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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.04.2024 420 24 28

9 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,210 parole·~11 min·10

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr.

Testo integrale

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 9. April 2024 (420 24 28) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkursrecht

Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 10bis GebV SchKG eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten einer Abholungsaufforderung eines Betreibungsamtes an den Verursacher geschaffen. Der gemäss Art. 10bis GebV SchKG für die Kostenauferlegung benötigte Zustellversuch eines ausserkantonalen Betreibungsamtes wird dem rechnungsstellenden Betreibungsamt nicht zugutegehalten, falls dieses Betreibungsamt keinen eigenen Zustellversuch unternimmt (E. 3.2).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Oliver Kläusler

Parteien Betreibungsamt Holderbank, Villnachernstrasse 2, 5200 Brugg-Umiken, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr. XXXXX

A. Mit Rechtshilfeauftrag Nr. 22400085 vom 17. Januar 2024 und Rechtshilfeauftrag Nr. 22400101 vom 22. Januar 2024 ersuchte das Betreibungsamt Holderbank das Betreibungsamt Basel-Landschaft jeweils um die Zustellung eines Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. XXXXX gegen A.____ (nachfolgend: Schuldner) am Arbeitsort des im Kanton Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft arbeitstätigen Schuldners. Das Betreibungsamt Holderbank zog diese Rechtshilfeaufträge mit E-Mail-Nachricht vom 29. Januar 2024 wieder zurück, da es die Zahlungsbefehle dem Schuldner schliesslich selbst übergeben konnte. Darauf erhielt es vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 6. Februar 2024 eine Gebührenrechnung Nr. 224024945 (Ausstellungsdatum: 3. Februar 2024) in der Höhe von CHF 56.20. B. Mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) vom 12. Februar 2024 erhob das Betreibungsamt Holderbank (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Gebührenrechnung Nr. 224024945 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 3. Februar 2024. Der Beschwerdeführer hält darin im Wesentlichen fest, dass er sich zur Beschwerde veranlasst sehe, da er bei einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner vom 7. Februar 2024 nicht mit der zuständigen Person verbunden worden sei, sondern brüsk abgewiesen worden sei und sodann auf den Beschwerdeweg verwiesen worden sei. Von Seiten des Beschwerdegegners sei geäussert worden, dass keine externen Telefonate an die vorgesetzte Person durchgestellt werden dürften. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zur Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024. Der Beschwerdegegner habe hier für beide Rechtshilfeaufträge, jeweils am Tag des Eingangs (18. und 25. Januar 2024), für die beiden Abholaufforderungen Gebühren von CHF 10.40 bzw. CHF 5.00 erhoben, ohne dass vorgängig jemals ein Zustellversuch beim Schuldner am Arbeitsplatz erfolgt sei. Bei diesen Abholaufforderungen handle es sich somit um nicht gebührenpflichtige Mitteilungen. Weiter seien am 31. Januar 2024 für beide Rechtshilfeaufträge je CHF 10.40 (total CHF 20.80) für die Rücksendung per A-Post-Plus-Sendung mit Begleitschreiben verrechnet worden. Beide Rechtshilfeaufträge seien jedoch in einem Couvert retourniert worden. Die Begleitschreiben seien wiederum kostenlose Mitteilungen und das A-Post-Plus-Porto von CHF 2.40 könne nur einmal verrechnet werden. Die Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2023 sei somit von CHF 56.20 auf CHF 22.40 zu reduzieren. C. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 13. Februar 2024 setzte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner eine peremptorische Frist zur Vernehmlassung bis zum 26. Februar 2024 an. D. Der Beschwerdegegner reichte am 26. Februar 2024 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdegegner hielt darin fest, dass er auf die Möglichkeit zur Vernehmlassung dankend verzichte. Er hielt dann jedoch weiter fest, dass die durch den Beschwerdeführer angefochtene Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 vom Beschwerdegegner innerhalb der Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung gezogen worden sei. Der Beschwerdegegner ist aber der Auffassung, dass die Gebühren und Auslagen für die ausgestellte Abholungsaufforderung von insgesamt CHF 10.40 in der Betreibung Nr. 22400085 (recte: XXXXX) in Anwendung von Art. 10bis Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) in der Gebührenrechnung belassen werden können. Aufgrund des Wortlauts von Art. 10bis GebV SchKG müsse ein Zustellungsversuch des requirierenden Amtes für die Anwendung von Art. 10bis GebV SchKG ausreichend sein. Damit entfalle im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Anfechtungsobjekt und die Beschwerde könne als gegenstandslos http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgeschrieben werden. Der Beschwerdegegner legte der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 die aktualisierte Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 bei, wobei die neue Gebührenrechnung im Vergleich zur vormaligen Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 von CHF 56.20 auf CHF 32.80 gesenkt wurde. E. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2024 wurde die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2024 samt Beilage an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass ohne anderslautenden Gegenbericht des Beschwerdeführers bis zum 8. März 2024 davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vom 12. Februar 2024 festhalte. F. Da innert Frist kein anderslautender Gegenbericht des Beschwerdeführers einging, schloss die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 12. März 2024 den Schriftenwechsel, machte die Parteien darauf aufmerksam, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hätten und stellte einen Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgrund der Akten in Aussicht.