Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2024 (470 24 211) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Anja Dillena
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 11. September 2024
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A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 11. September 2024 wurde das Strafverfahren gegen B.____ (fortan: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der genannten Verfügung wurden zu Lasten des Staates verlegt (Dispositiv- Ziffer 2). Schliesslich wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).
Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.
B. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die nämliche Einstellungsverfügung. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 aufzuheben, die Strafuntersuchung weiterzuführen, die sozialpädagogische Familienbegleitung zum Vorfall vom 30. August 2024 einzuvernehmen sowie weitere Beweismittel betreffend die über die sozialen Medien sowie per Telefonanruf erfolgten Drohungen und Belästigungen zu sichern und einzubeziehen.
C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. September 2024 wurde die vorgenannte Beschwerde vom 27. September 2024 vorläufig zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten übersandt (Ziffer 1). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- bis zum 11. Oktober 2024 (nicht erstreckbar) zu erbringen, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO (Ziffer 2).
D. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt. Ziffer 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. September 2024 wurde aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft
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wurde zur Stellungnahme und der Beschuldigte zur fakultativen Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde bis zum 24. Oktober 2024 aufgefordert.
F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die Beschwerdeführerin.
G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin sowie an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme übersandt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 gesetzter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. Die Beweisbegehren der Beschwerdeführerin, es sei die zuständige Person der sozialpädagogischen Familienbegleitung zum Vorfall vom 30. August 2024 zu befragen und es seien weitere Beweismittel betreffend die über die sozialen Medien sowie per Telefonanruf erfolgten Drohungen und Belästigungen zu sichern, wurden abgewiesen. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt.
Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft
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gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. September 2024 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2024 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 ist zwar als "Einsprache gegen die Einstellungsverfügung" benannt, jedoch beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Die genannte Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 28. Mai 2023 erklärten Strafantrag als Privatklägerin und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2024 zu bejahen ist. Überdies bringt die Beschwerdeführerin den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe vor und kommt ihrer Begründungspflicht nach, zumal die einschlägigen Anforderungen für Laienbeschwerden nicht gleich hoch gestellt werden dürfen (BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 aus, vorliegend stehe Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Beschuldigte habe sie über einen Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 28. Mai 2023 fünfzehn- bis zwanzigmal telefonisch bedroht und ihr am 28. Mai 2023 um ca. 21 Uhr gesagt, dass er Säure auf ihr Gesicht ausschütten werde. Ausserdem bringe die Beschwerdeführerin vor, er habe Drohungen gegen sie per Sprachnachricht an ihren Sohn gesendet. Jedoch sei nach Angaben der Beschwerdeführerin das entsprechende Mobiltelefon defekt, weshalb sie keine Sprachnachrichten mehr vorlegen könne. Auch die restlichen Drohungen seien alle während eines Telefongesprächs ausgesprochen worden und entsprechend nicht belegbar. Zudem bringe die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschuldigte sie gegen
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ihr Auge geschlagen und ihr damit ein Hämatom verursacht haben soll. Der Beschuldigte hingegen habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin ihn bereits mehrfach beschuldigt habe, er sie – die Mutter seiner Kinder – jedoch nie bedroht oder ihr sonst irgendetwas angetan habe. Gemäss Depositionen des Beschuldigten sei die Beschwerdeführerin psychisch krank und wolle sich an ihm rächen. Betreffend das blaue Auge bestreite der Beschuldigte die Version der Beschwerdeführerin und mache geltend, sie habe sich dies wohlmöglich aufgrund ihrer Krankheit selbst zugefügt. Aufgrund dieser "Aussage gegen Aussage"-Situation sowie mangels Zeugen oder Sachbeweisen könne ein hinreichender Beweis des Tatbestandes nicht erbracht werden und es sei mit Sicherheit ein Freispruch vor Strafgericht zu erwarten, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei. Dem Beschuldigten würden jedoch noch weitere Delikte zur Last gelegt, wobei diesbezüglich auf den noch zu erlassenden Strafbefehl verwiesen werde.
1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. September 2024 im Wesentlichen vor, dass sie psychisch krank sei, bilde eine reine Behauptung des Beschuldigten, welche jeglicher medizinischen Grundlage entbehre. Es seien auch im Rahmen der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt worden. Ein Beweisfoto des Hämatoms existiere. Nach wie vor bedrohe und belästige der Beschuldigte sie über die sozialen Medien. Auch das Bedrohungsmanagement sei seit dem Vorfall vom 30. August 2024 erneut aktiv, was zeige, dass die Bedrohungslage keineswegs als harmlos oder unbelegt betrachtet werden könne, sondern einer umfassenden und ernsthaften Untersuchung bedürfe.
1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass wesentliche Beweise nicht berücksichtigt worden seien, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch die Polizei Basel-Landschaft angewiesen worden sei, das genannte Foto des Hämatoms einzureichen, sie dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Es gelte auch festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 keinesfalls festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Erkrankung leide. Den Vorwürfen der Beschwerdeführerin seien lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden, um zum Schluss zu kommen, dass es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"- Situation handle. Die nämliche Einstellungsverfügung behandle lediglich den Tatzeitraum vom
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1. April 2023 bis zum 28. Mai 2023. Soweit die Beschwerdeführerin von neuen Vorfällen berichte, welche der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt seien, so habe sie diese separat zur Anzeige zu bringen.
2. In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist vom Staatsanwalt unverzüglich zu treffen (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher
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Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage bzw. dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 4).
