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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.05.2021 490 20 283

25 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,288 parole·~16 min·2

Riassunto

Revision

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (490 20 283) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Revision Soweit in einem Revisionsgesuch beantragt wird, das Kantonsgericht solle in der Sache selbst ein Strafurteil fällen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Würde die Berufungsinstanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen und materiell entscheiden, ginge den Parteien der verfassungsrechtlich garantierte, doppelte Instanzenzug verloren. Zudem könnten damit die prozessualen Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens unterlaufen werden (E. 1.6). Der Einwand des Gesuchstellers, dass ein Verhalten nicht als einfache, sondern als versuchte schwere Körperverletzung zu werten ist, erscheint rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht auf neue Tatsachen, sondern ausschliesslich auf die rechtliche Würdigung bezieht. Diese Frage war bereits Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens und hätte vom Gesuchsteller mittels Einsprache gerügt werden müssen (E. 2.7).

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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin B.____, Gesuchsgegner

Gegenstand Revision Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2019

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 20. März 2019 (MU1 17 3349) wurde B.____ der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung zum Nachteil von A.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat keine der Parteien Einsprache erhoben, so dass er in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte A.____ (nachfolgend: Gesuchsteller), ver-

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treten durch Advokat Ozan Polatli, den Antrag, den vorgenannten Strafbefehl revisionsweise aufzuheben und B.____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) unter o/e Kostenfolge der schweren Körperverletzung für schuldig zu erklären sowie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich wurde für das Revisionsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung ersucht. Auf die Begründung dieses Revisionsgesuchs sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021, auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers nicht einzutreten und dieses eventualiter abzuweisen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2021 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat. Sodann wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers abgewiesen, der Gesuchsteller von der Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO befreit und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. E. Der Gesuchsteller hielt mit replizierender Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an den mit Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2020 gestellten Anträgen fest. F. Mit duplizierender Stellungnahme vom 4. März 2021 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren mit Eingabe vom 6. Januar 2021 gestellten Anträgen fest. Der Gesuchsgegner verzichtete auf die Erstattung einer fakultativen Duplik. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Die Revision verlangen kann gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, sofern neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sach-

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verhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist (lit. c). Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Revisionsgesuche sind – unter Vorbehalt der Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf. Erachtet es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder es fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 StPO).

1.3. Die Struktur des Revisionsverfahrens unterscheidet sich grundlegend vom Hauptverfahren. Dort kommt die Verfahrensherrschaft, wie dies für Strafverfahren üblich ist, dem Gericht zu. Der rechtskräftige Abschluss des Hauptverfahrens ist mit einem Strukturwandel verbunden. Das Revisionsverfahren weist ähnliche Züge auf wie der Zivilprozess. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gestaltet das Verfahren massgebend (HEER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 410, N 12). Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revisionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen (FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 411, N 3). Dementsprechend obliegt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen dem Gesuchsteller. Weder der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Ferner besteht in gewissen Fällen eine erweitere Behauptungslast. Widerspricht ein behauptetes Beweisergebnis einer eigenen früheren Darstellung des Sachverhalts durch den Gesuchsteller, besteht Erklärungsbedarf. Der Widerruf oder die Ergänzung früherer Aussagen des Angeklagten oder von Zeugen ist nur aufgrund von besonderen und einleuchtenden Umständen glaubhaft, die darzulegen sind (HEER, a.a.O., Art. 412, N 1 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 411, N 1; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A. 2013, N 1608).

1.4. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Gesuchstellers für schuldig erklärt. Die durch eine Straftat geschädigte Person kann sich gemäss Art. 118 StPO in einem Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und im Rahmen von Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Mittels Strafantrag vom 5. Juli 2017 (act. 31) hat sich der Gesuchsteller als Privatkläger am Verfahren

