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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2008 100 2007 1056 (100 07 1056)

20 ottobre 2008·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,311 parole·~7 min·2

Riassunto

Nachehelicher Unterhalt in Mangelfällen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008 (100 07 1056) Reichen die gemeinsamen Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder nicht aus, ist dem Unterhaltsverpflichteten das volle Existenzminimum zu belassen und folglich das ungeteilte Manko von den Alimentengläubigern zu tragen ist; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (Art. 125 ZGB; E. 6).

Zivilrecht

Nachehelicher Unterhalt in Mangelfällen

Erwägungen 1. -5. ( … ) 6.1Die Ehefrau beantragte vor dem Bezirksgericht Arlesheim, dass die resultierende Unterdeckung auf beide Ehegatten hälftig aufzuteilen sei. Die Vorinstanz rekapitulierte in der Urteilsbegründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gelangte zur Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten und der Antrag der Ehefrau auf hälftige Teilung der Unterdeckung abzulehnen sei. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Zuweisung der Unterdeckung an die Unterhaltsberechtigte dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern widerspreche, als sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse für den vollen Fehlbetrag nur gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten richten würden. Es fehle jedoch im Familienrecht eine Rechtsgrundlage, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung des ZGB im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision sei im Parlament abgelehnt worden, da die nacheheliche Solidarität nicht weiter gehen könne als die eheliche. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Teilung der Unterdeckung nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen vom Richter wieder eingeführt werden könne. 6.2Die Appellantin hält in der Appellationsbegründung dafür, das Gesetz habe weder vor noch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts etwas zur Frage der Tragung der Unterdeckung gesagt. Nirgends sei festgeschrieben worden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterdeckung alleine zu tragen habe. Vielmehr sei es ganz allein die Gerichtspraxis gewesen, welche die Unterdeckung vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auferlegt habe. Selbstverständlich stehe es den richterlichen Behörden daher frei, ihre bisherige Praxis zu ändern, sofern die Voraussetzungen für eine Praxisänderung eingehalten würden. Es entstehe zwar eine effektive Mehrbelastung der Sozialhilfebehörden. Auf Grund der Schwere des Eingriffs könne jedoch eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts kaum mit fiskalischen Interessen gerechtfertigt werden. Es leuchte auch nicht ein, wieso der Unterhaltspflichtige mehr der Motivation bedürfe als die Unterhaltsberechtigte. Auch von Personen, die Sozialhilfe beziehen würden, werde eine Mitwirkung verlangt. Im Unterlassungsfall drohten Kürzungen der Sozialhilfe. Zudem habe die Unterhaltsberechtigte meist Kinder zu betreuen und die Kinderunterhaltsbeiträge seien viel zu tief angesetzt. Hinzu komme, dass die gesamte diesbezügliche Verantwortung und Belastung oftmals alleine getragen werden müsse. Das Risiko, mit Rückerstattungsansprüchen konfrontiert zu werden, werde einseitig dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgelastet. Auch vollstreckungsrechtliche Schranken seien nicht relevant, soweit die bevorschussten Alimente durch das Gemeinwesen nicht einbringlich seien, müsste das Gemeinwesen in aller Regel so oder so die Beträge an die Unterhaltsberechtigte auszahlen, nur nicht als Bevorschussung, sondern eben als Sozialhilfe. 6.3Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kann den Argumenten der Appellantin für eine Aufteilung eines Fehlbetrages nicht folgen. Gemäss Art. 163 ZGB haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Damit wird die Pflicht jedes Ehegatten, während der Ehe an den Unterhalt beizutragen, nach oben begrenzt. Kein Ehegatte ist verpflichtet, mehr beizutragen, als ihm seine Kräfte erlauben, selbst wenn nicht der ganze Bedarf der Familie befriedigt werden kann. Diese Schranke gilt sowohl für die Unterhalts- als auch für die weitergehende Beistandspflicht. Ist aber während der Ehe kein Ehegatte zu einer Leistung verpflichtet, die seine Kräfte übersteigt, kann ihm das erst recht nicht nach der Scheidung zugemutet werden. Es lässt sich nicht begründen, warum nach der Auflösung der Ehe die Leistungspflicht eines Ehegatten weiter gehen soll als während der Ehe. Die Scheidung beschränkt im Vergleich zur Ehe die Verantwortung für den Partner und muss dies tun, soll die Ehe selbst nach ihrer (einseitigen) Aufkündigung nicht doch noch als (wenigstens beschränkte) Lebensversicherung weiterbestehen. Sowohl mit Bezug auf den persönlichen Einsatz gegenüber dem Partner, wie auch mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verpflichtungen geht die Schicksalsgemeinschaft schon während der Ehe nicht bis zur Selbstaufgabe. Als