Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 57) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verweigerung der Entschädigung eines Piketteinsatzes / Verweigerung der Bewilligung der amtlichen Verteidigung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Laura Wahl
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verweigerung der Entschädigung eines Piketteinsatzes / Verweigerung der Bewilligung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung betreffend amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. März 2023
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A. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Drohung, das gegen A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführt wurde, beantragte dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2022, es sei Advokat Christian Möcklin als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ab. Ferner wurde darin festgehalten, dass auch der Piketteinsatz des Advokaten vom 22. Dezember 2022 nicht amtlich entschädigt wird. Auf die Begründung der Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte darin, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 aufzuheben und die amtliche Verteidigung ab dem 22. Dezember 2023 (recte: 2022) zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für den Piketteinsatz vom 22. Dezember 2023 (recte: 2022) zu entschädigen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2). Weiter verlangte er mit seiner Beschwerde die Einvernahme von Advokat B.____ als Zeugen.
C. Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 Frist bis zum 14. April 2023 an, um das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" samt Beilagen einzureichen.
D. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft sodann die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sofern darauf einzutreten sei.
E. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer sodann die Replik ein, in welcher er an den gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt. Ergänzend verlangte er die Einvernahme der Polizistin C.____ als Zeugin.
F. Die gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden sodann mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. April 2023 abgewiesen. Zudem wurde die Frist zur Einreichung des http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Gesuchs um amtliche Verteidigung in der genannten Verfügung nachperemptorisch bis zum 2. Mai 2023 erstreckt.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Mai 2022 das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" samt Beilagen ein. Erwägungen 1. Sachverhalt Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend amtliche Verteidigung vom 8. März 2023 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Dezember 2022 gerieten der Beschwerdeführer und das Paar D.____ und E.____ im Einkaufscenter F.____ in X.____ aneinander, wobei der Beschwerdeführer ein Messer mitführte. Daraufhin wurde er vorläufig festgenommen und am 22. Dezember 2022 polizeilich einvernommen. Anlässlich der Befragung wünschte der Beschwerdeführer die Vertretung durch einen Anwalt, weshalb die Polizistin C.____ in das Anwaltsbüro des Advokaten Christian Möcklin anrief und nach einer Rechtsvertretung fragte. Nachdem eine Sekretärin die Polizistin mit Advokat Möcklin verbunden und diese ihn nach einem möglichen Einsatz gefragt hatte, erschien Advokat Möcklin kurze Zeit später zur Einvernahme. Nun ist strittig, ob er einerseits grundsätzlich als amtlicher Verteidiger eingesetzt und andererseits für seinen Piketteinsatz am 22. Dezember 2022 entschädigt werden soll. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Bestellung der amtlichen Verteidigung zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides http://www.bl.ch/kantonsgericht
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angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 2.2 In formeller Hinsicht bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 vor, der in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualantrag auf Bezahlung des Piketteinsatzes des Advokaten beträfe ausschliesslich die Interessen der Verteidigung. Da der Verteidiger vorliegend nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Klienten Beschwerde erhoben habe, sei in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. April 2023 auf den Standpunkt, er habe sehr wohl ein eigenes Interesse daran, dass die Kosten für die Arbeit des Advokaten vom Kanton übernommen werden, weshalb vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten sei. 2.4 In casu hat der Beschwerdeführer im Verfahren der Staatsanwaltschaft mit der Nummer MU1 23 845 als Beschuldigter Parteistellung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die genannte Verfügung nach wie vor beschwert, da eine Kostenübernahme des anwaltlichen Einsatzes durch die Staatskasse klarerweise im Interesse des Beschwerdeführers liegt, andernfalls er persönlich für diese Verbindlichkeit aufkommen müsste. Demnach ist er zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und der Beschwerdeführer hat eine zulässige Rüge erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Somit ist in allen Punkten auf die Beschwerde einzutreten. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 8. März 2023 im Wesentlichen damit, es handle sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Bagatellfall, der überdies keine komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen mit sich bringe, weshalb die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten und damit die Voraussetzungen der Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien. Ob ein Bagatellfall vorliege, entscheide sich einzig nach der angedrohten Sanktion. Dem Beschwerdeführer drohe in casu weder http://www.bl.ch/kantonsgericht
