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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2024 470 24 21 (470 2024 21)

2 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,955 parole·~30 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2024 (470 24 21) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, c/o Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschuldigter

C.____, c/o Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Januar 2024 A. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen die Polizisten B.____ und C.____ wegen Drohung etc. in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, eine Untersuchung zu führen und hernach gegen die beiden Beschuldigten Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu erlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Andreas Noll als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024, es sie die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2024 fest, dass die Beschuldigten innert mit Verfügung vom 26. Januar 2024 gesetzter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben.

E. Mit replizierender Stellungnahme vom 26. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 4. März 2024 ihre duplizierende Stellungnahme ein.

G. Mit Verfügung vom 14. März 2024 stellte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Beschuldigten auf die Einreichung einer duplizierenden Stellungnahme verzichtet haben. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Strafantragsteller und Beschwerdeführer werfe den beiden Beschuldigten vor, am 10. September 2023 von diesen angehalten worden zu sein, als er mit seinem Personenwagen unterwegs gewesen sei. Die Beschuldigten seien "ausgeflippt" und hätten ihn zum Aussteigen aus dem Fahrzeug aufgefordert. Daraufhin habe er Angst bekommen, die Fahrzeugtür von innen verriegelt und das Fenster einen Spalt geöffnet, worauf der Beschuldigte B.____ mit Händen und Füssen gegen die Fahrertür geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug drei bis vier Meter zur Seite stellen wollen, als zeitgleich der Beschuldigte C.____ herangetreten, seine Dienstpistole durch das leicht geöffnete Fahrzeugfenster gehalten und auf den Kopf des Beschwerdeführers gezielt habe. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten der beiden Beschuldigten als "dramatisch überzeichnet". Es mache den Anschein, der Beschwerdeführer wolle von seinem eigenen strafbaren Verhalten, wonach er das Fahrzeug ohne Berechtigung geführt habe, ablenken. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht schlüssig, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das unerwartete Zurücksetzen des Fahrzeugs der Kontrolle habe entziehen wollen. Durch dieses Verhalten habe er die beiden Beschuldigten in eine unmittelbare Gefahr sowie unbeteiligte Dritte in eine potentielle Gefahr gebracht, was ein unverzügliches Handeln der Polizei verlangt habe. Das Verhalten der beiden Beschuldigten sei daher als vorschriftsgemäss zu qualifizieren, weshalb offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am fraglichen Tag zusammen mit seinen beiden Kindern sowie mit dem Hund in seinem Fahrzeug von seinem Wohnort zum Waldrandweg gefahren, damit die Kinder im Wald spielen könnten. Da er tags zuvor nach einer Knieoperation aus dem Spital entlassen worden sei, habe er hierfür das Fahrzeug verwendet. Auf dem Rückweg hätten ihn die beiden Beschuldigten erkannt. Da diese gewusst hätten, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei, hätten sie äusserst erregt und aggressiv reagiert. Er sei durch das Verhalten der Beschuldigten eingeschüchtert gewesen, habe die Tür von innen verriegelt und das Fenster einen Spalt geöffnet, um mit den Beschuldigten zu sprechen. Der Beschuldigte B.____ habe in der Folge mit Händen und Füssen auf die Fahrertür eingeschlagen, wodurch ein erheblicher Schaden an der Fahrertür entstanden sei. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers mitten auf der Strasse gestanden habe, habe er − um allfälligen Verkehr nicht zu behindern − versucht, den Personenwagen zwei bis drei Meter zur Seite zu fahren, worauf der Beschuldigte B.____ ihn zum Anhalten und Aussteigen aufgefordert habe. Zeitgleich sei der Beschuldigte C.____ zum Fahrzeug getreten, habe seine Dienstwaffe gezogen und durch den geöffneten Spalt des Fensters auf den Kopf des Beschwerdeführers gezielt, wobei C.____ dabei genickt habe. Dieses Nicken habe der Beschwerdeführer als Drohung aufgefasst, der Beschuldigte werde ihn erschiessen, sofern er den Anweisungen nicht Folge leiste, weshalb er die Fahrertür geöffnet habe und von den beiden Beschuldigten in Handschellen abgeführt worden sei. Nebst den beiden im Fahrzeug anwesenden Kindern habe ein weiterer Zeuge, D.____, das Geschehen beobachtet, insbesondere auch das Zücken der Schusswaffe durch den Beschuldigten C.____. Aufgrund des Rapports der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2023 zeige sich, dass das Ziehen der Waffe als auch das Zielen auf den Kopf des Beschwerdeführers von den Beschuldigten nicht bestritten werde. Die Behauptung der Beschuldigten, die Schusswaffe sei zur Eigensicherung eingesetzt worden, sei wenig glaubhaft. Entgegen der Staatsanwaltschaft ergebe sich somit ein hinreichender Tatverdacht auf strafbares Verhalten, weshalb keine Nichtanhandnahme habe erfolgen dürfen, sondern vielmehr die Durchführung einer Untersuchung angezeigt sei, insbesondere durch Befragung des Zeugen D.____.

