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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.09.2016 490 2016 70 (490 16 70)

21 settembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,927 parole·~20 min·6

Riassunto

Sonstige / Exequaturverfahren

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2016 (490 16 70) ____________________________________________________________________

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Exequaturverfahren

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchstellerin

gegen

A.____, Gesuchsgegner

B.____ AG, Gesuchsgegnerin

C.____, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Sonstige / Exequaturverfahren Antrag auf Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, vom 28. Januar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, vom 28. Januar 2015 wurden die B.____ AG sowie A.____ wegen eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation an der Börse schuldig erklärt und zu einer Geldbusse in Höhe von € 30‘000.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 beantragte C.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, vom 28. Januar 2015 in der Schweiz. Gleichzeitig fragte sie an, ob die Bereitschaft zum Abschluss einer Teilungsvereinbarung im Rahmen der Vollstreckung der verhängten Geldbusse bestehe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übergab dieses Gesuch, das erst am 1. Februar 2016 eingegangen war, am 29. März 2016 dem Strafgericht Basel-Landschaft.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2016 leitete der zuständige Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft das Gesuch von C.____ vom 6. Januar 2016 gemäss Art. 55 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber an die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz weiter.

D. In der Folge wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. April 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und den beiden Gesuchsgegnern, A.____ sowie der B.____ AG, Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Mai 2016 eingeräumt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 beantragte A.____ eine Fristerstreckung bis zum 28. Juni 2016, die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2016 gewährt wurde. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde dann aber festgestellt, dass die Gesuchsgegner innert der erstreckten und peremptorisch angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht haben. Der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, sich ihrerseits zum Gesuch von C.____ vom 6. Januar 2016 zu äussern.

E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Kantonsgericht mit, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen den von C.____ ersuchten Abschluss einer Teilungsvereinbarung im Rahmen der Vollstreckung der gegen die Gesuchsgegner verhängten Geldbusse bestünden. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zum Entscheid an die Beschwerdeinstanz überwiesen.

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Erwägungen 1. Anwendbare Rechtsnormen 1.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckung eines deutschen Urteils und damit um die Frage, ob in casu internationale Rechtshilfe gewährt werden kann. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist, wie auch alle anderen auswärtigen Angelegenheiten, Bundessache (vgl. Art. 54 BV). Zentrale Behörde auf Bundesebene ist das Bundesamt für Justiz. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich materiell primär nach den anwendbaren biund multilateralen völkerrechtlichen Verträgen und sekundär nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (kurz Rechtshilfegesetz resp. IRSG; vgl. SR 351.1). Subsidiär kommt auch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) zur Anwendung (Art. 54 StPO; vgl. auch HORST SCHMITT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 54 N 1 ff. und ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 21 N 4).

1.2 In casu steht die Vollstreckung einer vom Amtsgericht Frankfurt am Main, also einem deutschen Gericht, auferlegten Geldbusse in Höhe von € 30‘000.-- zur Diskussion. Für diese Art der Rechtshilfe gibt es keine speziellen bi- oder multilateralen völkerrechtlichen Verträge (vgl. indessen für die Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen das auch für die Schweiz geltende Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen; SR 0.343; vgl. dazu OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 94 N 28 ff.). Das IRSG kommt daher zur Anwendung und ist sowohl in materieller Hinsicht, nämlich für die Frage nach den Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung einer ausländischen Strafe (vgl. Art. 94 ff. IRSG), als auch für das Vollstreckungsverfahren als solches, das sogenannte Exequaturverfahren (vgl. Art. 103 ff. IRSG), massgebend.

