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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)

9 agosto 2011·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·4,947 parole·~25 min·2

Riassunto

Versuchte Brandstiftung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2011 (100 11 2) Aufgrund des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung wird eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst verlangt. Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten angesichts der konkreten Tatumstände in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht unterstellt werden, er habe eine Feuersbrunst in Kauf genommen (Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB; E. 4.3 und E. 4.4). Bei der konkreten Strafzumessung ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten (Art. 47 StGB; E. 5.3). Nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose ist es unzulässig, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose zu begründen. Möglich ist jedoch, beim Vorhandensein eines erhöhten Risikos bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte wie der bereits verübten zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 94 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 StGB; E. 5.4).

Strafrecht

Versuchte Brandstiftung

Sachverhalt Mit Urteil vom 18. August 2010 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. A. der versuchten Brandstiftung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der vom 7. bis zum 9. März 2006 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen; dies in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 285 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Art. 303 Ziff. 1 al. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Zusätzlich wurde gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung des Angeklagten angeordnet. Ausserdem wurde A. A. dazu verurteilt, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung den Betrag von CHF 6'831.40 als Schadenersatz zu bezahlen, während die Schadenersatzforderung von B. B. in der Höhe von CHF 2'908.65 sowie dessen Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 2'000.-- auf den Zivilweg verwiesen wurden. (…) Schliesslich wurde A. A. zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der ordentlichen Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 12'000.-- verurteilt. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 27. August 2010 die Appellation, wobei er in seiner Appellationsbegründung vom 9. März 2011 die folgenden Anträge stellte: Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Des Weiteren seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3) und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten (Ziff. 4). Eventualiter wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Appellant wegen Sachbeschädigung, wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Hierfür sei der Appellant mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ausserdem sei dem Appellanten die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Ziff. 3). Schliesslich seien die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen (Ziff. 4). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Appellationsantwort vom 14. April 2011, es sei die Appellation des Angeklagten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1). Ausserdem seien zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht der ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. als Zeugen zu laden (Ziff. 2). Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. April 2011 wies das Kantonsgericht die Anträge, es seien Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. vor dem Kantonsgericht als Zeugen zu befragen, ab. Erwägungen 1. - 3. (…) 4.1 Zur Begründung seines Eventualbegehrens, wonach er vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen sei, führt der Appellant im Wesentlichen aus, es fehle bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Aufgrund der beiden Berichte der Kriminaltechnik sei es inakzeptabel, wenn die Vorinstanz aufgrund einer eigenen Begutachtung zum Ergebnis komme, dass aufgrund des Schadensbildes eine nicht unbedeutende Menge Benzin verwendet worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche zudem den Aussagen des Appellanten, welcher ausgesagt habe, er habe eine 5 dl PET-Flasche mit Benzin gefüllt, diese vor das Garagentor aus Holz ausgeschüttet und das Benzin mit einem Feuerzeug angezündet. Diese Aussagen würden sich mit dem Spurenbild decken und es gebe keinen ersichtlichen Grund, von diesen Angaben abzuweichen. Es sei somit zu Gunsten des Appellanten von einer geringen Menge Benzin von maximal 5 dl auszugehen. Auch bei der Feststellung der Vorinstanz, dass sich das Benzin offensichtlich in den Rillen und