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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2023 400 23 109

25 luglio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,723 parole·~24 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen/Kindesunterhalt, Obhut, persönlicher Verkehr und Persönlichkeitsschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 25. Juli 2023 (400 23 109) ____________________________________________________________________

Privatrecht

Das in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelte Recht auf persönlichen Verkehr kann dem nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Elternteil gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB nur dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Kontakt ernsthaft gefährdet wird (E. 2.2). Einer möglichen Gefährdung des Kindes, etwa aufgrund eines gegen dessen nicht sorgeresp. obhutsberechtigten Vaters eröffneten Strafverfahrens, kann insbesondere über die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden, solange das Wohl des Kindes dadurch gewahrt bleibt (E. 3.1 ff.).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch die Mutter B.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert § Advokatur, Kasernenstrasse 22, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Kindesunterhalt, Obhut, persönlicher Verkehr und Persönlichkeitsschutz Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. April 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ und C.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von A.____, die am 22. Dezember 2021 geboren und vom Vater am 7. Juni 2022 als sein Kind vor dem Zivilstandsamt des Kantons Basel-Landschaft in Arlesheim anerkannt worden ist. Nachdem es zwischen den Eltern zu mehrfachen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war und die elterlichen Konflikte am 26. März 2022 einen Polizeieinsatz nötig gemacht hatten, wurde für die gemeinsame Tochter A.____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises Birstal vom 1. September 2022 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und der persönliche Kontakt zwischen der gemeinsamen Tochter A.____ und dem Kindsvater auf ein begleitetes Besuchsrecht für drei Stunden pro Woche in der Institution Heime auf Berg AG eingeschränkt. Am 3. Oktober 2022 reichte die Kindsmutter im Namen der gemeinsamen Tochter A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine unbezifferte Unterhaltsklage ein, an der sie nachdem an der Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte, mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 vollumfänglich festhielt. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die gemeinsame Tochter A.____ unter ihre alleinige elterliche Obhut zu stellen und das dem Beklagten grundsätzlich zustehende Recht auf persönlichen Verkehr bis auf weiteres aufschiebend zu bedingen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 untersagte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost dem Kindsvater superprovisorisch und unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB für den Nichtbeachtungsfall, sich der gemeinsamen Tochter A.____ näher als 300 Meter anzunähern und sich näher als 500 Meter rund um ihr Domizil, rund um das Domizil ihrer Mutter und rund um das Domizil ihrer Grosseltern mütterlicherseits aufzuhalten, sich näher als 500 Meter jedem weiteren Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter A.____ anzunähern sowie die Tochter auf telefonischem, elektronischem, akustischem oder visuellem Weg direkt oder indirekt zu kontaktieren. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragte der Kindsvater daraufhin, dass ihm mit sofortiger Wirkung und superprovisorisch ein begleitetes Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter A.____ zu gewähren sei. B. Am 3. April 2023 erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die nachfolgende vorsorgliche Verfügung: «1. Bis zu der gemäss Verfügungen vom 2. Februar 2023 und 13. März 2023 noch anzuberaumenden Verhandlung erhält der Beklagte vorsorglich und mit sofortiger Wirkung das Recht, seine Tochter A.____ (geboren am 22. Dezember 2021) alle zwei Wochen für zwei Stunden am Stück in der Institution Heime auf Berg AG begleitet zu besuchen, wobei der Rechtsanwalt des Beklagten gleichzeitig bei seiner Bereitschaft behaftet wird, den Beklagten beim ersten begleiteten Besuch als Vertrauensperson ebenfalls zu begleiten und für ihn einzustehen. Der Beistand der Tochter A.____ wird beauftragt, das vorgenannte vorsorgliche begleitete Besuchsrecht aufzugleisen sowie nach dem ersten begleiteten Besuch bei der zuständigen Begleitperson der Institution Heime auf Berg AG einen kurzen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts einzuholen und anschliessend unverzüglich dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost weiterzuleiten. 