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beteiligt (Art. 118 Abs. 2 StPO). In seinem Revisionsgesuch wendet er sich gegen die rechtliche Qualifikation der ihm durch den Gesuchsgegner zugefügten Verletzung. Diesbezüglich ist er im Strafbefehlsverfahren zur Einsprache berechtigt (BGer Urteil 6B_188/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2.6), durch den Strafbefehl vom 20. März 2019 beschwert und zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2020 hat er die angerufenen Revisionsgründe dargelegt und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der als neues Beweismittel eingereichte Arztbericht datiert vom 21. September 2020, weshalb der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 441 Abs. 2 StPO gewahrt hat. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ergibt sich aus Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.5. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 geltend, die Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliege oder nicht, sei im Strafverfahren vor Erlass des Strafbefehls thematisiert worden, weshalb gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich mit dem Vertreter des Privatklägers Rücksprache genommen und erst in der Folge den Strafbefehl erlassen. Deshalb könne die Frage der rechtlichen Qualifikation der Körperverletzung im Revisionsverfahren nicht erneut aufgeworfen werden. Aus einem Schreiben des Vertreters des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2018 (act. 185) geht hervor, dass dieser um eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ersucht. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018 (act. 207) hat der Vertreter des Gesuchstellers eine Rückmeldung zur rechtlichen Qualifikation der Tat in Aussicht gestellt. Weil aber keine entsprechende Antwort in den Akten dokumentiert ist, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller habe sich im Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung einverstanden erklärt.

1.6. Soweit beantragt wird, das Kantonsgericht solle in der Sache selbst ein Strafurteil fällen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Würde die Berufungsinstanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen und materiell entscheiden, ginge den Parteien der von Art. 32 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantierte, doppelte Instanzenzug verloren. Zudem würden die prozessualen Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 ff. StPO) unterlaufen. Im Übrigen kann gestützt auf die vorstehenden Erwägungen auf das Revisionsgesuch eingetreten werden. Indem es mit Bezug auf einen aktuellen Arztbericht die rechtliche Qualifikation der Körperverletzung in Frage stellt, ist es prima facie nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO zu qualifizieren.

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2. Materielles 2.1. Im Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2020 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich der Verletzungen am Ohr des Gesuchstellers neue Beweise vorliegen würden. Dr. med. C.____ habe gemäss Arztbericht vom 21. September 2020 eine chronische Trommelfellperforation mit leichter Schalleitungsschwerhörigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieser Befunde sei der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. Der vorgenannte Bericht sei ein neues, erhebliches Beweismittel, welches geeignet sei, eine wesentlich strengere Bestrafung des Gesuchsgegners herbeizuführen. Diesbezüglich wird vom Gesuchsteller das weitere Beweismittel angerufen, es sei von Amtes wegen ein Gutachten über die erlittene Ohrverletzung des Geschädigten einzuholen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 unter anderem aus, dass das Gesuch materiell offensichtlich unbegründet sei, weil die Diagnose gemäss eingereichtem Arztbericht klarerweise keine schwere Körperverletzung im Sinne der Rechtsprechung begründe. Das Hörvermögen des Gesuchstellers sei nicht wesentlich beeinträchtigt und die Trommelfellperforation lasse sich operativ beheben. Es sei daher kein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht worden und es liege auch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit des Gesuchstellers vor.

2.3. Replicando bringt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Februar 2021 zusammengefasst vor, dass er im Strafverfahren immer auf einer Verurteilung des Gesuchsgegners wegen vollendeter, eventualiter versuchter, schwerer Körperverletzung bestanden habe. Zu seiner Überraschung sei ihm der Strafbefehl vom 20. März 2019 erst nach Rechtskraft eröffnet worden. Der Gesuchsteller habe durch einen brutalen Angriff auf seinen Kopf einen Hörverlust von 13% erlitten. Bereits bei 30% läge eine Schwerhörigkeit vor. Eine schwere Schädigung sei vom Gesuchsgegner in Kauf genommen worden, so dass mindestens von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch nicht als aussichtslos zu bewerten.

2.4. In ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 4. März 2021 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, dass sie an den Ausführungen gemäss Eingabe vom 6. Januar 2021 festhalte. Der Gesuchsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Strafbefehlsverfahren mittels Einsprache gegen die rechtliche Qualifikation des Körperverletzungsdelikts zu wenden. In Bezug auf die versuchte Körperverletzung liege sodann kein Novum vor, das Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnte.

2.5. Eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eine vom früheren Erkenntnis wesentlich abweichende Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.

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Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes oder härteres Urteil möglich ist (vgl. BGer Urteil 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017, E. 1.3).

2.6. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGer Urteil 6B_1326/2015 vom 14. März 2016, E. 2.2.3, m.w.H.).

