Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2016 410 16 158

2 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,905 parole·~15 min·5

Riassunto

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Obligationenrecht Provisorische Rechtsöffnung: Aktivlegitimation der Gesuchstellerin und in diesem Zusammenhang Prüfung, ob eine Gläubigersolidarität nach Art. 150 OR vorliegt

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 2. August 2016 (410 16 158) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Obligationenrecht

Provisorische Rechtsöffnung: Aktivlegitimation der Gesuchstellerin und in diesem Zusammenhang Prüfung, ob eine Gläubigersolidarität nach Art. 150 OR vorliegt

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Laura Manz, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Mai 2016

A. Mit Eingabe vom 17. April 2016 gelangte B.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und ersuchte in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft um provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 44‘230.00, nachdem der betriebene

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldner A.____ gegen diese Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Gesuchsklägerin reichte als Rechtsöffnungstitel den Darlehensvertrag vom 18. Dezember 1993 über CHF 35‘000.00 und den Darlehensvertrag vom 01. Januar 1995 über CHF 175‘000.00 ein, welche beide eine Verzinsung von 5% vorsehen. Sie führte aus, das zweite Darlehen sei auf CHF 178‘000.00 erhöht worden. Der Gesuchsbeklagte habe den Zins eigenmächtig gesenkt, geschuldet seien jedoch 5% Darlehenszins. Sie forderte die Differenz der noch offenen Zinsbeträge für die Jahre 2010 bis 2014 ein. Weiter forderte sie eine Auszahlung an den Gesuchsbeklagten über CHF 10‘000.00 zurück, für welche jedoch keine schriftlichen Unterlagen bestehen würden. Der Gesuchsbeklagte liess sich im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen. B. Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 bewilligte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 33‘480.00. Für die Mehrforderung wies sie das Gesuch ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegte sie zu 3/4 dem Gesuchsbeklagten und zu 1/4 der Gesuchsklägerin und die Parteikosten schlug sie wett. Die Gerichtspräsidentin erwog dabei im Wesentlichen, die zwei ins Recht gelegten Darlehensverträge über die Darlehenssummen von CHF 35‘000.00 und CHF 175‘000.00 seien vom Gesuchsbeklagten unterschrieben worden und würden daher provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen. Gemäss beiden Darlehensverträgen würden die vier Darlehensgeber (B.____, C.____, D.____ sowie A.____) die Darlehen unter solidarischer Haftbarkeit gewähren. Gemäss Art. 150 OR berechtige die Solidarität unter Gläubigern jeden einzelnen Gläubiger, die ganze Leistung zu verlangen. Da die Gesuchsklägerin zu den Darlehensgebern gehöre, verfüge sie über die nötige Legitimation zur Forderung der ausstehenden Darlehenszinsen. Der Darlehenszins betrage gemäss den Darlehensverträgen 5%. Die jährliche Zinsschuld belaufe sich auf CHF 10‘500.00 und für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt auf CHF 52‘500.00. Der Gesuchsbeklagte habe CHF 19‘020.00 geleistet, so dass sich die ausstehende Zinsforderung folglich auf CHF 33‘480.00 belaufe. Der Gesuchsbeklagte bringe keine Einwendungen vor, welche die Schuldanerkennung sofort entkräften würden, so dass die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 33‘480.00 gutzuheissen sei. Hinsichtlich der Zinsforderung für die geltend gemachte Darlehenserhöhung sowie der Rückforderung der zusätzliche Auszahlung von CHF 10‘000.00 wurde die provisorische Rechtsöffnung mangels Vorliegen von entsprechenden Rechtsöffnungstiteln abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsbeklagte, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 6. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Betreffend Kosten ersuchte er um Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin und um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer rügte die falsche Anwendung von Art. 150 Abs. 1 OR und führte aus, im vorliegenden Fall bestehe keine Gläubigersolidarität. Die Darlehensgeber würden eine einfache Gesellschaft bilden und eine solche begründe von Gesetzes wegen Gesamthandschaft und keine Solidarität. Es sei auch keine vertragliche Gläubigersolidarität vereinbart worden, sondern eine Solidarschuld gegenüber dem Darlehensneh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mer für die Erfüllung der ganzen Schuld. Der Vertrag begründe für die Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer eine Solidarschuld gemäss Art. 143 Abs. 1 OR, jedoch keine Solidarforderung. Eine solche wäre nur entstanden, wenn der Darlehensnehmer erklärt hätte, dass er jeden einzelnen Darlehensgeber auf die ganze Forderung berechtigen wolle. Eine solche Erklärung fehle aber in den Darlehensverträgen. Da keine Solidarforderung vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht verlangen, dass die ganze Forderung durch Zahlung einzig an sie erfüllt werde. Selbst wenn Gläubigersolidarität bestünde, müsste der angefochtene Entscheid wegen Konfusion aufgehoben werden, da der Beschwerdeführer nicht nur Darlehensnehmer sei, sondern als Mitglied der einfachen Gesellschaft gleichzeitig auch Darlehensgeber, und die Darlehensschuld deshalb durch Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR von Gesetzes wegen untergegangen wäre. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Parteien mindestens konkludent vereinbart hätten, dass der Darlehenszins dem Hypothekarzins folge. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. E. Die Beschwerdegegnerin, im Rechtsmittelverfahren nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort 4. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und die von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Anträge, Tatsachenbehauptungen und Argumente seien aufgrund des strikten Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO verspätet. Die vier Darlehensgeber seien Geschwister und Miteigentümer der Liegenschaft X.____ strasse 11 in Y.____. Es bestehe weder an der Liegenschaft noch an der Darlehensforderung ein Eigentum zu gesamter Hand. Eine einfache Gesellschaft liege nicht vor. Zum einen sei diese Behauptung verspätet, zum anderen fehle es für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft an einem gemeinsamen Zweck/Ziel. Die Beschwerdegegnerin sei als Solidargläubigerin sowie als Vertreterin der Miteigentümer zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Die Vorinstanz habe das Recht korrekt angewendet und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Parteien Solidargläubigerschaft vereinbart hätten. Der Sachverhalt sei nicht angefochten worden. Selbst wenn keine Solidargläubigerschaft vorliege, sei die Beschwerdegegnerin als Vertreterin der Miteigentümer zur Vornahme dieser Verwaltungshandlung befugt gewesen, zumal die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder vorgelegen habe. Eine Abrede betreffend niedrigere Zinssätze bestehe nicht. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief bis am Samstag, 4. Juni