2. Das zu Lasten des Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot wird bis auf weiteres vorsorglich bestätigt. Demgemäss wird dem Beklagten unter gleichzeitiger Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB für den Nichtbeachtungsfalle (Busse bis zu Fr. 10'000.--) weiterhin vorsorglich untersagt, sich der Klägerin näher als 300 Meter anzunähern und sich näher als 500 Meter rund um ihr Domizil, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rund um das Domizil ihrer Mutter und rund um das Domizil ihrer Grosseltern mütterlicherseits aufzuhalten sowie sich näher als 300 Meter jeden weiteren Aufenthaltsorten der Klägerin anzunähern, ebenso, die Klägerin auf telefonischem, elektronischem, akustischem oder visuellem Weg direkt oder indirekt zu kontaktieren, wie namentlich auch über Drittpersonen. Die für die Ausübung des in Ziff. 1 hievor genannten begleiteten Besuchsrechts zwischen dem Beklagten und der Klägerin und ihrer Mutter notwendigen Kontaktaufnahmen und Annäherungen (wobei die entsprechenden Kontaktaufnahmen in erster Linie über den Beistand zu erfolgen haben) sowie die im Zusammenhang mit der noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung oder allfälligen weiteren gerichtlichen und behördlichen Verhandlungen zwingend notwendigen Annäherungen im und unmittelbar vor dem Gerichts- oder dem entsprechenden Behördengebäude sind von diesem vorsorglichen Kontakt- und Annäherungsverbot ausgenommen, wie auch allfällige Kontakte zwischen der Rechtsanwältin der Klägerin und dem Rechtsanwalt des Beklagten oder umgekehrt. 3. Der Beklagte und die Mutter der Klägerin werden gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 307 Abs. 3 ZGB gerichtlich ermahnt, auf das Wohl der gemeinsamen Tochter A.____ mehr Rücksicht zu nehmen und ihre persönlichen Differenzen nicht auf dem Rücken der gemeinsamen Tochter A.____ auszutragen, insbesondere auch nicht bei der Ausübung des vorsorglichen begleiteten Besuchsrechts gemäss Ziff. 1 hievor. 4. Die im vorliegenden Verfahren beteiligte Rechtsanwältin und der im vorliegenden Verfahren beteiligte Rechtsanwalt werden schliesslich unter Hinweis auf Art. 12 lit. a BGFA ersucht, sich auf die Wahrung der Interessen ihrer Mandanten zu beschränken und die vorliegende Angelegenheit nicht zu einer persönlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen selbst werden zu lassen.»

C. Gegen diese schriftlich begründete Verfügung reichte A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch ihre Mutter B.____, die ihrerseits durch Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi vertreten wird, mit Eingabe vom 4. Mai 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein und stellte folgende Anträge:

«1. Es sei die Ziffer 1 der vorsorglichen Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. April 2023 aufzuheben; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin des Weiteren Folgendes:

«1. Es sei der Berufung gegen die Ziffer 1 der vorsorglichen Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. April 2023 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass die Ziffer 1 der Verfügung nicht vollstreckbar ist und bis auf weiteres keine begleiteten Besuche stattfinden; 2. es sei der Klägerin für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie die Parteikosten zu gewähren und es sei ihr die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; 3. es seien die Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements des Kantons Solothurn über den Beklagten und die diversen Gefährderermahnungen beizuziehen.» http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2023 wurde der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. E. Der Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Patrick Frey, stellte mit Eingabe vom 18. Mai 2023 folgende Anträge:

«1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei der Antrag Berufungsklägerin, die Ziffer 1 der vorsorglichen Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. April 2023 aufzuheben, abzuweisen. 3. Gleichzeitig sei der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin, der Berufung gegen die Ziffer 1 der vorsorglichen Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. April 2023 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass die Ziffer 1 der Verfügung nicht vollstreckbar ist und bis auf weiteres keine begleiteten Besuche stattfinden, abzuweisen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. 5. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als seinen Rechtsbeistand zu bewilligen.» F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt des Replikrechts geschlossen, der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten erfolgen werde.

