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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.04.2012 420 2012 65 (420 12 65)

17 aprile 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,407 parole·~12 min·12

Riassunto

Pfändungsvollzug

Testo integrale

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 17. April 2012 (420 12 65) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug / Umfang der betreibungsamtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Liestal, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändungsurkunde vom 10. Januar 2012

A. Am 10. Januar 2012 erliess das Betreibungsamt Liestal eine Pfändungsurkunde gegen B.____, mit welcher das Eigentum am Grundstück Nr. 522, Grundbuch X.____, gepfändet wurde. Das Betreibungsamt Liestal schätzte den Wert der Liegenschaft auf CHF 803'585.38. B. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 erhob A.____ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 10. Januar 2012. Er stellte das Rechtsbegehren, dass der Pfändungsvollzug in den Betreibungen Nr. GF 21110178 und 21110813 aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal anzuweisen sei, die Pfändung neu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu vollziehen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass anlässlich der Fortsetzung der Betreibungen das Betreibungsamt darauf hingewiesen worden sei, der Schuldner habe bei der C.____ ein Konto mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 von CHF 311'030.97 besessen. Der Schuldner habe, seinen Angaben zufolge, dieses Guthaben bar bezogen und bei der betreffenden Bank in einen Safe gelegt. Aufgrund dieser Bemerkungen sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, den Schuldner hierzu unter Hinweis auf die Straffolgen zu befragen, auch wenn das genannte Konto aufgehoben worden sei. Eine allenfalls erfolgte direkte Anfrage des Betreibungsamtes bei der Bank ersetze die Befragung des Schuldners nicht, habe der Schuldner doch bei der Konfrontation mit dem Ende 2010 noch bestehenden Bankguthaben anzugeben, wo sich dieses Vermögen aktuell befinde bzw. wie es allenfalls verwendet worden sei. Diese Auskunft sei im Hinblick auf eine eventuelle Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG von Bedeutung. Auf die Bitte des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012, es sei ihm das Pfändungsprotokoll zuzustellen, habe das Betreibungsamt lediglich eine Existenzminimumsberechnung vom 19. Mai 2011 gesandt. Damit habe festgestanden, dass der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzugs nicht befragt worden sei. Das Betreibungsamt könne sich nicht damit rechtfertigen, der Schuldner sei erst kurz vor Eingang des Fortsetzungsbegehrens befragt worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe der Schuldner bei früheren Befragungen offensichtlich sein Vermögen aus einer Erbschaft, das zuletzt bei der C.____ angelegt worden sei, verheimlicht. Vorliegend sei davon auszugehen, dass genügend bewegliches Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche vorhanden sei. Erteile der Schuldner wahrheitsgemäss Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte, werde er neben der IV-Rente weitere Versicherungsleistungen erwähnen und Angaben zu einem eventuellen Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit machen müssen. Bezüglich seines Vermögens werde er angeben, dass er im Rahmen einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft adhäsionsweise eine Zivilforderung von CHF 60'000.00 geltend gemacht habe. Weiter werde er im Hinblick auf eine eventuell ins Auge zu fassende Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte darauf hinzuweisen haben, dass er im April 2011 die Liegenschaft im Grundbuch X.____ schätzen lassen habe und der Gutachter festgestellt habe, bei einem Verkauf könne ein Erlös von höchstens CHF 662'000.00 erwartet werden, womit nicht einmal die Hypothekarschulden gedeckt seien. Folglich sei die Pfändung der Liegenschaft unzulässig gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das Betreibungsamt Liestal, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung gab das Betreibungsamt an, dass das Betreibungsamt bei seinen Ermittlungen die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären habe. Dabei sei der Pfändungsbeamte auf die Mitwirkung des Betriebenen angewiesen. Gemäss Art. 91 SchKG sei der Schuldner verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen, oder sich bei derselben vertreten zu lassen. Soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig sei, habe er seine Vermögensgegenstände anzugeben. Die Auskunftspflicht erstrecke sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners, einschliesslich Forderungen. Diese Bestimmung ziele darauf ab, dem Betreibungsbeamten die nötigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug zu verschaffen. Damit solle verhindert werden, dass der Pfändungsvollzug zu einem "fishing expedition" gerate. Im Rahmen der Ermittlungen über das pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners berücksichtige das Betreibungsamt auch die Bestimmungen von Art. 92 ff. SchKG sowie die gemäss Art. 95