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Die Aufsichtsbehörde kann ihre Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 1.2 Bei der Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer handelt es sich um eine Verfügung und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 21). Die Zustellung dieser Gebührenrechnung an den Beschwerdeführer erfolgte gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. Februar 2024. Mit Einreichung der Beschwerde am 12. Februar 2024 wurde die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Gebührenrechnung zweifellos in seinen Interessen berührt und damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Er formuliert einen zulässigen Beschwerdeantrag und macht eine mangelhafte Anwendung der GebV SchKG und damit einen zulässigen Beschwerdegrund geltend. In der Beschwerde vom 12. Februar 2024 werden zudem auch die Anforderungen an die Beschwerdebegründung erfüllt insbesondere wird auf die angefochtene Verfügung im Einzelnen eingegangen, weshalb auf die Beschwerde vom 12. Februar 2024 eingetreten werden kann. 2. Wie die Aufsichtsbehörde in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2024 bereits festhielt, hat der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 in Höhe von CHF 56.20 in Wiedererwägung gezogen worden sei und dass am 26. Februar 2024 eine neue Gebührenrechnung Nr. 224038096 in Höhe von CHF 32.80 ausgestellt worden sei. Ersetzt die neue Verfügung die angefochtene alte Verfügung vollständig, kann das Beschwerdeverfahren grundsätzlich als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Beschwerdeverfahren wird hingegen bei einer teilweisen Aufhebung oder Änderung der alten Verfügung nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, auch wenn dieser Grundsatz in Art. 17 Abs. 4 SchKG nicht explizit erwähnt ist (BGE 126 III 85 E. 3; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 63 f.). Zumal der Beschwerdegegner mit der neu ausgestellten Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 den Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprach, indem der Beschwerdegegner auf die Erhebung eines Betrags von CHF 10.40 als Gebühren und Auslagen für die an den Schuldner ausgestellte Abholungsaufforderung festhielt, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Umfang nicht gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren ist in diesem Umfang fortzusetzen. Im übrigen Teil ist die Beschwerde vom 12. Februar 2024 jedoch infolge der in Wiedererwägung gezogenen Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 als gegenstandslos zu erachten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Zu überprüfen ist deshalb die neu ausgestellte Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024. Diese Gebührenrechnung besteht aus vier Positionen. Bei der ersten und der vierten Rechnungsposition von je CHF 10.00, welche beide von der Beschwerdeführerin bereits bei der in Wiedererwägung gezogenen Gebührenrechnung Nr. 224024945 vom 3. Februar 2024 nicht beanstandet wurden, handelt es sich um die Gebühr gemäss Art. 7 GebV SchKG für die Registration der beiden Rechtshilfeaufträge vom 17. und 22. Januar 2024. Auch die dritte Rechnungsposition von CHF 2.40, bei der es sich um die Portokosten für die Rücksendung der Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. 2236180 von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin handelt, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet. In diesem Umfang ist die Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 deshalb nicht anzupassen. 3.2 Bei der zweiten Rechnungsposition von CHF 10.40 in der Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 handelt es sich um die Kosten für eine Abholungsaufforderung an den Schuldner. Diese bestehen aus den Kosten für die Abholungsaufforderung von CHF 8.00 sowie die A-Post-Plus-Gebühren von CHF 2.40. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 10bis GebV SchKG eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung an den Verursacher für eine solche Abholungsaufforderung geschaffen, die davor so nicht existierte. Neu wäre eine Kostenauferlegung an den Verursacher für eine Abholungsaufforderung an einen Schuldner deshalb grundsätzlich in der vorliegenden Situation nicht zu beanstanden. Der Art. 10bis GebV SchKG sieht allerdings vor, dass eine Kostenverlegung nur möglich ist, wenn mindestens einmal durch das Betreibungsamt erfolglos versucht worden ist, dem Schuldner die Betreibungsurkunde sonst wie zuzustellen, bevor eine Abholungsaufforderung an den betreffenden Schuldner ausgestellt wird. Der Zustellversuch muss dabei nach dem Verständnis der Aufsichtsbehörde durch dasselbe Betreibungsamt vorgenommen werden, das anschliessend auch die dazugehörige Abholungsaufforderung ausstellt. Da der Beschwerdegegner keinerlei Nachweis für eine durch ihn versuchte Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erbringt und ihm der Zustellversuch durch den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 10bis GebV SchKG nicht zugutegehalten werden kann, ist dem Beschwerdegegner die Kostenauferlegung im Sinne von Art. 10bis GebV SchKG an den Beschwerdeführer nicht zu gestatten. Fraglich ist des Weiteren, ob das Ausstellen einer Abholungseinladung an den Schuldner in der konkreten Situation überhaupt die angezeigte Handlung durch den Beschwerdegegner war. Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum es der Beschwerdegegner für angezeigt hielt, erneut eine Abholungsaufforderung auszustellen, wenn er davor vom Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, eine Zustellung am Arbeitsplatz des Schuldners vorzunehmen und dem Schuldner davor die Zahlungsbefehle auf dem Betreibungsamt eben gerade nicht zugestellt werden konnten. Inwiefern dies allerdings Auswirkungen auf eine Kostenauferlegung gemäss Art. 10bis GebV SchKG zeitigen würde, kann offengelassen werden, da die Voraussetzungen für eine solche Kostenauferlegung ohnehin nicht gegeben sind. Somit ist dem Beschwerdegegner im Rahmen des einen Rechtshilfeauftrages Nr. 22400085 vom 17. Januar 2024 zwar ein gewisser Aufwand entstanden, es fehlt jedoch an der Voraussetzung eines erfolglosen Zustellversuchs gemäss Art. 10bis GebV SchKG, weshalb er dem Beschwerdeführer nicht im Umfang von CHF 10.40 verrechnet werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Unter Aufhebung der Gebührenrechnung Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 wird der Beschwerdegegner angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 22.40 im Sinne der vorstehenden Erwägungen auszustellen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG dürfen bei Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demzufolge trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. 224038096 vom 26. Februar 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Betreibungsamt Holderbank eine neue Gebührenrechnung über CHF 22.40 im Sinne der Erwägungen auszustellen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuar Oliver Kläusler

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