Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. April 2026 (470 26 55) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dr. Dieter Eglin, Richterin Isabella Schibli (Referentin), Richter Dr. Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, General-Wille-Strasse 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Einstellungsverfügung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 13. Februar 2026) A. In einem gegen B.____ geführten Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau A.____, betreffend den mutmasslichen Tatzeitraum vor bzw. am 17. Juni 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, mit Datum vom 13. Februar 2026 was folgt:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates.
4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen."
Auf die Begründung dieser Verfügung wie auch der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 erhob A.____ mit Eingabe vom 5. März 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziffer 1) und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend Betrug wieder an die Hand zu nehmen sowie weiterzuführen (Ziffer 2). Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (Ziffer 3); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziffer 4).
C. Die Staatsanwaltschaft wiederum begehrte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2026 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. März 2026 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert mit Verfügung vom 10. März 2026 angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.
2.1 a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2026 unter Verweis auf BGE 133 IV 171 zusammengefasst aus, beim Tatbestand des Betrugs müssten zwar Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädige der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setze die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich sei und darüber ‒ zumindest in tatsächlicher Hinsicht ‒ verfügen könne (Dreiecksbetrug). Nur unter dieser Voraussetzung sei das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie ein eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Im vorliegenden Fall habe die Pensionskasse der C.____ AG irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition zu Gunsten des Beschuldigten und somit der versicherten Person vorgenommen. Bei der Getäuschten handle es sich demnach um die Pensionskasse der C.____ AG. Diese sei allerdings nicht für den Vermögenskreis der Ehefrau des Beschuldigten, sondern nur zur Wahrung der Interessen ihres Versicherungsnehmers, des Beschuldigten selbst, verantwortlich gewesen. Zum Zeitpunkt der untersuchten Handlungen seien der damals in X.____ wohnhafte und seine in Y.____ lebende Ehefrau noch nicht geschieden gewesen. Die Scheidungsklage sei erst am 13. September 2016 und damit nach der Auszahlung des Pensionskassenguthabens per 13. Juli 2016 erfolgt. Somit habe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Anspruch der Ehefrau auf das im Rahmen einer möglichen Scheidung allenfalls zu teilende Vorsorgeguthaben bestanden, vielmehr wäre über einen solchen Anspruch erst anlässlich der Scheidung befunden worden. Folglich habe es zum damaligen Zeitpunkt an einem finanziellen Schaden zum Nachteil der Ehefrau gemangelt. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass im Verhalten des Beschuldigten ‒ unabhängig vom Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente ‒ keine arglistige Täuschung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen sei. So hätte die Pensionskasse der C.____ AG durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht den Irrtum vermeiden können. Der Beschuldigte habe nämlich seinen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pensionskassenkapitals eingereichten Unterlagen eine Kopie eines zum damaligen Zeitpunkt bereits mehr als eineinhalb Jahre nicht mehr gültigen und somit ganz offensichtlich abgelaufenen Passes seiner damaligen Ehefrau beigelegt. Gestützt auf diesen Umstand hätte die Pensionskasse der C.____ AG mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennen können, dass vorliegend etwas nicht stimme, und hätte dies hinterfragen müssen. Infolgedessen wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, vor der Vornahme einer Vermögensdisposition die Dokumente des Beschuldigten genauer zu prüfen bzw. entsprechende Nachfragen und Abklärungen zu tätigen.