im unteren Bereich der Garagentore gesammelt habe, handle es sich um reine Spekulationen, welche den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzen würden. Dasselbe gelte für die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch für diese Annahme gebe es im Bericht der Kriminaltechnik nicht den geringsten Hinweis. Ebenso willkürlich sei die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe aufgrund der Tatsache, dass er Chemielaborant sei und aus der Landwirtschaft stamme, ganz genau gewusst, dass die Garagentore aus leicht brennbarem Föhrenholz gewesen seien. Es werde bestritten, dass der Appellant spezielle Kenntnisse über Holzarten gehabt und im vorliegenden Fall auch gewusst habe, um welche Holzart es sich bei den Garagentoren gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass bei objektiver Betrachtung die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und damit auch das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend sei, da sich das Strafgericht hier in willkürlicher Weise über das Ergebnis der Kriminaltechnik hinweg setze. Ebenso sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bejaht. Die Vorinstanz stelle hierbei unreflektiert auf den Inhalt des Drohbriefes ab, indem sie davon ausgehe, dass dieser Brief absolut ernst gemeint gewesen sei und der Inhalt letztlich auch den Tatsachen entspreche. Bei einem Drohbrief sei dies aber gerade nicht zwingend der Fall, vielmehr gebe der Drohende vor, Herr der Situation zu sein. Aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, der Appellant habe sich vom Brandherd entfernt. Vielmehr habe er in einiger Entfernung gewartet und sich vergewissert, ob es noch brenne. Damit habe er klar gezeigt, dass er einen unkontrollierbaren Brand gerade nicht gewollt habe. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts habe der Appellant einen über das Schwärzen der Garage hinausgehenden Schaden nicht gebilligt. Da durch das Feuer das Garagentor und die Wände verrusst worden seien und das Tor leichte Brandschäden aufweise, liege objektiv eine Sachbeschädigung vor. Stelle man auf die Aussagen des Appellanten ab, so sei dieser Erfolg von ihm auch erwünscht gewesen. Der Appellant sei daher wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu verurteilen. 4.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, entgegen den Einwänden des Angeklagten halte das Strafgericht nicht fest, es seien mindestens zwei Liter Benzin verwendet worden. Laut dem Bericht der Kriminaltechnik habe die Verwendung von Brandbeschleuniger zwar nicht sicher nachgewiesen werden können, es sei aber festgehalten worden, dass die geringen Brandspuren an den Toren im Widerspruch zu den massiven Russniederschlägen stünden, was auf eine grosse Flammenbildung hinweise und somit für die Verwendung von Brandbeschleuniger spreche. Zur verwendeten Menge seien im Bericht gar keine Äusserungen gemacht worden, womit die Schlussfolgerungen des Gerichts diesem auch nicht widersprechen könnten. Anhand der Photos sei zudem ersichtlich, dass in den Rillen Spuren der Brandzehrung zu finden seien, weshalb auch die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach sich das Benzin in den Rillen gesammelt habe, absolut logisch sei, auch wenn dies nicht explizit im Bericht der Kriminaltechnik ausgeführt werde. Selbst wenn der Appellant nicht bemerkt haben sollte, dass das Garagentor aus Föhrenholz hergestellt gewesen sei, welches als leicht brennbar einzustufen sei, so ergebe sich schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Schütten von Benzin an ein Garagentor aus Holz, bzw. das Schütten von Benzin vor ein Garagentor aus Holz, zum Brand dieses Tores führen könne. Dass es vorliegend nicht zu einem nicht mehr beherrschbaren Feuer gekommen sei, sei reiner Zufall. Denn selbst wenn der Appellant gemäss seinen eigenen Angaben in der Nähe des Feuers geblieben sei, um das weitere Geschehen zu beobachten, hätte er durch seine blosse Präsenz nichts tun können, um das von ihm gelegte Feuer zu löschen. Er sei wohl einzig deshalb in der Nähe geblieben, um eine allfällige Reaktion der betroffenen Bewohner beobachten zu können. Dass das hölzerne Garagentor zu brennen beginne und damit zwangsläufig auch die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf Gegenstände in der Garage entstehe, müsse der Angeklagte gewollt oder es zumindest in Kauf genommen haben, nachdem er Benzin daran bzw. davor ausgegossen und dieses entzündet habe. 4.3 Nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen. Nebst einem aktiven Tun kann ein Täter auch durch Unterlassung eine Feuersbrunst hervorrufen, wenn er einer entsprechenden Rechtspflicht nicht nachkommt. Um die Brandstiftung zu vollenden, muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines anderen - wobei die herrschende Lehre einzig von Sachschäden ausgeht - oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten. Wenn keine Gemeingefahr vorliegt, wird die Tatbestandsvariante zu einem Sonderfall der Sachbeschädigung. Die relativ hohe Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verlangt in dieser Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht. Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Ist eine Feuersbrunst auszuschliessen, wird eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu prüfen sein. Der Vorsatz des Täters muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr; nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus (, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 7-15 zu Art. 221 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre). Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz gegeben ist. Eine Beschädigung kann auch darin liegen, dass eine Sachgesamtheit ohne Beschädigung der Einzelteile zerlegt wird. Zerstören erfasst als ein Steigerungsbegriff zu Beschädigen die Fälle, in denen durch einen Eingriff in die Sachsubstanz die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit einer Sache nicht nur beeinträchtigt, sondern aufgehoben wird. Fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz, kommt es darauf an, ob die Funktionsfähigkeit der Sache in mehr als nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Ist dies der Fall, liegt die Alternative Unbrauchbarmachen vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 f. zu Art. 144 StGB; mit Hinweisen zur Praxis). 4.4 Im vorliegenden Fall sind bei der konkreten rechtlichen Würdigung die Anzeige vom 25. Januar 2005 (act. 225 ff.), der Fotobogen der Polizei vom Tatort (act. 231 ff.), der Schriftverkehr zwischen dem Geschädigten und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (act. 255 ff.), der Bericht der Kriminaltechnik vom 19. Juli 2005 (act. 271 ff.) sowie derjenige vom 3. August 2009 (act. 1269 ff.), der Untersuchungsbericht des Kantonschemikers vom 25. Februar 2005 (act. 289) sowie die Aussagen des Angeklagten vom 8. März 2006 (act. 551 ff.) und vom 9. März 2006 (act. 565 ff.) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der objektive Tatbestand der Brandstiftung zufolge Fehlens einer Feuersbrunst nicht erfüllt ist, da das vom Angeklagten gelegte Feuer unzweifelhaft von selbst wieder erloschen ist. In der Folge ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass aufgrund der objektiven Umstände mit einer Feuersbrunst zu rechnen gewesen wäre, was der Angeklagte auch in Kauf genommen habe. So habe er eine nicht unbedeutende Menge an Benzin verwendet und einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass die Garagentore aus Föhrenholz bestanden hätten, welche aufgrund des hohen Harzanteils leicht brennbar seien. Zudem sei die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend. Schliesslich habe er sich vom Brandherd entfernt und keinerlei Löschmaterialien bereitgestellt. Diesen Erwägungen ist zu entgegnen, dass dem Angeklagten kein spezifisches Wissen bezüglich der leichteren Brennbarkeit von Föhrenholz unterstellt werden kann. Zum einen ist das Vorhandensein eines solchen Spezialwissens beim Angeklagten trotz seines Berufs als Chemielaborant und seiner Erfahrung aus der Landwirtschaft spekulativ. Wesentlich ist aber, dass der Angeklagte - indem er gemäss seinen Aussagen vom 8. März 2006 zuerst längere Zeit nach der Liegenschaft suchen musste - die örtlichen Begebenheiten gar nicht kannte und demnach im Vorfeld auch nicht wusste, welcher Bauart die fraglichen Garagentore waren. Hinzu kommt, dass es zur Tatzeit dunkel und die Garagentore gestrichen bzw. lackiert waren, was es dem Angeklagten verunmöglicht haben dürfte, zum Tatzeitpunkt die Holzart zu erkennen. Würde man dem Angeklagten anlasten, besondere Kenntnisse über die Brennbarkeit der fraglichen Garagentore gehabt zu haben, müsste man ihm auf der Gegenseite auch zu Gute halten, über spezielle Kenntnisse betreffend die Schwierigkeit, einen vertikal ausgerichteten und kompakt aneinandergefügten brennbaren Stoff in Brand zu setzen (act. 1271), verfügt zu haben. Des Weiteren ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte gemäss seinem Geständnis lediglich einen halben Liter Benzin als Brandbeschleuniger verwendet hat, nachdem gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 bezüglich der Menge des verwendeten Brandbeschleunigungsmittels sowohl am Garagentor als auch insgesamt keine beweiskräftigen Aussagen gemacht werden können (act. 1271 f.). In diesem Zusammenhang kann denn auch nicht auf die Angaben im Drohbrief abgestellt werden, da es gerade dem Sinn eines solchen Briefes entspricht, dem Empfänger mittels In-Aussicht-Stellen eines Übels Angst einzujagen und diesbezügliche Übertreibungen