Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 26) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Laura Wahl
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Advokatur zum Schloss, Schlossgasse 1, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023
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A. Am 5. Februar 2018 erstattete A.____, Privatklägerin und im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Strafanzeige wegen Betruges gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges und gemäss Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch wegen Veruntreuung. Das Strafverfahren stellte sie sodann mit Verfügung vom 12. Januar 2023 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO wieder ein (Ziff. 1). Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg (Ziff. 2), auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse (Ziff. 3) und hielt fest, dass der Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werde (Ziff. 4). Der amtlichen Verteidigung sprach sie hingegen eine Entschädigung von Fr. 3'661.15 zu (Ziff. 5).
Auf die Begründung der Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1); die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter wegen eines anderen Deliktes sei fortzusetzen (Ziff. 2); die Akten der Strafuntersuchung mit dem Aktenzeichen MU1 18 2946 seien beizuziehen (Ziff. 3); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Des Weiteren listete die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge auf: Es sei der Partner der Beschwerdeführerin C.____ als Zeuge (Ziff. 1) und D.____ als Zeugin einzuvernehmen (Ziff. 2); es sei die Existenz einer Liegenschaft der Beschuldigten in X.____ im dortigen Grundbuchamt abzuklären (Ziff. 3); ferner sei durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin gelöschten Nachrichten an die Beschuldigte wiederhergestellt werden könnten und die so wiederhergestellten Nachrichten seien als Beweise aufzunehmen (Ziff. 4).
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1) sowie der gestellten Beweisanträge (Ziff. 2); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 3).
D. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2023 beantragte die Beschuldigte unter Kostenund Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 26. Januar 2023. Erwägungen 1. Sachverhalt Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin und dem darauffolgenden Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschuldigte arbeitete seit anfangs 2012 als Mitarbeiterin im Metzgerei- und Gourmetbetrieb der Beschwerdeführerin. Da die Beschuldigte wiederholt von finanziellen Problemen berichtete und um Hilfe bat, gewährte ihr die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2011 ein privates zinsloses Darlehen, welches die Beschuldigte jedoch nicht zurückbezahlte. Dieses erste Darlehen wurde als einziges im Rahmen eines schriftlichen Vertrages geregelt. In den Jahren 2016 bis 2017 erzählte die Beschuldigte vermehrt von finanziellen Engpässen und familiären Krisen, beispielsweise von einer Krebserkrankung ihres Vaters und auch ihrer Tochter. Sie fragte nach weiteren Darlehen und Lohnvorschüssen, wobei die Beschwerdeführerin diesen Bitten aus Mitgefühl heraus nachkam und ihr in elf weiteren Zahlungen Barbeträge von insgesamt Fr. 32'060.– lieh. Die Beschuldigte versicherte ihr wiederholt, das Geld nach Eingang einer ausstehenden Lohnforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 20'000.– und nach dem Verkauf des Hauses ihres Vaters in X.____ zurückzahlen zu wollen. Trotz mehrfacher Nachfrage erhielt die Beschwerdeführerin das Geld jedoch nicht zurück, woraufhin sie am 5. Februar 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete. 2. Formelles 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 2.2 In casu hat sich die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2018 im Verfahren MU1 18 2946 der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist durch die genannte Einstellungsverfügung nach wie vor beschwert und demnach zur Beschwerde legitimiert. Die beanstandete Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und die Beschwerdeführerin hat eine zulässige Rüge erhoben. Die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt und der Begründungspflicht wurde nachgekommen. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Parteistandpunkte 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 im Wesentlichen damit, dass sich gestützt auf die Akten und Schilderungen der Beschwerdeführerin keine arglistige Täuschung durch die Beschuldigte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen liesse. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von der finanziell misslichen Lage der Beschuldigten gehabt. Zudem habe sie bereits das erste, im Jahr 2011 ausbezahlte und schriftlich vereinbarte Darlehen nicht zurückerhalten. Aus diesen Gründen habe sie damit rechnen müssen, dass die Beschuldigte ihr das geliehene Geld nicht zurückerstatten werde. Es sei offensichtlich gewesen, dass die finanziellen Probleme anhielten, zumal die Beschuldigte wiederholt um Lohnvorschüsse ersucht habe und weshalb ihr die Beschwerdeführerin nicht während rund zwei Jahren regelmässig weitere Bargeldbeträge ohne schriftliche Vereinbarung und einzig http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf die Zusicherung, das Geld werde rückvergütet, habe übergeben dürfen. Es sei in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, bei der Beschuldigten nachzufragen, wann sie die Geldsumme konkret zurückbezahlen könne. Trotz der Vertrauensbasis, die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten bestanden habe, sei nicht davon auszugehen, dass letztere die Beschwerdeführerin intensiv bearbeitet und einen erheblichen Täuschungsaufwand betrieben habe, der ein besonderes Ausmass erreicht habe. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin mit blossen einfachen Unwahrheiten, die überprüfbar gewesen seien, begnügt. Dabei sei die Beschwerdeführerin – eine gestandene, intelligente Frau, die mit ihrem Partner eine Metzgerei führe – durchaus in der Lage gewesen, der Beschuldigten mit dem objektiv notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihre Angaben zu hinterfragen. So hätte sie um eine Bestätigung über die ausstehenden Lohnforderungen, Quittungen der gerichtlichen Angelegenheiten, Arztrechnungen oder um einen Betreibungsregisterauszug nachfragen können. Zwar habe sie sich nach Arztbelegen oder Fotos der Tochter erkundigt, habe aber nicht insistiert, als sie diese nicht erhalten habe. Obwohl die Beschwerdeführerin im Juni 2017 Kenntnis von den vielen Schulden der Beschuldigten erlangt habe, habe sie derselben bis am 7. November 2017 weitere Darlehen gewährt. Es gäbe keine Hinweise für eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere reiche die Ausnützung ihrer Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft als Anzeichen für eine spezielle Opferanfälligkeit nicht aus. Da sie die zwingenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen habe, müsse sie sich eine Opfermitverantwortung anrechnen. Demnach entfalle die Arglist und der Tatbestand des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges sei nicht erfüllt. Weiter liege keine Veruntreuung vor, da die Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Geldbeträge nicht zu einem verbindlich vereinbarten Zweck anvertraut habe. Überdies sei bestritten und nicht rechtsgenüglich nachweisbar, ob die Beschwerdeführerin die erwähnten Geldbeträge in den Jahren 2016 und 2017 der Beschuldigten tatsächlich habe zukommen lassen, gäbe es doch dazu keine schriftlichen Vereinbarungen oder unterzeichnete Empfangsbescheinigungen. Es läge lediglich eine Quittung vor, die bestätige, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungsmiete der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'610.– bezahlt habe. Ein Bankbeleg zeige zwar, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2016 Fr. 3'000.– abgehoben habe. Es sei aber daraus nicht ersichtlich, ob sie der Beschuldigten davon effektiv Fr. 2'500.– in bar übergeben habe. Auch habe die Beschwerdeführerin die SMS, in welchen die Beschuldigte angeblich um Geld gebeten habe, gelöscht. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei mit Sicherheit ein Freispruch vor Strafgericht zu erwarten. Das Verfahren wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges und Veruntreuung sei demzufolge einzustellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2023 vor, es werde in der Einstellungsverfügung nicht angemessen dargelegt, wie geschickt die Beschuldigte über Jahre hinweg ein Mitleid erfüllendes Bild von sich gezeichnet habe, weswegen die Beschwerdeführerin auf die Inszenierung hereingefallen sei. Das erste Darlehen habe sie der Beschuldigten aus Mitleid gewährt, nachdem ihr diese im März 2011 von finanziellen Schwierigkeiten erzählt habe. Als die Beschuldigte ihr weinend vom Tod ihres ersten Ehemannes berichtet habe, habe ihr die Beschwerdeführerin unter emotionalem Druck am 10. März 2016 ein weiteres Darlehen gewährt. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewollt, dass es nach Aussen den Anschein mache, die Mitarbeitenden der E.____ AG hätten finanzielle Probleme. Die gebotene Vorsicht habe die Beschwerdeführerin sehr wohl walten lassen: So habe sie bei der ersten Anfrage wissen wollen, wozu das Geld benötigt werde. Sie habe nachgeprüft, ob das Restaurant F.