besonders stossend müsste es empfunden werden, wenn sich der scheidungsunwillige Ehegatte, dem die Scheidung vom andern gegen seinen Willen aufgezwungen wird, an einem Fehlbetrag bis zum gemeinsamen Existenzminimum beteiligen müsste, welcher erst und allein durch die Scheidung hervorgerufen wird. Auch im Betreibungsrecht muss dem Schuldner der Notbedarf belassen werden. Die Begründung liegt darin, dass ihm eine weitergehende Leistung nicht zugemutet werden kann, weil sie einer Selbstaufgabe gleich käme. Sollen grundlegende Wertungsbrüche in der Rechtsordnung vermieden werden, muss diese Wertung auch im Familienrecht für die Frage der Leistungsfähigkeit gelten. Ein Unterhaltsbeitrag, der dem Leistenden nicht einmal mehr sein Existenzminimum belässt, missachtet somit die in Art. 163 Abs. 1 ZGB der Leistungspflicht gezogene Grenze „jeder nach seinen Kräften". Im Weiteren spricht auch die bestehende Regelung im Sozialhilferecht für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis. Der Kanton Basel-Landschaft betrachtet jede Person - solange sie nicht mit einem Ehegatten und/oder Kindern im gleichen Haushalt lebt - als einzelnes Fürsorgesubjekt. Das steht auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang, weil es sich beim Recht auf Existenzsicherung um ein Individualrecht handelt, das der einzelnen Person zusteht. Das Einbeziehen von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in die Berechnung des für die Existenzsicherung notwendigen Einkommens würde dieser Betrachtungsweise widersprechen. Daher berücksichtigt die kantonale Sozialhilfeordnung Unterhaltsverpflichtungen nicht, wenn es darum geht, den Fürsorgebedarf einer Person zu berechnen. Partei im Verfahren vor den Sozialhilfebehörden ist der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Die entsprechende Person hat der Behörde über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskünfte zu geben (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a Sozialhilfegesetz; SGS 850). Wenn nun der Unterhaltsschuldner Sozialhilfe beim zuständigen Amt beantragt, kann er nur über seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben. Wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen geschiedenen Ehegatten darstellen und vor allem weiterentwickeln werden, weiss er nicht. Das Amt hat nur beschränkte Möglichkeiten, diesen zu befragen, weil er eben an diesem Verfahren gar nicht beteiligt ist. Geschiedene Ehegatten hätten damit die Möglichkeit, allenfalls in grossem Ausmass ungerechtfertigt Sozialhilfegelder zu beziehen. Ferner darf nicht übersehen werden, dass nach Art. 92 SchKG Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind. Erhielte der Unterhaltspflichtige Sozialfürsorge, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, und leitete er diese Beiträge nicht an die unterhaltsberechtigte geschiedene Frau weiter, könnte diese somit in einer Betreibung gar nicht auf diese Beträge greifen. Wenn durch die geltende Regelung die Gleichstellung verletzt wäre, müsste dieses Grundrecht gegen das andere Verfassungsrecht auf Existenzsicherung (vgl. Art. 12 BV) abgewogen werden. Dabei wäre zu beachten, dass sich eine Mankoteilung auf den Kerngehalt des Rechts auf Existenzsicherung zu bewegt, während die geltende Rechtsprechung sicher nicht den Kerngehalt der Rechtsgleichheit betrifft. Die Abwägung müsste somit zugunsten des Grundrechts auf Existenzsicherung ausgehen (vgl. Geiser/Hausheer, Zur Festsetzung des Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mitteln, in: ZBJV 1998, S. 93 ff.). Im Übrigen geht das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit dem Bezirksgericht Arlesheim einig, dass es zurzeit an einer Rechtsgrundlage fehlt, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Parteien aufzuteilen. Ein diesbezüglicher Vorschlag des Nationalrates zur Regelung im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision (Art. 125 Abs. 2 bis ZGB: „Fehlen die Mittel, um einen Beitrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Ehegatten aufzuteilen"; vgl. AmtlBull NR 1997, 2696, 2702) scheiterte im Parlament. Dabei wurde auch geltend gemacht, die nacheheliche Solidarität könne nicht weiter gehen als die eheliche (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 32 mit weiteren Hinweisen). Es ist mithin davon auszugehen, dass eine Aufteilung der Unterdeckung in sog. Mankofällen nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen vom Richter wieder eingeführt werden kann. Schliesslich haben auch die Argumente, mit welchen das Bundesgericht wiederholt seine Auffassung stützte, nach wie vor ihre Berechtigung. Zum einen muss dem Unterhaltsschuldner ein Anreiz zur Erhöhung seines Arbeitswillens verbleiben, der entfällt, wenn beide Ehegatten Fürsorge in Anspruch nehmen müssten, zum andern gilt es, den administrativen Mehraufwand zu verhindern, der anfallen würde, wenn beide Ehegatten Fürsorge in Anspruch nehmen müssten. Nach dem Vorstehenden ist die Appellation der Beklagten daher abzuweisen. 7.( … ) 8.( … ) KGE ZS vom 20. Oktober 2008 i.S. S. gegen S. (100 07 1056/LIA)

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