2. Zuständigkeit und Eintreten 2.1 Die örtliche Zuständigkeit für Exequaturentscheide liegt gemäss Art. 105 IRSG beim Gericht, das nach Massgabe von Art. 32 StPO zuständig ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO sind

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Beurteilung von im Ausland begangenen Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die B.____ AG hat gemäss Handelsregisterauszug vom 5. September 2016 ihren Sitz in X.____, so dass die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichte gegeben ist. Das Vollstreckungsgesuch von C.____ richtet sich auch gegen A.____, der gemäss Handelsregisterauszug vom 5. September 2016 Mitglied des Verwaltungsrates der B.____ AG ist. A.____ ist in der Gemeinde Y.____ angemeldet und hat damit seinen Wohnsitz im Kanton Z.____. Mit Bezug auf A.____ entfällt also die örtliche Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichte. An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass auch aus einem weiteren Grund auf den Vollstreckungsantrag gegenüber A.____ nicht eingetreten werden kann. Aus dem Bussgeldbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend nur noch BaFin) vom 27. März 2014, der dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 vorangegangen war, ergibt sich nämlich, dass das gegen den Vizepräsidenten der B.____ AG, A.____, wegen eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation geführte Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 betrifft daher alleine die B.____ AG. A.____ wird im Rubrum dieses Urteils zwar ebenfalls erwähnt, dies wohl aber nur als Vertreter der B.____ AG und nicht als beschuldigte Partei. Dies wird auch insoweit bestätigt, als im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main nur von einer beschuldigten Person - nämlich „die Betroffene“ und nicht etwa „die Betroffenen“ - die Rede ist. Eine Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 gegenüber A.____ ist somit ausgeschlossen und auf das diesbezügliche Gesuch von C.____ vom 6. Januar 2016 nicht einzutreten. 2.2 Zu prüfen bleibt die funktionelle Zuständigkeit. Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist gemäss Art. 55 Abs. 4 StPO die Beschwerdeinstanz dafür zuständig. Diese Bestimmung kollidiert nun aber mit der basellandschaftlichen Regelung in § 17 Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 14 EG StPO, in der das Strafgericht und damit ein erstinstanzliches Gericht für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden als zuständig erklärt wird. Da es sodann gegen Entscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen in der Regel kein kantonales Rechtsmittel mehr gibt, steht Art. 55 Abs. 4 StPO zudem in Widerspruch mit Art. 106 Abs. 3 IRSG, welcher im zweiten Satz statuiert, dass nach kantonalem Recht ein Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid zur Verfügung zu stellen ist. Bei Kollisionen von Rechtsnormen auf gleicher Stufe geht grundsätzlich das speziellere Recht dem generellen und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das jüngere Recht dem älteren vor (YVO HANGARTNER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 5 N 27). Das IRSG datiert vom 20. März 1981 und ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist somit zweifellos älter als die StPO, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Nach Meinung der Lehre ist mit dem Inkrafttreten von Art. 55 Abs. 4 StPO die Regelung in Art. 106 Abs. 3 IRSG denn auch obsolet geworden (HORST SCHMITT, a.a.O., Art. 55 N 6). Mit Bezug auf die zuerst erwähnte Normenkollision zwischen dem kantonalen Recht und der StPO ist schliesslich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und damit auf den Vorrang der bundesrechtlichen Regelung in Art. 55 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist somit gemäss Art. 55 Abs. 4 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des zur Diskussion stehenden Vollstreckungsgesuchs funktionell zuständig. Soweit sich der Antrag von C.____ demnach gegen die B.____ AG richtet, kann darauf eingetreten werden.

3. Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 IRSG prüft das zuständige Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung ausländischer Strafentscheide sind in Art. 94 IRSG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung können rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a); Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b) und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). 3.2 Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils wird gemäss dem Gesetzeswortlaut in Art. 94 Abs. 1 IRSG zunächst ein Gesuch des ausländischen Staates, in dem das Urteil ergangen ist, verlangt. Diese Voraussetzung liegt in casu mit dem Antrag von C.____ vom 6. Januar 2016 zweifellos vor. Verlangt wird sodann, dass es sich beim Rechtshilfeobjekt um einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Strafentscheid handelt. C.____ beantragt die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015, dem der Bussgeldbescheid der BaFin vom 27. März 2014 vorausgegangen sei. Auf der beigelegten Ausfertigung des be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sagten Urteils wird dieses am oberen rechten Rand von einer Justizfachangestellten als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle explizit als „rechtskräftig seit 28.01.2015“ erklärt. Aus der eingereichten Kopie geht sodann im Wesentlichen hervor, dass in der Bussgeldsache gegen die B.____ AG das Amtsgericht Frankfurt am Main in der Sitzung vom 28. Januar 2015 wegen eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation an der Börse eine Geldbusse in Höhe von € 30‘000.-- festgesetzt und die Betroffene überdies zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet habe. Nach diesem Schuldspruch werden die angewandten Gesetzesbestimmungen aufgeführt. Es folgt der Hinweis darauf, dass von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werde und dass die Ausfertigung des Urteils vom 19. August 2015 datiere. Unterzeichnet ist das Urteil von einer Justizangestellten namens G.____, wiederum als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Ausserdem ist die beigelegte Urteilsausfertigung mit einem Stempel des Amtsgerichts Frankfurt am Main versehen. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main nimmt keinerlei konkreten Bezug auf den Bussgeldbescheid der BaFin vom 27. März 2014. Immerhin geht es aber in beiden Entscheiden um die gleiche Partei und um dieselbe Straftat, nämlich um einen Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäss § 20a Abs. 1 WpHG (Abkürzung für das deutsche Gesetz über den Wertpapierhandel vom 26. Juli 1994). Ausserdem wird im Bussgeldbescheid der BaFin vom 27. März 2014 bei der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden könne und diesfalls das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer Hauptverhandlung über die Angelegenheit entscheide. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 auf dem Bussgeldbescheid der BaFin Frankfurt vom 27. März 2014 beruht resp. der dort geschilderte Sachverhalt dem Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt, wie dies von C.____ in ihrem Vollstreckungsantrag ausgeführt wird. Schliesslich kann aufgrund des oben bereits erwähnten Hinweises auf der Urteilsausfertigung ebenfalls darauf abgestellt werden, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Der im vorliegenden Exequaturverfahren zur Stellungnahme eingeladene Vizepräsident der B.