gerichtsnotorisch sind. Schliesslich kann gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 die Variante, dass auch Brandbeschleuniger vor das Garagentor geschüttet worden ist, nicht abschliessend verneint werden, womit in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten von dessen Sachverhaltsvariante, wonach er in erster Linie das Benzin auf den Boden vor den Garagentoren verschüttet habe, ausgegangen werden muss. Angesichts der konkreten Vorgehensweise, indem der Angeklagte nur einen halben Liter Benzin an verschiedenen Orten auf dem Garagenvorplatz bzw. an die Garagentore ausgeschüttet hat, und unter Berücksichtigung der leichten Verflüchtigung dieses Brandbeschleunigers unter freiem Himmel sowie der Erfahrungstatsache, dass Benzin verpufft und nicht verbrennt, kann dem Angeklagten nach Meinung des Kantonsgerichts aufgrund der geringfügigen Brandbeschädigung und den lediglich markanten Russniederschlägen an den Garagentoren in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht unterstellt werden, er habe im Widerspruch zu seinem Geständnis nebst der gewollten Schwärzung der Tore auch eine Feuersbrunst in Kauf genommen. Dies gilt umso mehr, als angesichts des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, worauf sich der (Eventual-)Vorsatz beziehen muss, verlangt wird. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Angeklagte keine Löschmaterialien bereitgestellt hat. Immerhin kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Brandplatz vor dem Erlöschen des Feuers verlassen hat. Im Ergebnis ist somit in Gutheissung der diesbezüglichen Appellation im Eventualantrag und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen. Indem der Angeklagte jedoch wissentlich und willentlich mit Hilfe von Motorenbenzin als Brandbeschleuniger an zwei fremden Garagentoren Brandbeschädigungen und markante Russniederschläge herbeiführte und dadurch einen Schaden von CHF 6'831.40 verursachte, erfüllt er unzweifelhaft sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung, womit er nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist der Appellant der Meinung, dass sein Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als nicht mehr leicht bzw. erheblich zu bezeichnen sei. Durch sein Verhalten habe er einige Leute erschreckt, was bestimmt nicht korrekt sei, allerdings sei dies nicht aus purer Rache und Böswilligkeit geschehen. Der Grund für sein Verhalten habe darin gelegen, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für ihn dargestellt habe. Dieser Aspekt sollte im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gelte für den Umstand, dass es beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte lediglich beim Versuch geblieben sei; der tatbestandsmässige Erfolg habe nicht so nahe gelegen, dass eine Strafreduktion nicht mehr in Frage komme. Des Weiteren sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten ausser bei der Sachbeschädigung von einer leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen, was ebenfalls zu einer Strafmilderung führen müsse. Unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen, der hohen Strafempfindlichkeit, der verminderten Schuldfähigkeit und des Umstandes, dass der Appellant seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- als tat- und schuldangemessen. Bei dieser Strafe sei objektiv der bedingte Vollzug möglich und auch in subjektiver Hinsicht bestünden keine Bedenken, dem Appellanten aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine günstige Prognose auszustellen. So verfüge er über keine Vorstrafen, er bewähre sich am Arbeitsplatz und er sei familiär und sozial bestens integriert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe der Appellant den Beweis erbracht, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe sich seit sechs Jahren nichts mehr zu Schulde kommen lassen, weshalb kaum von einer erhöhten Rückfallgefahr gesprochen werden könne. Letzte Bedenken gegen eine günstige Prognose könnten im Übrigen durch die beantragte Weisung beseitigt werden. Schliesslich sei auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit in der Höhe von vier Jahren für einen Ersttäter zu hoch angesetzt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Strafgericht demgegenüber sämtliche Aspekte bei der Strafzumessung umfassend gewürdigt und berücksichtigt. Ausserdem sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren absolut angemessen, weshalb nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen sei. Es liege auch im Ermessen des Strafgerichts, das Verschulden des Appellanten als schwer einzustufen, zumal diese Beurteilung ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet werde. 