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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.01.2015 080 2014 624 (080 14 624)

26 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·901 parole·~5 min·2

Riassunto

Anwaltsrecht Disziplinarverfahren

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 26. Januar 2015 (080 14 624) ____________________________________________________________________

Anwaltsrecht

Disziplinarverfahren

Besetzung Vizepräsident Christian Erbacher, Mitglieder Elisabeth Berger Götz (Referentin), Roland Gass, Aktuar Pascal Neumann

Parteien Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal, Anzeigestellerin

gegen

A.____, Anzeigegegner

Gegenstand Anwaltsrecht Disziplinarverfahren

A. (…)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. (...)

Erwägungen

1. (…)

2. (…)

3.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Nach der Auffassung des Bundesrates soll es sich bei Art. 12 lit. a BGFA um eine Generalklausel handeln, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten verlange. Das Bundesgericht hat diese Aussage bereits insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276 E. 3.2). Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 12 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen).

Schon nach bisherigem Recht war weitgehend anerkannt, dass sich die Berufspflichten des Anwalts nicht auf sein Privatleben beziehen. Man war sich einig, dass ausserberufliches Verhalten nur in Extremfällen für die staatliche Aufsichtsbehörde relevant werden könne, nämlich nur bei Vorkommnissen, die den guten Leumund und damit eine Voraussetzung des Patentbesitzes zerstören. Diesen Ansatz hat das BGFA nochmals verdeutlicht, indem es die Berufsregeln des Art. 12 BGFA, insbesondere die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, ausdrücklich auf die Ausübung des Berufs beschränkt. Die Relevanz des Privatlebens wird in Art. 8 BGFA, der sich mit den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag befasst, abschliessend geregelt. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwalts schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Registereintrags, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (FELLMANN, a.a.O., N 52 f. zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist, müssen die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich begangen wurden, und es muss stets eine gewisse Tatschwere vorliegen. Ausserdem muss ein objektiver Massstab angelegt werden, womit Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwaltsstandes sichergestellt werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die Lebensführung des betreffenden Anwalts mit einem solchen Makel behaftet ist, der die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, fallen vor allem folgende Delikte in Betracht: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie z.B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Steuerdelikte sowie Konkurs- und Betreibungsdelikte), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei (vgl. ERNST STAEHELIN / CHRISTIAN OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 17 ff. zu Art. 8 BGFA, mit Hinweisen).

3.2 (…) Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die AAK – wie bereits dargelegt (oben E. 3.1) – unter dem Gesichtspunkt der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA grundsätzlich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten eines Anwalts zu befassen hat, solange diese nicht gegen strafrechtliche Normen verstossen und damit hinsichtlich Art. 8 BGFA relevant werden (vgl. FELLMANN, a.a.O., N 53c zu Art. 12 BGFA). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu konstatieren, dass es sich bei der dem Anzeigegegner zur Last gelegten vollendeten Steuerhinterziehung gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 175 DBG) und diejenigen des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (§ 151 StG) "lediglich" um einen Verstoss gegen Normen des Verwaltungsstrafrechts und nicht um einen solchen gegen Normen des Strafgesetzbuchs handelt. Die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch die kantonale Steuerbehörde findet somit keine Grundlage in einer strafrechtlichen Bestimmung. Insofern vermag das Vorliegen einer Steuerhinterziehung bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn der Anzeigegegner nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern wegen Steuerbetrugs von der Strafjustiz rechtskräftig verurteilt worden wäre.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss diesen Erwägungen vermag die AAK kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Anzeigegegners im Sinne eines Verstosses gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA festzustellen, weshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten ist. Zufolge des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung ist des Weiteren kein objektiver Grund ersichtlich, die vorliegende Angelegenheit an die Kammer der AAK zwecks Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu überweisen.

4. (...)

Demnach wird erkannt:

://: I. (…)

II. (…)

III. (…)

Vizepräsident

Christian Erbacher Aktuar

Pascal Neumann

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