._____ gewusst habe, dass sie die Unterhaltszahlungen gegenüber der Sozialhilfe der Gemeinde W._____ hätte angeben müssen, was zu bejahen sei. Es handle sich um eine einfache Frage, welche leicht zu verstehen sei. Zudem sei A._____ schon im Sozialhilfeantrag explizit zu bezahlten Alimenten und Unterhaltsansprüchen befragt worden. Dass das Kantonale Sozialamt in der Folge jeweils feststellt habe, der Unterhalt sei bezahlt worden, ändere an der Arglist nichts, hätten die Beschuldigten doch jeweils erst rund ein Jahr später gegenüber dem Kantonalen Sozialamt behauptet, der Unterhalt sei entrichtet worden. A._____ habe gegenüber der Sozialhilfe das Motiv für die verschwiegenen Beträge sodann gleich selbst genannt, indem sie ausgeführt habe, B.____ habe nicht gewollt, dass der Unterhalt an die Sozialhilfe angerechnet werde. Entsprechend sei auch davon auszugehen, dass A.____ und B.____ gemeinsam verabredet hätten, den Unterhalt nicht gegenüber der Sozialhilfebehörde anzugeben. In der Folge habe B.____ die Unterhaltszahlungen meistens in bar entrichtet, damit diese auf den Kontoauszügen von A.____ nicht ersichtlich würden. B.____ sei denn auch bewusst gewesen, dass A.____ die Unterhaltszahlungen gegenüber der Sozialhilfe W.____ nicht angegeben habe, zumal er über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Kantonale Sozialamt im Bilde gewesen sei. Entsprechend sei eine mittäterschaftliche Tatbegehung zu bejahen. 1.4. A.____ bringt mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 vor, das Strafgerichtsvizepräsidium habe ihre Aussagen sowie diejenigen von B.____ minutiös aufgearbeitet und einander gegenübergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass diese über das ganze Verfahren widersprüchlich ausgefallen seien, habe dieses ihren Angaben ganz zum Schluss der Hauptverhandlung zu Recht keine wesentliche Bedeutung zugemessen. Ebenso wenig vermöchten die eingereichten Quittungen die Unterhaltszahlungen rechtsgenüglich zu belegen, habe doch auch die Vorinstanz ausgeführt, dass diverse Umstände an deren Richtigkeit zweifeln liessen. Die erstinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Bargeldbezüge bzw. der entsprechenden Einzahlungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Da B.____ nicht nur am Ende des Monats Bargeld abgehoben habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die von ihm bezogenen Summen unterschiedlich hoch ausgefallen seien, liesse sich der notwendige Konnex zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht herstellen. Die Voraussetzungen der Arglist seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Sozialhilfebehörden seien spätestens ab dem 5. Dezember 2013 darüber informiert gewesen, dass B.____ den Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2013 bezahlt und entsprechend eine Doppelzahlung vorgelegen habe. Es sei offensichtlich, dass die Behörden nicht ein Minimum an zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätten, um sich im Sinne der Opfermitverantwortung selbst zu schützen. Sie hätten es vielmehr bei Rückforderungsverfügungen unterlassen und sonst nichts Weiteres unternommen. Entsprechend sei der erfolgte Freispruch zu Recht ergangen. 1.5. B.____ liess durch seine Vertreterin Advokatin Susanne Ackermann mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 ausführen, gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Parteien und die objektiven Beweise erscheine vollends unklar, wie sich der Sachverhalt effektiv abgespielt habe. Das Geständnis von A.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei erst nach der Mittagspause erfolgt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass B.____ Druck auf diese ausgeübt habe. Die Bargeldbezüge von B.____ könnten sodann nur dann ein Indiz für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge darstellen, wenn A.____ Monat für Monat zeitnah Bareinzahlungen auf ihr Konto vorgenommen hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sie dies über den ganzen Zeitraum nur lediglich zweimal im Jahr 2017 gemacht. Dass B.____ von seinem Konto Geld abgehoben habe, vermöge mithin nichts zu beweisen. Ob B.____ gewusst habe, dass seine geschiedene Ehefrau den Unterhalt – angenommen, dieser sei bezahlt worden – gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariert habe, sei irrelevant, zumal er selber gegenüber den Behörden keine Mitwirkungs- oder Meldepflichten verletzt habe. Eine gemeinsame Absprache zwischen den Beschuldigten liesse sich nicht erstellen. Entsprechend sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieses sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2; vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; jeweils mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sowie Vorsatz, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). 2.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; jeweils mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

3. Sachverhaltswürdigung 3.1. A.____ bezog für sich und ihre damals zwei Kinder ab 1. Oktober 2012 Sozialhilfe bei der Gemeinde W.____. Die Ehe zwischen A.____ und B.____ wurde mit Urteil der Präsidentin des damaligen Bezirksgerichts Gelterkinden vom 30. November 2012 geschieden und B.____ wurde verpflichtet, der gemeinsamen Tochter C.____ ab 1. August 2013 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.--, insgesamt somit Fr. 800.--, zu bezahlen (act. 651 ff.). Am 13. November 2013 stellte A.____ beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 22. November 2013 wurde ihrem Gesuch stattgegeben und die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C.____ ab 1. Oktober 2013 bevorschusst (act. 661 f.). Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 bzw. mit erweiterter Anklageschrift vom 1. Juli 2021 wird A.____ und B.____ im Hauptpunkt vorgeworfen, gegenüber den Behörden in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig angegeben zu haben, B.____ entrichte keine Unterhaltsleistungen, obwohl dies in Tat und Wahrheit doch der Fall gewesen sei. Dadurch habe A.____ die geschuldeten Unterhaltsbeiträge doppelt erhalten und so einen finanziellen Vorteil für sich und ihre Kinder erlangt. Zu prüfen ist mithin, ob B.____ die Unterhaltszahlungen effektiv geleistet hat und ob die Beschuldigten diese Tatsachen den Behörden in arglistiger Art und Weise verschwiegen haben. Neben den Aussagen der Beschuldigten liegen den Akten verschiedene objektive Beweismittel, so u.a. die Unterlagen der Sozialbehörden, die Kontoauszüge der Beschuldigten sowie eine Zusammenstellung über die Bargeldbezüge von B.____, vor. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der in dubio- Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Die beiden Beschuldigten haben im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben zum Sachverhalt gemacht, welche teilweise sehr widersprüchlich ausfielen: 3.2.1. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 18. September 2018 sagte A.____ aus, ab dem Jahr 2014 Geld von ihrem Ex-Mann erhalten zu haben. Die Sozialhilfe für sie und ihre Kinder habe nicht gereicht, weshalb ihr Ex-Mann sie unterstützt habe (act. 979, 989, 991). Er habe aber nicht immer gearbeitet und nur unregelmässig bezahlt (act. 981). Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, wie B.____ den Unterhalt an sie entrichtet hat. So gab sie zunächst an, dass B.____ ihr nie Bargeld gegeben, sondern nur offenen Rechnungen beglichen habe (act. 985). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte sie dann aber geltend, B.____ habe ihr regelmässig Bargeld gegeben (act. 991). Eine Banküberweisung habe sie von B.____ jedoch nie erhalten (act. 985). Sie bestritt, im Detail darüber Bescheid gewusst zu haben, was in dem von der Sozialbehörde an sie monatlich ausgerichteten Betrag alles enthalten gewesen sei. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass darin auch der Unterhalt für ihre Tochter C.____ einberechnet gewesen sei. Die Verfügungen des Sozialamtes habe sie schlichtweg nicht verstanden (act. 983). Auch ihr Ex-Ehemann habe von der Bevorschussung nichts gewusst (act. 983). 3.2.2. B.____ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. November 2018 – grundsätzlich übereinstimmend mit A.____ – an, die Unterhaltszahlungen mit seiner Ehefrau "bilateral" geregelt zu haben, und bestätigte ebenfalls, die Alimente an A.____ geleistet zu haben. Er habe einfach das gekauft, was es gebraucht habe, so u.a. Kleidung für die Tochter. Seine wöchentlichen Ausgaben hätten dabei ca. Fr. 200.-- betragen, was im Monat in etwa die geschuldeten Fr. 800.-- ausgemacht habe (act. 1021, 1023). Dass A.____ den Unterhalt doppelt erhalten habe, sei ihm nicht bewusst gewesen; er habe keine Kenntnis über die Bevorschussung gehabt (act. 1021, 1029). Auf Initiative von ihm selbst wurde B.____ am 27. Februar 2019 erneut einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2018 nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben und gestand ein, von der Bevorschussung gewusst zu haben (act. 1055). Im Gegensatz zu seinen Erstaussagen verneinte er aber, monatlich jeweils den vollen Unterhalt bezahlt zu haben. Er habe nur ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- im Monat bezahlt (act. 1057, 1067). Seine Ex-Ehefrau habe den Unterhalt nicht doppelt bezogen (act. 1069). B.____ verneinte, seiner Ex- Ehefrau das Geld in bar übergeben zu haben, vielmehr habe er einfach Einkäufe für sie getätigt (act. 1063). Als Grund für seine anfänglich anderslautenden Aussagen nannte er seine Vorstrafe bzw. das gegen ihn geführte Strafverfahren aus dem Jahr 2014. Er habe Angst gehabt, dass ihm deswegen etwas passiere (act. 1063, 1065). 3.2.3. Am 1. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten durch. Im Zuge dieser Befragung blieb B.____ dabei, keinen eigentlichen Unterhalt bezahlt, sondern nur Einkäufe für A.____ getätigt zu haben (act. 1079). Hinsichtlich der Frage, ob er von der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gewusst habe, machte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht er eine erneute Kehrtwende und gab an, doch nicht davon gewusst zu haben (act. 1079 f.). A.____ gab – im Widerspruch zu ihren Erstaussagen – ebenfalls zu Protokoll, keinen eigentlichen Unterhalt von B.____ erhalten zu haben und gab nun neu in Übereinstimmung mit B.____ an, dieser habe lediglich auf freiwilliger Basis Einkäufe für sie getätigt (act. 1079). Die Beschuldigten betonten sodann, dass B.____ A.____ weder Geld überwiesen noch bar übergeben habe (act. 1087). Nachdem die Beschuldigten am Ende der Einvernahme mit den von der Staatsanwaltschaft edierten Bankunterlagen konfrontiert und zum Umstand befragt worden waren, wonach B.____ A.____ am 1. Oktober 2013, am 31. Januar 2014, am 28. Februar 2014, am 7. März 2014, am 28. März 2014, am 11. August 2014 sowie am 9. September 2014 jeweils exakt Fr. 800.-- überwiesen hatte – was dem monatlich geschuldeten Unterhalt entspricht –, reagierten sie ausweichend und machten Nichtwissen geltend (act. 1099 f.). 3.2.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten ein weiteres Mal befragt, wobei sie erneut ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legten. So machte A.____ geltend, vielleicht Unterhaltszahlungen ohne ihr Wissen erhalten zu haben und mutmasste, B.____ könnte ihr Geld überwiesen haben, ohne ihr dies gesagt zu haben (act. S 157). Zudem habe B.____ ein paar Sachen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, übernommen (act. S 159). B.____ gab zunächst – komplett im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – an, die Alimentenzahlungen nun doch vollständig geleistet zu haben und verwies auf die Quittungen, die dies belegen würden. Im späteren Verlauf der Befragung gab er dann zu Protokoll, er habe den Unterhalt lediglich "teils, teils" entrichtet. Zum Schluss gab er dann wiederum zu Protokoll, sämtliche Alimentenschulden beglichen zu haben (act. S 161, 163, 165). Er bestritt erneut, von der Bevorschussung Kenntnis gehabt zu haben (act. S 163). Nachdem die Hauptverhandlung für eine Mittagspause unterbrochen und schliesslich wiederaufgenommen worden war, teilte der Verteidiger von A.____ mit, dass diese ihre Aussagen korrigieren wolle, worauf A.____ das Wort erteilt wurde. Diese gestand schliesslich – entgegen ihren bis dahin steten Bestreitungen – ein, die Unterhaltszahlungen von B.____ jeweils vollständig in bar erhalten zu haben. Sie führte aus, durcheinander gewesen zu sein und Angst gehabt zu haben, da sie noch nie vor Gericht gewesen sei. B.____ habe ihr jeweils monatlich Fr. 800.-- bezahlt. Er sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr das Geld entweder jeweils Ende des Monats oder dann Anfang des Monats in bar übergeben. Diese Angaben würden nun der Wahrheit entsprechen. Sie bestritt, sich mit B.____ abgesprochen zu haben und gab an, sich alleine für diese Aussagen entschieden zu haben (act. S 173 f.). Auch B.____ gestand schliesslich ein, dass es sich so abgespielt habe, wie es zum Schluss von A.____ geschildert worden sei. Auf Nachfrage hin gab er an, jeweils ca. zwei bis drei Tage, nachdem er seinen Lohn erhalten habe, das Geld abgehoben und an A.____ übergeben zu haben (act. S 175 f.). Die Bargeldabhebungen habe er grundsätzlich in W.____ oder dann in X.____, wo er gearbeitet habe, getätigt (act. S 177). Er bestritt indessen, gewusst zu haben, dass B.____ den Unterhalt so doppelt erhalten habe (act. S 179). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen auf den ersten Blick verworren und wenig konzis. Dennoch lassen sich gewisse Schlüsse daraus ziehen. So fällt auf, dass die Beschuldigten im Rahmen ihrer tatnächsten Einvernahmen übereinstimmend angegeben haben, dass der Unterhalt von B.____ jeweils geleistet worden sei, was sodann auch ihren letzten – im Rahmen eines finalen Geständnisses erfolgten – Aussagen entspricht. Im Zuge ihrer tatnächsten Depositionen gaben die Beschuldigten sodann auch übereinstimmend zu Protokoll, dass B.____ den Unterhalt direkt an A.____ gezahlt habe, weil er nicht gewollt habe, dass ihr dieser im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werde. Insbesondere B.____ äusserte sich dahingehend, dass es sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" der Sozialhilfe gehandelt habe; das Geld sei für seine Tochter C.____ gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 981, act. 1023; vgl. auch act. 1025). Die aufgeführten Einlassungen der Beschuldigten stellen für das Kantonsgericht ein starkes Indiz dafür dar, dass B.____ die Unterhaltszahlungen zumindest grösstenteils geleistet hat. 3.4. Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann davon auszugehen, dass sich für die im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung anderslautenden Äusserungen der Beschuldigten durchaus plausible Erklärungen finden lassen. So erscheint naheliegend, dass sich die Beschuldigten nach ihren ersten Depositionen im Klaren darüber wurden, dass sich ihre Angaben zum Nachteil von A.____ – welcher in diesem Verfahren eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB droht – auswirken. Dies würde erklären, wieso beide ihre ursprünglichen Aussagen in der Folge dahingehend änderten, dass B.____ den Unterhalt doch nicht bzw. nicht vollständig bezahlt und lediglich Einkäufe getätigt habe. Es fällt zudem auf, dass B.____ seine Ex-Ehefrau anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2019 offensichtlich zu entlasten versuchte, wies er doch mehrfach darauf hin, dass er A.