2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält fest, die beiden Beschuldigten hätten den Beschwerdeführer aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts einer Kontrolle unterziehen wollen, zumal dieser im fraglichen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Lenken eines Personenwagens verfügt habe. Dies habe auch der Beschwerdeführer gewusst, weshalb es keinen Grund für das von ihm an den Tag gelegte renitente Verhalten gegeben habe. Jedenfalls seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, um an den Ausführungen in den polizeilichen Rapporten zu zweifeln, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt sei.

2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2024 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 2; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231).

2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3 ff.).

2.6 Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Beschuldigten B.____ in der von ihm verfassten Festnahmeverfügung vom 10. September 2023 sowie der Darlegungen von C.____ im Polizeirapport vom 19. Oktober 2023 ist erstellt und auch unbestritten, dass die beiden Beschuldigten den Beschwerdeführer − nachdem sie diesen als Führer ohne Fahrerlaubnis des Personenwagens mit dem Kontrollschild X.____ erkannt haben − einer Kontrolle unterziehen wollten. Dabei wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, den Motor abzuschalten, sich auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Ferner halten die beiden Beschuldigten in ihren jeweiligen Rapporten übereinstimmend fest, dass sich der Beschwerdeführer dem polizeilichen Befehl widersetzt hat, indem er die Fahrzeugtür verschlossen, das Fenster der Fahrertür einen Spalt geöffnet, den Beschuldigten einen Hinweiszettel betreffend das Verhalten bei einer Polizeikontrolle ausgehändigt, wonach die Polizei dem Beschwerdeführer (beispielsweise einen unterzeichneten Vertrag des Vorgesetzten des kontrollierenden Polizeibeamten vorzulegen habe (vgl. Bild 8 des Fotoblatts vom 10. September 2023), den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug einige Meter zurückgefahren hat. Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigt, sich den polizeilichen Anordnungen widersetzt zu haben, und macht in seiner Strafanzeige vom 13. September 2023 geltend, er sei aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten verängstigt gewesen, weshalb er die Fahrzeugtür verriegelt habe. In der Folge habe der Beschuldigte B.____ gewaltsam auf sein Fahrzeug eingewirkt. Der Beschwerdeführer legt in einer ersten Deposition dar, er habe das Fahrzeug zurückgesetzt, um einen allfälligen Verkehr auf der Strasse nicht zu behindern. Demgegenüber bringt er in seinem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2023 vor, er sei aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten derart erschrocken, dass er aus Versehen die Bremse gelöst und das Fahrzeug einige Meter zurückgesetzt habe. In seiner Beschwerde vom 25. Januar 2024 gibt er hingegen wiederum an, das Fahrzeug zur Seite gestellt zu haben, um allfälligen Verkehr nicht zu behindern. So oder anders steht sachverhaltsmässig sicher fest, dass der Beschwerdeführer − statt wie ihm mitunter befohlen, den Motor abzuschalten − das Fahrzeug einige Meter zurückgesetzt hat, worauf der sich im Gefahrenbereich befindende Beschuldigte B.____ versucht hat, die Fahrertür zu öffnen, während der sich ebenso im Gefahrenbereich aufhaltende Beschuldigte C.____ seine Dienstwaffe gezogen hat. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe die Dienstwaffe auf seinen Kopf gerichtet, während der Beschuldigte C.____ darlegt, seine Dienstwaffe in die Kontaktstellung gebracht zu haben. In der Kontaktstellung ist der Lauf der Dienstwaffe in Richtung des Zieles gerichtet − und somit (auch) auf den Beschwerdeführer −, um die Reaktionszeit zu verringern. Mithin hat der Beschuldigte in der konkreten Situation und im Gefahrenbereich stehend seine Dienstwaffe in Kontaktstellung bringen müssen, zumal er den (unbestrittenen) unvermittelten Rangiervorgang als unmittelbare Gefahr für seinen Kollegen und ihn angesehen hat. Insofern lässt sich dieser Sachverhalt ohne Befragung des angeblichen Zeugen, D.____, erstellen. Von ihm sind diesbezüglich keine zusätzlich erhellenden Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, die beiden Polizeibeamten nicht als solche erkannt zu haben, weshalb sich seine in Widerspruch zu seiner völlig unsubstantiierten Darlegungen in seiner Strafanzeige vom 13. September 2023 (er habe das Fahrzeug aus verkehrstechnischen Gründe − trotz polizeilichen Befehlen, den Motor abzustellen und auszusteigen − in Bewegung gesetzt) stehende Behauptung, er sei aufgrund eines aggressiven Verhaltens der Beschuldigten erschrocken und deshalb aus Versehen ab dem Bremspedal gekommen, auch nicht durch eine Befragung von D.____ entschlüsseln lassen wird. Jedenfalls rechtfertigt ein allenfalls aufgebrachtes, lautes bzw. bestimmtes Auftreten der beiden Polizisten − selbst sollte D.____ ein solches Auftreten beobachtet haben − in keinem Fall das Verhalten des Beschwerdeführers und begründet ebenso keinen hinreichenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten der beiden Beschuldigten.