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eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen und somit keine den Bagatellfall überschreitende Sanktion, zumal er nicht vorbestraft sei. Betreffend die Frage der Entschädigung für den Einsatz des Verteidigers vom 22. Dezember 2022 ergebe sich aus dem Einvernahmeprotokoll deutlich, dass der Verteidiger ausdrücklich auf Wunsch des Beschwerdeführers – und nicht auf Ersuchen der Polizei – beigezogen worden sei. In einer solchen Situation liege offensichtlich kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, weshalb der Einsatz des Verteidigers nicht amtlich zu entschädigen sei. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. März 2023 vor, der Verteidiger habe am 22. Dezember 2022 ein Telefonat erhalten, wonach für die Einvernahme eines Beschuldigten ein Pikettverteidiger der ersten Stunde benötigt würde. Dabei sei lediglich erwähnt worden, dass es um eine Drohung mit einem Messer im Einkaufscenter F.____ in X.____ gehe. Vorbehalte seien keine gemacht worden. Nachdem sein gestellter Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen worden sei, habe sich der Verteidiger am 9. März 2023 mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Staatsanwaltschaft gewandt. Am selben Tag habe Advokat B.____, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Vereins G.____, sodann die Erste Staatsanwältin auf die zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Verein Pikett Strafverteidigung bestehende Abmachung aufmerksam gemacht, wonach Piketteinsätze stets entschädigt werden, selbst wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 16. März 2023 habe die Staatsanwaltschaft dazu sinngemäss geantwortet, die Verteidigung müsse anhand der telefonisch genannten Tatbestände selber beurteilen, ob der Einsatz entschädigt werde oder nicht. Die Voraussetzungen von Art. 132 StPO seien vorliegend gegeben, namentlich sei der Beschwerdeführer mittellos, zumal er Ergänzungsleistungen beziehe. Aus der Formulierung von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") werde deutlich, dass bei Unterschreitung der angedrohten Sanktion nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen sei. Ferner müssten aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2 StPO neben den beiden genannten Voraussetzungen (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) weitere Gesichtspunkte beachtet werden. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten seien umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen des Betroffenen sei. Eine Verurteilung könne für den Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung C im Hinblick auf seinen Einbürgerungswunsch schwere Folgen mit sich bringen, weshalb er ein ausserordentlich grosses Interesse am Ausgang des vorliegenden Falls habe. Tatsächliche Schwierigkeiten lägen weiter vor, da die Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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von verschiedenen Personen zu würdigen seien. In rechtlicher Hinsicht sei unklar, ob der Tatbestand der Drohung erfüllt, namentlich der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Des Weiteren sprächen auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen für die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung. Zum Eventualantrag führt der Beschwerdeführer sodann aus, es sei zumindest der Einsatz seines Verteidigers als Pikettverteidiger der ersten Stunde im Rahmen der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 zu entschädigen. Dabei stütze er sich auf den Vertrauensschutz, da für den Verteidiger nicht erkennbar gewesen sei, dass er zu einem Einsatz aufgeboten werde, der nicht entschädigt werde. Anhand der am Telefon gemachten Schilderungen habe er beim besten Willen nicht von einem Bagatellfall ausgehen können. Zudem gelte die Absprache und Praxis, dass aufgebotene Pikettverteidiger regelmässig entschädigt werden. Er habe mit Blick auf die Zusicherung der Entschädigung seines Einsatzes Leistungen erbracht, die gestützt auf die Vertrauensgrundlage und bestehende Praxis zu entgelten seien. 3.3 In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 stellt sich die Staatsanwaltschaft weiterhin auf den Standpunkt, es handle sich in casu um einen Bagatellfall, da die angedrohte Strafe bei Weitem keine 120 Tagessätze übersteige. Auch sei der Sachverhalt nicht besonders kompliziert, zumal der Beschwerdeführer gestanden habe, ein Messer gezückt zu haben. Seinem Aussageverhalten nach sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, sich gegen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Da sich auch die Rechtslage nicht als anspruchsvoll erweise, läge kein Grund für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers vor. In Bezug auf den Eventualantrag bringt die Staatsanwaltschaft sodann vor, es sei zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Im Falle einer notwendigen Verteidigung werde der Anwalt von Amtes wegen aufgeboten und entschädigt, auch wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Anders verhalte es sich indessen, wenn die Verteidigung zwar von der Staatsanwaltschaft oder Polizei, aber auf Wunsch des Beschuldigten zum Einsatz aufgeboten werde. Diesfalls fehle jede gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung. Ebenso begründe der Vertrauensgrundsatz keine Entschädigung, da einem Verteidiger bekannt sein müsse, dass auch eine solche – und nicht nur erstere – Konstellation existiere. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Praxis zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Verein Pikett Strafverteidigung beträfe lediglich die erste Konstellation. Die Polizistin, welche das Telefonat mit dem Verteidiger geführt habe, habe den Inhalt des Gesprächs in der Zwischenzeit in einer Aktennotiz festgehalten. Aufgrund der Umstände und der mitgeteilten Informationen bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung der Verteidigung der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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ersten Stunde, zumal es sich beim Einsatz des Anwalts am 22. Dezember 2022 gerade nicht um einen Piketteinsatz gehandelt habe. 3.4 Der Beschwerdeführer legt indes in seiner replizierenden Stellungnahme vom 5. April 2023 dar, die Polizistin habe ihm folgendes mitgeteilt: "Wir benötigen einen Pikettverteidiger, da der Beschuldigte einen Verteidiger wünscht und wir hier dringend einen Anwalt benötigen". Die Polizistin habe dabei nicht ausgeführt, dass sie anrufe, da der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrsche. Nach der Einvernahme habe die Polizistin sinngemäss erläutert, sie hätte ihren Auftrag, die Befragung durchzuführen, am selben Tag nicht mehr ausüben können, weshalb sie sehr froh gewesen sei, dass er gekommen sei, zumal diverse Verteidiger abgesagt hätten, da es sich nicht um eine notwendige Verteidigung handle. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe damit erstmals den Eindruck erhalten, der Einsatz werde nicht entschädigt, woraufhin er die Abmachung mit der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des Pikettverteidigers der ersten Stunde erwähnt habe. Es sei für den Verteidiger zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass der Einsatz nicht entschädigt werde. Wäre dies nur ansatzweise erkennbar gewesen, so wäre der Verteidiger ohne Kostenvorschuss und Deckung der mutmasslichen Kosten für die Einvernahme sicherlich nicht zu dieser erschienen. Die Aktennotiz der Polizistin entspreche nicht der Wahrheit; offenbar habe sie sich bei vorherigen Telefonaten ausführlicher geäussert und deswegen Absagen erhalten. Darum werde vermutet, sie habe – um ihren Auftrag rechtzeitig erledigen zu können – dem Verteidiger gegenüber bewusst wesentliche Informationen weggelassen. 4. Materielles zum Hauptantrag 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, es sei ihm für das skizzierte Strafverfahren prinzipiell die amtliche Verteidigung ab dem 22. Dezember 2022 zu bewilligen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Bei offensichtlichen Bagatellfällen, namentlich, wenn nur eine Busse oder eine geringfügige Sanktion zu erwarten ist, besteht gar kein http://www.bl.ch/kantonsgericht
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unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche Verteidigung. Mithin schliesst ein Bagatellfall die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aus (BGE 143 I 164 E. 3.5; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 34; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 21). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Hierbei ist stets die Gesamtheit der konkreten Umstände massgebend (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N 14). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa vor, wenn der objektive bzw. der subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und andere Beweise wie Gutachten erhoben werden müssen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 132 N 11; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 38). Die Abklärung des Sachverhalts muss sich demnach in technischer oder beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig erweisen (STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren – Zürcher Praxis, forumpoenale 3/2012 S. 170). Rechtliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldauschlussgründen oder die richtige Sanktion oder die Art und Höhe der Strafe umstritten sind (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 39; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 132 N 12). Auch wird von rechtlicher Komplexität gesprochen, wenn sich komplizierte, noch nicht von einer konstanten Praxis oder herrschenden Lehre geklärte Rechtsfragen stellen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., S. 170). Hingegen begründen Schwierigkeiten, die in der beschuldigten Person liegen (etwa mangelnde Sprachkenntnisse, mangelnde Bildung, Unkenntnis über das Rechtssystem) und nicht den Grad von Art. 130 lit. c StPO erreichen, per se noch keine hinreichende Komplexität in tatsächlicher Hinsicht. Ungenügenden Sprachkenntnissen kann namentlich in der