____ zum Unterschreiben der Quittungen, welche sie schlussendlich dem Kantonalen Sozialamt überreichten, gedrängt habe, und A.____ mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Zudem gab er zu Protokoll, A.____ auf seine Vorstrafe hingewiesen zu haben (act. 1065, 1067). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich A.____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 1. September 2020 diesem Narrativ anschloss und entgegen ihren ursprünglichen Aussagen plötzlich behauptete, B.____ habe ihr doch keinen Unterhalt bezahlt, sondern nur Einkäufe auf freiwilliger Basis getätigt (act. 1079). Auch hinsichtlich der von ihnen erstellten Quittungen fielen ihre Aussagen plötzlich auffallend deckungsgleich zu denjenigen von B.____ aus, machte sie nun doch ebenfalls geltend, dass dieser sie aufgesucht und wortwörtlich gesagt habe, er werde aufgrund seiner Vorstrafe ins Gefängnis kommen, sollte er nicht nachweisen können, dass er den Unterhalt bezahlt habe, weshalb sie ihm in der Folge einen Gefallen getan und die Dokumente unterschrieben habe (act. 1091). Diese Aussagen unterscheiden sich wesentlich von ihren Angaben anlässlich ihrer ersten Deposition vom 18. September 2019. Dort hatte sie die Vorgehensweise nämlich noch dahingehend geschildert, dass das Sozialamt von ihrem Ex-Ehemann verlangt habe, dass er die Unterhaltszahlungen beweise, weshalb dieser auf sie zugekommen und die Situation erklärt habe. Sie habe seiner Idee darauf zugestimmt und ihm gesagt, dass er die Quittungen zu ihr bringen solle und sie diese dann unterschreiben werde (act. 981). Es drängt sich mithin der Schluss auf, dass die Beschuldigten ihre http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen im Laufe der Strafuntersuchung abänderten, um A.____ von den strafrechtlichen Vorwürfen zu entlasten. 3.5. Die Aussagen der Beschuldigten müssen aber dennoch mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt werden, haben sie doch mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt. Sofern sie beispielsweise stets bestritten, dass B.____ Banküberweisungen an A.____ getätigt habe, steht dies im Widerspruch zu den edierten Bankunterlagen, welche in den Jahren 2014 und 2017 genau solche Banküberweisungen von B.____ an A.____ zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5'200.-- belegen (act. 947 ff.). Ebenso erweist sich die Aussage von B.____, er habe über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge keine Kenntnis gehabt, nachweislich als falsch. Denn ausweislich der Akten wurde er über diese mit Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 informiert (act. 669 f.). Dass B.____ dieses Schreiben erhalten haben muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich selber mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an das Kantonale Sozialamt wandte und dieses darüber informierte, den Unterhaltsbetrag für den Monat Oktober 2013 an A.____ entrichtet zu haben (act. 675). Gestützt auf die im Schreiben vom 22. November 2013 enthaltenen Informationen wusste B.____ mithin bereits Ende des Jahres 2013 darüber Bescheid, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und er seine Alimentenzahlungen fortan nur noch an das Kantonale Sozialamt leisten durfte. 3.6. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Frage, ob B.____ seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist oder nicht, aufgrund diverser Unklarheiten in den Aussagen der Beschuldigten nicht alleinig auf deren Angaben abstützen lässt. Es bestehen indessen vorliegend weitere objektive Beweismittel, welche ebenfalls dafürsprechen, dass B.____ seinen Alimentenverpflichtungen grossmehrheitlich nachgekommen ist: So ist – wie bereits erwähnt – aufgrund der von B.____ an A.____ getätigten Banküberweisungen vom 1. Oktober 2013, 31. Januar 2014, 28. Februar 2014, 7. März 2014, 28. März 2014, 11. August 2014 und 9. September 2014 in der Höhe von jeweils Fr. 800.-- (act. 947 ff.) erstellt, dass dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen für die Monate Oktober 2013, Februar 2014, März 2014, April 2014, August 2014 und September 2014 vollständig nachgekommen ist. Aktenkundig ist im Weiteren eine Liste, welche sämtliche Bargeldbezüge von B.____ über Fr. 200.-- ab Januar 2012 bis Dezember 2018 ausweist (act. 963 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass B.____ im relevanten Tatzeitraum mit einer auffälligen Regelmässigkeit jeweils um das Monatsende herum in der Regel in W.____ grössere Geldbeträge bezogen hat, welche entweder exakt oder leicht höher wie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausfielen. Das Kantonsgericht zeigt sich davon überzeugt, dass diese Bargeldabhebungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Bezüge wie auch der Höhe der abgehobenen Beträge eine derartige Regelmässigkeit aufweisen, dass sich daraus einzig der Schluss ziehen lässt, dass es sich dabei um von B.____ geleistete Unterhaltszahlungen handeln muss. Dies gilt umso mehr, als B.____ keinerlei anderweitige plausible Erklärungen für diese Kontobewegungen abgegeben hat. Dass es sich dabei um Alimentenzahlungen an A.____ gehandelt hat, deckt sich sodann mit dem finalen Geständnis von B.____, welcher anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schlussendlich zugab, immer um das Monatsende herum, in der Regel in W.____, den Unterhalt für seine Ex-Ehefrau abgehoben und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser danach in bar übergeben zu haben (siehe oben). Zu Gunsten der Beschuldigten sind – gestützt auf seine Angaben im Rahmen des abgelegten Geständnisses – nur diejenigen Bargeldbezüge zu berücksichtigen, welche von ihm um das Monatsende herum getätigt wurden und bei welchen er im Rahmen eines einzigen Bezugs eine Abhebung von Fr. 800.--, mithin exakt in der Höhe des geschuldeten Unterhalts, oder mehr getätigt hat. Von ihm gestückelt bezogene oder leicht tiefere Beträge werden entsprechend nicht miteinbezogen. Gestützt auf diese Darlegungen ergeben sich – zusammen mit den bereits ausgewiesenen Banküberweisungen – folgende Zahlungen:

Datum Bezug/Einzahlung Betrag Unterhalt für Monat 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Oktober 2013 06.01.2014 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Januar 2014 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Februar 2014 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- März 2014 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- April 2014 03.05.2014 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Mai 2014 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- August 2014 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- September 2014 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y.____ Fr. 800.--.-- November 2014 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 800.--.-- Dezember 2014 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 850.--.-- Januar 2015 02.02.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Februar 2015 27.03.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- April 2015 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 900.--.-- Mai 2015 31.05.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Juni 2015 25.12.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Januar 2016 10.03.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- März 2016 01.04.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- April 2016 28.04.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Mai 2016 01.06.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.----- Juni 2016 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y.____ Fr. 800.--.-- Juli 2016 29.07.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- August 2016 26.09.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 820.--.-- Oktober 2016 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z.____ Fr. 850.--.-- November 2016 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z.____ Fr. 900.--.-- Dezember 2016 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z.____ Fr. 800.--.-- Januar 2017 28.02.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- März 2017 29.03.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.-- .-- April 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25.04.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.-- .-- Mai 2017 30.05.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Juni 2017 27.06.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 980.--.-- Juli 2017 31.07.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.-- .-- August 2017 25.09.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Oktober 2017 25.10.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- November 2017 24.11.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 980.--.-- Dezember 2017

