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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 2005 406 (100 05 406)

20 dicembre 2005·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,011 parole·~5 min·3

Riassunto

Menschenhandel

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2005 (100 05 406) Menschenhandel Ob die betroffenen Prostituierten selbstbestimmt gehandelt haben, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden. Dabei darf nicht bloss auf ihr faktisches "Einverständnis" abgestellt werden. sondern es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (Art. 196 StGB; E. 6).

11 Strafrecht

Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2004 wurde K.B. unter anderem des Menschenhandels schuldig erklärt. Das Strafgericht erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wonach der Angeklagte und ein Kollege in der Zeit von Ende August bis September 2000 mehrere Frauen bei Vermittlern in Ungarn angeworben hätten, um sie in der Schweiz der Prostitution zuzuführen und sie für sich - unter erheblicher Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit - arbeiten zu lassen. Die Frauen stammten aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und hätten sich in der Schweiz bessere Verdienstmöglichkeiten erhofft. Die Handlungsfreiheit der für die beiden Angeklagten arbeitenden Frauen sei dadurch eingeschränkt gewesen, dass diese ihr Einkommen direkt an die beiden Angeklagten hätten abliefern und sie sich nicht frei hätten bewegen dürfen. Wenn sie sich jeweils nicht an ihre Weisungen gehalten hätten, seien sie von den beiden Angeklagten geschlagen worden. Falls sie sich zum Ausstieg aus dem Geschäft entschieden hätten und in ihre Heimat hätten zurückreisen wollen, seien sie unter Drohungen oder Gewalt zurückgeholt worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil appelliert und geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass die in der Anklageschrift genannten Frauen tatsächlich im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz der Prostitution nachgegangen seien. Ausserdem hätten ihn die befragten Frauen entlastet. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt. Erwägungen 6. Fall 3: Menschenhandel (Fasz. Nr. 9) (…) 6.3 Objektiver Tatbestand Da der Appellant im vorliegenden Fall unter anderem geltend macht, die Frauen hätten den Appellanten in ihren Aussagen entlastet, wird zunächst die objektive Tatbestandsmässigkeit der Handlungen geprüft. Gemäss Art. 196 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach (vgl. BGE 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre "Einwilligung" in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 117 E. 4b und c). Das Bundesgericht hat ferner erkannt, dass Art. 196 StGB auch auf die Tätigkeit des Geschäftsführers anwendbar ist, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 128 IV 117 E. 6d; BGE 129 IV 81 S. 93). In Anlehnung an Stratenwerth kann nach Ansicht des Bundesgerichts dort von Menschenhandel gesprochen werden, wo über Menschen wie über Objekte verfügt wird, weil sie ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, S. 174 f. N. 18S. 174 f. N. 18). Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einwilligung von Prostituierten die besonderen Verhältnisse dieses Berufszweigs berücksichtigt. Es sei zu beachten, dass Prostituierte immer wieder der Diskriminierung und Doppelmoral ausgesetzt seien, und ihr Grad an Isolation entsprechend hoch sei. Soziale Kontakte pflegten die Betroffenen vorwiegend zu Leuten, die sich im Umfeld der Prostitution bewegten. Schon daraus ergäben sich gerade in persönlicher und finanzieller Hinsicht vielfältige Abhängigkeiten, insbesondere von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern (Lischetti-Greber /Séquin /Stampfli, Prostitution, Verein Xenia, Bern 1986, S. 53 f.; Bundesamt für Polizei, Szene Schweiz, Drogen - Falschgeld - Menschenhandel - Organisierte Kriminalität, Lagebericht 1999, S. 55; vgl. auch Studer/Peter, Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, arge kipro, März 1999, S. 66 und 78). Ganz besonders gelte dies für Prostituierte, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (Heller Heinz, Schwarzarbeit: Das Recht der Illegalen unter besonderer Berücksichtigung der Prostitution, Diss. Zürich 1999, S. 135). Da vorwiegend Leute aus dem Milieu die Vermittlung von Prostituierten bewerkstelligten, würden dabei diese Abhängigkeitsverhältnisse erneut ausgenützt (vgl. dazu auch die Hinweise auf andere Entscheide des Bundesgerichts in BGE 126 IV 76 E. 3). Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, muss somit an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden. Wie dargelegt, darf dabei nicht bloss auf ihr faktisches "Einverständnis" abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Diejenigen betroffenen Frauen, die im vorliegenden Fall befragt werden konnten, haben bestritten, als Prostituierte in der Schweiz gearbeitet zu haben. Wie bereits bei der Sachverhaltsfeststellung festgehalten wurde, ist nicht auf deren Aussagen abzustellen. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der im Urteil des Strafgerichts auf Seite 31f. wiedergegebenen Zitate, ergibt sich, dass die Frauen der Prostitution nachgegangen sind. Fest steht ebenfalls, dass diese sich in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen befunden haben (act. 1775.31ff.; 1775.20ff.; 1775.25ff.; 1645ff.). Angesichts der prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der betroffenen Frauen war deren Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt, weshalb auch ein allenfalls vorliegendes Einverständnis der Frauen unbeachtlich wäre. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der zahlreichen Protokolle der Telefongespräche, steht fest, dass im vorliegenden Fall junge ausländische Frauen in der Schweiz unter Ausnützung ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse und sozialen Lage zur Ausübung der Prostitution engagiert wurden. Der objektive Tatbestand des Menschenhandels ist somit erfüllt. (…) KGE ZS vom 20. Dezember 2005 Staatsanwaltschaft gegen K. B. (100 05 406/AFS) Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

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