Regel durch Beizug eines Dolmetschers begegnet werden (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N 15). Der Umstand, dass der Beschuldigte einen Anwalt der ersten Stunde verlangt, stellt ferner keinen Anwendungsfall der "gebotenen Verteidigung sui generis" dar, denn es kann nicht im Belieben des Beschuldigten stehen, ob eine inkriminierte Tat aufgrund der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten eine Bestellung der Verteidigung als angezeigt erscheinen lässt. Grundsätzlich trifft den Staat zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) eine Obliegenheit, bei der Bestellung einer Wahlverteidigung behilflich zu sein. Daraus kann indes kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung abgeleitet werden, wenn sich aufgrund des Bagatellcharakters der Tat und der fehlenden finanziellen Mitteln des Beschuldigten kein Anwalt http://www.bl.ch/kantonsgericht
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finden lässt (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171). Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Terminus "namentlich" zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre) auch aus anderen Gründen geboten sein kann (BGE 143 I 164 E. 3.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Denkbar ist die Bestellung einer amtlichen Verteidigung etwa dann, wenn das Verfahren ungeachtet vorhandener tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung hat, insbesondere wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist oder der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles nicht gewachsen ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N 16a; N 21). Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen des Betroffenen ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Beschuldigten gemessen werden (BGE 143 I 164 E. 3.6; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 37; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171). 4.2 Im vorliegenden Fall steht zur Debatte, ob die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung gegeben sind. Zunächst ist zu konstatieren, dass das Erfordernis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welcher Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft bezieht, unbestrittenermassen erfüllt ist und daher keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen gibt. Hingegen ist zu prüfen, ob eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft, weshalb der Staatsanwaltschaft beizupflichten ist, dass eine allfällige Strafe das Mass einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen nicht überschreiten wird. Dieser Umstand spricht für das Vorliegen eines Bagatellfalls. Ferner ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall eine gewisse tatsächliche oder rechtliche Komplexität aufweist, sodass die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dennoch geboten erscheint. In tatsächlicher Hinsicht schildern die Betroffenen, nämlich der Beschwerdeführer und das mit dem mitgeführten Messer konfrontierte Paar, die Geschehnisse unterschiedlich. Um den Sachverhalt zu erstellen, müssen zwar die verschiedenen Aussagen der involvierten Personen gewürdigt werden. Dieser Umstand alleine begründet jedoch noch keine spezifische tatsächliche Komplexität. Darüber hinaus sind keine aufwändigen Beweiserhebungen, wie etwa das Einholen von Gutachten oder die Befragung vieler Zeugen, angezeigt. Auch eine erhöhte rechtliche Komplexität scheidet vorliegend aus, zumal sich keine aufwändigen, noch http://www.bl.ch/kantonsgericht
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nicht von einer konstanten Praxis oder herrschenden Lehre geklärten Rechtsfragen stellen oder die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens konkrete Schwierigkeiten mit sich bringt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, stellt keinen Grund für die Errichtung einer amtlichen Verteidigung dar, zumal ihm das Recht zusteht, einen Dolmetscher beizuziehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem hiesigen Rechtssystem und dem Ablauf eines Strafverfahrens nicht vertraut ist, vermag ebenfalls keinen Anspruch auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu begründen. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 wird überdies deutlich, dass dieser sehr wohl fähig ist, sich zu den konkreten Vorwürfen und den Geschehnissen umfassend und differenzierend zu äussern. Zwar sind an die Schwierigkeit des Falles weniger hohe Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender sich der Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers gestaltet. Vorliegend ist aber aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keinesfalls davon auszugehen, dass ein allfälliger Schuldspruch schwerwiegende ausländerrechtliche Konsequenzen mit sich tragen würde, sodass auch dieses Argument nicht greift. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit Blick auf die Rechtsprechung und die entsprechend anwendbaren Kriterien vorliegend nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zurecht abgelehnt, weshalb ihre Verfügung vom 8. März 2023 in diesem Punkt prinzipiell zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vom 16. März 2023 in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 5. Materielles zum Eventualantrag 5.1 Im Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer, es sei zumindest der im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2022 geleistete Piketteinsatz des Verteidigers zu entschädigen. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen den Regelungen zum Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO) und denjenigen zur notwendigen (Art. 130 f. StPO) bzw. amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff. StPO). Zur Voraussetzung der Gebotenheit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO liefert Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO eine mögliche, aber nicht zwingende Definition, die vielmehr beispielhaft Prüfungskriterien aufzählt, die es zu berücksichtigen gilt (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, Die Gebotenheit des amtlichen Verteidigers als Anwalt der ersten Stunde, Jusletter vom 11. Januar 2016, Rz. 27). Aus den Bestimmungen zur notwendigen und amtlichen Verteidigung lässt sich grundsätzlich keine Garantie für die Deckung von Kosten des Anwalts der ersten Stunde für dessen Einsatz bei einer Einvernahme während der polizeilichen Ermittlungen herleiten (GUNHILD GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Art. 159 N 23b). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anwalt der ersten Stunde rückwirkend auf den Mandatsantritt als amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen, wenn nicht bereits im Zeitpunkt seiner Aufbietung klar feststeht, dass es sich bloss um einen leichten und einfachen Straffall handelt. Massgebend sind somit die Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn darbieten (Ex-ante-Perspektive; BGer Urteil 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3). Sollte sich in einem späteren Verfahrensstadium herausstellen, dass die für die amtliche Verteidigung einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so ist das Mandat im Sinne von Art. 134 Abs. 1 StPO aufzuheben. Dabei hat das Bundesgericht allerdings offengelassen, ob im Falle des Beizugs eines Anwalts der ersten Stunde stets ein Anwendungsfall der Gebotenheit der amtlichen Verteidigung vorliegt (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N 17a; GUNHILD GODENZI, a.a.O., Art. 159 N 23b). 5.2 Gemäss der herrschenden Doktrin bildet die Verteidigung der ersten Stunde auch auf Verlangen der beschuldigten Person einen Anwendungsfall der Gebotenheit sui generis (NIKLAUS RÜCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 132 N 41; PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 28; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N 17b). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Verteidigung auf jeden Fall geboten, weshalb ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht und das entsprechende Gesuch eines mittellosen Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft bewilligt werden muss (NIKLAUS RÜCKSTUHL, a.a.O, Art. 132 N 41). Dabei nimmt der Anwalt zwei Funktionen wahr, die ihrerseits die Gebotenheit der Vertretung im Sinne einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO implizieren: Primär soll durch den Beizug des Verteidigers die Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden hergestellt werden. Der Beschuldigte befindet sich insbesondere zu Beginn der Untersuchung in einer besonders verletzlichen Position, da die aus der ersten Einvernahme gewonnenen Erkenntnisse für das weitere Verfahren oftmals präjudizierend wirken. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Beschuldigte in einer Drucksituation, beispielsweise bei einer vorläufigen Festnahme, befragt wird und die Einvernahme nicht einfach nach eigener Entscheidung abgebrochen und die Drucksituation damit beendet werden kann. Diese Verletzlichkeit kann grundsätzlich nur durch die Unterstützung eines Verteidigers wirksam kompensiert werden. Andererseits soll der Verteidiger dem Beschuldigten bei der Frage, ob er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen soll, beratend zur Seite zu stehen (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 159 N 29; PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 28). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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5.3 Ein Anwalt wird seine Leistungen freilich nur dann erbringen, wenn begründete Aussicht auf Honorierung besteht. Diese Aussicht ist gegeben, wenn entweder die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als gut zu bezeichnen sind, oder aber, wenn klar absehbar ist, dass es auf eine amtliche bzw. notwendige Verteidigung hinauslaufen wird (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 159 N 28). Aufgrund seiner elementaren Bedeutung und um einer ungewollten "Zweiklassengesellschaft" entgegenzuwirken, hat das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde nach einem Teil der Lehre jedem Beschuldigten, unabhängig von seiner finanziellen Leistungskraft, zuzustehen. Andernfalls verunmögliche man dem mittellosen Beschuldigten faktisch den Beizug eines Verteidigers für die erste und richtungsweisende polizeiliche Einvernahme, sofern nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege; ein entschädigungslos arbeitender Verteidiger werde sich mithin in der Praxis nur selten finden lassen (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 28 ff.; GUNHILD GODENZI, a.a.O., Art. 159 N 