Erwägungen 1.1 Die vorsorgliche Verfügung vom 3. April 2023 ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Der in Art. 308 Abs. 2 ZPO für vermögensrechtliche Angelegenheiten erwähnte Mindeststreitwert ist hier nicht relevant, weil es in diesem Berufungsverfahren ausschliesslich darum geht, ob dem Berufungsbeklagten vorsorglich und mit sofortiger Wirkung das Recht einzuräumen ist, seine Tochter A.____ alle zwei Wochen für zwei Stunden am Stück begleitet zu besuchen. 1.2 Für vorsorgliche Massnahmen gilt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Die begründete Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 ist der Berufungsklägerin am 24. April 2023 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 4. Mai 2023, die auch an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgeben worden ist, gewahrt. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte des Kantons Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.3 Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt habe, weil sie das Dossier des Kantonalen Bedrohungsmanagements http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantons Solothurn, das für den Berufungsbeklagten zuständig sei, im Hinblick auf ihren Entscheid nicht beigezogen habe. Sie macht damit eine zulässige Rüge im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 1.4 Die Berufungsklägerin weist in ihrer Berufungsschrift unter anderem auf ihre Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. April 2023 betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung und die dazu eingereichten Unterlagen (vgl. Beilagen 3 – 5 zur Berufung vom 4. Mai 2023) hin. Es handelt sich dabei um Noven, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegen und daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit indessen um das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter und mithin um Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, für die Art. 296 ZPO gilt und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In Verfahren mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz ist die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt und Noven daher – insbesondere wenn es um das Kindeswohl geht – bis zur Urteilsberatung generell zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, RZ 346 f. und PETER REETZ/SARAH HILBER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 14). Aufgrund dieser Regelung (vgl. CHRISTIAN STALDER/ BEATRICE VAN DE GRAAF, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 296 N 1) müssen Noven im Berufungsverfahren prinzipiell zugelassen werden. Daraus folgt, dass die Eingabe der Berufungsklägerin vom 14. April 2023 und die Beilagen dazu grundsätzlich zu beachten sind. 2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater resp. Berufungsbeklagten vorsorglich und mit sofortiger Wirkung das Recht eingeräumt hat, seine Tochter A.____ resp. die Berufungsklägerin alle zwei Wochen für zwei Stunden am Stück in der Institution Heime auf Berg AG begleitet zu besuchen. Konkret rügt die Berufungsklägerin, dass bei diesem Entscheid nur die deliktische Tätigkeit des Berufungsbeklagten bis zum 17. Januar 2023 berücksichtigt worden sei, während die weiteren Delikte, die der Berufungsbeklagte nach dem Erlass der Verfügung vom 3. April 2023 begangen habe, wie z.B. erneute Verstösse gegen die Kontakt- und Annäherungsverbote mittels Kontaktaufnahmen zu Verwandten, Verletzungen der Persönlichkeit der Berufungsklägerin in den sozialen Medien durch die Verletzung des Rechts am Bild sowie die übergriffige Namensanmassung resp. die Benutzung des Vornamens der Berufungsklägerin als zweiten eigenen Vornamen des Berufungsbeklagten in den sozialen Medien, ausser Acht geblieben seien. Die Berufungsklägerin beanstandet ausserdem, dass die Vorinstanz die Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements des Kantons Solothurn, das für den Berufungsbeklagten zuständig sei, im Hinblick auf ihren Entscheid nicht beigezogen habe (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 22 f.). Sie weist sodann zur Begründung ihres prozessualen Antrags, wonach der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, auf das Strafverfahren hin, das wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung und wiederholtem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil der Mutter der Berufungsklägerin sowie wegen versuchter Entführung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil der Berufungsklägerin aufgrund der Anzeige bei der Polizei vom 26. März 2022 gegen den Berufungsbeklagten eröffnet worden sei, und stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Straftaten des Berufungsbeklagten eine grosse Gefahr für sie bestehe, wenn die begleiteten Besuche zugelassen würden (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 3 ff.). Schliesslich erachtet es die Berufungsklägerin als nicht nachvollziehbar, dass die erneute Kontaktaufnahme als vorsorgliche Massnahme von der Vorinstanz angeordnet worden sei, zumal die Hauptverhandlung in der Sache kurz bevorstehe und die Berufungsklägerin keinerlei subjektives Bedürfnis habe, den Berufungsbeklagten zu sehen oder mit ihm Umgang zu haben (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 32 f.). 