____, dessen Besitzer sie kenne, den Betrieb eingestellt habe. Die Angaben der Beschuldigten – namentlich zur ausstehenden Lohnforderung gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber – seien ihr plausibel erschienen. Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte bei G.____ (in ihrer Vorstellung eine renommierte Person) gearbeitet und ein freundschaftliches Verhältnis zur Familie gepflegt habe, sei vertrauensbildend gewesen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe dieser auf Nachfrage zudem bestätigt, dass eine Krebsbehandlung mittels Gamma-Strahlen, wie von der Beschuldigten beschrieben, effektiv als medizinisch anerkannte Behandlungsmethode gelte. Des Weiteren habe sie für schlüssig befunden, dass sich der Cousin der Beschuldigten – ebenso wegen eines Krebsleidens – aus Kostengründen in der Türkei habe behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte sehr wohl nach Arztbelegen und einer Quittung gefragt, als diese ein Darlehen für die Krebsbehandlung der Tochter habe aufnehmen wollen. Dass auch eine Mitarbeiterin des Betriebs, D.____, der Beschuldigten ein Darlehen von Fr. 6'000.– gewährt habe, zeige, dass die Beschuldigte auf finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen sei und auch von Arbeitskollegen Geld erbeten habe. D.____ könne zur finanziellen Situation der Beschuldigten aussagen und bestätigen, dass diese am Arbeitsplatz jeweils weinend von ihren Problemen erzählt habe. Die Staatsanwaltschaft lasse auch ausser Acht, dass die Beschuldigte den Partner der Beschwerdeführerin im Spital besucht und ihn ebenso um Geld (Fr. 700.–) gebeten habe. Ihr Partner sei hierzu jedoch nicht befragt worden, obwohl dieses Geschehen von der Beschuldigten bestritten werde und einen wichtigen Rückschluss auf das Aussageverhalten der Beschuldigten insgesamt gäbe. Er und D.____ seien deshalb als Zeugen zu befragen. Ferner müsse beim Grundbuchamt in X.____ abgeklärt werden, ob die Beschuldigte dort ein Haus gebaut habe. Zudem sei der Versuch zu unternehmen, die gelöschten SMS-Nachrichten zwischen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wiederherzustellen und die so wiederhergestellten Nachrichten als Beweis aufzunehmen. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf höchstrichterliche Entscheide, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden könne. Vorliegend könne der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, sie habe keine elementaren Vorsichtsmassnahmen getroffen. Letztlich habe ein Gericht zu entscheiden, ob die Opfermitverantwortung allenfalls greife. Deshalb könne in casu nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatbestand des Betruges erfüllt sei. Betreffend den Tatbestand der Veruntreuung könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin habe das Geld jeweils entsprechend der Auflistung in der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 für bestimmte Verwendungszwecke geliehen. Auch eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB könne nicht ausgeschlossen werden. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die angefochtene Einstellungsverfügung, an welcher uneingeschränkt festgehalten werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der wesentliche Sachverhalt genügend untersucht und die Einstellung des Verfahrens ausführlich begründet worden: Die Einstellung sei primär ergangen, weil der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei, zumal das wesentliche Merkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung fehle. Die Beschwerdeführerin habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen offensichtlich nicht beachtet. Ihr Vorbringen, sie habe keinen Grund gehabt, der Beschuldigten zu misstrauen, überzeuge nicht. Betreffend die Beweisanträge führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von D.____ sachdienlich wäre. Der Beschwerdeführerin sei bereits bekannt gewesen, dass sich die Beschuldigte in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe. Ferner sei das Darlehen gemäss dem sich in den Akten befindlichen Beleg bereits zurückbezahlt worden. Auch sei unerheblich, ob die Beschuldigte den Partner der Beschwerdeführerin im Spital besucht und um Geld gebeten habe. Eine Befragung des Partners der Beschwerdeführerin liefere denn auch keinen Aufschluss über das Aussageverhalten der Beschuldigten, da es ihr gutes Recht sei, Tatsachen zu bestreiten oder zu lügen. Inwiefern ein Grundbuchauszug von X.