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2026 hält die Staatsanwaltschaft daran fest, dass von einer klaren Sach- und Rechtslage auszugehen sei, weshalb der Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen habe. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 5. März 2026 im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Pensionskasse nicht für den Vermögenskreis der Geschädigten verantwortlich gewesen sei. Pensionskassen seien vielmehr verpflichtet, das Vorsorgevermögen zu Gunsten des Ehegatten zu schützen. So sei für eine Barauszahlung ausdrücklich vorgesehen, dass es dessen schriftliche Zustimmung benötige. Dieser Schutz ziehe sich über die gesamte Gesetzgebung zum Vorsorgevermögen, um den Anspruch des Ehegatten im Sinne einer Anwartschaft zu erhalten. Als Vermögen im Sinne von Art. 146 StGB gelte ferner die Gesamtheit der geldwerten Güter, wozu auch Anwartschaften gehörten. Als Ehefrau habe sie Anspruch auf den hälftigen Anteil am Vorsorgevermögen des Beschuldigten gehabt, zumal sie selber über kein eigenes Vorsorgevermögen verfügt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb Art. 146 StGB einen sicheren Anspruch auf Pensionskassenvermögen nicht schützen sollte. Selbst wenn man eine Anwartschaft nicht als Vermögen ansehen würde, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Beachtung der Differenztheorie im heutigen Zeitpunkt einen konkreten und bezifferbaren Schaden aufweise. Überdies sei es keine Voraussetzung von Art. 146 StGB, wonach der Schaden im Zeitpunkt der Tathandlung oder Vermögensdisposition bereits eingetreten sein müsse. Sodann sehe das Gesetz für die Auszahlung von Vorsorgevermögen lediglich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vor; es sei aber der Vorsorgeeinrichtung überlassen, auf welche Weise sie die entsprechende Unterschrift überprüfe. Das Einreichen des Passes habe denn auch nicht die Identifikation einer Person zum Zwecke gehabt, sondern vielmehr, dass die Vorsorgeeinrichtung die Unterschrift des Ehegatten auf dem Antrag mit derjenigen auf dem Pass habe vergleichen und diese dadurch verifizieren können. Folglich hätte die Täuschung selbst bei Vorliegen eines gültigen Passes nicht verhindert werden können. Ausserdem sei die gefälschte Unterschrift für einen Laien nicht erkennbar gewesen, ansonsten es bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung auch kein graphologisches Gutachten gebraucht hätte. Demnach könne von einer fehlenden Arglist keine Rede sein, zumal die Staatsanwaltschaft ja selbst von einer Urkundenfälschung ausgehe. Nachdem im Übrigen zur vorliegenden Fallkonstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere, obliege der materielle Entscheid über die Erfüllung der Voraussetzungen des Betrugs einem Sachgericht und nicht der Staatsanwaltschaft. 3.1 a) aa) Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
bb) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
cc) Nach lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand gegeben ist, d.h., das untersuchte Verhalten ‒ selbst wenn es nachgewiesen wäre ‒ nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist indes nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungsoder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Strafrichter zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen; vgl. auch MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 9 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).
b) aa) Gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen).
bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" ist und darüber ‒ zumindest in tatsächlicher Hinsicht ‒ verfügen kann (Lagertheorie beziehungsweise Theorie des Näheverhältnisses; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a und hierzu HANS VEST, Dreiecksbetrug durch Einlösung eines gekreuzten Checks, Bemerkungen zu BGE 126 IV 113, AJP 2001 S. 1466; ferner STRATENWERTH / BOMMER, a.a.O., § 15 N 35 f.). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie ein eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft, bei dem der über Drittvermögen durch Gewahrsamsübertragung Verfügende ‒ und Getäuschte ‒ vom Täuschenden als "Werkzeug" eingesetzt wird (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2).