2.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Es handelt sich dabei – wie im Gesetzestext explizit erwähnt – um einen gegenseitigen Anspruch, der indessen in erster Linie dem Interesse des Kindes dienen soll. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei haben allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen. Dieses Recht kann dem nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Elternteil gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB nur dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Kontakt ernsthaft gefährdet und insbesondere das Besuchsrecht pflichtwidrig ausgeübt wird. Können die befürchteten negativen Auswirkungen des persönlichen Kontakts durch eine besondere Ausgestaltung desselben begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit der besonderen Ausgestaltung des persönlichen Kontakts besteht in der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Darunter wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Ein Kontaktentzug gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB stellt somit stets die ultima ratio dar und kommt nur dann in Frage, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen nicht auf andere Weise, namentlich mittels der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden kann (vgl. BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N 6 und 25 f. sowie Art. 274 N 5). Das Wohl des Kindes gilt dabei erst dann als nicht mehr hinreichend geschützt, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung selbst durch ein begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1 f.). 2.3 Im vorliegenden Fall stellt sich angesichts der Vorbringen in der Berufungsschrift demzufolge zunächst die Frage, ob das Wohl der Berufungsklägerin durch die Anordnung des persönlichen Kontakts tatsächlich ernsthaft gefährdet sein könnte. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist stets zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ein begleitetes und auf zwei Stunden alle zwei Wochen begrenztes Besuchsrecht angeordnet hat. Die Berufungsklägerin muss daher anhand ihrer Einwände aufzeigen, dass selbst mit Hilfe dieser Einschränkung des persönlichen Verkehrs einer möglichen Gefährdung des Kindes nicht wirksam begegnet werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung und wiederholtem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil der Mutter der Berufungsklägerin sowie wegen versuchter Entführung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten eröffnet worden sei, und dass aufgrund dieser Straftaten eine grosse Gefahr für sie bestehe. Wie die Berufungsklägerin ebenfalls ausführt, sind die Untersuchungshandlungen in diesem Strafverfahren erst vor kurzem aufgenommen worden (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 3). Ob es wirklich zu einer Verurteilung des Berufungsbeklagten kommen wird, steht damit noch keineswegs fest, so dass er bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig zu gelten hat. Die erwähnten mutmasslichen Straftaten betreffen sodann hauptsächlich die Mutter der Berufungsklägerin und beinhalten daher als solche keine direkte Gefahr für die Berufungsklägerin. Zu den im Raum stehenden Vorwürfen, die zum Nachteil der Berufungsklägerin selbst erfolgt sein sollen, ist sodann festzuhalten, dass sowohl eine Entführung des Kindes als auch eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts, das – wie zuvor aufgezeigt – immer im Beisein einer oder gar mehrerer Drittpersonen durchgeführt wird, quasi unmöglich ist und daher als echte Gefahr ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2023 überdies bei seiner Bereitschaft behaftet worden, seinen Mandanten beim ersten Besuch als Vertrauensperson zu begleiten und für ihn einzustehen. Was den Vorhalt der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht als solchen anbelangt, so erscheint es sodann angezeigt, diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (nachfolgend KESB) vom 1. September 2022 hinzuweisen (vgl. Beilage 8 zur Berufung vom 4. Mai 2023). Daraus geht hervor, dass die im Zeitraum vom 17. Juni 2022 bis 11. August 2022 insgesamt sechs Mal erfolgten begleiteten Besuche gut verlaufen seien. Der Berufungsbeklagte habe immer genau gewusst, wie er mit seiner Tochter umgehen müsse. Es sei kein Problem für ihn gewesen, dem Kind die Windeln zu wechseln, ihm das Fläschchen Milch zu geben, mit ihm zu spielen oder es zum Schlafen zu bringen. Die Berufungsklägerin sei sehr zufrieden gewesen, habe viel gelacht und sei nur einmal ganz kurz aus Müdigkeit unzufrieden gewesen. Der Berufungsbeklagte habe stets einen liebevollen Umgang mit seiner Tochter gehabt und sich immer gefreut, wenn er A.