In der Folge hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Motor abgestellt und das Fahrzeug verlassen, worauf ihm die Beschuldigten Handschellen angelegt, einen Atemlufttest durchgeführt und ihn auf den Polizeiposten Oberdorf verbracht haben.

2.7 Gemäss Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist. Als Gesetze gelten solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.1).

Nach § 15 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft (PolG, SGS 700) erfüllt die Polizei Basel-Landschaft ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 15 Abs. 2 PolG). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.2).

Gemäss § 41 Abs. 1 PolG hat die Polizei Basel-Landschaft, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird (lit. a), andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden (lit. b) oder polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen (lit. c Ziff. 1), wenn die Polizisten oder der Polizist aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen (lit. c Ziff. 2), zur Befreiung von Geiseln (lit. c Ziff. 3) oder zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr bilden (lit. c Ziff. 4).

Der Einsatz von Schusswaffen stellt das intensivste polizeiliche Eingriffsmittel dar. Der Schusswaffengebrauch ist nur als ultima ratio zulässig, wenn andre Massnahmen offensichtlich aussichtslos sind. Solange andere Massnahmen noch in Betracht zu ziehen sind, darf die Polizei mithin nicht von der Schusswaffe Gebrauch machen. Ob der Schusswaffengebrauch der Polizei verhältnismässig und die damit begangene Tat nach Art. 14 StGB gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Die Frage entscheidet sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt. Massgebend ist vielmehr, was der Polizist im Zeitpunkt, in dem er sich zum Gebrauch der Waffe entschliesst, von der Sachlage halten muss (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.3). Mithin ist die Angemessenheit der Handlungen aufgrund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der Polizist im Zeitpunkt seiner Handlung befand. Es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob sich der Polizist nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGer 6S.734/1999 vom 10. April 2001, E. 3b).

Dem Erfordernis, wonach die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann, entspricht der Grundsatz der absoluten Subsidiarität der Abwehrhandlung beim Notstand gemäss Art. 17 StGB. Nach dieser Bestimmung handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr unmittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder − soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht − wenn diese gegenwärtig sicher abwendbar ist (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.4).