cc) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten (STRATENWERTH / BOMMER, a.a.O., § 15 N 59 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2 a) Bei der konkreten Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist in einem ersten Schritt in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO lediglich dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen wie auch bei Auslegungs- oder Wertungsfragen ist indes nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Grundsätzliche Schwierigkeiten bereiten kann bereits die erfahrungsgemäss stark subjektiv geprägte Einschätzung, wann ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben sein soll. Die Staatsanwaltschaft vertritt in casu die Ansicht, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Nach Auffassung des Kantonsgerichts handelt es sich demgegenüber in concreto gerade nicht um einen Anwendungsfall von klarer Straflosigkeit nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, was sich wie folgt begründet:
b) Zunächst ist in genereller Hinsicht festzustellen, dass der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders häufig Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe ‒ wie insbesondere die Arglist beim Betrugstatbestand ‒ bestimmt wird. Da gerade beim Tatbestand des Betrugs in den wenigsten Fällen ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein feststeht, ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen (vgl. HEINIGER / RICKLI, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO, mit Verweis auf BOTSCHAFT 2005c, 1272). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Staatsanwaltschaft zwar beabsichtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatbestand des Betrugs einzustellen, diesen aber auf der anderen Seite mit Strafbefehl vom 13. Februar 2026 wegen Urkundenfälschung schuldig erklärt hat, wobei diese Urkundenfälschung offenkundig keinen Selbstzweck gehabt, sondern lediglich dem Erreichen des eigentlichen Handlungsziels, dem Erhältlichmachen seines gesamten (und nicht bloss des hälftigen) Vorsorgekapitals, gedient hat. Letzteres wiederum spiegelt just denjenigen Lebenssachverhalt wider, welcher der Strafanzeige wegen Betrugs zu Grunde liegt. Besteht allerdings ein solcher deliktischer Konnex zwischen einer festgestellten Urkundenfälschung und einem allfälligen Betrug, so existiert wenig Raum, davon auszugehen, dass die Tatbestandsmässigkeit im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 146 StGB dermassen klar nicht erfüllt ist, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt. Ein solcher spezifischer Ausnahmefall ist in casu denn auch nicht gegeben.
c) Im Einzelnen ist dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Pensionskasse der C.____ AG nicht für den Vermögenskreis der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, sondern nur zur Wahrung der Interessen ihres Versicherungsnehmers, des Beschuldigten selbst, verantwortlich gewesen sei, entgegenzuhalten, dass dieser apodiktischen Feststellung nicht zu folgen ist. Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB), wobei sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Artikeln 15- 17 und 22a oder 22b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) berechnen (Art. 123 Abs. 3 ZGB). Die konkrete Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung wird in den Artikeln 22a und 22b FZG geregelt, je nachdem ob die Heirat vor oder nach dem 1. Juli 1995 erfolgt ist. Bei den genannten Artikeln des Zivilgesetzbuches handelt es sich um zwingendes Recht, und die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, alles Nötige vorzukehren, damit der Anspruch des Ehegatten der versicherten Person nicht vereitelt wird. Aus diesem Grund ist beispielsweise die Barauszahlung der Austrittsleistung an Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind, nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Hieraus folgt, dass die getäuschte Pensionskasse ‒ obwohl primär für die Vorsorgeleistung der versicherten Person, d.h. des Beschuldigten, zuständig ‒ zumindest indirekt auch eine (Mit-)Verantwortung für den Vermögenskreis der Beschwerdeführerin getragen hat. Ob und allenfalls wie sich eine solche (Mit-) Verantwortung in Bezug auf den fraglichen Tatbestand auswirkt, scheint weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung hinreichend klar beantwortet zu sein, womit sich diesbezüglich in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eine abschliessende Beurteilung durch das materiell zuständige Sachgericht aufdrängt.