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016, und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 6. Juni 2016. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 6. Juni 2016 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Nachdem auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit den zwei Darlehensverträgen vom 18. Dezember 1993 und vom 01. Januar 1995 gewährten die vier Geschwister B.____, C.____, D.____ und A.____ ein Darlehen an den Letztgenannten von CHF 35‘000.00 und CHF 175‘000.00. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihren Eingaben wiederholt auf das Miteigentum an der Liegenschaft X.____ strasse 11 in Y.____ (nachfolgend als „Liegenschaft“ bezeichnet). Bei der Vorinstanz bezeichnete sie sich als Vertreterin der drei Miteigentümerinnen. Auch in der Beschwerdeantwort machte sie geltend, die Geschwister seien Miteigentümer der Liegenschaft und es bestehe kein Eigentum zur gesamten Hand, weder an der Liegenschaft noch an der Darlehensforderung. In den Darlehensverträgen wird an keiner Stelle Bezug zu der genannten Liegenschaft genommen und es geht aus diesen auch nicht hervor, dass das Eigentum an der Liegenschaft in irgendeiner Weise in Bezug zu den Darlehensverträgen steht. Andere Rechtsöffnungstitel als die Darlehensverträge liegen nicht vor und es werden auch keine zusammengesetzten Urkunden geltend gemacht, so dass lediglich auf die Darlehensverträge und deren Inhalt abzustellen ist. Mangels Bezugnahme auf die Liegenschaft in den Darlehensverträgen ist das Eigentum an der Liegenschaft daher für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang, so dass sämtliche diesbezüglichen Ausführungen zum Miteigentum und der damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen unbehelflich sind. Die Vorinstanz hat in der Entscheidbegründung die Liegenschaft und die Eigentumsverhältnisse an dieser mit keinem Wort erwähnt und zu Recht lediglich auf die beiden Darlehensverträge abgestellt. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie unter Ziffer 6 auf Seite 3 ihrer Beschwerdeantwort betreffend der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf das Miteigentum der Geschwister an der Liegenschaft verweisen will. Eine solche Sachverhaltsfeststellung findet sich im vorinstanzlichen Entscheid nicht. 3. Es ist umstritten, ob die Darlehensgeber Solidargläubiger sind. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Darlehensgeber hätten die Darlehen unter solidarischer Haftbarkeit gewährt. Gemäss Art. 150 OR berechtige eine Solidarität unter Gläubigern jeden einzelnen Gläubiger, die ganze Leistung zu verlangen. Da die Beschwerdegegnerin zu den Darlehensgebern gehöre, verfüge sie über die nötige Legitimation zur Forderung der ausstehenden Darlehenszinsen. Der Beschwerdeführer moniert die falsche Anwendung von Art. 150 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz und macht geltend, in den Darlehensverträgen sei keine Gläubigersolidarität vereinbart worden. Deren Ziffer 1 würde eine Solidarschuld gemäss Art. 143 Abs. 1 OR der Darlehensgeber begründen, jedoch keine Solidarforderung. Eine solche wäre nur entstanden, wenn zusätzlich auch der Darlehensnehmer/Beschwerdeführer erklärt hätte, dass er jeden einzelnen Darlehensgeber auf die ganze Forderung berechtigen wolle. An einer solchen Erklärung fehle es jedoch in beiden Darlehensverträgen. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, dass sie Solidargläubigerin sei und die Vorinstanz korrekt entschieden habe.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Art. 70 Abs. 1 ZPO regelt, dass wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, diese gemeinsam klagen oder beklagt werden müssen. Ein Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger. Der Rechtsöffnungsrichter muss überprüfen, ob der im Zahlungsbefehl genannte Gläubiger derselbe ist, wie der auf der Schuldanerkennung. Steht die Forderung mehreren Gläubigern zu, welche jedoch keine Solidargläubiger sind, so müssen sie gemeinsam betreiben und gemeinsam die Rechtsöffnung verlangen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N 67 ff.). Art. 150 OR regelt die Solidarforderung. Eine Solidarität unter Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Solidarität unter Gläubigern bedeutet, dass jeder von ihnen die ganze Leistung verlangen kann und der Schuldner sich durch Leistung an einen der Gläubiger zugleich von der Forderung der andern befreit. Sie beruht auf einer gemeinsamen Berechtigung aus gleichem Entstehungsgrund für die gleiche Forderung (CHRISTOPH K. GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 150 N 1 f.). Dagegen regeln die Art. 143 ff. OR die Solidarschuld. Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass jeder einzeln dem Gläubiger gegenüber für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle (Art. 143 Abs. 1 OR). Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 Abs. 1 OR). 3.3 Es gilt zu klären, ob zwischen den Darlehensgebern Solidargläubigerschaft besteht und die Beschwerdegegnerin alleine den Beschwerdeführer betreiben und die Rechtsöffnung verlangen darf. Mit den zwei Darlehensverträgen vom 18. Dezember 1993 und 01. Januar 1995 gewährten die vier Geschwister B.____, C.____, D.____ und A.____ zwei Darlehen an A.