2.8 In Bezug auf die Vorwürfe der Drohung sowie der Gefährdung des Lebens durch das Ziehen der Dienstwaffe und Verbringen dieser in die Kontaktstellung zeigt sich, dass der Beschuldigte C.____ seine Schusswaffe erst gezogen und in Kontaktstellung verbracht hat, als der Beschwerdeführer unvermittelt sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung gesetzt hat. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte C.____ zu seiner Dienstwaffe greifen und diese in Kontaktstellung bringen bzw. direkt auf die gefahrauslösende Person hat richten müssen, da er und der Beschuldigte B.____ unmittelbar im Gefahrenbereich des sich (noch) bewegenden Fahrzeugs standen und in dieser Situation − während der Beschuldigte B.____ unmittelbar vor dem Rangiermanöver bzw. zeitgleich zu diesem versuchte, die Fahrzeugtür zu öffnen, mithin seine Hand am Türgriff des Fahrzeugs hatte − er nicht im Bewusstsein darüber sein konnten, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug deshalb zurücksetzte, um hiernach damit auf sie zuzufahren und/oder um sich der Kontrolle zu entziehen. Entscheidend ist somit, was der Beschuldigte C.____ im Zeitpunkt, als er seine Dienstwaffe in Kontaktstellung brachte und − aus der Wahrnehmung des Beschwerdeführers sowie von allenfalls vor Ort anwesenden Zeugen − auf den Kopf des Beschwerdeführers richtete, von der Sachlage gehalten hat und auch halten durfte. Wie dargelegt, dürfen dabei nicht nachträglich von den Strafbehörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob sich der Beschuldigte nicht allenfalls auch mit anderen Massnahmen, als die Dienstwaffe gegen den Beschwerdeführer zu richten, hätte begnügen können und sollen. In casu waren die polizeilichen Vorgänge des Beschwerdeführers der Polizei Basel-Landschaft, namentlich auch den beiden Beschuldigten, bekannt. Dies ist bei der Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. So wurde vor dem 10. September 2023 anlässlich einer Requisition eine Machete im Fahrzeug des Beschwerdeführers gefunden. Auch liegt über den Beschwerdeführer ein Strafregisterauszug vor, welcher insgesamt vier rechtskräftige Eintragungen umfasst, die nicht als Bagatelldelikte dastehen. Angesichts dieser Umstände, welche den beiden Beschuldigten bekannt waren und woraus sich ebenso eine Unberechenbarkeit im Handeln des Beschwerdeführers ergab, ist das Verbringen der Dienstwaffe in Kontaktstellung, bzw. auf die Gefahrenquelle bzw. den Beschwerdeführer gerichtet, nicht zu beanstanden. Dabei ist hervorzuheben, dass gerade kein Gebrauch einer Dienstwaffe vorliegt, zumal der Beschuldigte diese lediglich gezogen und in Kontaktstellung gebracht hat. Somit hat er einzig die aus seiner Perspektive nötige Massnahme ergriffen, indem er die Dienstwaffe auf die Gefahrenquelle(n) gerichtet, diese aber nicht gebraucht hat. Angesichts dieser Sachlage durfte der Beschuldigte C.____ klarerweise seine Schusswaffe ziehen und in Kontaktstellung auf das Fahrzeug bzw. den Beschwerdeführer richten, um sich und seinen Kollegen, welche (aus seiner Sicht) mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht waren, zu sichern. Das Halten der Dienstwaffe in Grundstellung (mit welcher die Bereitschaft gezeigt wird, wobei sich die Waffe weiterhin im Holster befindet), das Anbringen der Dienstwaffe in Bereitschaftsstellung (bei welcher die Dienstwaffe mit gestrecktem Arm hinter dem Bein positioniert wird, um diese verdeckt zu halten), in Einsatzstellung (bei welcher der Lauf gegen den Boden zeigt und welche namentlich in engen Räumen sowie bei Verschiebungen Anwendung findet) oder in Wartestellung (bei welcher die Waffe mit angewinkelten Armen vor sich schräg nach oben gehalten wird) wären in der Situation, in welcher sich die beiden Polizisten klar erstelltermassen befanden, nicht hinreichend geeignet gewesen, das (aus Sicht der Beschuldigten) durch einen unberechenbaren Menschen in Bewegung gesetzte Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen, sollte sich die von den beiden Polizisten zu Recht erkannte Gefahr zu ihrem Nachteil verwirklichen. Im Ergebnis sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Sachlage sehr wahrscheinlich in einem Schuldspruch der beiden Beschuldigten enden würde, weshalb die Nichtanhandnahme in diesem Punkt zu Recht ergangen ist.

