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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 200 05 119 (200 2005 119)

26 aprile 2005·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·464 parole·~2 min·3

Riassunto

Beachtlichkeit von Rügen des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2005 (200 05 119) Beachtlichkeit von Rügen des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren Die Einwände des Beschwerdegegners gegen Punkte, welche von der Beschwerde führenden Partei nicht angefochten wurden, sind - soweit sie entscheidsrelevant sind - bei der Beurteilung der Beschwerde unter dem Willküraspekt zu prüfen (§ 233 ZPO; E. 3d).

8 Zivilprozessrecht

Sachverhalt Im Rahmen des zwischen den Ehegatten J. und D. S.-I. hängigen Ehescheidungsverfahrens verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Ehemann mit Verfügung vom 01. Februar 2005, der Ehefrau ab Juli 2004 monatlich und im Voraus für die Kinder je CHF 800.00 inkl. Kinderzulagen (insgesamt somit CHF 2'400.00 Kinderunterhalt) und an den Unterhalt der Ehefrau CHF 1'100.00, total somit CHF 3'500.00, zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 11. Februar 2005 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, der Ehemann sei in entsprechender Abänderung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der Ehefrau ab Juli 2004 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'180.00 zu bezahlen. Mit Vernehmlassung vom 01. März 2005 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung unter anderem an, die Vorinstanz habe die Wohnkosten der Ehefrau zu hoch veranschlagt, womit allenfalls zu wenig beachtete Bedarfsposten kompensiert würden.

Erwägungen

3. ( … )

d) Fraglich bleibt, ob der Einwand des Ehemannes in Bezug auf die Wohnkosten der Ehefrau überhaupt zu prüfen ist. Dem strengen Rügeprinzip der Beschwerde entsprechend sind grundsätzlich nur klar formulierte, den gesetzlichen Beschwerdegründen entsprechende Beanstandungen der beschwerdeführenden Partei gegen das angefochtene Urteil zu prüfen. Der Ehemann hat die vorinstanzliche Verfügung akzeptiert und auf eine Anfechtung derselben verzichtet, was grundsätzlich einer Prüfung seiner Einwände entgegensteht. Dennoch sind nach Dafürhalten des Kantonsgerichts die im Rahmen der Beschwerdeantwort erhobenen Rügen des Ehemannes zu prüfen, andernfalls würde dies dazu führen, dass eine Partei, welche mit dem Ergebnis einer Verfügung, namentlich mit der Höhe eines festgesetzten Unterhaltsbeitrages einverstanden ist, immer dann dennoch prophylaktisch Beschwerde erklären müsste, wenn ihrer Ansicht nach einzelne Faktoren willkürlich zu ihren Ungunsten bemessen wurden, welche aber zufolge Gewichtung anderer Punkte zu ihren Gunsten dennoch zu einem für sie akzeptablen Betrag führen. Da das Institut der Anschlussbeschwerde dem Basellandschaftlichen Prozessrecht fremd ist, wäre bei konsequenter Durchsetzung des Rügeprinzips eine Prozesspartei bei der erwähnten Konstellation zur vorsorglichen Beschwerdeerklärung gezwungen, um - für den Fall der Beschwerde des Prozessgegners und der Anpassung der sie begünstigenden Punkte - eine Prüfung (und allenfalls Korrektur) der für sie ungünstig bemessenen Faktoren zu ermöglichen. Eine derartige vorsorgliche Beschwerdeführung ist indessen nach Ansicht des Kantonsgerichts einer Partei nicht zuzumuten und macht auch aus prozessökonomischer Perspektive keinen Sinn. Die Einwände des Ehemannes gegen Punkte, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden, sind daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unter dem Willküraspekt zu prüfen.

KGE ZS vom 26. April 2005 i.S. D. S.-I. gegen BGPL und J. S. (200 05 119/NOD)

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