23b). Gemäss PATRICK ILIEV und STEFAN WEHRENBERG müssen die Aufwendungen des Anwalts der ersten Stunde deshalb immer entschädigt werden, da nur so garantiert werden könne, dass sich genügend Rechtsvertreter finden lassen, die bereit sind, die Verteidigung von mittellosen Personen zu übernehmen, auch wenn kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 32). Bezüglich des Systems des Pikettdienstes ist ein Teil der Doktrin überdies der Ansicht, ein solches werde nur funktionieren, wenn die Aufwendungen für die Verteidigung honoriert werden, sei es durch die Staatsanwaltschaft oder durch Subventionen an die zuständige Pikettorganisation (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 33; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 159 N 30 f.). Im Kanton Basel-Stadt gilt eine in diese Richtung gehende Praxis: Die Kosten für die Teilnahme des Anwalts der ersten Stunde an der ersten Einvernahme werden auf jeden Fall durch den Staat bezahlt. So übernehmen auch die Mehrheit der weiteren Kantone die Kosten des Anwalts der ersten Stunde, namentlich die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Freiburg, Genf, Glarus, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Wallis und Waadt. Hingegen werden die Kosten des Anwalts der ersten Stunde in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern, Graubünden, Solothurn, Uri, Zug und Zürich nur dann vorab vom Staat getragen, wenn die strafprozessualen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung erfüllt sind (Verhältnis 19:7; PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 33). Problematisch ist dabei mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit allerdings, dass in gewissen Kantonen, in welchen keine Pflicht zur Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde vorgesehen ist, faktisch die finanzielle Situation des Beschuldigten darüber entscheidet, ob er bei seiner ersten und richtungsweisenden Einvernahme rechtskundig vertreten wird oder nicht. Zudem trägt der Pikettverteidiger in den besagten Kantonen das Risiko einer Entschädigung selber http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 41). In klaren Fällen kann der Anwalt die Übernahme der Verteidigung selbstverständlich verweigern, womit auch für die Behörden ein Spielraum offenbleibt, keinen "Gratisanwalt" der ersten Stunde garantieren zu müssen (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 36). Zudem ist die Entschädigungspflicht des Anwalts der ersten Stunde auf die erste Einvernahme beschränkt, und eine amtliche Verteidigung kann gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO jederzeit wiederrufen werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen weggefallen sind (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 36). Von der allzeitigen Widerrufsmöglichkeit der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO müsste diesfalls häufiger Gebrauch gemacht werden, sobald nach der ersten Einvernahme oder später erkennbar wird, dass die Erfordernisse für die Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nicht mehr gegeben sind (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 42). 5.4 Gemäss dem Bundesgericht soll der Anwalt der ersten Stunde also grundsätzlich – mit Ausnahme von klaren Bagatellfällen – für seine Leistungen im Rahmen der ersten Einvernahme entschädigt werden (BGer Urteil 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3). Somit tendiert das Bundesgericht in Richtung einer grosszügigeren Gewährung der amtlichen Verteidigung im Anfangsstadium der Strafuntersuchung statt einer Qualifikation des Anwalts der ersten Stunde als Anwendungsfall der Gebotenheit sui generis. Hingegen ist die Lehre eher der Ansicht, der Anwalt der ersten Stunde gelte bei mittellosen Beschuldigten stets als geboten und sei damit primär vom Staat zu entschädigen. Nur so könne sichergestellt werden, dass alle beschuldigten Personen in der ersten und entscheidenden Einvernahme ihr explizit in der StPO vorgesehenes Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde tatsächlich geltend machen können (PATRICK ILIEV/STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., Rz. 42). 5.5 In casu wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 nach der Auseinandersetzung mit dem genannten Paar im Einkaufscenter F.____ in X.____ vorläufig festgenommen und am 22. Dezember 2022 erstmals polizeilich einvernommen. Es ist den vorherigen Ausführungen insofern zu folgen, als dem Anwalt der ersten Stunde aus Gründen der Rechtsgleichheit, aufgrund des Gebots der Waffengleichheit sowie wegen der besonderen Verletzlichkeit des einstweilen festgenommenen Beschwerdeführers eine bedeutende Rolle zukommt, weshalb er grundsätzlich für seine Arbeit zu entschädigen ist. Eine Prozessordnung, die einen Anwalt der ersten Stunde bewusst vorsieht, um die Einhaltung der genannten elementaren Rechtsgrundsätze sicherzustellen, muss konsequenterweise auch eine entsprechende Entlöhnung des Anwalts der ersten Stunde gewährleisten, denn dieser erbringt im Interesse des Staates eine Leistung für das ordnungsmässige Funktionieren des Justizwesens. Die dargestellte Lehre geht jedoch insofern zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