Ab dem Jahr 2018 sind um das Ende des Monats herum jeweils keine Bargeldbezüge in relevanter Höhe mehr vorhanden (act. 975). Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber von B.____ mit Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. Januar 2018 angewiesen wurde, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von Fr. 800.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.--) in Abzug zu bringen und direkt dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen (act. 807 f.). Diese zeitliche Korrespondenz kann als zusätzliches Indiz dafür anzusehen werden, dass die Bargeldbezüge zum Zwecke der Alimentenzahlung verwendet wurden. Es zeigt sich somit ein Bild, welches darauf schliessen lässt, dass B.____ von Oktober 2013 bis Ende des Jahres 2017 grossmehrheitlich Unterhalt an A.____ geleistet hat, wobei gestützt auf die bezogenen bzw. überwiesenen Beträge davon auszugehen ist, dass B.____ A.____ bis März 2017 die monatlich geschuldete Alimente von Fr. 800.-- bezahlt hat. Ab der Zahlung für den Monat April 2017 (Bargeldbezug vom 29. März 2017) ist indessen eine deutliche sowie durchgehende Erhöhung der getätigten Bargeldbezüge erkennbar, was dafür spricht, dass B.____ die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis erhöht hat, zumal auch die Beschuldigten mehrfach dahingehende Aussagen gemacht haben, dass der Unterhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt nach oben bzw. auf Fr. 1'000.-- angepasst worden sei (act. 378, act. 741, act. S 187). Ab April 2017 sind somit die effektiv von B.____ bezogenen Beträge als Unterhaltszahlungen anzurechnen. Ebenfalls zum Deliktsbetrag hinzuzurechnen sind im Weiteren die beiden Überweisungen von jeweils Fr. 200.--, welche B.____ am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 an A.____ getätigt hat. Zusammengefasst ergibt sich mithin folgende Berechnung: Datum Bezug/Einzahlung Betrag wird angerechnet mit: 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 06.01.2014 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 03.05.2014 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 02.02.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 27.03.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W.____ Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 31.05.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 25.12.2015 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 10.03.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 01.04.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 01.06.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.07.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.09.2016 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 820.--.-- Fr. 800.--.-- 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z.____ Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z.____ Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.02.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.03.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 25.04.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.05.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 27.06.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- 31.07.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.08.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 06.09.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 25.09.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 25.10.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 24.11.2017 Bargeldbezug Post W.____ Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- Gesamt Fr. 29'660.--.- -

Gesamthaft ergibt sich demnach ein Betrag von Fr. 29'660.--, welcher A.____ von B.____ in Form von monatlichen Zahlungen erhalten hat. Weitere Unterhaltsleistungen lassen sich nach Ansicht des Kantonsgerichts indessen nicht ohne erhebliche Restzweifel erstellen, zumal beide Beschuldigte mehrfach dahingehend ausgesagt haben, dass B.____ nicht immer Unterhalt geleistet habe (A.____: act. 981, 1081, 1087; B.____: act. 1027, 1031, 1087). Dies deckt sich mit der aktenkundigen Feststellung, welche im Rahmen der Aktennotiz vom 16. Januar 2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft festgehalten wird, nämlich dass B.____ nicht durchgehend in der Lage war, die Alimentenzahlungen zu leisten. So http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzeichnete B.____ u.a. von September 2015 bis November 2015 so gut wie keine Einkünfte, nutzte seine Postkarte nicht und bezahlte keine Rechnungen über das Postkonto (act. 929). Korrespondierend mit diesen Umständen lassen sich für die zweite Hälfte des Jahres 2015 auch keine Bargeldbezüge finden, welche auf Unterhaltszahlungen an A.____ hindeuten würden (siehe Tabelle oben).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gestützt auf diesen festgestellten Sachverhalt ist nun zu prüfen, ob die Beschuldigten die Behörden über diese Zahlungen in mittäterschaftlicher Tatbegehung getäuscht bzw. diese in arglistiger Art und Weise verschwiegen und somit einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begangen haben. 4.2. Wie sich dem Protokoll der Sozialhilfebehörde entnehmen lässt, fand mit A.____ am 30. Oktober 2013 ein Gespräch statt, anlässlich welchem unter anderem ihr Einkommen, die Betreuung ihrer Kinder sowie diverse Rechnungen etc. besprochen wurden. Im Zuge dieses Gesprächs gab A.____ an, dass ihr Ex-Ehemann keine Arbeit und entsprechend keine Einkünfte mehr habe, weshalb gemeinsam mit der Sozialhilfebetreuerin eine Mahnung zu Handen von B.____ aufgesetzt wurde, damit in der Folge die Alimentenbevorschussung eingeleitet werden konnte (act. 391). Die Sozialhilfebehörde W.____ stellte anschliessend am 20. November 2013 im Namen von A.____ beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Bevorschussung der Alimente, welches mit Verfügung vom 22. November 2013 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 genehmigt wurde (act. 639 ff.; 661 f.). A.____ stellte diesen Antrag im Wissen darum, dass sie Ende September 2013 den Unterhalt von B.____ für den Monat Oktober 2013 vollständig und im Voraus erhalten hatte (siehe Tabelle oben), was sie der Sozialhilfebehörde W.____ verschwieg. Obwohl A.____ in der Folge mit Ausnahme von wenigen Monaten Unterhalt von B.____ erhielt, unterliess sie es, die Sozialhilfebehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Sofern sie geltend macht, die genaue Zusammensetzung des ihr entrichteten Sozialhilfegeldes nicht gekannt bzw. das System der Alimentenbevorschussung nicht verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem das Gesuch um Alimentenbevorschussung offensichtlich im Rahmen eines persönlichen Vorsprechens der Beschuldigten bei der Sozialhilfebehörde erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses mit ihr besprochen und ihr das Konzept der Alimentenbevorschussung entsprechend erläutert wurde. Dass die Unterhaltszahlungen in der Folge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden, ergab sich sodann auch aus weiteren Umständen. So verpflichtete das Kantonale Sozialamt A.