____ gesehen habe (vgl. Entscheid der KESB vom 1. September 2022, S. 3). Es ist sodann ohnehin nicht davon auszugehen, dass in den erstinstanzlich gewährten Besuchszeiten von zwei Stunden pro zwei Wochen, d.h. total vier Stunden im Monat, die ernsthafte Gefahr für eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht besteht. Mit Bezug auf die von der Berufungsklägerin erwähnten neuen Verstösse gegen die Kontakt- und Annäherungsverbote mittels Kontaktaufnahmen zu ihren Verwandten, die Verletzung ihrer Persönlichkeit in den sozialen Medien durch die Verletzung des Rechts am Bild sowie die übergriffige Namensanmassung resp. die Benutzung ihres Vornamens als zweiten eigenen Vornamen des Berufungsbeklagten in den sozialen Medien ist sodann festzuhalten, dass all diese Vorhaltungen nicht derart schwer wiegen, als dass dadurch das Wohl des Kindes, d.h. in casu die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung der Berufungsklägerin tatsächlich gefährdet sein könnte. Im Übrigen betreffen die im Berufungsverfahren zu den neuen Verstössen gegen die Kontakt- und Annäherungsverbote ins Recht gelegten Unterlagen Personen, die in erster Linie der Mutter der Berufungsklägerin nahestehen, wie etwa die «Freundschaftsanfragen» an den Cousin und an den Onkel der Mutter der Berufungsklägerin (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 14. April 2023 resp. zur Berufung vom 4. Mai 2023). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass die Vorinstanz die Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements des Kantons Solothurn, das für den Berufungsbeklagten zuständig sei, im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Entscheid nicht beigezogen habe. Sie macht dazu geltend, dass sich die Gefährlichkeit des Berufungsbeklagten aus diesen Akten ergebe. Die Berufungsklägerin zeigt indessen nicht konkret auf, inwieweit diese Akten für die hier alleine massgebende Frage nach einer Gefährdung des Kindeswohls durch das erstinstanzlich angeordnete begleitete Besuchsrecht tatsächlich relevant sind resp. was diesbezüglich daraus hervorgehen sollte. Ohne genauere Anhaltspunkte zur Bedeutung und Aussagekraft der besagten Akten für die vorliegend zu beurteilende Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter besteht kein Anlass für einen Beizug resp. eine Konsultation derselben. 3.3 Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht als vorsorgliche Massnahme angeordnet habe, dies obwohl die Hauptverhandlung kurz bevorstehe und eine sofortige erneute Gewährung des persönlichen Kontakts mit dem Berufungsbeklagten nicht ihrem Bedürfnis entspreche. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass seit Mitte Oktober 2022 – wie die Berufungsklägerin selber einräumt (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 27) – und mithin seit geraumer Zeit keine Besuche mehr stattgefunden haben, dies nachdem der Berufungsbeklagte seine Tochter unbestrittenermassen von Mitte Juni 2022 bis Mitte August 2022 regelmässig während zwei Stunden pro Woche und ab September bis Mitte Oktober 2022 jeweils während drei Stunden pro Woche gesehen resp. mit ihr Zeit verbracht hat. Die Berufungsklägerin führt dazu zwar aus, dass der persönliche Verkehr alleine aufgrund des Verhaltens des Berufungsbeklagten eingestellt worden sei und er sich diesen Unterbruch daher selber zuzuschreiben habe. Sie übersieht dabei, dass die Aufrechterhaltung resp. in casu die rasche Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater keineswegs nur diesem alleine dient, sondern vielmehr in erster Linie im Interesse der eigenen Tochter ist. Heutzutage wird sowohl von der Rechtsprechung als auch der Psychologie anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern oder einer Fremdplatzierung nicht mehr den Alltag teilt, für die Entwicklung und die Identitätsfindung des Kindes förderlich sein kann. Selbst in Fällen, in denen noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat (Trennung oder Scheidung der Eltern im Säuglingsalter), ist heute klar, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch den persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur bei Zulassung von Besuchskontakten kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 6). Angesichts dieser Erkenntnisse ist auf das nicht weiter begründete Argument der am 22. Dezember 2021 geborenen und mithin im heutigen Zeitpunkt gerade mal 1½ jährige Berufungsklägerin, wonach sie aktuell kein Bedürfnis nach einer baldigen Fortsetzung der Besuche ihres Vaters habe, nicht weiter einzugehen. Fakt ist, dass vor dem Abbruch des persönlichen Kontakts eine – wie im Entscheid der KESB vom 1. September 2022, S. 3, ausdrücklich festgehalten wird – gut sichtbare Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Vater bestanden hat und dass es daher sehr wohl angezeigt ist, diese Beziehung so rasch als möglich wiederaufzunehmen. Im Übrigen hat die Vorinstanz ein recht begrenztes Besuchsrecht von nur gerade zwei Stunden alle zwei Wochen angeordnet (vgl. demgegenüber MARGOT MICHEL/CHRISTINA SCHLATTER, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 273 N 12, wonach in der deutschen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz und im Tessin bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem ganzen Tag oder zwei halben Tagen pro Monat, bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich ist.) Mit dieser im vorliegenden Fall durchaus angemessenen Regelung kann der während längerer Zeit sistierte persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter langsam erneut aufgebaut werden. Die erstinstanzliche, in Ziff. 1 angefochtene Verfügung ist daher in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen. 4.1 Damit ist abschliessend über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie allfälligen Parteientschädigungen, zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, d.h. vorliegend somit der Berufungsklägerin. Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) wird die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Da der Berufungsklägerin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Staates. Die Berufungsklägerin hat sodann dem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Die Berufungsinstanz erachtet vorliegend für die Ausarbeitung der Berufungsantwort einen Aufwand von etwa 4 Stunden à CHF 200.00 als angemessen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind mangels konkretem Nachweis dieser Nebenkosten nicht zu entschädigen (§ 16 f. TO; vgl. auch KGE BL 400 19 196, E. 10.2). Wie eingangs erwähnt, geht die Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsklägerin. In casu ist nun aber zu berücksichtigen, dass ihr zufolge finanzieller Bedürftigkeit mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein wird. Da der Berufungsbeklagte selber ebenfalls die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat und ihm diese zufolge Mittellosigkeit hiermit präsidialiter gewährt werden kann, ist die zugesprochene Entschädigung von total CHF 800.00 zufolge Uneinbringlichkeit bei der Berufungsklägerin aus der Gerichtkasse auszubezahlen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Berufungsklägerin ist ihrer Rechtsbeiständin, Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi, schliesslich ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszubezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 30. Mai 2023 einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden à CHF 200.00, total CHF 1'850.00, zuzüglich Auslagen von CHF 58.60 und Mehrwertsteuer von CHF 146.95 geltend. Aus der Zusammenstellung der einzelnen Leistungen geht hervor, dass die Rechtsvertreterin für die Ausarbeitung der 17-seitigen Berufungsschrift 7.76 Stunden in Rechnung stellt. Prima vista erscheint dieser Aufwand grundsätzlich als angemessen. In casu ist nun aber zu beachten, dass die Berufungsklägerin kurz nach dem Erlass der vorliegend zur Diskussion stehenden Verfügung vom 3. April 2023 schon einmal mit Eingabe vom 14. April 2023 an die zivilhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gelangt ist, verbunden mit dem Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung demzufolge nicht zu vollstrecken resp. die angeordneten begleiteten Besuche nicht durchzuführen (Verfahren Nr. 430 23 94). Die zur Begründung dieser Rechtsbegehren erfolgten Ausführungen entsprechen über mehrere Seiten denjenigen, die in der Berufung vom 4. Mai 2023 insbesondere zur Begründung des dort nochmals gestellten Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angeführt werden, und sind zum Teil sogar identisch. Die Rechtsvertreterin weist in der Berufungsschrift selber explizit darauf hin, dass sie an der Begründung ihrer Eingabe vom 14. April 2023 festhalte (vgl. Berufung vom 4. Mai 2023, RZ 2). Dieses erste Verfahren ist mit Entscheid vom 10. Mai 2023 als gegenstandslos abgeschrieben und der Rechtsvertreterin der heutigen Berufungsklägerin gleichzeitig ein Honorar von CHF 1'816.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen worden. Da die Rechtsvertreterin somit bereits in diesem ersten Verfahren für ihre dortigen Bemühungen angemessen entschädigt worden ist, kann sie für die zum Teil identischen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht nochmals eine Entschädigung beanspruchen. Bei der genauen Durchsicht der Leistungen zeigt sich ausserdem, dass die Rechtsvertreterin für das Verfassen eines Briefs an ihre Mandantin einen Zeitaufwand von 12 Minuten resp. CHF 40.00 in Rechnung stellt, obwohl es darin nicht um das Berufungsverfahren als solches, sondern gemäss dazugehörender Erläuterung alleine um den Abschreibungsentscheid vom 10. Mai 2023 geht, der im besagten ersten Verfahren Nr. 430 23 94 ergangen ist. Der von ihr im aktuellen Verfahren geltend gemachte Aufwand ist deshalb um 2 Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ist demnach ein Honorar von CHF 1'450.00 zuzüglich Auslagen von CHF 58.60 und Mehrwertsteuer von CHF 116.15, total CHF 1'624.75, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (ohne Auslagen und ohne MWSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der Berufungsklägerin aus der Gerichtkasse ausbezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Berufungsklägerin ist ihrer Rechtsbeiständin, Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi, ein Honorar von CHF 1'624.75 (inkl. Auslagen von CHF 58.60 und MWSt von CHF 116.15) aus der Gerichtskasse auszubezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und des aus der Gerichtskasse ausgerichteten Anwaltshonorars gemäss den Dispositiv- Ziffern 2 und 4 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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400 23 109 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2023 400 23 109 — Swissrulings