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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2025 470 25 58 (470 2025 58)

6 maggio 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,028 parole·~20 min·10

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2025 (470 25 58) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Das Strafverfahren dient nicht der Überprüfung von Zivilverfahren und der Strafrichter hat keine Kompetenz, die Entscheidungen des Zivilkreisgerichts materiell zu würdigen, weder im Hinblick auf deren Begründetheit noch bezüglich allfälliger prozessualer Mängel. Die der unterliegenden Partei erwachsenen unerwünschten Konsequenzen aus einem durch die Zivilgerichtsbarkeit beurteilten Zivilrechtsverfahren können nicht mit Hilfe der Maximen sowie den Mitteln des Strafrechts abgeändert werden. Gleichermassen darf das Strafrecht nicht dazu benutzt werden, um sich durch Vergeltung an staatlichen Stellen bzw. deren Repräsentanten nach einem negativen Entscheid Genugtuung zu verschaffen oder um zu versuchen, diese im Hinblick auf eine zukünftige Auseinandersetzung präventiv zu beeinflussen. Falls eine Partei mit einem Entscheid des Zivilkreisgerichts nicht einverstanden ist, hat sie hiergegen das von Gesetzes wegen vorgesehene ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen (E. 3.2.a).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Präsidentin, c/o Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. März 2025)

A. Mit Datum vom 2. Dezember 2024 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft eine Strafanzeige ein gegen B.____, Abteilungspräsidentin am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, und beantragte dabei, es sei ein Strafverfahren gegen diese wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Rechtsbeugung und weiterer relevanter Straftatbestände einzuleiten (Ziff. 1). Ausserdem sei die Rechtmässigkeit der beschlagnahmten Beweismittel und deren Rückgabe zu überprüfen, sofern diese nicht für die Ermittlungen benötigt würden (Ziff. 2). Ferner seien die Vorwürfe umfassend zu untersuchen, insbesondere durch Befragung der genannten Zeugen sowie Prüfung der Protokolle (Ziff. 3). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, am 6. März 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2025 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wobei er dieses begehrte: Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben (Ziff. 1), und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen B.____ zu eröffnen (Ziff. 2); zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 3). C. Die Vorinstanz nahm am 26. März 2025 Stellung zur Beschwerde mit den Anträgen, es sei diese abzuweisen (Ziff. 1), und es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Ziff. 2).

D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. April 2025 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert mit Verfügung vom 14. März 2025 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Ebenso wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer innert mit Verfügung vom 14. März 2025 gesetzter Frist auf die Einreichung des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" verzichtet hat.

E. Mit Datum vom 23. April 2025 brachte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht zur Kenntnis, dass er diverse Strafanzeigen gegen die Kinderanwältin, C.____, den Beistand, D.____, die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, E.____, den Präsidenten der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts, F.____, B.____, die Kindsmutter der gemeinsamen Tochter sowie deren Lebenspartner erhoben habe. Mit weiterer Eingabe vom 23. April 2025 brachte der Beschwerdeführer überdies folgende Begehren vor: Es sei festzustellen, dass ihm die Verfügung [des Kantonsgerichts] vom 17. April 2025 erst am 23. April 2025 zugestellt worden sei, wodurch eine fristgerechte Replik nicht möglich gewesen sei (Ziff. 1). Zudem sei die Feststellung [des Kantonsgerichts], er habe auf die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, zu widerrufen (Ziff. 2). Auch sei die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 aufgrund sachlich unzutreffender Feststellungen zurückzuweisen (Ziff. 3). Sodann sei der Schriftenwechsel wieder zu eröffnen, um ihm die Möglichkeit zu geben, auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angemessen reagieren zu können (Ziff. 4). Ausserdem sei von einer Kostenauflage zu seinen Lasten abzusehen, solange über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschieden worden sei (Ziff. 5). Schliesslich sei eine persönliche Einvernahme von B.____ anzuordnen, nachdem diese auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet habe (Ziff. 6).

F. In Anbetracht der neuen Begehren erkannte das Kantonsgericht in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 25. April 2025 unter anderem was folgt: ‟Der Beschwerdeführer erhält in Aufhebung von Ziffer 4 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 17. April 2025 eine nicht erstreckbare Frist zur replizierenden Stellungnahme hinsichtlich der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 bis zum 2. Mai 2025 (Ziff. 2). Er erhält überdies letztmals eine nicht erstreckbare Frist bis zum 2. Mai 2025, um das beiliegende Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen einzureichen. Der Beschwerdeführer wird dabei erneut darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular und fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht gewährt werden kann. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit Entscheid der Beschwerdeinstanz befunden (Ziff. 3). Ausserdem wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 "aufgrund sachlich unzutreffender Feststellungen" zurückzuweisen, abgewiesen (Ziff. 4). Ebenso wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine "persönliche Einvernahme" von Gerichtspräsidentin B.____ anzuordnen, abgewiesen (Ziff. 5).”

G. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Datum vom 28. April 2025 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie eine replizierende Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz ein, in welcher er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen festhielt.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter und vorgeblich geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). Nachdem also die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rü- ge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.1 a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, der Anzeigeerstatter mache hauptsächlich eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Es könne dabei offenbleiben, ob über seine Beschuldigungen nicht bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2024 rechtskräftig entschieden worden sei. Wenn der Anzeigeerstatter erwähne, B.____ habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, ihn vor Beginn der Verhandlung zu Unrecht durchsuchen lassen oder ihn während der Verhandlung mehrfach dazu gedrängt, die Klage zurückzuziehen, dann übe er ausschliesslich appellatorische Kritik. Gegen willkürliche oder in der Rechtsanwendung falsche Urteile seien Rechtsmittel möglich. Eine Anzeige sei kein Rechtsmittel und eine möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Gericht sei keine Straftat. Ob der Anzeigeerstatter gegen das fragliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen habe, gehe aus der Strafanzeige nicht hervor. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei jedenfalls eindeutig nicht erfüllt. Soweit der Anzeigeerstatter "unangemessene Bemerkungen" oder eine "Verletzung der Amtswürde" geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Straftatbestände handle. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich B.____ im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 28. August 2024 der behaupteten Nötigung oder anderer Straftaten schuldig gemacht haben soll. Aus den genannten Gründen sei bezüglich der vom Anzeigeerstatter in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 geschilderten Vorgänge kein Strafverfahren an Hand zu nehmen.

b) In ihrer Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft überdies dar, der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerde nicht auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung ein bzw. setze sich nicht damit auseinander. Vielmehr beharre er auf seiner Ansicht, die Beschuldigte habe gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstossen, wodurch er aber bloss allgemeine appellatorische Kritik äussere.

2.2 a) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, B.____ habe bewusst gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstossen, indem sie Beweise nicht zugelassen und entlastende Dokumente ignoriert, das rechtliche Gehör massiv verletzt und ihren Entscheid ohne objektive Prüfung vorab festgelegt habe, was eine rechtswidrige Parteinahme zugunsten der Gegenpartei darstelle. Während der Hauptverhandlung am 28. August 2024 sei er überdies auf ihre Anordnung hin polizeilich durchsucht und sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt worden, unter dem Vorwand, er könnte Tonaufzeichnungen anfertigen. Diese Handlung habe einzig der Einschüchterung gedient und eine klar unverhältnismässige Machtdemonstration dargestellt. Auch habe B.____ ihn während der Verhandlung mehrfach dazu gedrängt, seine Klage unter Druck zurückzuziehen, was eine Nötigung im Amt darstelle. Ausserdem habe sie sich in mehreren Verfahren parteiisch und voreingenommen verhalten, was in direktem Widerspruch zu den Anforderungen an eine unabhängige Justiz stehe. Sie habe das Verfahren bewusst so gesteuert, dass es zugunsten einer bestimmten Partei verlaufen sei, ohne die gebotene objektive Prüfung vorzunehmen. Indem die Staatsanwaltschaft eine pflichtgemässe Strafverfolgung verweigere, verletze sie das Legalitätsprinzip. Die Missstände rund um B.____ seien bereits Gegenstand öffentlicher und politischer Diskussionen. Das öffentliche Interesse an diesem Fall sei erheblich. Eine einfache Nichtanhandnahme sei daher keine Option mehr, ohne dass dies als justizinterne Vertuschung gewertet würde.

b) In seiner replizierenden Stellungnahme ersucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen um materielle Prüfung sämtlicher Eingaben und Beweismittel.

3.1 a) aa) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

bb) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (VOGELSANG, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären. Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist ein Strafverfahren durchzuführen (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; VOGELSANG, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

b) aa) Gemäss Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bb) Nach Art. 181 StGB (Nötigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