____, nachdem B.____ Ersteres mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Alimente für den Monat Oktober 2013 mittels Einzahlung vom 27. September 2013 an A.____ entrichtet hatte (act. 675 f.), am 9. Dezember 2013 zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenden Bevorschussung für den Monat Oktober 2013 (act. 665 f.). Nachdem B.____ dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2014 zudem von A.____ unterzeichnete Quittungen eingereicht hatte, welche seine Unterhaltszahlungen für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 belegten (act. 683 ff.), ordnete das Kantonale Sozialamt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2015 erneut die Rückzahlung der bevorschussten Alimentenzahlungen für die betreffenden Monate durch A.____ an (act. 689 f.). Beide Verfügungen enthielten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass A.____ dazu verpflichtet ist, sämtliche Veränderungen, welche eine Änderung der Unterhaltsbeiträge zur Folge haben könnten, unverzüglich mitzuteilen, sowie dass im Widerhandlungsfalle zu viel ausgerichtete Leistungen als unrechtmässig bezogen gelten und zurückzuzahlen seien (act. 665; act. 691). Am 16. Februar 2015 verfügte die Sozialhilfebehörde, dass die Rückzahlungsforderung mit der Ausrichtung der laufenden Sozialhilfegelder verrechnet werden. Zu diesem Zweck wurde A.____ der Grundbedarf um 20 % gekürzt (act. 479; act. 481 f.). Nachdem B.____ im darauffolgenden Jahr zusätzliche Quittungen einreichte, welche seine Alimentenleistungen für weitere Monate belegten, erliess das Kantonale Sozialamt am 8. Januar 2016 eine weitere Rückzahlungsverfügung gegenüber A.____ (act. 717 f.). Eine zusätzliche Rückzahlungsanordnung erging am 21. März 2016 (act. 475 f.). Sämtliche Verfügungen wurden A.____ entweder mittels Einschreiben oder mit A-Post Plus zugestellt. Auch wenn sich in den Akten keine Zustellnachweise betreffend die genannten Verfügungen befinden, liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass A.____ diese nicht erhalten haben soll. A.____ hat im vorliegenden Strafverfahren auch nie geltend gemacht, Verfügungen nicht erhalten zu haben. Ebenfalls erscheint ihre Aussage, sie habe die Verfügungen schlichtweg nicht verstanden, nicht als glaubhaft. Denn A.____ gab anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 18. September 2018 zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr die Verfügungen des Sozialamts ab und zu vorgelesen und erklärt habe (act. 983, 987). B.____ gab demgegenüber anlässlich seiner Befragung vom 19. November 2018 zwar an, seiner Ex-Ehefrau nur selten bis gar nicht mit den Verfügungen geholfen zu haben, er führte allerdings aus, dass A.____ hinsichtlich Bürosachen von jemand anderem Hilfe beansprucht habe (act. 1023). Die als Zeugin befragte E.____ gab im Rahmen ihrer Deposition darüber hinaus zu Protokoll, dass vor dem Erlass einer Verfügung in der Regel ein Gespräch mit der betroffenen Person stattfinde. Diese werde gewarnt bzw. informiert, damit sie sich darauf vorbereiten könne (act. S 139). Im Lichte dieser Ausführungen ist somit nicht davon auszugehen, dass sich A.____ schlichtweg nicht mit dem Inhalt der Verfügungen befasst hat. Im Besonderen trifft dies auf jene Verfügungen zu, welche eine Kürzung des Grundbedarfs zu Folge und damit direkte Auswirkungen auf ihre finanziellen Mittel hatten. Es ist in dieser Hinsicht den Aussagen der Zeugin E.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustimmen, dass A.____ vor diesen Begebenheiten nicht die Augen verschliessen konnte (vgl. act. S 137). Gemäss den Angaben der Zeugin E.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Thema von generellen anzugebenden Einkünften sowie auch spezifisch die Frage nach doppelten Unterhaltszahlungen mit A.____ zudem mehrfach im Rahmen von persönlichen Gesprächen thematisiert. E.____ gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sich daran zu erinnern, dass A.____ ihr gesagt habe, sie bekomme von ihrem Ex-Ehemann nichts, wenn sie danach gefragt worden sei. Sie habe dies nicht nur einmal gesagt (act. S. 141 f.; S 143). Sie habe A.____ zudem punktuell, d.h. ca. alle drei Monate, zwar nicht explizit nach Unterhaltszahlungen, aber nach extra Einnahmen gefragt. Unterhalt sei auch ein Thema gewesen, aber nicht das einzige (act. S 149). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unter diesen Begebenheiten kann nur davon ausgegangen werden, dass A.____ bewusst gewesen sein muss, dass sie den Erhalt von Alimentenzahlungen, welche direkt von B.____ erfolgten, dem Sozialamt hätte melden müssen. Das Argument, sie habe vor allem zu Beginn schlichtweg nicht verstanden, wie das Ganze funktioniere, verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung mit B.____ und einem bewussten Vorgehen der beiden Beschuldigten ausgeht und somit geschlussfolgert werden muss, dass es von Beginn an das Ziel und die Absicht der beiden Beschuldigten war, durch das Verschleiern der von B.____ direkt bezahlten Alimenten für A.____ zusätzliche Einnahmen zu generieren (siehe dazu unten E. B./4.5.). Indem A.____ den Erhalt der Unterhaltzahlungen nicht meldete und auf direkte Nachfrage hin vielmehr stets verneinte, Geld von ihrem Ex-Ehemann zu erhalten, täuschte sie die Sozialhilfebehörde W.____ aktiv. Nachdem im Bereich der Sozialhilfe bzw. bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung schon einfache falsche Angaben als arglistig erscheinen (siehe oben E. B./2.1.), sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar erscheint (siehe zu diesem Kriterium sogleich unten), ist ihr Vorgehen damit als arglistig zu qualifizieren. 4.3. Entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist den involvierten Sozialhilfebehörden zudem auch nicht ein derart leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, dass die Arglist im vorliegenden Fall entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (siehe oben E. B./2.1.). Im vorliegenden Fall bezog A.____ bereits seit Oktober 2012 Sozialhilfe, wobei der Kontakt zur ihr von Seiten der Sozialhilfebehörde bis zu diesem Punkt offenbar ohne Auffälligkeiten verlaufen war. Nachdem B.____ per August 2013 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war und A.____ der Sozialhilfebehörde mitteilte, dass dieser die Alimente nicht zu leisten vermöge, füllte die Sozialhilfebehörde gemeinsam mit A.____ das Gesuch um Alimentenbevorschussung aus und reichte dieses in der Folge zusammen mit den erforderlichen und von A.____ beigebrachten Unterlagen beim Kantonalen Sozialamt ein. Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben von A.____ nicht zutreffen könnten, durfte das Sozialamt auf diese vertrauen. Zwar erfuhr die Sozialhilfebehörde W.____ aufgrund der ihr in Kopie zugestellten Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 9. Dezember 2013 (act. 665 f.) bereits Ende des Jahres 2013 davon, dass B.____ den Unterhalt für den Monat Oktober 2013 an A.____ bezahlt und A.____ diesen demnach doppelt erhalten hatte. Nachdem das Kantonale Sozialamt in der genannten Verfügung die Bevorschussung per 1. November 2013 aber wiederum genehmigte, durfte die Sozialhilfebehörde ohne Weiteres annehmen, dass es sich lediglich um eine einmalige Doppelzahlung gehandelt hatte. Die Sozialhilfebehörde erfuhr in der Folge erst Anfang des Jahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht res 2015 von regelmässig erfolgten Doppelzahlungen, nachdem B.____ dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2018 Quittungen der bezahlten Alimente für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 eingereicht (act. 683 ff.) und das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 5. Januar 2015 von A.____ die Rückzahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge angeordnet hatte, wobei namentliche Verfügung der Sozialhilfebehörde W.____ in Kopie zugestellt wurde (act. 689 f.). Ab diesem Zeitpunkt bestanden für die Sozialhilfebehörde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben von A.____ betreffend den Erhalt von Alimentenzahlungen nicht zutreffen könnten. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gemeinwesen im Falle der Alimentenbevorschussung – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt – verpflichtet ist, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, sofern die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe, SHG, SGS 850); das Gemeinwesen ist mit anderen Worten somit vorleistungspflichtig. Es ist ihm sodann verwehrt, die Alimentenbevorschussung lediglich mit Verweis auf früher zu Unrecht bezogene doppelte Unterhaltszahlungen für die Zukunft verweigern. Insofern waren die Sozialhilfebehörden verpflichtet, A.____ weiterhin Alimentenbevorschussung zu gewähren, sofern diese darauf beharrte, aktuell keinerlei Unterhalt von B.____ zu erhalten und entsprechende Zahlungen auch nicht nachgewiesen werden konnten. Soweit die Vorinstanz der Sozialhilfebehörde in diesem Zusammenhang vorwirft, sie hätte von A.____ jeweils zeitnah Bankkontoauszüge einverlangen können, um dem Verdacht von Doppelzahlungen nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich dies gerade nicht als hilfreich erwiesen hätte, zumal B.____ die Alimente nur zu Beginn via Bankeinzahlung überwiesen hatte. Später, genauer gesagt ab Oktober 2014, erfolgten seine Zahlungen – mit Ausnahme zweier Einzahlungen von jeweils Fr. 200.-- im Jahr 2017 – ausschliesslich durch direkte Übergabe des Geldbetrags in bar, womit die Unterhaltszahlungen auf den Bankkontoauszügen von A.____ gerade nicht ersichtlich gewesen wären. Zudem ist erstellt, dass die Sozialhilfebehörde mit A.____ in dieser Angelegenheit mehrfach das Gespräch suchte. Zum einen lassen sich im betreffend A.____ geführten Hauptprotokoll Einträge finden, welchen zu entnehmen ist, dass A.____ mehrfach explizit auf die doppelten Unterhaltszahlungen angesprochen wurde. So wurden gemäss dem Protokolleintrag vom 18. Januar 2016 anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit A.____ die doppelten Zahlungen thematisiert und sie dazu aufgefordert, allfällige Direktleistungen ihres Ex-Ehemannes an die Sozialhilfebehörde weiterzuleiten. Zudem wurden ihr im Falle einer Zuwiderhandlung explizit rechtliche Schritte angedroht (act. 397). Gemäss Notiz im Hauptprotokoll vom 7. April 2016 wurde A.____ anlässlich eines Telefongesprächs sodann wiederum danach gefragt, ob sie Unterhaltszahlungen von B.____ erhalte, was sie erneut verneinte. Sie wurde im Weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zahlungen der Sozialhilfe zustehen würden (act. 399). Gemäss Eintrag im Hauptprotokoll vom 27. Juni 2016 verneinte A.____ anlässlich einer persönlichen Vorsprache wiederum, dass sie Unterhaltsbeiträge erhalte und führte aus, sie wisse, dass sie diese bei der Sozialhilfe melden müsse (Beilagenordner). Darüber hinaus hat die Zeugin E.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, A.____ regelmässig, d.h. ca. alle drei Monate, auf zusätzliche Unterkünfte bzw. zusätzliches Einkommen angesprochen und sie auch mehrmals danach gefragt zu haben, ob sie von ihrem Ex-Ehemann Geld bekomme (act. S 141 ff.). Im Weiteren wurde A.____ von Seiten des Kantonalen Sozialamts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 7. Dezember 2017 ein Schreiben zugestellt, in welchem ausgeführt wurde, dass A.____ anlässlich des Telefongesprächs vom 9. November 2017 verneint habe, Direktzahlungen von B.____ erhalten zu haben, das Kantonale Sozialamt von B.____ nun aber Quittungen erhalten habe, welche Unterhaltszahlungen für die Monate September, Oktober und November 2017 belegen würden. Gestützt auf diese Ungereimtheiten wurde A.____ zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2017 aufgefordert (act. 737). Mit Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 21. Dezember 2017 wurde von A.____ sodann verlangt, eine Auflistung aller von B.____ erhaltenen Direktzahlungen einzureichen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei fehlender Mitwirkung die Alimentenbevorschussung eingestellt wird (act. 749). Es lässt sich mithin nicht sagen, dass die Sozialhilfebehörden nicht darum bemüht gewesen wären, den relevanten Sachverhalt festzustellen und dieser Hinsicht keinerlei Aufwand betrieben hätten. Aufgrund der konkreten Sachlage waren sie indessen auf die Angaben von A.____ angewiesen, welche jedoch stets geltend machte, dass B.____ ihr aktuell keinen Unterhalt zahle. Zwar trifft es durchaus zu, dass die Sozialhilfebehörden gewisse Massnahmen – insbesondere die Schuldneranweisung gegenüber dem Arbeitgeber von B.____ – bedeutend früher hätten in die Wege leiten können. Auch hätten sie die beiden Beschuldigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem gemeinsamen, klärenden Gespräch aufbieten können. Dass sie diese Massnahmen nicht bereits im frühestmöglichen Zeitpunkt ergriffen haben, führt allerdings noch nicht dazu, dass ihr ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre. Insofern ist eine die Arglist zu entfallen lassende Opfermitverantwortung zu verneinen. A.____ hat durch ihr Verhalten die Sozialhilfebehörden mithin arglistig irregeführt und diese dadurch am Vermögen geschädigt, womit der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt anzusehen ist. Hinsichtlich des Deliktsbetrags kann auf die Aufstellung der von A.____ nach Auffassung des Kantonsgerichts als erstellt erachteten doppelten Unterhaltszahlungen (siehe oben E. B./3.6.) verwiesen werden, zumal A.____ sämtliche Zusatzeinnahmen der Sozialhilfebehörde hätte melden müssen. Der Deliktsbetrag beträgt mithin gesamthaft Fr. 29'660.--. 4.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln von A.____ auszugehen. Dies gründet primär auf den aktenkundigen Aussagen von A.____, welche ihre Motivation bzw. diejenige von B.____ für das gewählte Vorgehen mehrfach darlegte. Zunächst lässt sich dem Hauptprotokoll der Sozialhilfebehörde im Eintrag vom 30. Oktober 2013 entnehmen, dass sich A.____ damals schon gegenüber der Sozialhilfebehörde dahingehend äusserte, dass ihr die Sozialhilfe nicht zum Leben reiche (act. 391). Auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 18. September 2018 machte sie geltend, dass ihr Ex-Ehemann sie zusätzlich unterstützt habe, da die Sozialhilfe für sie und ihre Kinder nicht gereicht habe (act. 979, 991). Es liegt mithin auf der Hand, dass A.____ durch den Erhalt der doppelten Unterhaltsbeiträge für sich und ihre Kinder bewusst einen finanziellen Vorteil generieren wollte. Mithin liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei A.____ in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, womit der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5. Zu klären ist die Tatbeteiligung von B.____. Das Strafgericht hat eine mittäterschaftliche Tatbegehung von B.____ verneint. Zur Begründung führte es aus, dieser habe im Rahmen der kantonalen Bevorschussung über keine Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten verfügt. Ihm könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er im Rahmen der Nichtmeldung der Geldüberweisung bei den involvierten Sozialhilfebehörden zusammen mit A.