2.9 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschuldigten B.____ ferner eine Sachbeschädigung durch den Versuch, die Fahrertür zu öffnen, geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO ist die Polizei verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Somit waren die beiden Polizisten verpflichtet, den Beschwerdeführer an einer Weiterfahrt ohne Fahrerlaubnis zu hindern. Gemäss § 38 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Angesichts der unter anderem durch das Verriegeln des Fahrzeugs geäusserten Weigerung des Beschwerdeführers, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, sowie in Kenntnis des erfolgten Führerscheinentzugs, welchen der Beschwerdeführer offenkundig nicht vom Führen eines Fahrzeugs abhielt, war die Intervention von B.____ hierfür sowohl geeignet als auch erforderlich. Im Übrigen erweist sich die Zwangsanwendung auch als verhältnismässig im engeren Sinne, weshalb der Beschuldigte zweifelsohne zu seinem Handeln berechtigt war. Des Weiteren erhellt aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der beiden Beschuldigten, dass die Einwirkung des Beschuldigten B.____ auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des unvermittelten Rangiervorgangs des Beschwerdeführers anhielt. In diesem Konnex ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.8 hievor) zu verweisen, welche hier ebenso Geltung haben. Mithin hat auch der Beschuldigte B.____ mit seinem Handeln versucht, den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug zu bekommen, zumal er während des Zurücksetzens das Fahrzeug zusehends in Gefahr geriet. Mithin hat sich der Beschuldigte B.____ aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenso zu Recht in unmittelbarer Gefahr gewähnt. Er hat somit die aus seiner Perspektive nötige Massnahme ergriffen. Angesichts dieser Sachlage durfte der Beschuldigte B.____ klarerweise auf die Fahrzeugtüre des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens einwirken. Im Ergebnis sind somit auch hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Sachlage sehr wahrscheinlich in einem Schuldspruch enden würde, weshalb die Nichtanhandnahme in diesem Punkt zu Recht ergangen ist.

2.10 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Beschuldigten hätten ihn zum Alkoholtest genötigt, obwohl er keinen Alkohol konsumiert habe. Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Automobilisten und anderen (motorisierte und unmotorisierte) Fahrzeugführer können demnach voraussetzungslos, mithin unabhängig von einem Unfall oder einer auffälligen Fahrweise, einer Alkoholkontrolle unterzogen werden (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 55 N 11; HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 55 N 1). Folgerichtig erweist sich der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt, nämlich die seitens der Beschuldigten ihm gegenüber angeordnete Atemalkoholprobe, als unter den oben beschriebenen Umständen offensichtlich nicht strafbares Verhalten, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.

2.11 In Bezug auf die Fesselung des Beschwerdeführers an seinen Händen durch die Beschuldigten ist sodann darauf hinzuweisen, dass gemäss § 40 Abs. 1 PolG die Fesselung einer Person, soweit notwendig, zulässig ist, wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird (lit. a), fliehen wird oder befreit werden soll (lit. b), sich töten oder verletzen wird (lit. c). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer geweigert, der Anforderung der Beschuldigten, sich auszuweisen, Folge zu leisten, die Fahrzeugtüren verriegelt, lediglich das Fenster der Fahrertür einen Spalt geöffnet und den Beschuldigten einen Hinweiszettel betreffend das Verhalten bei einer Polizeikontrolle ausgehändigt, wonach die Polizei dem Beschwerdeführer (beispielsweise) einen unterzeichneten Vertrag des Vorgesetzten des kontrollierenden Polizeibeamten vorzulegen habe (vgl. Bild 8 des Fotoblatts vom 10. September 2023). Ausserdem hat der Beschwerdeführer in Missachtung eines polizeilichen Befehls zu einem Rangiervorgang angesetzt und ist erst, nachdem eine Dienstwaffe in Kontaktstellung hat gebracht werden müssen, der Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, nachgekommen. Es bestand somit mehr als ein Verdacht, der Beschwerdeführer könnte (weiterhin) Widerstand leisten. Bei dieser Ausgangslage war die Fesselung der Hände des Beschwerdeführers unter den beschriebenen Umständen und mit Blick auf das Wissen der Polizisten um die Vorgänge des Beschwerdeführers zweifellos erforderlich und auch geeignet, um die Polizeikontrolle geordnet durchzuführen. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Sachlage sehr wahrscheinlich in einem Schuldspruch der beiden Beschuldigten enden würde, weshalb die Nichtanhandnahme ebenso in diesem Punkt zu Recht ergangen ist.