d) Gleiches gilt im Ergebnis bezüglich der Erwägung der Vorinstanz, wonach es zum damaligen Zeitpunkt an einem finanziellen Schaden zum Nachteil der Beschwerdeführerin gemangelt haben soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Schadensformel ein Vermögensschaden unter anderem bereits dann gegeben sein kann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert reduziert erscheint. Oder mit anderen Worten: Ein tatsächlicher Schaden kann vorliegen, wenn aufgrund des Risikos der Nichterfüllung die Forderung schon im Bewertungszeitpunkt so zu veranschlagen ist, dass sich der Wertsaldo vermindert präsentiert (vgl. MAEDER / NIGGLI, a.a.O., N 185 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 124). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist es daher nicht auszuschliessen, dass die im Zeitpunkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens zwar noch nicht fällige, aber im Sinne einer Anwartschaft bestehende Forderung der Beschwerdeführerin angesichts der unklaren Bonität des Beschuldigten sowie seines allfällig mangelnden Erfüllungswillens bereits anlässlich der damals erfolgten Vermögensdisposition dergestalt an Wert verloren hat, dass von einem Vermögensschaden im Sinne der vorgängig dargelegten Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden muss. Auch diese Frage ist jedoch nicht durch die Staatsanwaltschaft (zumindest nicht in einer abschliessend verneinender Weise), sondern durch das materiell zuständige Sachgericht zu klären.
e) Sodann ist die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach im Verhalten des Beschuldigten keine arglistige Täuschung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen sei, als unzutreffend zurückzuweisen. Gestützt auf die vorstehend zitierte Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.b/bb) ist die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung in genereller Weise nur in krassen Fällen zu bejahen, wobei ein solcher Ausnahmefall in concreto klarerweise nicht vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bei der Pensionskasse eine Kopie des zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufenen Passes seiner Ehefrau eingereicht hat. In diesem Zusammenhang hat die Pensionskasse der C.____ AG in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2025 nachvollziehbar ausgeführt, dass sie lediglich kontrolliere, ob die Unterschrift auf dem Pass mit derjenigen auf dem Auszahlungsgesuch übereinstimme. Ob der Pass hingegen noch für einen Grenzübertritt gültig sei, werde von ihr nicht geprüft (act. 477; Fragen 7, 8 und 10). Nachdem also die Pensionskasse das amtliche Dokument lediglich für einen Unterschriftsvergleich mit dem Auszahlungsgesuch beizieht, kann aus der Tatsache, dass der Pass (oder auch die ID) des Ehepartners bereits abgelaufen ist, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist nichts abgeleitet werden. Oder mit anderen Worten: Entscheidend ist mithin nicht das Ablaufdatum des amtlichen Dokumentes, sondern der Umstand, dass dieses die darauf vorhandene Unterschrift als echt gewährleistet. Anders zu urteilen wäre allenfalls dann gewesen, wenn die Pensionskasse entgegen ihren eigenen Bestimmungen kein amtliches Dokument für den nötigen Unterschriftenvergleich ver- wendet oder wenn die Unterschrift auf dem Auszahlungsgesuch augenscheinlich nicht derjenigen auf dem amtlichen Dokument entsprochen bzw. wenn die Pensionskasse überhaupt keinen Unterschriftenvergleich durchgeführt hätte. Solcherlei Umstände liegen indes in casu nicht vor. Vielmehr hat die Pensionskasse entsprechend ihren Regulatorien gehandelt und der Beschuldigte überdies die Unterschrift der Beschwerdeführerin offenbar derart gut gefälscht, dass sich die Staatsanwaltschaft genötigt gesehen hat, bei der Kriminalpolizei Basel-Landschaft, Forensik, ein graphologisches Gutachten in Auftrag zu geben (act. 563 ff.), bevor sie den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. Februar 2026 wegen Urkundenfälschung schuldig erklärt hat.
f) Gemäss diesen Erwägungen sind bezüglich des Straftatbestandes des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann im Übrigen offengelassen werden, ob die seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg zu Recht erfolgt ist, da sich die Vorinstanz ohnehin mit der Angelegenheit weiter zu befassen haben wird.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie pauschale Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr diesbezügliches Gesuch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt und demzufolge Rechtsanwalt Fabian Spühler unter Berücksichtigung dessen Honorarnote vom 5. März 2026 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'318.80 (inklusive Auslagen und CHF 98.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 13. Februar 2026 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates.
3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird Rechtsanwalt Fabian Spühler eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'318.80 (inklusive Auslagen und CHF 98.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Dr. Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.