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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.04.2015 430 15 74 (430 2015 74)

23 aprile 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,310 parole·~7 min·2

Riassunto

Erläuterung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 23. April 2015 (430 15 74) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Erläuterungsbegehren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Gesuchsteller gegen B.____ vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Erläuterung

A. Mit Berufungsentscheid vom 27. Januar 2015 (Verfahrensnr. 400 14 213) hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die gemeinsame Tochter unter die Obhut des Ehemannes gestellt wird, bestätigt. Weiter hat sie das Besuchsrecht der Kindsmutter zur Tochter neu festgelegt, wobei danach unterschieden wurde, ob die Kindsmutter in der Slowakischen Republik oder in der Schweiz Wohnsitz hat.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 18. März 2015 führte der Ehemann/Gesuchsteller aus, es habe sich in der Zwischenzeit ergeben, dass sich die Ehefrau zwar in der Schweiz aufhalte, nicht jedoch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er bitte daher um Erläuterung, wie der Begriff „Wohnsitz“ gemäss Entscheid vom 27. Januar 2015 im Zusammenhang mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung zu verstehen sei. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 setzte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme. D. Die Ehefrau/Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2015 aus, sie sei am 4. September 2014 wieder in die Schweiz eingereist und lebe seitdem ununterbrochen hier und habe die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Sie habe eine Wohnung in Basel gemietet und nehme die Tochter auch dort zu Besuch. Sie verfüge über eine L-Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche, welche vorläufig auf 15. September 2015 befristet sei. Ausserdem sei sie im Handelsregister mit einem Einzelunternehmen eingetragen, bezahle AHV- Beiträge als Selbständigerwerbende und habe eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen. Die Besuchsrechtsregelung differenziere danach, ob die Kindsmutter „Wohnsitz“ in der Slowakischen Republik oder in der Schweiz habe. Nach Auffassung der Ehefrau komme das Besuchsrecht zur Anwendung, sobald sie sich für längere Zeit in der Schweiz aufhalte, unabhängig davon ob sie damit einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe. Diese Voraussetzung sei unzweifelhaft erfüllt. Die „Schweizer“ Besuchsrechtsregelung komme aber auch dann zur Anwendung, wenn auf den Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB abgestellt werde. Die Ehefrau habe seit Herbst 2014 ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und wolle diesen auch nicht mehr aufgeben. Die Frage, wann eine Person mit Wohnsitz im Ausland ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, richte sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Die Bindungen der Ehefrau zur Slowakischen Republik seien lockerer als zu ihrem schweizerischen Umfeld, weshalb eine Wohnsitznahme in der Schweiz klar zu bejahen sei. Unter diesen Umständen bestehe kein Erläuterungsbedarf, denn das erweiterte Besuchsrecht sei so oder so anwendbar, gleichgültig ob auf den tatsächlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz abgestellt werde. Der Ehemann verweigere die vollständige Gewährung des Besuchsrechts, obwohl die obgenannten Verhältnisse klar und ihm bekannt seien. Die Kosten des Erläuterungsbegehrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 16. April 2015 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen 1. Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, kann er gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO vom Gericht erläutert werden. Örtlich und sachlich ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat, zuständig (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböher/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zü-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rich/Basel/Genf 2013, Art. 334 N 9). Die begehrte Erläuterung bezieht sich auf den von der Kantonsgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gefällten Entscheid vom 27. Januar 2015, so dass wiederum dieses Kantonsgerichtspräsidium für das vorliegende Erläuterungsbegehren örtlich und sachlich zuständig ist. 2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller bittet um Erläuterung, wie der Begriff Wohnsitz gemäss Entscheid vom 27. Januar 2015 im Zusammenhang mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung zu verstehen sei. Der Gesuchsteller führt nicht aus, ob er das Dispositiv als unklar, widersprüchlich oder unvollständig erachtet oder darin einen Widerspruch mit der Begründung sieht. Eine Unklarheit im Dispositiv ist nicht ersichtlich. Dort wird der Begriff „Wohnsitz“ verwendet. Dieser Begriff ist sowohl im ZGB wie auch im IPRG definiert, so dass es sich um keinen unklaren Begriff handelt, welcher erläutert werden müsste. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass das Dispositiv des Entscheides vom 27. Januar 2015 widersprüchlich oder unvollständig wäre. Ein Widerspruch mit der Begründung ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Besuchsrecht der Kindsmutter wurde ausgedehnt um dem Kindswohl gerecht zu werden (Erwägung 6 des Entscheids vom 27. Januar 2015). Da im Entscheidzeitpunkt vage war, wo die Kindsmutter Wohnsitz nehmen wird, wurde das Besuchsrecht sowohl für den Wohnsitz in der Slowakischen Republik als auch in der Schweiz geregelt. Bei einem Wohnsitz der Kindsmutter in der Slowakischen Republik war das Besuchsrecht aufgrund der Entfernung und dem damit zusammenhängenden Zeitaufwand für Reisen anzupassen und konnte nicht im gleichen Rahmen gewährt werden, wie bei einem Wohnsitz in der Schweiz. Dies geht aus den Erwägungen 6.1 und 6.2 des Entscheides vom 27. Januar 2015 hervor. Auch in diesen Erwägungen ist kein Widerspruch zum Dispositiv ersichtlich. Da das Dispositiv weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, noch mit der Begründung im Widerspruch steht, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO für eine Erläuterung nicht erfüllt. Soweit der Gesuchsteller den Begriff „Wohnsitz“ mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung setzen will, ist darauf hinzuweisen, dass für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BSK-ZGB I - DANIEL STAEHELIN, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 23 N 23; BGE 129 V 77, E. 5; BGE 125 V 76, E 2a). Demgemäss besteht kein Erläuterungsbedarf, so dass auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Entscheid vom 27. Januar 2015 hervorgeht, dass es im Kindswohl ist, wenn die Kindsmutter möglichst viel Kontakt zu der Tochter hat. Aus diesem Grund wurde das Besuchsrecht - auch im Einverständnis des Kindsvaters - ausgedehnt (Erwägung Ziffer 6 des Entscheids vom 27. Januar 2015). Für die Umsetzung, Organisation und Ausübung des Besuchsrechts ist bei Differenzen zwischen den Kindseltern die Erziehungsbeiständin zuständig. 3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. b GebT auf pauschal CHF 250.00 festzulegen. Der Gesuchsgegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei gemäss § 2 TO die Berechnung nach dem Zeitaufwand erfolgt. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin wurde am 27. März 2015 für das vorliegende Verfahren betreffend Erläuterung mandatiert und war im Eheschutzverfahren nicht beteiligt. Er musste sich daher für die Stellungnahme vom 15. April 2015 zuerst in den Fall einarbeiten und zumindest den 33-seitigen Kantonsgerichtsentscheid vom 27. Januar 2015 lesen, so dass sich sein Aufwand nicht nur auf das Verfassen der Stellungnahme beschränkte. Ein Zeitaufwand von insgesamt rund vier Stunden à CHF 250.00 wird als angemessen betrachtet. Zuzüglich Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘080.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 80.00).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘080.00 (inkl. Auslagen und CHF 80.00 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

430 15 74 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.04.2015 430 15 74 (430 2015 74) — Swissrulings