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht SchKG aufgeführte Reihenfolge, von denen bekanntlich der Pfändungsbeamte abweichen könne. In Anwendung von Art. 110 SchKG bilde die Berechnung des Betreibungsamtes vom 19. Mai 2011 die Grundlage des Vollzugs vom 10. Januar 2012. Im vorliegenden Fall setze sich das gepfändete Substrat aus der Liegenschaft im Grundbuch X.____, Parzelle 522, zusammen. Die betreibungsamtliche Wertermittlung sei auf der Basis der Ertragswertmethodik vorgenommen worden. Der errechnete Wert bilde lediglich Gegenstand eines möglich erzielbaren Verkaufspreises. Bekanntlich richte sich der effektive Verkaufspreis nach den Parteiwertvorstellungen und sei das Ergebnis des Verkaufsprozesses, welches vom Betreibungsamt nicht beeinflusst werden könne. Die betreibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft betrage CHF 800'000.00; demgegenüber würden Grundpfandrechte in der Höhe von über CHF 700'000.00 bestehen. Die allfälligen Verwertungskosten von CHF 10'000.00 seien berücksichtigt worden. Das Betreibungsamt könne, unter Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses seitens der am Verfahren beteiligten Personen, eine fachmännische Bewertung der Liegenschaft veranlassen. Es sei feststellbar, dass dies vom Beschwerdeführer bisher nicht verlangt worden sei. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG könne Einkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Der Pfändungsbeamte habe bereits bei vorangehenden Betreibungen die Verhältnisse auch am Wohnort selbst überprüft. Beim vorhandenen Hausrat des Schuldners gelange Art. 92 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. Gestützt auf die Aussagen des Schuldners bestreite der Schuldner seinen Lebensunterhalt mittels einer unpfändbaren IV-Rente sowie Einnahmen aus Mietzinsen und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Des Weiteren habe der Schuldner anlässlich mehrfacher Gespräche gegenüber dem Pfändungsbeamten erklärt, dass er ausser den vorgenannten Einkommensquellen kein Bargeld- oder Wertschriftenbestand besitze. Aufgrund der Hinweise des Beschwerdeführers habe sich der Pfändungsbeamte trotzdem bei der C.____ schriftlich nach möglichen Vermögenswerten des Schuldners erkundigt. C.____ habe die vom Betreibungsamt verlangte Herausgabe eines zwölfmonatigen Kontoauszugs verweigert und habe dem Betreibungsamt lediglich einen dreimonatigen Kontoauszug zugestellt. Die Angelegenheit mit der geltend gemachten Zivilforderung von 60'000.00 könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gepfändet werden. Die Forderung stelle gegenwärtig eine Behauptung dar und sei durch die Gegenpartei weder anerkannt noch gerichtlich bestätigt worden. Gemäss geltendem Recht vollziehe der Pfändungsbeamte, gestützt auf die vom Schuldner erteilten Auskünfte, die Pfändung. Für die Erhebungen würden ihm die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Komme der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nach, sei der Pfändungsbeamte nicht weiter verpflichtet nach pfändbarem Guthaben des Schuldners zu forschen. Da ihm aber konkrete Hinweise vorgelegen seien, habe sich das Betreibungsamt nicht nur auf die Aussagen des Schuldners gestützt, sondern nach möglichem Vermögen bei der C.____ erkundigt. In dieser Zeitspanne hätten aufgrund neuer Betreibungen periodische Gespräche mit dem Schuldner zwecks Überprüfung seiner finanziellen Lage stattgefunden. Der Schuldner gehe nur noch zum Teil seiner selbstständigen Tätigkeit nach. Das Betreibungsamt vertrete deshalb die Ansicht, dass es bezüglich der Ermittlung der effektiven Verhältnisse des schuldnerischen Vermögens ausreichend Abklärungen vorgenommen habe. Der Schuldner sei anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 19. Mai 2011 sowie der anschliessenden Gespräche auf die strafrechtlichen Bestimmungen hingewiesen worden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess sich der Schuldner vernehmen. Er trug vor, dass die Erbschaft im Jahre 2006 CHF 750'000.00 betragen habe. Sie sei von der D.____ als Säule-3a- Vorsorgeguthaben verwaltet worden. Ihm sei im Jahre 2008 ein Betrag von CHF 275'000.00 ausbezahlt worden. Die Affäre "Zigeuner", welche durch den Polizeiposten Frenkendorf behandelt worden sei, habe CHF 60'000.00 gekostet. Ihm würden noch ein Betrag in der Höhe von CHF 215'000.00 verbleiben, welcher auf ein Säule-3-Vorsorgekonto im Ausland deponiert sei. Solche Vorsorgeguthaben seien nicht pfändbar. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Gläubiger, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Liestal die Pfändung am 10. Januar 2012 in Abwesenheit der Schuldners vollzogen. Die massgebliche Pfändungsurkunde wurde dem Gläubiger am 20. Februar 2012 zugestellt. Die Beschwerde des Gläubigers, welche am 29. Februar 2012 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung sind fraglos erfüllt. Ferner hat sich der Beschwerdeführer auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen; ferner hat er, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben mit Einschluss derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschliesslich Forderungen, auch solche auf periodische Leistungen, wie Lohn- oder Rentenforderungen. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, d.h. insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, hat der Schuldner umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Der Schuldner hat aber auch ein Recht, angehört zu werden, insbesondere um die zur Pfändung geeigneten Vermögenswerte angeben zu können. Dies nicht nur, um die Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung sicherzustellen und die Ausstellung eines Verlustscheins zu vermeiden, sondern auch, um auf den Ermessensspielraum des Betreibungsbeamten einzuwirken oder die Reihenfolge der Pfändung zu beeinflussen. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde sind hingegen verpflichtet, detektivische Arbeit zur Auffindung von allenfalls trotz Strafdrohung verheimlichter Vermögensgegenstände zu leisten. Der Betreibungsbeamte erstellt gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte das Pfän-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsprotokoll. Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Betreibungsbeamten für seine Erhebungen im Regelfall genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, beispielsweise über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Der Gläubiger hat aber das Recht, innerhalb der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG eine Nachpfändung zu verlangen, sofern er Anhaltspunkte über weitere pfändbare Aktiven erlangt hat. Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug allerdings nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen. Der Schuldner kann jedoch nicht unter Hinweis auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre dem Betreibungsbeamten die Auskunft verweigern. Ein mit der Offenlegung allenfalls verbundener Eingriff in die Persönlichkeitssphäre ist vom Schuldner als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzugs in Kauf zu nehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Bezug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor Jahren besessen hatte (vgl. KUKO SchKG-WINKLER, Art. 91 N 8 ff.; BSK SchKG I-LEBRECHT, Art. 91 N 9 ff., je mit weiteren Nachweisen). 2.2 Aus den vorliegenden Akten erhellt, dass das Betreibungsamt Liestal im Rahmen des Pfändungsvollzuges am 19. Mai 2011 einen monatlichen Notbedarf des Schuldners und seiner Familie von CHF 6'788.00 ermittelte und in Anbetracht seines Einkommens von CHF 6'280.00 eine Unterdeckung von CHF 508.00 resultiert. Das Betreibungsamt Liestal bemerkte sodann, dass sich alle Zahlen nach des Schuldners Angaben richten. Das Betreibungsamt stellte sodann fest, dass der Schuldner eine Liegenschaft im Grundbuch X.____, Parzelle Nr. 522, besitzt. Es veranlasste dementsprechend die Pfändung jener Parzelle und die Vornahme einer betreibungsamtlichen Schätzung. Anhand der Schätzung bezifferte das Betreibungsamt den Parzellenwert auf CHF 803'585.38. Demgegenüber steht gemäss Pfändungsurkunde ein Grundpfandrecht der E.____ in der Höhe von CHF 700'000.00. Konkrete Angaben eines Gläubigers veranlassten das Betreibungsamt Liestal, die C.____ am 18. Oktober 2011 um detaillierte Auszüge des Schuldners Konti der letzten zwölf Monate zu ersuchen. Allerdings gaben die seitens der Bank zur Verfügung gestellten Information kein Aufschluss darüber, ob ein solches Vermögen besteht. Das Betreibungsamt begnügte sich lediglich, die Befragung eines Dritten durchzuführen. Die Angaben des fraglichen Gläubigers waren indessen - wie es der Beschwerdeschrift einlässlich zu entnehmen ist - derart präzis, dass in diese Richtung weiter hätte ermittelt werden müssen. Der Schuldner wurde allerdings zum vom Gläubiger behaupteten Vermögen nie unter Androhung von Straffolgen befragt. In Anbetracht der Eingabe des Schuldners an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, worin er einräumt, über ein gewisses Vermögen zu verfügen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es gilt jedoch festzuhalten, dass weder die Angaben eines Dritten noch die Eingabe des Schuldners an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs derweil vermögen, Angaben des Schuldners im Rahmen einer Einvernahme durch das Betreibungsamt unter Androhung von Straffolgen zu ersetzen. Bezüg-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der Zivilforderung des Schuldners gegenüber dem Kanton in der Höhe von CHF 60'000.00 macht das Betreibungsamt Liestal darüber hinaus geltend, diese könne nicht gepfändet werden, da diese gegenwärtig eine Behauptung darstelle, die weder anerkannt noch gerichtlich beurteilt worden sei. Ein solcher Umstand ist nicht von einem Betreibungsamt zu entscheiden, da dieser eine materiell-rechtliche Problematik betrifft. Die Tatsache, dass eine Forderung bestritten wird, kann von einem Betreibungsamt im Rahmen einer Schätzung des Forderungswertes gebührend berücksichtigt werden. Die vorangehenden Ausführungen lassen den Schluss zu, dass das Betreibungsamt Liestal bezüglich Ermittlung des schuldnerischen Vermögens keine ausreichende Abklärungen vorgenommen hat. Obwohl grundsätzlich nicht zur detektivischer Arbeit verpflichtet, gab es vorliegend allemal genügend Anlass für das Betreibungsamt, in dieser Hinsicht weitere Nachforschungen anzustellen. Infolgedessen wird die Beschwerde gutgeheissen. Das Betreibungsamt Liestal wird angewiesen, eine weitere Einvernahme des Schuldners unter Androhung von Straffolgen durchzuführen und ihn zum weiteren Vermögen, insbesondere demjenigen, welches vom Gläubiger in seiner Beschwerdeschrift angesprochen wird, sowie der Forderung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft in der Höhe von CHF 60'000.00 ausdrücklich zu befragen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Schuldner zu weiterem Vermögen sowie zur Forderung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft unter Androhung der Straffolge einzuvernehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Ömer Keskin

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