3.2 a) In casu ist zunächst in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht der Überprüfung von Zivilverfahren dient und die Staatsanwaltschaft wie auch der Strafrichter bzw. die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts keine Kompetenz haben, die Entscheidungen des Zivilkreisgerichts materiell zu würdigen, weder im Hinblick auf deren Begründetheit noch bezüglich allfälliger prozessualer Mängel. Im vorliegenden Verfahren kann es ebenfalls nicht darum gehen, die der unterliegenden Partei erwachsenen unerwünschten Konsequenzen aus einem durch die Zivilgerichtsbarkeit beurteilten Zivilrechtsverfahren mit Hilfe der Maximen sowie den Mitteln des Strafrechts abzuändern. Gleichermassen darf das Strafrecht nicht dazu benutzt werden, um sich durch Vergeltung an staatlichen Stellen bzw. deren Repräsentanten nach einem negativen Entscheid Genugtuung zu verschaffen oder um zu versuchen, diese im Hinblick auf eine zukünftige Auseinandersetzung präventiv zu beeinflussen. Soweit also die Strafanzeige gegen B.____ gestützt auf die vorhandenen Akten nach Auffassung des Kantonsgerichts den vorstehend aufgelisteten Motiven zu folgen scheint, was ‒ nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 23. April 2025 sowohl zahlreiche Personen aus seinem persönlichen Umfeld wie auch Exponenten der Justiz unter anderem mit Strafanzeigen eindeckt ‒ in ganz überwiegendem Masse der Fall ist, verdient das Vorgehen des Anzeigestellers von vornherein keinen Rechtsschutz. Falls dieser mit einem Entscheid des Zivilkreisgerichts nicht einverstanden ist, hat er hiergegen das von Gesetzes wegen vorgesehene ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen zivilrechtlichen Endentscheids. Sollte er berechtigte Rügen gegen die Verfahrensführung von B.____ vorbringen, hat er ein Ausstandsgesuch gegen diese nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu stellen. Soweit diese Schritte aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zielführend sein sollten, bedeutet dies trotzdem nicht, dass der Weg qua Strafrecht offensteht.

b) aa) Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanzeigten Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung sowie weiterer "relevanter Straftatbestände" wie die vom Anzeigesteller genannte "Rechtsbeugung" festzustellen, dass sich aus den vorliegenden Akten ‒ welche in erster Linie aus dem Protokoll einer Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht West vom 28. August 2024 bestehen ‒ keinerlei Hinweise ergeben, welche nur ansatzweise auf ein strafbares Verhalten der Gerichtspräsidentin hindeuten. So ist weder ersichtlich, dass B.____ im Rahmen der gerügten Verhandlung vom 28. August 2024 ihre Amtsgewalt missbraucht haben könnte, noch, dass sie den Beschwerdeführer genötigt oder gar eine Drittperson in strafbarer Weise begünstigt hätte. Folglich besteht in diesem Zusammenhang von vornherein kein Anfangsverdacht. Die behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 stellt überdies per se keinen Straftatbestand dar, sondern wäre, falls sie zu bejahen wäre, wiederum mit den im Zivilverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten.

bb) Bezüglich des Vorwurfs, wonach er auf ihre Anordnung hin polizeilich durchsucht und sein Mobiltelefon unter dem Vorwand, er könnte Tonaufzeichnungen anfertigen, beschlagnahmt worden sei, ist zu erwägen, dass zwar einerseits keine Hinweise für ein solches Vorkommnis aus den Akten ersichtlich sind, andererseits aber die Behauptung des Beschwerdeführers von der Gerichtspräsidentin auch nicht bestritten wird. Gemäss Art. 128 Abs. 2 ZPO kann das Gericht zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht, um einen sicheren Verhandlungsverlauf zu gewährleisten, polizeiliche Hilfe ‒ namentlich für Personenschutz, Personenkontrollen oder Durchsuchung von Personen ‒ in Anspruch nehmen darf. Auch die Anordnung prophylaktischer Massnahmen steht im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung. Dabei kann sich diese ebenso auf noch nicht konkret fassbare Wahrnehmungen stützen (EVA BACHOFNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, N 16 zu Art. 128 ZPO, mit Hinweisen). Soweit durch diese Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist sie mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BACHOFNER, a.a.O., N 26 zu Art. 128 ZPO, mit Hinweisen). Sollte also die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffend sein, wäre festzustellen, dass sich die Gerichtspräsidentin hinsichtlich der von ihr angeordneten Massnahme auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage stützen könnte, die "Beschlagnahme" des Mobiltelefons zwecks Durchführung einer geordneten Verhandlung für deren Dauer verhältnismässig wäre und der Anzeigesteller überdies wiederum die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit Hilfe eines ordentlichen Rechtsmittels im Zivilverfahren dagegen zu wehren, falls ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gedroht hätte.

Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, dass B.____ offenkundig kein strafbares Verhalten anzulasten ist, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Demzufolge ist die Beschwerde vom 11. März 2025 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 6. März 2025 als unbegründet abzuweisen.

4. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausganges gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser hat nun allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

b) Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); und dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Erste Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation (d.h. finanzielle Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 12 zu Art. 136 StPO). Verlangt wird ferner, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Praxis des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4; MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, a.a.O., N 14 f. zu Art. 136 StPO).

c) Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Prozessbegehren des Beschwerdeführers im Sinne von Lehre und Rechtsprechung als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Insofern kann offengelassen werden, ob in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse eine Bedürftigkeit anzunehmen gewesen wäre. Infolgedessen ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. April 2025 abzuweisen, womit der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- [§ 13 Abs. 1 GebT] sowie pauschale Auslagen von CHF 50.-- [§ 3 Abs. 6 GebT]) zu tragen hat. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juli 2025 nicht eingetreten (BGer 7B_491/2025).

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