____ AG, A.____, macht zumindest nichts Gegenteiliges geltend. 3.3 Die in Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG statuierte Voraussetzung ist so zu verstehen, dass die verurteilte Person auf schweizerischem Territorium einen Aufenthaltsort haben muss, der die Strafvollstreckung in der Schweiz zulässt. Ein kurzzeitiger Aufenthalt reicht dafür nicht aus. Die Anwesenheit in der Schweiz hat also über längere Zeit anzudauern bzw. muss für eine entspre-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chende Dauer beabsichtigt sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die verurteilte Person über einen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB in der Schweiz verfügt (vgl. dazu OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 94 N 18). Dieses Erfordernis ist in casu ebenfalls erfüllt, zumal die B.____ AG ihren Sitz in X.____ hat. 3.4 Eine weitere Voraussetzung betrifft die beidseitige Strafbarkeit. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG muss die inkriminierte Tat hypothetisch strafbar sein, wenn sie sich auf schweizerischem Territorium zugetragen hätte. Bei der Prüfung der schweizerischen Strafbarkeit ist der Exequaturrichter an die Sachverhaltsfeststellungen des ausländischen Entscheides gebunden (vgl. Art. 97 IRSG). Die stellvertretende Strafvollstreckung kommt indessen nur dann in Betracht, wenn das inkriminierte Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm des schweizerischen Rechts erfüllt. Die dem ausländischen Urteil zugrunde liegende Tat muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, da es ansonsten an einer schweizerischen Strafbarkeit fehlt (vgl. dazu OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 94 N 20). 3.5 Die B.____ AG wurde wegen eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäss § 20a Abs. 1 WpHG zu einer Geldbusse verurteilt. Der ihr zum Vorhalt gemachte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bussgeldbescheid der BaFin vom 27. März 2014: Der Vizepräsident der B.____ AG, A.____, habe am 8. Februar 2012 um 11:42 Uhr der D.____ AG, in W.____, einen Verkaufsauftrag über 1‘000‘000 Aktien der E.____AG mit Limit 0,045 € erteilt, dessen Ausführung über die Berliner Wertpapierbörse mit Gültigkeit bis zum 29. Februar 2012 erfolgen sollte. Dieser Auftrag sei von der D.____ AG an die F.____ AG, in W.____, und von dort über die G.____AG am 8. Februar 2012 um 12:05 Uhr bei der Berliner Wertpapierbörse zur Ausführung eingestellt worden (gemäss Sachverhaltsdarstellung handelt es sich dabei um den ersten Auftrag). Am selben Tag um 15:48 Uhr habe A.____ im Namen der B.____ AG einen tagesgültigen Kaufauftrag über 1‘000‘000 Aktien der E.____AG mit Limit 0,045 € erteilt, der nach telefonischer Aufnahme durch die F.____ AG Zürich am 8. Februar 2012 um 15:49 Uhr bei der Berliner Wertpapierbörse zur Ausführung eingestellt worden sei (gemäss Sachverhaltsdarstellung handelt es sich dabei um den zweiten Auftrag). Am 9. Februar 2012 habe A.____ wiederum im Namen der B.____ AG einen weiteren Kaufauftrag über 1‘000‘000 Aktien der E.____AG mit Limit 0,045 € erteilt, der über die Berliner Wertpapierbörse zur Ausführung gelangen sollte (gemäss Sachverhaltsdarstellung handelt es sich dabei um den dritten Auftrag). Die Aktien der E.____AG seien daraufhin vom Handel ausgesetzt worden, so dass es zu keiner