____ beweisen könne, dass die Beschuldigte ein Haus mit Darlehen der Beschwerdeführerin finanziert haben könnte, werde nicht näher begründet. Selbst wenn die gelöschten SMS wiederhergestellt werden könnten, würden diese nichts darüber aussagen, ob die Beschwerdeführerin die Darlehensbeträge effektiv übergeben habe. Demzufolge seien sämtliche Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die Beschuldigte beantragt sodann in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Verurteilung im vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheine. Es könne nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Zu Recht halte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen sei, ihr mit dem objektiv notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihr ständiges Ersuchen um Geld zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen einfach nachprüfen können und sei zudem nicht erhöht schutzbedürftig. Die ihr zumutbare Aufmerksamkeit sei jene, die bei einem Durchschnittsbürger erwartet werden könne. Auch sei der Tatbestand der Veruntreuung in casu offensichtlich nicht gegeben, da nicht verbindlich festgelegt worden sei, wofür die Beschuldigte das Geld zu verwenden gehabt habe. Es könne vorliegend nicht einmal nachgewiesen werden, welche Geldbeträge die Beschuldigten überhaupt erhalten habe. Wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten offene Darlehensforderungen habe, müsse sie diese auf dem Zivilweg geltend machen. 4. Würdigung 4.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO zu Recht erfolgt ist. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Verfahrenseinstellung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 14). 4.2.1 Bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges stützt sich die Staatsanwaltschaft gemäss der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 – wie bereits dargelegt – auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 319 N 6). So erfolgt eine Einstellung lediglich dann, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Der Staatsanwalt hat bei der vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben ist (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.). Insbesondere bei schwer fassbaren Gesetzesbegriffen, wie bei der Arglist als Teil des Betrugstatbestands, ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben. Ein Freispruch steht nämlich in den wenigsten Fällen mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319, N 18). 4.2.2 Betrug begeht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als täuschendes Verhalten gilt jedes, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus erfordert die Erfüllung des Tatbestandes Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGer Urteil 6b_2019/2021 vom 19. April 2023, E. 4.2). Die Voraussetzung der Arglist erfüllt, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, scheidet Arglist aus. Hierbei sind die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und die jeweilige Lage im Einzelfall entscheidend. Mit Blick auf die Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Lediglich wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden, scheidet Arglist aus. Demnach entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in http://www.bl.ch/kantonsgericht https://bger.li/142-IV-153 https://bger.li/135-IV-76 https://bger.li/128-IV-18
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Hintergrund treten lässt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität der Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGer Urteil 6b_219/2021 vom 19. April 2023, E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist wird auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute bejaht (BGer Urteil 6b_1081/2019 vom 15. Mai 2020, E. 1.5.2). Somit kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 StPO erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Beschuldigten im Jahr 2011 und in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'060.– gewährt. Die jeweiligen Geldübergaben seien vor allem aus Mitleid erfolgt, habe ihr die Beschuldigte doch unter Zugrundelegung beachtlicher schauspielerischer Leistungen wiederholt vorgegaukelt, akute familiäre Probleme zu haben (Tod ihres ersten Ehemannes, Krebserkrankung des Vaters und der Tochter usw.). Unter anderem gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. November 2018 an, die Beschuldigte habe sie am 10. März 2016 via SMS um einen Lohnvorschuss für die Wohnungsmiete gebeten (Rz. 170 f.; act. 261). Die Beschuldigte hingegen bestreitet, die Beschwerdeführerin wiederholt um Geld ersucht und von ihr – mit Ausnahme eines am 6. Mai 2011 erhaltenen Darlehens in der Höhe von Fr. 3'200.– – Vermögenswerte von insgesamt Fr. 32'060.