2.12 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigten hätten sich strafbar gemacht, indem sie ihn auf den Polizeiposten verbracht hätten. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist die Polizei gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Die Beschuldigten haben den Beschwerdeführer bei einem Vergehen, nämlich dem Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), auf frischer Tat ertappt. Aufgrund des Dargelegten bzw. des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Anhaltung ist erstellt, dass sich der Verdacht zumindest der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ergeben hat. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen unter anderem eines Vergehens − wie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB − verdächtig ist. Somit waren die Beschuldigten zur Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten berechtigt (vgl. BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017, E. 5.4.2).

2.13 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sachverhaltsmässig und rechtlich ein klarer Fall vorliegt. Die beiden Beschuldigten haben eindeutig so gehandelt, wie das Gesetz gebietet und erlaubt und sich somit zweifelsohne rechtmässig verhalten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Kosten 3.1 Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 begehrt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Dr. Andreas Noll als seinem Rechtsvertreter. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) oder dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N 10). In casu ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rekapitulationsblatt der Sozialhilfebehörde E.____ vom 19. Dezember 2023 zu entnehmen, dass dieser Sozialhilfe bezieht, weshalb dessen Mittellosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers gerade noch als nicht von vornherein aussichtslos betrachtet werden kann, weshalb sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Dr. Andreas Noll als seinem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist.

3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

3.3 Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Andreas Noll, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 26. Februar 2024 macht Advokat Dr. Andreas Noll einen Aufwand von 14.17 Stunden à Fr. 350.-- geltend.

In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertretung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 2.3). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei vom unentgeltlichen Rechtsvertretung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (PETER ALBRECHT, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst nicht alles, was für die Wahrung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand, somit nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Dementsprechend wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 40 N 14; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 3 ff.; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4). Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. BJM 2002, S. 109).

§ 3 Abs. 2 Tarifordnung setzt − im Lichte des Dargelegten − voraus, dass bei Fällen unentgeltlicher Rechtsvertretung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die unentgeltliche Rechtsvertretung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist somit (auch) nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (vgl. KGer 470 14 21 vom 8. April 2014, E. 2.5 [vgl. auch das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts: 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014]; Entscheide des Obergerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2000, E. 3a und vom 6. März 2001, E. 1; BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.4). Es handelt sich vorliegend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvolle Strafsache, die in der vorliegend an der Grenze zur Aussichtslosigkeit stehenden Beschwerde einen (wie den geltend gemachten) erheblichen Aufwand rechtfertigen könnte. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren von 14.17 Stunden steht zum Umfang und zur Schwierigkeit dieses Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist für das Beschwerdeverfahren daher wie folgt zu entschädigen: Für die Besprechung, das Telefonat sowie die übrige Korrespondenz mit dem Mandanten wird ein Aufwand von 1 Stunde als entschädigungsfähig erachtet. Für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von 1 Stunde sowie für das Verfassen der Beschwerde ein Aufwand von 2.5 Stunden als angemessen. Schliesslich fakturiert der Rechtsvertreter für das Erstellen der Replik 1.67 Stunden, ungeachtet des Umstands, dass sich die besagte replizierende Stellungnahme im Wesentlichen mit Wiederholungen der bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen begnügt. Entsprechend ist der für das Verfassen der Replik als angemessen erachtete Aufwand auf 30 Minuten festzulegen. Insgesamt ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher ein Aufwand von total 5 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Somit ist Advokat Dr. Andreas Noll für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von Fr. 1'130.60 (inkl. Auslagen von Fr. 45.90 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 84.70) aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat Dr. Andreas Noll als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Andreas Noll, wird ein Honorar von Fr. 1'130.60 (inkl. Auslagen von Fr. 45.90 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 84.70) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_1153/2024).

470 24 21 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2024 470 24 21 (470 2024 21) — Swissrulings