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weit, als in jedem Fall eine Gebotenheit und damit die Konstellation einer amtlichen Verteidigung vorliegen soll, was in der bundesgerichtlichen Praxis indes keine Stütze findet. Deshalb folgt das Kantonsgericht im konkreten Fall der Ansicht, wonach der Anwalt der ersten Stunde für seine Leistungen prinzipiell zu entschädigen ist, sofern nicht ex ante feststeht, dass offensichtlich kein Fall einer amtlichen Verteidigung gegeben ist. 5.6 Im vorliegenden Fall erscheint retrospektiv zwar klar, dass die amtliche Verteidigung in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht geboten war (vgl. Erwägung 4). Entscheidend ist jedoch, wie dargelegt, eine Perspektive ex ante. Dem Verteidiger müsste demnach vor der Teilnahme an der ersten Einvernahme klar gewesen sein, dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung evidentermassen nicht gegeben sind. Zwar bestehen in casu widersprüchliche Aussagen betreffend die Informationen, die dem Verteidiger anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2022 mitgeteilt worden sind. Es ist aber erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass bei Anfragen um Teilnahme eines Verteidigers an einer ersten Einvernahme seitens der Strafverfolgungsbehörden nur spärliche Auskünfte zu den Geschehnissen und zur beschuldigten Person erteilt werden. Oftmals werden lediglich die allfällig einschlägigen Tatbestände in den groben Grundzügen genannt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass der Verteidiger über genauere Informationen zum Tatablauf, zum Beschuldigten oder zu allfälligen Vorstrafen verfügte. Es war ihm demzufolge nicht möglich, im damaligen Zeitpunkt zuverlässig zu erkennen, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung klarerweise nicht gegeben sind. 5.7 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) haben private Personen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden, wodurch den Privaten ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschafft wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624; Rz. 700). Daher durfte der Verteidiger auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben davon ausgehen, dass seine Leistungen im Rahmen der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 entschädigt werden. 5.8 Nach dem Gesagten erhellt, dass der Anwalt der ersten Stunde zur Wahrung essentieller Rechtsgrundsätze vergütet werden muss, sofern sich nicht ausnahmsweise ex ante ergibt, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung offensichtlich nicht gegeben sind. Da diese http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Erfordernisse im vorstehenden Fall nicht erfüllt sind, muss der Verteidiger für seine Teilnahme an der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 entschädigt werden. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Ergänzung der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 8. März 2023 wird die Staatsanwaltschaft daher angewiesen, Advokat Christian Möcklin für den Piketteinsatz vom 22. Dezember 2022 als amtlichen Verteidiger einzusetzen und entsprechend zu entschädigen. 6. Kosten 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Während der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde im Hauptpunkt unterliegt, dringt er bezüglich des Eventualbegehrens mit seinem Rechtsmittel durch. Die Verfahrenskosten sind ihm demzufolge hälftig aufzuerlegen und betragen insgesamt gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT Fr. 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–. Der Beschwerdeführer hat demnach Verfahrenskosten von Fr. 525.– zu tragen, die weiteren Fr. 525.– werden der Staatskasse auferlegt. 6.2 Auch für das vorliegende Verfahren ersucht der Beschwerdeführer, es sei Advokat Christian Möcklin als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Seinem Gesuch wird präsidialiter stattgegeben und Advokat Christian Möcklin für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt. Mit der von Advokat Christian Möcklin eingereichten Honorarnote vom 5. April 2023 wird ein Aufwand von Fr. 1'618.65 beansprucht. Die späteren Eingaben vom 20. April 2023 und 2. Mai 2023 sind dabei jedoch nicht berücksichtigt worden, weshalb das Honorar um zwei weitere Stunden à je Fr. 200.– auf Fr. 1'840.– erhöht wird. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von Fr. 62.90 und der Mehrwertsteuer von Fr. 146.50 wird der amtlichen Verteidigung daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'049.40 ausgerichtet.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. März 2023 bestätigt.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird jedoch in Ergänzung ihrer Verfügung vom 8. März 2023 angewiesen, Advokat Christian Möcklin für den Piketteinsatz vom 22. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger einzusetzen und entsprechend zu entschädigen.
2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen hälftig, also zu je Fr. 525.–, zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Staates.
3. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Advokat Christian Möcklin bewilligt.
4. Advokat Christian Möcklin wird eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'049.40 (inklusive Auslagen und Fr. 146.50 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Laura Wahl
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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