____ von CHF 35‘000.00 bzw. CHF 175‘000.00 zu einem Zinssatz von 5%. Die Darlehensverträge stellen vollkommen zweiseitige Verträge dar, mit welchen sich die Darlehensgeber zur Auszahlung des Darlehens verpflichteten und der Darlehensnehmer zur Zahlung der Zinsen und zur Rückzahlung des Darlehens nach der Kündigung. In beiden Darlehensverträgen, jeweils unter Ziffer 1, verpflichteten sich die Darlehensgeber unter solidarischer Haftbarkeit, dem Darlehensnehmer das Darlehen in der jeweiligen Höhe zu gewähren. Diese solidarische Haftbarkeit bezieht sich auf die Darlehensnehmer und die Gewährung des Darlehens. Sie erklärten somit eine solidarische Haftung dahingehend, dass jeder einzelne dem Darlehensnehmer gegenüber für die Gewährung des jeweiligen Darlehens haften wolle. Es handelt sich dabei um eine Solidarschuld der Darlehensgeber im Sinne von Art. 143 OR. Den Darlehensverträgen lässt sich dagegen keine Solidargläubigerschaft der Darlehensgeber entnehmen. Die Darlehensnehmer sind Gläubiger hinsichtlich der vertraglichen Pflicht des Darlehensnehmers auf Zinszahlung und auf Rückzahlung der Darlehenssumme. Die Darlehensverträge enthalten keine Erklärung des Darlehensnehmers, dass er jeden einzelnen Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen will, so dass keine vertraglich vereinbarte Solidargläubigerschaft im Sinne von Art. 150 OR vorliegt. 3.4 Es stellt sich sodann die Frage, ob ein vom Gesetz bestimmter Fall einer Solidargläubigerschaft vorliegt. Den Darlehensverträgen lässt sich nicht entnehmen, in welchem rechtlichen Verhältnis die Darlehensgeber untereinander stehen, ausser dass sie Geschwister sind. Der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. April 2016, wonach sie Vertreterin der drei Miteigentümerinnen der Liegenschaft in Y.____ sein soll, ist unbehelflich, da die Darlehensverträge absolut keinen Bezug zu dieser Liegenschaft enthalten (siehe Erwägung Ziffer 2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin machte bei der Vorinstanz keine Ausführungen dazu, in welchem Rechtsverhältnis die Darlehensgeber untereinander stehen, bzw. weshalb sie berechtigt sein soll, alleine die Gegenpartei zu betreiben und die Rechtsöffnung zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung eine Solidarforderung vorliegen soll, so dass für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von einer solchen auszugehen ist. Ob eine einfache Gesellschaft vorliegt, kann offen bleiben, da das Gesetz bei einer einfachen Gesellschaft eben gerade keine Solidarforderungen vorsieht sondern bestimmt, dass Forderungen, die für die Gesellschaft erworben wurden, den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages und somit zur gesamten Hand gehören (Art. 544 Abs. 1 OR). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann der gemeinsame Zweck der Gesellschaft in der gemeinsamen Gewährung des Darlehens liegen, so dass eine einfache Gesellschaft nicht per se auszuschliessen ist, jedoch wie bereits ausgeführt ohnehin keine Gläubigersolidarität begründet. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine vertraglich vereinbarte Gläubigersolidarität vorliegt, noch eine gesetzlich bestimmte Gläubigersolidarität ersichtlich ist, so dass Art. 150 OR im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Indem die Vorinstanz dennoch auf Art. 150 OR abstellte, hat sie das Recht falsch angewendet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei nicht um eine Sachverhaltsfeststellung. Da die Darlehensverträge mehrere Darlehensgeber nennen und diese keine Solidargläubiger sind, müssen sie gemeinsam betreiben und Rechtsöffnung verlangen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N 69). Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht legitimiert, alleine die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen, so dass diese nicht zu bewilligen ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 der Gesuchsklägerin und heutigen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beschwerdeverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Beschwerdegegnerin unterliegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin daher die Gerichtskosten zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Mit der Beschwerde wurde beantragt, es sei eine Parteientschädigung gemäss einzuholender Kostennote zu leisten. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist dem Gericht die Honorarrechnung in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht, noch nach der Verfügung vom 5. Juli 2016, mit welcher der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten angezeigt wurde. Mangels Vorliegen einer Honorarnote wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht festgesetzt, wobei in Anwendung von § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach dem Zeitaufwand erfolgt. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst im Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde und daher noch die vorinstanzlichen Akten sichten musste. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Zeitaufwand von insgesamt 7 Std. für das Aktenstudium, eine Besprechung mit dem Klienten, das Erstellen und Einreichen der Beschwerde inklusive rechtlicher Abklärungen sowie für Korrespondenzen als angemessen erachtet. Der Stundenansatz wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 TO auf CHF 250.00 festgesetzt und die Auslagen werden auf CHF 30.00 geschätzt. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich insgesamt auf CHF 1‘922.40 (7 Std. à CHF 250.00 = CHF 1‘750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und 8 % MWST auf CHF 1‘780.00 = CHF 142.40).

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 24. Mai 2016 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

II. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘922.40 (inkl. CHF 30.00 Auslagen und CHF 142.40 MWST) zu bezahlen

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Arber

410 16 158 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2016 410 16 158 — Swissrulings