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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2015 410 15 244 (410 2015 244)

6 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,895 parole·~14 min·1

Riassunto

Prov. Bauhandwerkerpfandrecht / Wiederherstellungsgesuch / Kostenverteilung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 6. Oktober 2015 (410 15 244) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Art 148 Abs. 1 ZPO: Wiederherstellung der Prosekutionsfrist vorliegend verneint

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____GmbH, vertreten durch Rechsanwalt Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand prov. Bauhandwerkerpfandrecht / Wiederherstellungsgesuch / Kostenverteilung Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. Juni 2015

A. Im Verfahren betreffend provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) nach durchgeführter Verhandlung mit Entscheid vom 16. September 2014 der A.____GmbH die Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen B.____ wie beantragt bewilligt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und eine nicht erstreckbare Prosekutionsfrist von zwei Monaten seit Zustellung des Entscheids gesetzt. B. Mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Zivilreisgericht teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin mit, dass seine Klientin und die auftraggebende Firma C.____AG einem Vergleich zugestimmt hätten, die gegenseitige Zeichnung jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Durch diesen Vergleich erledige sich der Prozess. Da die Prosekutionsfrist inzwischen verstrichen sei, werde darum ersucht, mit der Abschreibungs- und Kostenverfügung noch zuzuwarten, bis der Vergleich zugestellt werde. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Zivilkreisgericht schilderte der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin seine Korrespondenzen hinsichtlich der Vergleichsbemühungen mit dem gegnerischen Rechtsanwalt sowie - nachdem dieser kein Mandat mehr hatte - sein Schreiben an die Firma C.____AG vom 28. Januar 2015. Er führte aus, die C.____AG habe weder den Vergleich unterschrieben, noch die Zahlung geleistet. Es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Vergleichsbereitschaft inkl. Übermittlung eines ausformulierten Vergleichsvorschlags lediglich vorgetäuscht worden sei, um die Gesuchsklägerin „ruhigzustellen“ und sie von einer Einreichung der Prosekutionsklage abzuhalten. Das sei für die Gesuchsklägerin und ihn selber, als deren Rechtsvertreter, nicht erkennbar gewesen. Nachdem der Rechtsanwalt der C.____AG bzw. dessen zuständiger Stellvertreter den Vergleichsvorschlag, welcher den Vorgaben der Gesuchsklägerin entsprochen habe, zunächst telefonisch zugesichert und danach schriftlich formuliert zugestellt habe, habe er und seine Klientin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Vergleich geschlossen sei und die Zahlung unmittelbar bevorstehe. Vor diesem Hintergrund sei mangels Rechtsschutzinteresse auf die Einreichung der Prosekutionsklage verzichtet worden. Der Vergleich sei zustande gekommen, ohne Gegenzeichnung liege jedoch kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die Gesuchsklägerin ein Interesse an der Festhaltung der Grundpfandsicherung habe. Sie beantrage daher eine Neuansetzung der Prosekutionsfrist bzw. eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO. C. Mit Eingabe vom 16. März 2015 an das Zivilkreisgericht teilte D.____ von der C.____AG mit, auch wenn die Voraussetzungen von Art.148 ZPO bestritten seien, sei die Vergleichssumme von CHF 9‘283.50 ausgelöst worden. Ein Bedürfnis für eine Pfandsicherung bestehe daher nicht mehr. Mit Schreiben vom 9. April 2015 an die C.____AG teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin mit, dass er keine Zahlung dieses Betrags festgestellt habe und bat um Zustellung des Zahlungsbelegs. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2015 an das Zivilkreisgericht beantragte die Gesuchsklägerin die Gutheissung des Gesuchs vom 19. Februar 2015 um Wiederherstellung der Proseqierungsfrist und dass die C.____AG allenfalls vorgängig aufzufordern sei, die Belege für die Zahlung im Betrag von CHF 9‘283.50 zu edieren. Hinsichtlich Kosten für das Verfahren um Wiederherstellung der Frist beantragte sie deren Auferlegung an die Gesuchsbeklagte soweit sie nicht der C.____AG oder D.____ aufzuerlegen seien. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Zivilkreisgericht teilte die Gesuchsbeklagte, welche inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten war, mit, sie habe D.____ alles bezahlt und sei in diese Geschichte ohne eigenes Zutun verwickelt worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 1‘550.00 (CHF 800.00 für die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und CHF 750.00 für das Gesuch um Wiederherstellung der Prosekutionsfrist) auferlegte er der Gesuchsklägerin und verpflichtet diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte von CHF 1‘655.65 (Dispositiv Ziffer 2). F. Gegen diesen Entscheid erklärte die Gesuchsklägerin Beschwerde mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, datiert per 30. Juli 2015, aufgegeben auf der Post am 10. Juli 2015. Sie beantragte, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen, eventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben und die o/e-Kosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen. Die o/e-Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gegenpartei aufzuerlegen, soweit sie nicht dem Staat aufzuerlegen seien. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis über das gleichentags beim Zivilkreisgericht eingereichte Berichtigungsgesuch entschieden sei, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus, der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch sei gemäss Art. 149 ZPO definitiv, so dass dagegen grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden könne. Der Kostenentscheid sei abhängig vom Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch. Dieser weise jedoch grundlegende Mängel auf, weshalb Nichtigkeit anzunehmen sei, eventualiter stelle sich die Frage einer Staatshaftung. Der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt weise aktenwidrige Feststellungen auf und suggeriere, der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin habe die letzten Vergleichsverhandlungen getätigt, nachdem die Prosekutionsfrist bereits abgelaufen sei. Auch die rechtlichen Würdigungen seien falsch, da kein schweres Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO vorliege. Die Vergleichsverhandlungen seien vier Tage vor Ablauf der Prosekutionsfrist abgeschlossen gewesen und es habe von der in Aussicht gestellten Zahlungsleistung ausgegangen werden dürfen. Man habe nicht damit rechnen müssen, dass der Verkäufer der Wohnung, obwohl er seinen Rechtsvertreter den Vergleichsbetrag von CHF 9‘283.50 telefonisch zustimmen und eine Vereinbarung aufsetzten liess, die Zahlung wie auch die Vergleichsunterzeichnung nachher verweigern würde. Daran ändere auch nichts, dass der Gegenanwalt in seinem Mail vermerkt habe, D.____ werde die Zahlung auslösen, sobald beide Parteien den Vergleich unterzeichnet hätten. Wenn eine Partei eine Zahlung verspreche bzw. durch ihren Anwalt verbindlich versprechen lasse und sich danach ohne Angabe von Gründen weigere, die Zahlung vorzunehmen, indem sie den ausgehandelten und unterzeichneten Vergleich nicht unterzeichne, stelle das nicht nur eine Treuwidrigkeit dar, sondern würde in der vorliegenden Konstellation einem strafrechtlichen Betrug gleichkommen. Die Ausarbeitung der Prosekutionsklage hätte, auch bei Sistierung des Verfahrens, Kosten verursacht, welche angesichts des Vergleichsschlusses weder dem eigenen Klienten noch der Gegenpartei gegenüber je hätten geltend gemacht werden können. Der Klägerin und dem Rechtsvertreter würden Schaden entstehen, da der Anspruch unter Verlust der Pfandsicherung nun klageweise gegen die C.____AG geltend gemacht werden müsse, entweder in einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen oder in einem Vermittlungsverfahren nach Art. 243 ff. ZPO. G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 sistierte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das Verfahren bis zum Berichtigungsentscheid des Zivilkreis-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichts. Der Beschwerde bezüglich Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids erteilte sie die aufschiebende Wirkung. H. Nachdem das Zivilkreisgericht das Berichtigungsgesuch mit Entscheid vom 10. August 2015 abgewiesen hatte, hob die Kantonsgerichtspräsidentin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 17. August 2015 auf und setzte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme. I. Mit Stellungnahme vom 28. August 2015 beantragte der Zivilkreisgerichtspräsident die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe die mit Entscheid vom 16. September 2014 gesetzte Frist zur Prosekution des vorgemerkten vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts ungenutzt verstreichen lassen. Unabhängig davon, in welchem Zeitraum und mit wem er bis zum Ablauf der Frist über eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens betreffend das streitbezogene Bauhandwerkerpfandrecht und allenfalls des Streits über die gesicherte Forderung verhandelt habe, hätte er ohne eine nachweisbare bzw. unterschriebene Vereinbarung innert Frist vorsorglich Prosekutionsklage erheben müssen, zumal er diese ohne weiteres hätte sistieren lassen können. Diese Unterlassung stelle ein schweres Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Sinne der Wiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO dar, welche der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. J. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, schloss die Kantonsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. September 2015 den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen 1. Mit der vorliegenden Beschwerde werden sowohl die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs wie auch der Kostenentscheid gerügt. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Auf Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Die Beschwerde ist daher der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin bzw. derem Rechtsvertreter am 30. Juni 2015 zugestellt, womit die am 10. Juli 2015 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde innert Frist erfolgte. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde fristgerecht geleistet. Zuständig für die Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs betreffend die Prosekutionsfrist zur Anhebung der Klage auf Definitiverklärung des Bauhandwerkerpfandrechts. Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über die Wiederherstellung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht endgültig. Der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch ist daher nicht selbständig anfechtbar. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kostenentscheid sei vom Entscheid hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs abhängig. Dieser Entscheid weise jedoch derart grundlegende Mängel auf, dass sich die Frage nach dessen Nichtigkeit stelle. Mit Entscheid vom 16. September 2014 des Zivilkreisgerichtspräsidenten wurde der Gesuchsklägerin die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und ihr eine Prosekutionsfrist gesetzt. Die Gerichtsgebühr wurde vorläufig der Gesuchsklägerin auferlegt und jede Partei hatte vorläufig für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Vorbehalten wurde eine abweichende Kostenregelung durch Vereinbarung der Parteien, durch Entscheid im allfälligen Hauptprozess oder durch eine sonstige richterliche Verfügung. Die mit dem Entscheid vom 19. Juni 2015 vorgenommene definitive Kostenverteilung erfolgte nur deshalb, weil innert Frist keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eingereicht wurde, wodurch die vorsorgliche Massnahme entsprechend Art. 263 ZPO dahinfällt. Der Kostenentscheid hängt somit vom Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Prosekutionsfrist ab, so dass dieser im Zusammenhang mit der Kostenbeschwerde ebenfalls zu überprüfen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin Nichtigkeit geltend macht. Nichtig sind Entscheide, die an schwersten Verfahrensmängeln kranken. Sie entfalten keine Rechtswirkungen, auch wenn sie unangefochten bleiben. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Rechtspflegeinstanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366, E. 3.1 und 3.2; BGE 129 I 361 E. 2 und 2.1; LORENZ DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 335 N 22). 3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2015 verschiedene falsche Sachverhaltsfeststellungen enthält, was auch die Vorinstanz im Entscheid vom 10. August 2015 betreffend Berichtigung eingeräumt hat. So wurde die im Entscheid vom 19. Juni 2015 unter Erwägung Lit. A Ziff. 4 erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2015 (Anweisung der Löschung des vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch und Fristansetzung, um Anträge zur Kostenverteilung zu stellen) weder vom Gericht versandt, noch befindet sich diese in den vorinstanzlichen Akten. Unter Lit. B Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids wurde sodann ausgeführt, mangels anderer Angaben sei davon auszugehen, dass die Prosekutionsfrist am 20. November 2014 abgelaufen sei. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2014 über die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wurde der Gesuchsklägerin eine Prosekutionsfrist von zwei Monaten seit Zustellung des Entscheids gesetzt. Aus dem Rückschein der Post geht hervor, dass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin am 24. September 2014 zugestellt wurde, so dass die Prosekutionsfrist entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid nicht bereits am 20. sondern erst am 24. November 2014 ablief. Schliesslich wurde in Lit. B Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids erörtert, die Vergleichsverhandlungen hätten ihren vorläufigen Abschluss in der E-Mail der Vertretung der Gesuchsbeklagten vom 22. November 2014 an den Vertreter der Gesuchsklägerin gefunden, welchem ein Entwurf für einen Vergleich angehängt und explizit die Schriftform vorbehalten worden sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist insofern falsch, als besagtes Mail nicht am 22. sondern am 20. November 2014 versandt wurde. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesen Punkten falsch festgestellt. Es ist ihr auch insofern zu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zustimmen, als die letzten Vergleichsbemühungen ihres Rechtsvertreters vor Ablauf der Prosekutionsfrist getätigt wurden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht allerdings nicht hervor, dass diese Daten wesentlich für den Entscheid betreffend Wiederherstellung der Prosekutionsfrist waren. Die Vorinstanz bejahte ein schweres Verschulden des Rechtsvertreters der Gesuchsklägerin mit der Begründung, die anwaltliche Sorgfaltspflicht hätte geboten, dass der Rechtsvertreter trotz laufender Vergleichsverhandlungen das Verfahren vorsorglich prosequiert und anschliessend Antrag auf Sistierung stellt. Vergleichsverhandlungen im Rahmen von Prozessen würden zum üblichen Tagesgeschäft von Anwältinnen und Anwälten gehören und würden dementsprechend keinen ausserordentlichen Umstand darstellen, welcher von der Einhaltung der notwendigen, prozessualen Fristen entbinde. Dabei sei nicht von Bedeutung, wie ernsthaft die Vergleichsverhandlungen seien, da immer von deren Scheitern ausgegangen werden müsse (Lit. B Ziff. 10 des Entscheids vom 19. Juni 2015). Auch wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz in verschiedenen Punkten falsch festgestellt wurde, war das entsprechend diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Bedeutung für die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Prosekutionsfrist, so dass die falschen Sachverhaltsfeststellungen nicht ursächlich für den Entscheid waren und somit zum vornherein keine Nichtigkeit des Entscheids zu begründen vermögen. Indem die Vorinstanz gar nicht darauf abstellte, ob die letzten Vergleichsverhandlungen vor oder nach dem Ablauf der Prosekutionsfrist geführt wurden, steht die Begründung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht im Widerspruch zum Dispositiv Ziffer 1, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen wurde. Folglich ist auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz aufgrund der vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen auf das Wiederherstellungsgesuch gar nicht hätte eintreten dürfen, nicht weiter einzugehen. Das Kantonsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist ein Scheitern von Vergleichsverhandlungen immer in Betracht zu ziehen, unabhängig davon, in welchem Stadium diese sich befinden und wie ernsthaft sie geführt werden. Die laufenden, aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen konnten daher keinen speziellen Umstand darstellen, welchen den Anwalt von der Einhaltung der Prosekutionsfrist hätte entbinden können (siehe auch Urteil vom 9. Oktober 2012 des Obergerichts Zürich, Nr. NG120014-O/U). Solange die Zahlung nicht geleistet wurde, hätte die anwaltliche Sorgfaltspflicht für die Aufrechterhaltung der Pfandsicherung geboten, vorsorglich eine Prosekutionsklage einzureichen und einen Sistierungsantrag zu stellen. Dies gilt umso mehr, als selbst die Unterzeichnung einer Vereinbarung noch keine Zahlung garantiert. Ob der Vergleich, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, zu Stande gekommen ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Juni 2015 ist ohnehin zu verneinen. Folglich ist das mit Beschwerde gestellte Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 4. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Kostenentscheid sei aufzuheben und die o/e-Kosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen (Antrag Ziffer 2 der Beschwerde). Soweit sie sich für diesen Antrag auf die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch beruft, ist sie unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen nicht zu hören. Hinsichtlich der Kostenverteilung macht sie weiter geltend, die Kosten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des erstinstanzlichen Verfahrens seien aufgrund des Verhaltens von D.____ entstanden. Demnach dränge es sich auf, die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, die aufgrund der Übertragung unbeschwerten Eigentums Rückgriff auf die Verkäuferin nehmen könne. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nicht geregelt werde in dieser Bestimmung der Fall einer mangelnden Prosekution einer vorsorglichen Massnahme. Grundsätzlich müsse in einem solchen Fall die gesuchstellende Partei, welche vorsorgliche Massnahmen nicht weiterverfolge, als unterliegend gelten. Ansonsten könne die gesuchstellende Partei die Gegenpartei mit materiell nicht gerechtfertigten Kosten belasten, indem sie nach einem gewonnenen Massnahmeverfahren – in welchem lediglich glaubhaft gemacht werden müsse – keine Prosekution anstrenge. Dies entspreche auch der Lösung des Gesetzgebers gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO für die Kostenverteilung im Schlichtungsverfahren, bei welchem ebenfalls die gesuchstellende Partei die Kosten trage, sofern sie keine Klage in der Hauptsache einreiche. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht kritisiert. Diese bringt insbesondere nicht vor, sie sei nicht als unterlegene Partei zu betrachten. Die Auferlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten an die als unterliegend geltende Gesuchsklägerin entspricht den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen Grundsätzen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO abzuweichen und die Prozesskosten der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen. So wurde diese als neue Grundeigentümerin mit dem provisorischen Bauhandwerkerpfandrecht belastet für die Forderung der Gesuchsklägerin gegen die C.____AG. Sie wurde als Drittpfandeigentümerin in das Verfahren involviert. Das Verhalten der C.____AG bzw. von D.____ kann ihr nicht angelastet werden. Folglich wäre es auch unangemessen, der Gesuchsbeklagten wegen dem Verhalten der C.____AG bzw. von D.____ Prozesskosten aufzubinden. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten somit zu Recht der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerde ist folglich auch im Eventualbegehren abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten der zweiten Instanz der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der obigen Erwägungen ist kein Grund ersichtlich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin zum einen nicht anwaltlich vertreten war und zum anderen keine Stellungnahme einreichte und somit keinen Aufwand hatte.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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