____ gehandelt habe, weshalb er vom Vorwurf des Betrugs bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe freizusprechen sei. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung nicht. Wie bereits in E. B./3.5. ausgeführt, wusste B.____ gestützt auf die im Schreiben vom 22. November 2013 enthaltenen Informationen bereits Ende des Jahres 2013 darüber Bescheid, dass die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden. Im Weiteren war er aufgrund namentlichen Schreibens darüber informiert, dass er seine Unterhaltsleistungen fortan nur noch an das Kantonale Sozialamt entrichten durfte bzw. A.____ die Alimentenleistungen doppelt erhalten würde, sollte er diese direkt an sie entrichten (act. 669 f.). Die Ausführungen im genannten Schreiben erweisen sich als derart unmissverständlich, dass B.____ sich im Klaren darüber sein musste, dass eine weitere Direktzahlung von Unterhalt an A.____ eine Doppelzahlung bewirken und bei dieser eine finanzielle Besserstellung bewirken würde. Im Weiteren lassen seine Aussagen im vorliegenden Strafverfahren auch keinen anderen Schluss zu, als dass er auch genau dies beabsichtigte. So liess er sich mehrfach dahingehend vernehmen, er habe sich daran gestört, dass die von ihm zu leistenden Alimentenzahlungen bei der Berechnung des Sozialhilfegeldes seiner Ex-Ehefrau angerechnet worden seien. Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2018 machte er in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" durch die Sozialhilfe gehandelt. Das Geld sei für seine Tochter C.____ gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 1023). Zudem hatte er bereits anlässlich der gemeinsamen Vorsprache bei der Sozialhilfebehörde vom 8. Januar 2018 ausgesagt, er habe die Unterhaltsgelder nicht an die Sozialhilfebehörde leisten wollen, da er der Auffassung sei, dass die Gelder nicht ordnungsgemäss eingesetzt würden (act. 377). Im Zuge der Deposition vom 19. November 2018 bestätigte er, anlässlich des Gesprächs vom 8. Januar 2018 diese Aussage getätigt zu haben (act. 1031, 1033). Auch gegenüber der KESB gab B.____ an, eine Direktzahlung an die Sozialhilfebehörde abgelehnt zu haben, da das Geld seiner Tochter zustehen würde, weshalb er den Unterhalt direkt an A.____ entrichtet habe (act. 75). A.____ gab im Zuge der Unterredung vom 8. Januar 2018 sodann ebenfalls zu Protokoll, dass B.____ nicht gewollt habe, dass die Gelder an das Sozialamt gehen würden. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie diese nicht gemeldet habe (act. 377). Die Beschuldigten haben ihre Motivation für das von ihnen getätigte Vorgehen mithin klar dargelegt. Dieses diente offensichtlich dazu, die von B.____ als stossend empfundene Anrechnung des von ihm in Bezug auf seine Tochter C.____ geschuldeten Alimentengeldes an den an A.____ ausgerichteten Sozialhilfegeldbetrag zu umgehen. Aufgrund der Aussagen von A.____ erscheint sodann naheliegend, dass B.____ sogar der treibende Faktor hinter dem gewählten Vorgehen war. Ob dem so war, kann indessen offengelassen werden, zumal sich B.____ spätestens im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 und der Kenntnisnahme des Umstands, dass A.____ im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Falle von Direktleistungen durch ihn den geschuldeten Unterhalt doppelt erhalten würde, einen allenfalls bei A.____ bereits bestehenden Vorsatz zu eigen gemacht hat. B.____ leistete mit der Direktzahlung des Unterhalts an A.____ sodann einen für den Taterfolg entscheidenden Beitrag. Denn hätte sich dieser ab dem 22. November 2013 an die Anweisungen des Kantonalen Sozialamts gehalten und die Alimente nur noch an dieses geleistet, wäre die Tat als solche gar nicht möglich gewesen. Entsprechend ist eine mittäterschaftliche Tatbegehung durch B.____ als erstellt zu erachten. 4.6. Zusammengefasst sind A.____ und B.____ somit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unklar erscheint, wieso die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums wie auch des nicht unbeträchtlichen monatlichen Zusatzeinkommens, welches A.____ und B.____ in mittäterschaftlicher Tatbegehung für Erstere ertrogen haben, nicht eine gewerbsmässige Tatbegehung gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeklagt hat. Nachdem sich in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit finden, ist dem Kantonsgericht ein Vorgehen nach Art. 344 StPO verwehrt. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Ergeben sich aufgrund der vor Gericht erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Auf die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, ist im vorliegenden Fall sodann zu verzichten, geht es bei dieser Bestimmung doch in erster Linie darum, materiell nicht verantwortbare Freisprüche zu vermeiden (BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1294). Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Das Sachgericht hat in der Regel daher nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Abweichung vom Anklageprinzip darf nicht zur Regel werden (BGer 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E.1.3.2). Entsprechend hat es bei einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bleiben.

C. Urkundenfälschung und Betrug (Anklageziffer 2) 1. Anklagesachverhalt und Standpunkte der Parteien 1.1. A.____ und B.____ sollen im Weiteren einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Kantonalen Sozialamts begangen haben. Gemäss Anklage sollen A.____ und B.____, nachdem das Kantonale Sozialamt bei B.____ die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückgefordert http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht hatte, für die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen in mittäterschaftlicher Tatbegehung Quittungen angefertigt haben, welche deren vollständige Bezahlung bescheinigten, obwohl B.____ den Unterhalt nicht vollständig, sondern nur teilweise an A.____ entrichtet hatte. In der Folge soll das Kantonale Sozialamt B.____ gesamthaft einen Betrag von Fr. 39'000.-- für bezahlte Unterhaltsleistungen gutgeschrieben haben, obwohl es dies nur für maximal Fr. 32'600.-- hätte tun dürfen. Entsprechend habe dieser einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 6'400.-bzw. Fr. 4'800.-- (ohne Kinderzulagen) erlangt. 1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs frei. In Bezug auf drei Quittungen sprach das Strafgerichtsvizepräsidium sie indessen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es hielt fest, dass die Beschuldigten für die Monate September 2017 bis November 2017 neben Quittungen über die Höhe von Fr. 800.-- auch solche über die Höhe von Fr. 1'000.-- eingereicht hätten. Da der von B.____ monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag Fr. 800.-- betragen habe, sei davon auszugehen, dass die Quittungen über den Betrag von Fr. 1'000.-- unwahr seien, weshalb hinsichtlich dieser drei Quittungen von einer in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung auszugehen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hat die wegen mehrfacher Urkundenfälschung ergangenen Schuldsprüche nicht angefochten. Sie hat im Rahmen ihrer Berufung indessen ausgeführt, es erscheine fraglich, ob der gefällte Schuldspruch korrekt sei. Zwar seien die drei Quittungen über Fr. 1'000.-- objektiv tatsächlich falsch, es sei jedoch Fr. 800.-- Unterhalt bezahlt worden. Der unrechtmässige Vorteil, welcher B.____ erlangt habe, belaufe sich damit nicht auf Fr. 3'000.--, sondern nur auf dreimal Fr. 200.--, bzw. insgesamt Fr. 600.--. Es habe zwar nach wie vor ein Schuldspruch zu ergehen, die tiefere Vorteilsabsicht sei indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4. A.____ und B.____ äusserten sich im Rahmen ihrer Eingaben in inhaltlicher Sicht nicht zu diesem Schuldpunkt.

