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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.11.2019 420 19 229

19 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,520 parole·~13 min·2

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Existenzminimums-berechnung

Testo integrale

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 19. November 2019 (420 19 229) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsmittelfrist bei durch den Empfänger verlängerter Abholfrist bei der Post (E. 1.2)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Luzius Sidler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Existenzminimumsberechnung Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts Basel- Landschaft vom 21. August 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Infolge diverser Betreibungen gegen A.____ wurde am 21. August 2019 in ihrer Abwesenheit auf Grundlage ihrer eingereichten Unterlagen auf dem Betreibungsamt Basel- Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) die Existenzminimumberechnung vorgenommen. Das Betreibungsamt hat ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'050.00 errechnet und eine pfändbare Lohnquote von CHF 205.00 festgestellt. Gleichzeitig wurde eine stille Lohnpfändung verfügt und A.____ angewiesen, das Betreibungsamt monatlich über ihren gesamten Verdienst zu informieren. Gemäss Angaben des Betreibungsamts ist auf der Verfügung fälschlicherweise das Berechnungsdatum vom 13. August 2019 vermerkt. Die Berechnung wurde jedoch erst am 21. August 2019 fertiggestellt und am 22. August 2019 spediert. Die Verfügung konnte A.____ am darauffolgenden Tag nicht zugestellt werden und die Abholfrist wurde am 28. August 2019 und die Aufbewahrungsfrist am 29. August 2019 durch sie verlängert. Die effektive Zustellung erfolgte am 17. September 2019. B. Mit Schreiben vom 22. September 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung. Das entsprechende Schreiben ging am 24. September 2019 beim Betreibungsamt ein und wurde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Beilage diverser Unterlagen sinngemäss, es sei die obgenannte Verfügung aufzuheben und ihr Grundbedarf auf CHF 1'509.00 anstatt auf CHF 1’350.00 festzusetzen. Des Weiteren seien die Krankenversicherungsprämien von derzeit CHF 310.00 und ab Januar 2020 von CHF 538.90 zu berücksichtigen. Überdies seien Ausgaben in der Höhe von CHF 300.00 für die Bekleidung des Sohnes, in der Höhe von CHF 458.40 für die Prämien der Hausrat- resp. Haftpflichtversicherung sowie in unbestimmter Höhe für Heilungskosten zu berücksichtigen. Ebenfalls in die Berechnung miteinzubeziehen sei, dass sie über ein schwankendes Einkommen verfüge und einen absehbaren Einkommensverlust erleiden werde.

C. Mit Verfügung vom 27. September 2019 sandte die Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 22. September 2019 dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und ersuchte dieses das Geschäftsfallprotokoll nachzureichen.

D. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 begehrte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.