2.2 Eine Einstellung ergeht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn die Untersuchung den ursprünglich vorhandenen Tatverdacht nicht derart erhärtet hat, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht so weit verdichtet hat, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1251, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1272). Die Staatsanwaltschaft hat somit einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung beziehungsweise aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist dagegen Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht, sondern es gilt gegenteils das Prinzip "in dubio pro duriore" (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., FN 132, m.w.H., insb. auf die Botschaft, S. 1273). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht sei. Die Einstellung könne sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheine (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., unter Hinweis auf BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; so auch KGer BL 470 12 247 vom 28. Januar 2013 E. 2.4 i.f.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder
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weniger glaubhaft zu bewerten, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann indessen verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1; 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 1B_539/2012 vom 19. April 2013 E. 2.1; 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; 6B_718/2014 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 i.f.).
Schwierig sind häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden. Dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da bloss dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 17, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Steht allerdings dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage einer an der Verurteilung unmittelbar interessierten geschädigten Person gegenüber und finden deren Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann nicht mehr von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O.) und es hat diesfalls eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen.
3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 11. September 2024 bloss die Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) im in der Verfügung erwähnten Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 28. Mai 2023 betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Sachverhalte moniert, welche sich ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung betreffenden Zeitrahmens zugetragen haben sollen, so ist sie gehalten, entsprechende Strafanzeigen
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einzureichen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht von Relevanz. Wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung sodann festgehalten wird, sind – auch den nämlichen Zeitraum betreffend – noch weitere Delikte (z.B. Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB) zu beurteilen, für welche die Staatsanwaltschaft in Aussicht stellt, diese würden voraussichtlich mit Strafbefehl abgeschlossen werden.
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine Abklärung ihres psychischen Zustandes durchgeführt worden sei, die Staatsanwaltschaft jedoch entsprechende Schlussfolgerungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung ziehe, sind ebenfalls unbeachtlich, denn die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2024 nicht fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Erkrankung leide, sondern zitiert bloss die Aussagen des Beschuldigten.
3.3 Die im fraglichen Zeitraum zur Anzeige gebrachten Drohungen wurden gemäss den Depositionen der Beschwerdeführerin (act. 33 ff., 105 ff.) während Telefongesprächen sowie in Sprachnachrichten geäussert, welche sich auf dem inzwischen defekten Mobiltelefon des Sohnes der Beschwerdeführerin befinden und folglich nicht mehr rekonstruierbar sind. Die geltend gemachten Drohungen sind somit nicht durch objektive Beweismittel belegbar. Was den von der Beschwerdeführerin beanzeigten Schlag gegen ihr Auge und ein dadurch verursachtes Hämatom betrifft, so bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, es liege ein Foto der Körperverletzung vor, jedoch hat sie dieses Foto trotz entsprechender Aufforderung (vgl. bereits Polizeirapport vom 12. Juli 2023, act. 43) nicht eingereicht, obwohl ihr dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, insbesondere als sie noch anwaltlich vertreten gewesen war. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach wesentliche Beweise beziehungsweise das erwähnte Foto nicht berücksichtigt worden seien, geht damit ins Leere. Selbst wenn sich jedoch ein entsprechendes Foto einer Verletzung beziehungsweise eines Hämatoms in den Akten befinden würde, so könnte alleine gestützt darauf nicht auf eine durch den Beschwerdeführer verursachte Körperverletzung geschlossen werden.
Es liegen sodann bloss die Aussagen der Beschwerdeführerin (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2023, act. 105 ff.) sowie jene des Beschuldigten (Einvernahmeprotokoll vom 22. Juni 2023, act. 113, Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2024, act. 123 ff.) vor. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer kurzen Befragung Drohungen geltend und erwähnt einen Schlag gegen ihr
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Auge. Der Beschuldigte bestreitet in beiden Einvernahmen, Drohungen gegen die Beschwerdeführerin geäussert und sie gegen das Auge geschlagen zu haben. Er bestreitet jedoch nicht, telefonisch und via Sprachnachrichten Kontakt mit ihr gehabt zu haben und gesteht auch ein, dabei Beschimpfungen ausgestossen zu haben (act. 115). Dafür habe er sich entschuldigt (act. 131). Er wolle lediglich seine Kinder sehen. Seine Frau, die Beschwerdeführerin, habe eine schwere Geschichte, viel Schweres erlebt und erleide deshalb Krisen, mit welchen er nicht umgehen könne, auch wenn er sie liebe. Als sie in psychiatrischer Behandlung war, sei es ihr besser gegangen. Er bestreitet jedoch, sie jemals tätlich angegangen und geschlagen zu haben. Seine über beide Einvernahmen hinweg gleichbleibenden, konstanten und insofern glaubhaften Depositionen stehen den knappen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche weitgehend in aufgeworfenen Anschuldigungen bestehen, entgegen. Das Beweisergebnis zeigt zudem in casu, dass die Depositionen der Beschwerdeführerin nicht durch objektive Beweismittel erhärtet werden konnten. Es sind keine weiteren Beweismittel oder auch bloss Indizien ersichtlich, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Die Staatsanwaltschaft kann deshalb keine zusätzlichen Beweismittel erheben, hat sie doch alle ihr verfügbaren Untersuchungs- und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin keine Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden, wäre bei einer Überweisung an das zuständige Sachgericht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch in Bezug auf die betreffenden Straftatbestände zu rechnen. Entsprechend erweist sich die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als zulässig.
4. Aus den vorgenannten Gründen erhellt, dass ein Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft in Form einer Verfahrenseinstellung, wie er vorliegend mit Verfügung vom 11. September 2024 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vorgenommen worden ist, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde vom 27. September 2024 ist folglich als unbegründet abzuweisen.
III. Kosten In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang – mithin der Abweisung der Beschwerde vom 27. September 2024 – gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 einen
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Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt und vorbringt, sie sei Sozialhilfebezügerin, ist sie auf die Möglichkeit des Stellens eines Gesuches um Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebT hinzuweisen.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. […]
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Anja Dillena
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.