2. Rechtliches 2.1. In Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die Tatbegehung in Mittäterschaft kann auf die Ausführungen in E. B./2.1.f. verwiesen werden. 2.2. Der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich alles objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.1).

3. Würdigung Das Kantonsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als erstellt, dass B.____ den geschuldeten Unterhalt grossmehrheitlich an A.____ bezahlt hat (siehe oben E. B./3.). Folglich erweist sich auch die Mehrheit der ausgestellten Quittungen nicht als unwahr. Dass die Quittungen erst im Nachhinein erstellt und entsprechend eine Rückdatierung vorgenommen wurde, ändert daran nichts, zumal dem Ausstellungsdatum der fraglichen Quittungen im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BGE 115 IV 51 E. 6b). Wieviel Unterhalt B.____ während des angeklagten Tatzeitraums effektiv an A.____ entrichtet hat, kann nicht abschliessend festgestellt werden. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten nur jene Alimentenzahlungen als nachgewiesen erachtet, welche es aufgrund der Bankbewegungen von B.____ als zweifelfrei erstellt ansieht. Dass der Beschuldigte auch für weitere Monate die Alimente oder zumindest einen Teil davon entrichtet hat, erscheint jedoch nicht als ausgeschlossen. Dafür sprechen beispielsweise gewisse Bargeldbezüge unter Fr. 800.--, welche B.____ teilweise zum Monatsende hin getätigt hat (siehe z.B. Bezug von Fr. 660.-- am 30. Mai 2014 in W.____ sowie Bezug von Fr. 700.-- am 27. Februar 2015 in Y.____, act. 969). Zwar bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass B.____ während einzelner Monaten nicht leistungsfähig war (siehe dazu oben E. B./3.6.). Diese erachtet das Kantonsgericht indessen nicht als ausreichend, damit der zweifelsfreie Nachweis, dass der Beschuldigte für diese Monate keinen Unterhalt beglichen hat, und die für diese Monate eingereichten Quittungen entsprechend falsch sind, erbracht werden kann. Es sind sodann die Quittungen von September 2017 bis November 2017 zu beurteilen, welche B.____ doppelt eingereicht hat, und mit welchen er gegenüber dem Kantonalen Sozialamt für diese Monate zum einen Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 800.-- wie auch in Höhe von Fr. 1'000.-- ausgewiesen hat. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Strafgerichtsvizepräsidiums nicht, dass aufgrund des monatlich festgesetzten Unterhaltsbetrags von Fr. 800.-- davon ausgegangen werden muss, dass die Quittungen über Fr. 800.-- wahr und diejenigen über Fr. 1'000.-- entsprechend unwahr sind. Aufgrund der von B.____ im Jahr 2017 abgehobenen Bargeldbeträge geht das Kantonsgericht vielmehr davon aus, dass dieser ab April 2017 die Unterhaltszahlungen auf freiwilliger Basis erhöht hat (siehe dazu oben E. B./3.6.). Ab diesem Zeitpunkt hat er am Ende des Monats regelmässige Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 900.-- bis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'000.-- getätigt. Am 25. September 2017 sowie am 25. Oktober 2017 bezog er jeweils Fr. 900.--. Für die Monate Oktober 2017 und November 2017 kann somit von einer Alimentenzahlung in mindestens dieser Höhe ausgegangen werden, wobei ein höherer Betrag ebenfalls als möglich erscheint. Wie bereits dargelegt, führt der Umstand, dass für den Monat September 2017 kein Bargeldbezug aus den Akten ersichtlich wird, auch nicht dazu, dass zweifelsfrei festgestellt werden könnte, dass B.____ für diesen Monat keinen Unterhalt bezahlt hat. Der Nachweis der Falschheit der Quittungen über Fr. 1'000.-- kann unter diesen Umständen nicht ohne erhebliche Restzweifel erbracht werden, weshalb das Kantonsgericht die Beschuldigten B.____ und A.____ in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs wie auch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in dubio pro reo freispricht. Zwar wurde der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung von der Staatsanwaltschaft – zumindest formell – nicht beanstandet, das Berufungsgericht kann gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO allerdings zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.

D. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Anklageziffer 3) 1. Anklagesachverhalt und Standpunkte der Parteien 1.1. In Anklageziffer 3 wird A.____ zur Last gelegt, die ihr am 12. April 2018 für das Jahr 2017 gewährte Prämienverbilligung der Krankenasse in der Höhe von Fr. 1'603.20 nicht der Sozialhilfe W.____ gemeldet zu haben, womit sie einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB in genannter Höhe begangen habe. 1.2. Das Strafgericht führte aus, A.____ habe den von der F.____ Versicherung ausbezahlten Betrag trotz Kenntnis ihrer Informationspflichten zumindest eventualvorsätzlich nicht der Sozialhilfebehörde gemeldet, womit der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB erfüllt sei. Aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags sei indessen noch von einem leichten Fall im Sinne von Abs. 2 auszugehen, welche angesichts des Tatzeitpunkts bereits verjährt sei. Entsprechend stellte sie das Verfahren gegen die Beschuldigte in diesem Punkt ein. 1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, sofern das Kantonsgericht es als erstellt erachte, dass A.____ einen Betrug gemäss Anklageziffer 1 begangen habe, so könne in Bezug auf diesen Sachverhalt nicht mehr auf einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden, da das Nichtmelden diesfalls letztlich auf eine grundsätzliche Haltung, nämlich das Ertrügen von Sozialhilfe, zurückzuführen sei. 1.4. Die beschuldigten Parteien machen in ihren Eingaben keine Ausführungen zu diesem Anklagepunkt.

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Rechtliches Einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Art 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB konzipiert und wird u.a. anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand umfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständigen Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" wird durch Art. 148a StGB eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4). Der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind auch weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (BGer 6B_130/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3).

3. Würdigung Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte A.____ durch das Ertrügen der Alimentenbevorschussung ein verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Die unter Anklageziffer 3 angeklagte Tathandlung tritt hinter diesem arglistigen Betrug (Anklageziffer 1) indessen zurück, zumal A.____ in Anklageziffer 3 einzig angelastet wird, die Zahlung der F.____ Versicherungen im Umfang von Fr. 1'603.20 vom 12. April 2018 nicht gemeldet zu haben. Ob diese Nichtmeldung effektiv vor dem Hintergrund des generellen betrügerischen Verhaltens von A.____ zu sehen ist, kann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht abschliessend beurteilt werden. Das Nichtangeben des Erhalts der Zahlung ist mithin nicht zwingend im Zusammenhang mit dem weiteren Verhalten von A.____ zu sehen. Nicht zu folgen ist indessen den Aussagen von A.____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe nicht gewusst, dass sie den erhaltenen Betrag hätte melden müssen (act. S 145). Wie bereits im Zusammenhang mit Anklageziffer

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