E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Eingabe vom 22. September 2019 die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Landschaft zur Berechnung des Existenzminimums vom 13. bzw. 21. August 2019 an, welche als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zugänglich ist. 1.2 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten worden ist. Grundsätzlich muss die Beschwerde binnen zehn Tage seit Kenntnisnahme resp. Zustellung der anfechtbaren Verfügung angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Behördliche Sendungen, die der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten hatte und binnen der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt hat, gelten als am letzten Tag dieser Abholungsfrist als zugestellt (Zustellungsfiktion; vgl. DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 25 zu Art. 17). Die angefochtene Verfügung war der Beschwerdeführerin am 23. August 2019 von der Schweizerischen Post zur Abholung gemeldet worden. Die siebentägige Frist endete somit am 30. August 2019, womit die am 23. September 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde eigentlich verspätet wäre. Allerdings hat die Post die Abholungsfrist auf Gesuch der Beschwerdeführerin verlängert und die angefochtene Verfügung wurde daraufhin am 17. September 2019 von ihr abgeholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem juristischen Laien, der nicht anwaltlich vertreten ist, nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellungsfiktion zu kennen, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen ist (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; OGer ZH PS 190081-O/U vom 17. Juni 2019). 1.3 § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anforderungen an die Beschwerde nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss die fehlerhafte und unangemessene Berechnung des Existenzminimums, da verschiedene Positionen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien und verlangt eine entsprechende Anpassung der Existenzminimumberechnung. Damit ist eine Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit geltend gemacht, so dass die Beschwerde vom 22. September 2019 den Anforderungen genügt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. b EG SchKG. Auch die übrigen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können fälliges und künftiges Erwerbseinkommen sowie seine Surrogate grundsätzlich so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie beispielsweise der Wohnungsmietzins, Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Arztund Zahnarztkosten werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. 3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG hat der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzugs dem Betreibungsamt unter Androhung von Strafe umfassend Auskunft zu erteilen. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die nötigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug zur Verfügung zu stellen (vgl. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 9 zu Art. 91). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil die Pflicht, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise bereits anlässlich der Pfändung anzugeben. Sofern Unterlagen betreffend relevante Positionen fehlen, hat die Einschätzung aufgrund von Erfahrungszahlen und den glaubwürdigen Aussagen des Schuldners zu erfolgen (BGE 112 III 79 E. 2). Soweit der Schuldner die Vorlage der notwendigen Belege anlässlich des Pfändungsvollzugs versäumt, kann er dies grundsätzlich nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde nachholen. 4. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin die Festlegung des Grundbedarfs auf CHF 1’350.00 und verlangt dessen Erhöhung auf CHF 1'509.00. Ihr gesetzlicher Anspruch bei einem Haushalt von zwei Personen belaufe sich auf CHF 1'509.00. Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, hat das Betreibungsamt in der angefochtenen Verfügung den Grundbetrag mit CHF 1'350 und den Unterhalt für das Kind mit CHF 400.00 eingesetzt. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 liegt der monatliche Grundbetrag bei alleinerziehenden Schuldnern bei CHF 1'350.00 und für den Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu zehn Jahren bei CHF 400.00. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Betrag von CHF 1'509.00 entstammt, wie das Betreibungsamt richtig ausführt, dem Bereich der Sozialhilfe und ist zurückzuführen auf ein Grundlagenpapier der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe: Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, S. 4). Diese Beträge des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sind mit dem Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht deckungsgleich. Indem das Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums auf die Grundbeträge des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechend der vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für anwendbar erklärten Richtlinie abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht gehört werden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es seien die Krankenversicherungsprämien von derzeit CHF 310.00 und ab Januar 2020 von CHF 538.90 nicht berücksichtigt worden, weshalb die Verfügung entsprechend anzupassen sei. In der angefochtenen Verfügung werden die genannten Prämien in der Höhe von CHF 579.00 unter den Lebenskosten aufgelistet, bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch nicht berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin moniert. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Verhältnisse des Schuldners ist der Zeitpunkt der Pfändung (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 17 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch zum Zeitpunkt der Pfändung unterlassen, dem Betreibungsbeamten die nötigen Nachweise über die effektive Zahlung der Krankenversicherungsprämien zu erbringen. Daher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind keine Gründe ersichtlich, die die Rechtmässigkeit der Verfügung über die Existenzminimumberechnung in Frage stellen. Grundsätzlich dürfen Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner diese auch effektiv bezahlt. Dieser Effektivitätsgrundsatz kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Krankenversicherungsprämien zum Tragen (vgl. BGE 121 III 20 E. 3c). Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Prämien ab sofort jeden Monat zu bezahlen. Sie legt jedoch keine Nachweise ins Recht, die die Zahlung vergangener Prämien belegen. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die B.____ AG als Gläubigerin im Rahmen des Pfändungsvollzugs konstituiert ist mit dem Forderungsgrund unbezahlter Krankenversicherungsprämien. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Krankenversicherungsprämien nicht regelmässig bezahlt hat. In ihrer Eingabe vom 16. August 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin zudem, die Prämien in der Vergangenheit nicht bezahlt zu haben. Die Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsprämien durch das Betreibungsamt ist zu Recht erfolgt. Überdies müsste die Beschwerdeführerin für eine Berücksichtigung der Zahlungen mittels Police nachweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen um KVG-Prämien und nicht auch um Prämien für Kranken-Zusatzversicherungen nach VVG handelt. Letztere gehören nicht zum Existenzminimum und entsprechende Zahlungen können nicht als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3). Ihre Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unberechtigt und abzuweisen. 6. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin an, die Ausgaben für Kleider und Schuhe ihres Sohnes in der Höhe von CHF 300.00 sowie die Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von CHF 458.40 seien zusätzlich zu berücksichtigen. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2019 korrekt ausführt, ist der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass der monatliche Grundbetrag von CHF 1'350.00 für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Schuldnerin zuzüglich CHF 400.00 für ihr Kind bereits die durchschnittlichen Auslagen für Kleidung und Privatversicherungen abdeckt (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 24 zu Art. 93 SchKG). Aus diesem Grund können die geltend gemachten Ausgaben für Kleider und Schuhe des Sohnes sowie die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht zu ihren Gunsten in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden. Ihre Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unberechtigt und abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 22. September 2019 geltend, sie verfüge über ein schwankendes Einkommen und erleide zudem in naher Zukunft eine Einkommenseinbusse, weshalb die pfändbare Lohnquote entsprechend anzupassen sei. Das Betreibungsamt hat bei schwankendem Lohn das monatliche Existenzminimum festzusetzen und den Leistungsschuldner anzuweisen, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 50 zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt zwar eine pfändbare Lohnquote von CHF 205.00 errechnet, zugleich jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf CHF 3'050.00 festgesetzt und verfügt, es sei der über das errechnete betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Mehrverdienst gepfändet. Es hat die Beschwerdeführerin angewiesen, das Betreibungsamt monatlich über den gesamten Verdienst zu informieren. Somit hat das Betreibungsamt das schwankende Einkommen und eine allfällige Einkommenseinbusse berücksichtigt und eine Lohn- oder Lohnersatzpfändung des das Existenzminimum Übersteigenden angeordnet. Aus diesem Grund ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt und die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es seien die unbezifferten Kosten für den Selbstbehalt und die Franchise der Krankenversicherung nicht berücksichtigt worden, welche ab dem Jahr 2020 fällig werden würden. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem mittels einer Zahlungserinnerung vom 15. Juli 2019 der B.____ AG Heilungskosten von CHF 101.60 aus. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten zum Zeitpunkt der Pfändung Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Versäumt er dies, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung unter Nachweis der Verpflichtung und derer effektiven Zahlung zu verlangen (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 25 zu Art. 93 SchKG). Durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Schuldner grössere Auslagen für Arzt, Medikamente oder die Pflege eines Familienangehörigen bevorstehen. Mehrausgaben sind indes vom Schuldner nachzuweisen, oder, wo ihm dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 32 zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einerseits um zukünftig anfallende Kosten. Deren Nichtberücksichtigung ist dem Betreibungsamt nicht vorzuwerfen. Andererseits handelt es sich bei den Heilungskosten von CHF 101.60 um Kosten, die nicht zum Zeitpunkt der Pfändung, sondern erst mit der Beschwerde geltend gemacht wurden. Auch in diesem Punkt ist das Vorgehen des Betreibungsamts nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es indes jederzeit offen, beim Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen. 9. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Roland Hofmann Aktuar i.V.

Luzius Sidler

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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