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführung der gegenläufigen Verkauf- und Kauforder an der Berliner Wertpapierbörse gekommen sei. Im Bussgeldbescheid der BaFin vom 27. März 2014 wird sodann darauf hingewiesen, dass die Aktien der E.____AG im Jahr 2012 an der Berliner Börse zum Handel zugelassen und in den Freiverkehr einbezogen worden seien. Sie würden Wertpapiere gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und damit Finanzinstrumente im Sinne von § 2b Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 WpHG darstellen. In der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 8. Februar 2012 sei durch den für die E.____AG zuständigen Wertpapierhändler ein geschätzter Taxakurs in der Höhe von 0,035 € festgelegt worden. 3.6 Gemäss § 20a Abs. 1 WpHG ist es unter anderem verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Im schweizerischen Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (kurz Finanzmarktinfrastrukturgesetz resp. FinfraG; SR 958.1) gibt es eine ähnliche Bestimmung. Art. 155 Abs. 1 FinfraG regelt die Folgen von Kursmanipulationen. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet (lit. a); oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen (lit. b). Das FinfraG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Demzufolge war Art. 155 FinfraG im Zeitpunkt der in Frage stehenden Verkauf- resp. Kaufaufträge, die vom 8. Februar 2012 bzw. vom 9. Februar 2012 datieren, noch gar nicht in Kraft und kommt daher zufolge des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB auch nicht zur Anwendung. Damals wurden die Straffolgen bei Kursmanipulationen noch im Schweizerischen Strafgesetzbuch, nämlich in Art. 161bis StGB (nachfolgend Art. 161bis aStGB), geregelt. Diese Bestimmung lautete wie folgt: „Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Diese Regelung galt bis zum 30. April 2013 und wurde dann zunächst durch Art. 40a des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (kurz Börsengesetz resp. BEHG; SR 954.1) ersetzt. Dieser neue Artikel trat am 1. Mai 2013 in Kraft und stellte Kursmanipulationen ebenfalls unter Strafe, wobei die Formulierung im Vergleich zu Art. 161bis aStGB leicht geändert wurde. Die Strafbarkeit von Kursmanipulationen wurde schliesslich - wie zuvor erwähnt - im neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetz geregelt, d.h. die Bestimmung gemäss Art. 40a BEHG wurde wiederum in einer leicht geänderten Fassung in Art. 155 FinfraG verankert. 3.7 Art. 161bis aStGB, der vorliegend aufgrund der verlangten beidseitigen Strafbarkeit für die im Februar 2012 begangenen Handlungen massgebend ist, war als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Der Täter musste in der Absicht handeln, den Kurs der entsprechenden Effekten erheblich zu beeinflussen. Verlangt wurde also ein direkter Vorsatz ersten Grades, d.h. dass die in Frage stehenden Handlungen des Täters auf eine erhebliche Kursbeeinflussung als das eigentliche Ziel seines Handelns gerichtet waren. Ein Eventualvorsatz genügte daher nicht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/MARIANNE WANNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 161bis N 30 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl. 2010, § 21 N 41 ff.). Auch mit Bezug auf die Erlangung einer unrechtmässigen Bereicherung genügte sodann nur ein direkter Vorsatz ersten Grades. Das Erfordernis der Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellte die Anwendung von Art. 161bis aStGB vor erhebliche Probleme: Dieses Tatbestandsmerkmal verlangte nämlich, dass der nach den Vorstellungen des Täters aus der beabsichtigten Kursmanipulation resultierende Vermögensvorteil im Widerspruch zur Rechtsordnung stand. Da sich die Unrechtmässigkeit nicht aus der Tat selbst ergeben darf, weil das Tatbestandsmerkmal ansonsten sinnlos wäre, konnte sie nicht im Straftatbestand der Kursmanipulation - dies wäre zirkelschlüssig -, sondern nur anderswo gesucht werden. Mit diesem Erfordernis war eine Verweisung auf die ausserstrafrechtliche Ebene in den subjektiven Tatbestand eingefügt worden, die sich nicht nur im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot als fragwürdig erwies, sondern dazu führte, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 161bis aStGB nahezu unmöglich war. In der Lehre bestand denn auch weitgehende Einigkeit darüber, dass diese Gesetzesbestim-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mung generell zu eng gefasst war. Kritisiert wurde, dass die Hürden für ein strafbares Verhalten nach Art. 161bis aStGB sehr hoch gelegt seien. Es entstehe der Eindruck, dass zwar das Verbot von Kursmanipulationen im Strafgesetzbuch verankert, die Anwendung des entsprechenden Gesetzesartikels jedoch vom Gesetzgeber gleichzeitig praktisch verunmöglicht worden sei. Gerade im Vergleich zur Marktmissbrauchsrichtlinie der EU trat die mangelnde Durchschlagskraft von Art. 161bis aStGB offen zu Tage: Während das schweizerische Recht ausgesprochen zurückhaltend konzipiert war, hatte das Europäische Recht annähernd den Charakter eines Allgemeindeliktes. In Art. 40a BEHG wurde daher auf das Merkmal der Unrechtmässigkeit des Vermögensvorteils im subjektiven Tatbestand verzichtet (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ MARIANNE WANNER, a.a.O., Art. 161bis N 34 ff.). 