2.7. Das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel (Arztbericht vom 21. September 2010) belegt Tatsachen, die mit Bezug auf den Strafbefehl vom 20. März 2019 als neu zu qualifizieren sind. Es kann Verletzungen dokumentieren, die eine abweichende rechtliche Würdigung des Taterfolgs nahelegen. Soweit der Gesuchsteller jedoch vorbringt, das Verhalten des Gesuchsgegners sei als versuchte schwere Körperverletzung zu werten, bezieht er sich auf eine vom konkreten Taterfolg unabhängige, rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens. Diese Frage war bereits Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens und hätte vom Gesuchsteller mittels Einsprache gerügt werden müssen. Zumal ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl keine Rechtswirkung entfaltet und keine Fristen auslöst (vgl. BGE 142 IV 201, E. 2.4), schloss die verspätete Eröffnung des Strafbefehls an die Privatklägerschaft die Möglichkeit einer Einsprache nicht aus. Dem Gesuchsteller wurde der Strafbefehl vom 20. März 2019 unbestrittenermassen zugestellt, worauf dieser innert Frist keine Einsprache erhoben hat. Der vorgenannte Einwand des Gesuchstellers erweist sich damit für das Revisionsverfahren als missbräuchlich.

2.8. Es bleibt zu prüfen, ob mit dem Arztbericht vom 21. September 2010 ein neues Beweismittel vorliegt, das geeignet ist, eine vom früheren Erkenntnis wesentlich abweichende Bestrafung des Gesuchsgegners herbeizuführen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arztbericht vom 21. September 2010 Nachweise für die Schwere des Taterfolgs enthält, die eine Qualifikation des Delikts als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nahelegen. Der vorgenannte Tatbestand ist objektiv unter anderem dann erfüllt, wenn das Opfer körperlich schwer geschädigt

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ist, ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht wird, oder aus der Verletzung eine bleibende Arbeitsunfähigkeit resultiert. Der vorgenannte Arztbericht von Dr. med. C.____ hält fest, dass beim Gesuchsteller eine persistierende Trommelfellperforation links in Verbindung mit einem Hörverlust von 13% diagnostiziert worden sei. Dieser Wert liege im Rahmen eines normalen Hörvermögens. Ab einem Hörverlust von 30% spreche man von Schwerhörigkeit. Bezüglich der Trommelfellperforation bestehe die Gefahr von rezidivierenden Mittelohrentzündungen sowie der Bildung eines gutartigen, das umgebende Gewebe aber potentiell verdrängenden Tumors. Eine Operation mit Verschluss des Defektes bringe eine Hörverbesserung sowie eine deutliche Reduktion des Infektrisikos mit sich. Angesichts dieser Diagnose kann klarerweise davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand von Art. 122 StGB gestützt auf die Feststellungen des Arztberichtes objektiv nicht erfüllt ist. Weil mit der aktuellen Beeinträchtigung des Gehörs aus medizinischer Sicht keine Schwerhörigkeit vorliegt, ist das linke Ohr des Gesuchstellers nicht unbrauchbar im Sinne des Tatbestandes. Die nachteiligen gesundheitlichen Folgen der Trommelfellperforation lassen sich operativ beheben, womit auch eine Verbesserung der Hörleistung zu erwarten ist. Eine dauernde, schwerwiegende Schädigung des Körpers und der Gesundheit des Gesuchstellers ist damit eindeutig nicht gegeben. Die nähere Prüfung des Sachverhalts mit einem Gutachten (Art. 182 ff. StPO) und eine neue rechtliche Beurteilung dieser Tatsachen sind nicht angezeigt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller eine leichte Beeinträchtigung seines Hörvermögens erlitten hat und sich zur Behebung weiterer Verletzungsfolgen einer Operation unterziehen muss, könnte sich im Rahmen des Tatbestandes von Art. 123 StGB allenfalls auf die Strafzumessung auswirken. Doch wäre deshalb keine wesentlich härtere Bestrafung zu erwarten, wie dies von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzt wird.

2.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund hinreichend glaubhaft machen konnte. Daher ist sein Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.

3. Kosten 3.1 Der Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Prozessführung und Verbeiständung. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (vgl. BGer Urteile 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3; 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 3 und 5.1 f. [= Pra 2013, Nr. 1]; je mit Hinweisen). Gestützt darauf hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine

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Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Ergreifen eines Rechtsmittels bzw. zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf eigene Kosten entschliessen würde (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 132, N 10; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers angesichts der Diagnosen im Arztbericht sowie der publizierten Lehre und Praxis zum Tatbestand von Art. 122 StGB von vornherein aussichtslos waren. Die Gewinnaussichten erschienen damit offensichtlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung des Revisionsgesuchs, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.–, zu Lasten des Gesuchstellers.

3.3 Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen, zumal sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Revisionsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436, N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436, N 4).

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

4. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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