Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2012 420 2011 370 (420 11 370)

24 gennaio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,318 parole·~7 min·1

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Testo integrale

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 370) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamt Binningen vom 10. November 2011

A. In der Betreibung Nr. 21103497 wurde der Schuldnerin am 5. Juli 2011 der Zahlungsbefehl zugestellt. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Zufolge dieses Zahlungsbefehls wendete sich die Schuldnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2011 an den Gläubiger und teilte ihm mit, dass das Honorar, für welches sie nun betrieben werde, bezahlt worden sei, und stellte zudem zahlreiche in Rechnung gestellte Arbeiten des Gläubigers in Frage.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dem Gläubiger wurde am 12. August 2011 das Zahlungsbefehlsdoppel mit dem Stempel "kein Rechtsvorschlag" zugesendet, woraufhin dieser am 9. November 2011 das Fortsetzungsbegehren stellte. Das Betreibungsamt Binningen kündigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 10. November 2011 die Pfändung auf den 24. November 2011 an. C. Mit Schreiben vom 16. November 2011 gelangte die Schuldnerin ans Bezirksgericht Arlesheim und wollte nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Sie führte aus, dass ihr am 5. Juli 2011 etliche Zahlungsbefehle ausgehändigt und diese auch mit Rechtsvorschlag unterzeichnet worden seien. Bei allen anderen Betreibungen sei der Rechtsvorschlag protokolliert worden, nur bei dieser einen nicht. Somit habe das Unterlassen der Protokollierung seitens des Betreibungsamtes Binningen zur Pfändungsankündigung geführt. Zudem sei aus dem Schreiben vom 10. Juli 2011 an den Gläubiger ersichtlich, dass dessen Forderung ungerechtfertigt sei. Das Bezirksgericht führte dazu im Schreiben vom 17. November 2011 aus, dass die Erhebung des nachträglichen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 SchKG nur möglich sei, wenn der Gläubiger während des Betreibungsverfahrens wechsle, und könne diesfalls nur innert 10 Tagen seit Kenntnis des Gläubigerwechsels geltend gemacht werden. Die Angaben der Schuldnerin würden jedoch in keiner Weise auf einen Gläubigerwechsel hinweisen. Es wurde weiter festgehalten, dass grundsätzlich die betriebene Person die Beweislast für die Erhebung des Rechtsvorschlags trage. Zudem wurde die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie einen Mangel bei der Protokollierung des Rechtsvorschlags rügen wolle, sie dies mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend machen müsse. Die Beschwerdefrist betrage 10 Tage seit Kenntnis der entsprechenden Verfügung. D. Am 15. Dezember 2011 reichte die Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Dabei verwies sie auf das Schreiben ans Bezirksgericht vom 16. November 2011 und führte zudem aus, sie erachte die Frist als gewahrt, da sie den Brief des Bezirksgerichts erst am 12. Dezember 2011 erhalten und zudem erst am 10. November 2011 von der Pfändungsankündigung Kenntnis erlangt habe. Das Betreibungsamt Binningen liess sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 zur Beschwerde vernehmen. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Binningen ging zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. Am 30. Dezember 2011 reichte diese einen Anhang zur Beschwerde ein, worin sie darauf hinwies, dass sie von ihrem Ehemann am 13. Februar 1997 bei der Gemeinde B.____ abgemeldet worden sei.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist die Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Rechtssuchende, der sich in der Vielfalt der Amtsstellen nicht auskennt, nicht unnötigerweise um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Die Bestimmung soll dahingehend ausgelegt werden, dass nicht nur Eingaben beim unzuständigen Betreibungs- oder Konkursamt eine Überweisungspflicht auslösen, sondern bei jeder Behörde, soweit nicht die Einhaltung einer Klagefrist in Frage steht. Mit Ausnahme der Klagefristen gilt somit die bisherige Praxis zu Abs. 2 weiter (FRANCIS NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 32 SchKG). Gestützt auf die Pfändungsankündigung vom 10. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin am 16. November 2011 beim Bezirksgericht Arlesheim ein Schreiben ein, worin sie die Gewährung des nachträglichen Rechtsvorschlags beantragte. Das Bezirksgericht hätte dieses Schreiben mangels Zuständigkeit an die Aufsichtsbehörde überweisen sollen. Stattdessen beantwortete das Bezirksgericht das Schreiben, worauf die Beschwerdeführerin mit Datum vom 15. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte. Diese erfolgte jedoch nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist. Aufgrund der versäumten Überweisung und unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 SchKG kann jedoch die Eingabe ans Bezirksgericht vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Fristwahrung berücksichtigt werden. Somit wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Die Beschwerdeschrift hat gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen, damit auf sie einzutreten ist. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem VwVG BL richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss mithin angeben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2011 darauf hin, dass sie die Beschwerdefrist als gewahrt erachte, da sie den Brief des Bezirksgerichts erst am 12. Dezember 2012 erhalten habe und erst am 10. November 2011 durch die Pfändungsankündigung über den nicht protokollierten Rechtsvorschlag in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie verweist zudem auf das Schreiben vom 16. November 2011 ans Bezirksgericht. Die Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2011 enthält jedoch keine Rechtsbegehren und die Beschwerdeführerin rügt keine Gesetzesverletzung seitens des Betreibungsamtes Binningen. Es wird daher nicht ersicht-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich, inwiefern die Pfändungsankündigung falsch sein sollte. Der Anhang zur Beschwerde vom 19. Dezember 2011 kann zufolge verspäteter Eingabe zudem nicht mehr berücksichtigt werden. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlages ist dem Schuldner auferlegt. Diese Beweislastverteilung ist dann von Bedeutung, wenn dem Betreibungsamt Fehler unterlaufen, indem beispielsweise ein gültig erhobener Rechtsvorschlag nicht richtig protokolliert wurde (BALTHASAR BESSENICH, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 27 zu Art. 74 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat keine Beweise vorgebracht, wonach sie in besagter Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Sowohl auf der Zahlungsbefehlausfertigung für den Schuldner als auch auf derjenigen für den Gläubiger wurde kein Rechtsvorschlag verzeichnet. Der Hinweis, dass sie in den anderen, gleichentags zugestellten Zahlungsbefehlen, Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser vom Betreibungsamt protokolliert worden sei, reicht nicht. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Nathalie Aebischer

420 2011 370 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2012 420 2011 370 (420 11 370) — Swissrulings