3.8 In Anbetracht dieser Ausführungen steht bereits fest, dass die zum Zeitpunkt der fraglichen Straftaten geltende schweizerische Strafnorm im Vergleich zur deutschen Bestimmung viel restriktiver war. Die Tatsache, dass ein Urteil gegen die B.____ AG wegen eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation ergangen ist und es zum Tatzeitpunkt auch in der Schweiz grundsätzlich ein Verbot von Kursmanipulationen gab, reicht also für eine Vollstreckung des entsprechenden Strafentscheids nicht aus. Es stellt sich nun vielmehr die Frage, ob das inkriminierte Verhalten der B.____ AG auch nach Art. 161bis aStGB strafbar gewesen wäre. Dies ist zu verneinen. Im vorliegenden Fall begründete A.____, der für die B.____ AG die fraglichen Aufträge erteilt hatte, sein Vorgehen damit, dass er für seinen Mandanten, der die 1‘000‘000 Aktien der E.____AG verkaufen wollte, einen Käufer in seiner Kundschaft gefunden habe. Dies erachtete die BaFin nicht als legitimen Grund im Sinne von § 20a Abs. 1 WpHG (vgl. Bussgeldbescheid vom 27. März 2014, S. 9). Nach dem damals geltenden schweizerischen Recht wäre dieses Verhalten jedoch nicht strafbar gewesen, weil A.____ gemäss seinen Angaben damit weder eine erhebliche Kursmanipulation noch eine unrechtmässige Bereicherung beabsichtigt hatte. Zum subjektiven Tatbestand hielt das BaFin sodann fest, dass A.____ die tatbestandlichen Umstände, die als marktmanipulative Verhaltensweise unter § 20a Abs. 1 WpHG fallen, gekannt habe. Auch wenn er nach eigener Aussage nicht konkret darauf abgezielt habe, so seien die Setzung irreführender Signale sowie das mögliche Herbeiführen eines künstlichen Preisniveaus aufgrund des tatsächlichen Tatvorgehens dennoch von ihm angestrebt gewesen, zumin-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dest aber billigend in Kauf genommen worden. Für die Tatbegehung komme es nämlich nicht auf die Absicht markt- oder preismanipulierenden Verhaltens an. Die nachweislich wissentliche und willentliche Erteilung der Kaufaufträge und des Verkaufsauftrags mit entsprechenden korrespondierenden Vorgaben hinsichtlich der Nominalen und Preislimiten sei dazu geeignet gewesen, irreführende Signale oder auch ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, was A.____ aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als externer Vermögensverwalter mit Bezug zum Wertpapiergeschäft bei der Erteilung der Wertpapierorder erkannt habe. Die Begehung des Delikts sei vorsätzlich erfolgt (vgl. Bussgeldbescheid vom 27. März 2014, S. 10). Das BaFin ging also trotz Bestreitung durch A.____ zwar davon aus, dass er durch seine Geschäfte eine Kursmanipulation angestrebt habe, erklärte seine gegenteilige Aussage jedoch weder als unglaubhaft, noch nannte sie anderweitige Beweise oder Indizien für die A.____ unterstellte Intention. Eine derartige auf eine erhebliche Kursbeeinflussung gerichtete Absicht, wenn sie denn überhaupt nachgewiesen wäre, wurde aber - offensichtlich im Unterschied zur Regelung im deutschen Recht nach damals geltendem schweizerischem Recht verlangt. Wie zuvor ausgeführt, war es sodann auch unerlässlich, dass ein unrechtmässiger Vermögensvorteil beabsichtigt wurde. Dazu wird im Bussgeldbescheid der BaFin gar nichts ausgeführt. Das der B.____ AG zugerechnete inkriminierte Verhalten hätte demnach die unter Ziffer 3.7 dargelegten strengen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 161bis aStGB klarerweise nicht erfüllt. Damit steht aber auch fest, dass es an der beidseitigen Strafbarkeit fehlt resp. dass die Voraussetzung gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG, wonach die inkriminierte Tat hypothetisch strafbar sein muss, wenn sie sich auf schweizerischem Territorium zugetragen hätte, nicht bejaht werden kann. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 kann daher in der Schweiz nicht vollstreckt werden.

4. Kosten Gemäss Art. 108 IRSG gelten die Kosten des Exequaturverfahrens als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG. Art. 31 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass ausländische Ersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt werden. Demzufolge werden für das vorliegende Exequaturverfahren keine Kosten erhoben.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Der Antrag von C.____ vom 6. Januar 2016 auf Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 in der Schweiz nicht für vollstreckbar erklärt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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