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Tat, die falsche Anschuldigung, gemäss Art. 303 Ziff. 1 al. 3 StGB zwischen einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten. Demgegenüber sind die gemäss dem Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB obligatorisch und die Tatsache, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Versuchsstadium stecken geblieben ist, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung wird an vorliegender Stelle - da die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz von keiner Partei beanstandet worden sind - auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. II.1 S. 43 f.), welche auch vom Kantonsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, verwiesen. 5.3 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung, grundsätzlich von den ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die zu bestätigenden Erwägungen (E. II.2 S. 44 ff.) verwiesen werden kann. Eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung ist dort vorzunehmen, wo das Kantonsgericht zu einer differenzierten rechtlichen Würdigung gelangt ist. So ist im Gegensatz zur Strafzumessung des Strafgerichts davon auszugehen, dass sich der Angeklagte nicht der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht hat, sondern lediglich der Sachbeschädigung. Des Weiteren sind für das Kantonsgericht keine Hinweise ersichtlich, dass das Meliorationsverfahren beeinträchtigt oder verzögert worden wäre, womit der Versuch der Drohung offensichtlich erfolglos blieb. Infolgedessen ist für das Kantonsgericht die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach in diesem Fall die Nähe des Versuchs zur Vollendung der Tat keinen Raum lasse für eine Strafmassreduktion, nicht korrekt. Andererseits ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2, mit Hinweisen) nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht trotz der vorstehenden Abweichungen zum angefochtenen Urteil in Würdigung aller (im vorliegenden wie auch im angefochtenen Urteil geschilderten) persönlichen und tatbezogenen Umstände das Verschulden des Angeklagten ebenfalls als schwer. Dieser hat mit seinen Taten die Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates angegriffen und aus egoistischen Gründen und in rücksichtsloser Weise zahlreiche Personen, welche ihm überdies teilweise völlig fremd waren, nachhaltig in Angst und Schrecken versetzt. Darüber hinaus hat er mit einem eigentlichen Lügengebäude skrupellos versucht, den Polizeibeamten B. B. in dessen beruflichen und persönlichen Ansehen zu schädigen. Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Wegfalls des Vorwurfs der versuchten Brandstiftung sowie einer Strafminderung beim Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, erachtet das Kantonsgericht eine Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil von insgesamt einem Drittel als angemessen, was schlussendlich zu einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt. Die Verhängung einer Geldanstelle einer Freiheitsstrafe, wie dies der Angeklagte fordert, steht für das Kantonsgericht angesichts der zu beurteilenden Delikte sowie des schweren Verschuldens des Angeklagten ausser Frage; abgesehen davon, dass beim vorliegend zu verhängenden Strafmass eine Geldstrafe bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich ist. Die vom Angeklagten geltend gemachte leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit wurde bereits vom Strafgericht in die Strafzumessung aufgenommen, indem dieses eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zum Tatzeitpunkt berücksichtigt hat. Schliesslich entlastet der Umstand, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für den Angeklagten dargestellt habe, diesen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in keiner Weise. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindesten sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Praxisgemäss sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 5 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Bei den als prognostisch relevant eingeschätzten Umständen hat die grösste Rolle sei jeher die kriminelle Vorbelastung eines Täters gespielt (, a.a.O., N 8 zu Art. 42 StGB; mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist und in diesem Sinn Kriminalität bei ihm kein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellt (vgl. act. 62.75), er in einem weitgehend intakten familiären, sozialen und beruflichen Umfeld lebt, keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung vorhanden sind und er sich seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulde kommen lassen hat, weshalb die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe von 16 Monaten zufolge des Fehlens einer schlechten Prognose bedingt auszusprechen ist. Da nach neuem Recht für den bedingten Strafvollzug gegenüber dem alten Recht lediglich das Fehlen einer schlechten Prognose vorausgesetzt wird, ist trotz der Tatsache, dass die Taten noch unter dem alten Recht verübt worden sind, gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das ab dem 1. Januar 2007 gültige Recht als das mildere anzuwenden. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (, a.a.O., N 2 zu Art. 44 StGB; BGE 95 IV 122 E. 1). In casu sind unter Berücksichtigung der Ausführungen zum bedingten Strafvollzug keine Gründe ersichtlich, eine über die minimale Dauer von zwei Jahren hinausgehende Probezeit festzulegen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen. 5.4 Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen ambulanten Massnahme führt der Angeklagte aus, angesichts der fehlenden Rückfallgefahr sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Abgesehen davon sei es gar nicht möglich, auf der einen Seite von einer günstigen Prognose auszugehen und den bedingten Strafvollzug auszusprechen und auf der anderen Seite eine erhöhte Rückfallgefahr und damit eine ungünstige Prognose anzunehmen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Praxisgemäss würden solche Fälle mit einer entsprechenden Weisung gelöst. Während der Angeklagte in der Folge in seiner Appellationsbegründung im Eventualbegehren den Antrag gestellt hat, es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, zog er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht diesen Antrag zurück. Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Angeklagten einig, dass die ambulante Massnahme zu Unrecht verhängt worden sei, beantragt aber demgegenüber die Anordnung einer Weisung. Nach Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ambulante Therapie anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlung muss wie bei allen therapeutischen Massnahmen geeignet sein, der Gefahr eines Rückfalls entgegenzuwirken (, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Nach Art. 94 StGB betreffen die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Weisungen dienen grundsätzlich der Spezialprävention; sie sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verurteilten zu verhüten (, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StGB; mit Hinweisen). In casu vertritt das Kantonsgericht die gleiche Auffassung wie der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wonach die Auferlegung einer ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es widersprüchlich erscheint, wenn einerseits bei der Strafzumessung keine schlechte Prognose gestellt und der bedingte Vollzug gewährt, andererseits jedoch die ambulante Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose begründet wird. Der medizinische Experte, Dr. med. F. F., Oberarzt bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel, hat diesbezüglich in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2009 (act. 62.1 ff.) festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine Psychotherapie im Rahmen einer ambulanten Massnahme prinzipiell zweckmässig und sinnvoll wäre; allerdings seien deren Erfolgsaussichten psychiatrischerseits als so gering einzustufen, dass die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht zu empfehlen sei. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer ambulanten Massnahme nicht vorliegen, ergibt sich in casu, dass sich der Angeklagte seit sechs Jahren nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen, womit sich die prognostizierte erhöhte Rückfallgefahr bisher nicht verwirklicht hat und demnach zum heutigen Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB mehr besteht. Demzufolge ist die diesbezügliche Appellation des Angeklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils gutzuheissen und die ambulante Massnahme aufzuheben. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte gemäss dem genannten Gutachten an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) leidet (act. 62.63), wobei diese Störung geeignet ist, das Risiko bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte zu erhöhen. In diesem Sinne erscheint es daher zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich gemäss Art. 94 StGB während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. 6. - 7.(…) KGE SR vom 9. August 2011 in Sachen A.A. / Staatsanwaltschaft BL, HA Liestal (100 11 2 [A 1] / NEP) Das Urteil ist vor dem Bundesgericht hängig. Brandstiftung - Voraussetzungen - Versuch Strafzumessung - Faktoren Ambulante Massnahmen - Voraussetzungen SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) - Art. 221 Abs. 1 Brandstiftung - Art. 22 Abs. 1 Versuch - Art. 144 Abs. 1 Sachbeschädigung - Art. 47 Strafzumessung - Art. 63 Abs. 1 ambulante Massnahmen - Art. 94 i.V.m. - Art. 44 Abs. 2 Weisungen

100 11 2 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2) — Swissrulings