– erhalten zu haben. So stellt sie in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2020 unter anderem in Abrede, von der Beschwerdeführerin die Wohnungsmiete bezahlt bekommen zu haben; diese habe ihr lediglich ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'200.– gewährt (Rz. 298 f.; act. 325). Es liegt somit eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, weshalb die relevanten Beweise gewürdigt und die Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden müssen. Bei zweifelhafter Beweislage – wie vorliegend – hat aber nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGer Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Auf eine Anklageerhebung kann sodann nur dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGer 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.2). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor: Die Beschwerdeführerin hat konstant und in sich widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, der Beschuldigten zusätzlich zum ersten Darlehen elf weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 32'600.– übergeben zu haben. Es wird Sache http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Gerichts sein, den Sachverhalt abschliessend zu erstellen und diesen rechtlich zu würdigen. Das Verfahren durfte daher nicht nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werden. 4.2.4 Nur wenn alle notwendigen Beweise erhoben wurden, kann inhaltlich über die Sache befunden werden (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hat sachdienlichen Beweisanträgen nachzugehen, zumal die Abweisung relevanter Beweisanträge das rechtliche Gehör verletzt (BGer Urteil 6B_955/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Die Ablehnung eines Beweisantrags ist indes nur zulässig, wenn sich die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erstellt erweist (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Betreffend die vorliegend gestellten Beweisanträge liegt auf der Hand, dass die Aussagen der Beteiligten D.____ und C.____ grundsätzlich geeignet sind, den Sachverhalt zu erstellen. So könnten dadurch wichtige Rückschlüsse auf die Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Arbeitsumfeld und auf das Verhalten der Beschuldigten am Arbeitsplatz gemacht werden. Gleiches gilt hinsichtlich allfällig wiederhergestellter Nachrichten, mittels welcher das Aussageverhalten der Beschuldigten analysiert werden könnte. Hingegen ist im heutigen Zeitpunkt der Untersuchung fraglich, ob eine Abklärung beim zuständigen Grundbuchamt in X.____ bezüglich eines angeblichen Hauses der Beschuldigten sachdienlich erscheint. Entsprechend der Systematik der Strafprozessordnung obliegt es in erster Linie der Staatsanwaltschaft, die notwendigen Beweise zu erheben (Praxis 2012 Nr. 54). Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO sind Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens bei gutgeheissenen Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen jedoch zulässig (ANDREAS J. KELLER, Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 397 N 10). Somit ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die hier als erforderlich bezeichneten Beweise abzunehmen. 4.2.5 Die Staatsanwaltschaft stellt sich bei der Prüfung des Betrugs auf den Standpunkt, es liege aufgrund der Opfermitverantwortung offensichtlich keine Arglist vor. In diesem Kontext ist vor Augen zu führen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten einerseits wohl ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und die Beschwerdeführerin andererseits als Arbeitgeberin der Beschuldigten offenbar um das Wohlergehen ihrer Mitarbeiterin besorgt war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit einem gewissen Mass an Naivität gehandelt haben sollte, indem sie der Beschuldigten angeblich weiterhin Geld übergab, müsste ihre Leichtfertigkeit als derart gross bewertet werden, dass diese offensichtlich das betrügerische Verhalten in den Hintergrund rücken lassen würde. Die Voraussetzungen an das Greifen der Opfermitverantworhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung, sodass die Arglist entfällt, sind sehr hoch. Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Abklärungen getroffen und sich namentlich bezüglich des ehemaligen Arbeitgebers und der Krebsbehandlungsmethode informiert sowie nach Quittungen und Fotos der Tochter der Beschuldigten gefragt haben soll, kann nicht kurzerhand darauf geschlossen werden, dass sie bereits grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Vielmehr handelt es sich auch bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen effektiv übergangen haben soll, um eine Ermessensfrage, welche das zuständige Sachgericht eingehend zu prüfen haben wird. 4.2.6 Durch die weitere Annahme, die Beschuldigte habe effektiv vermehrt von finanziellen Problemen und familiären Krisen erzählt, falsche Tatsachen vorgespiegelt und das besondere Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin ausgenutzt, könnte durchaus auf Raffinesse und Durchtriebenheit geschlossen werden, welche eine arglistige Täuschung begründeten. Auch dabei handelt es sich um eine Ermessensfrage, bezüglich welcher, wie bereits dargelegt, aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore», im Zweifelsfall Anklage zu erheben ist, damit alsdann das Sachgericht darüber befindet (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 20.). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das Tatbestandelement der Arglist im vorliegenden Fall nicht derart offensichtlich fehlt, dass das Verfahren im Sinne von Art. 139 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werden durfte. 4.3.1 Mit Blick auf die Veruntreuung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Gelder nicht anvertraut oder ihr diese für einen bestimmt vereinbarten Zweck gegeben habe. Es sei angesichts der konkreten Sach- und Beweislage vor dem Sachgericht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, so dass das Verfahren gestützt auf die genannte Litera einzustellen sei. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. 4.3.2 Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Als anvertraut gilt eine Sache oder ein Vermögenswert, wenn jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden. Eine entsprechende Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht beruhen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 138 N 40). Nach ständiger Rechtsprechung können Darlehen anvertraut sein, wenn sich im konkreten Einzelfall aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 138 N 10). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Anders sieht es aus, wenn das Darlehen indes für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde (BGE 120 IV 117 E. 2f). In solchen Fällen kann die Pflicht des Borgers zur Werterhaltung bejaht werden und das Darlehen kann Gegenstand einer Veruntreuung sein. 4.3.3 Im vorliegenden Fall soll die Beschwerdeführerin der Beschuldigten mehrere Darlehen gewährt haben. Bezüglich der Frage, ob die Gelder in den Jahren 2016 und 2017 überhaupt übergeben worden sind, bringt die Staatsanwaltschaft vor, es stehe Aussage gegen Aussage. In derartigen Konstellationen ist es, wie bereits in Erw. 4.2.3 dargelegt, Sache des erkennenden Gerichts, eine Aussagenwürdigung vorzunehmen, um hernach den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Hierzu gehört die Erörterung der Frage, ob die allfällig gewährten Darlehen eine vertragliche Abmachung zur Werterhaltung beinhalteten und demnach überhaupt Gegenstand einer Veruntreuung bilden konnten. Hierfür müsste in tatsächlicher Hinsicht erstellt sein, dass die Beschwerdeführerin die gegebenenfalls geliehenen Barbeträge jeweils zu einem bestimmten Zweck übergeben hat. Aus der Auflistung in der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 über die angeblich übergebenen Vermögenswerte ergeht zwar, dass diese jeweils in Zusammenhang mit einer persönlichen Notlage der Beschuldigten empfangen wurden. Nachdem gemäss BGE 120 IV 117 Erw. 2 f das Vorliegen einer Werterhaltungspflicht bejaht werden kann, wenn das Darlehen zu einem bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist in casu zumindest denkbar, dass der Beschuldigten die Barbeträge nicht zur freien Verfügung standen, sondern eine gewisse Pflicht zur Werterhaltung vereinbart wurde. Da es sich bei dieser Frage aber letztlich wiederum um eine Ermessensfrage handelt, hat ein Sachgericht über diese zu befinden. Folglich greift Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht und die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Unrecht. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO weder betreffend den Tatbestand des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges noch betreffend die Veruntreuung erfüllt sind. Die Verfahrenseinstellung war infolgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen nicht rechtens und die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Infolgedessen wird die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wiederaufzunehmen sowie gehörig voranzutreiben, wozu insbesondere die Durchführung der erforderlichen Beweiserhebungen gehört. 5 Kosten 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1’050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, festgesetzt. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHREN-BERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'292.40 aus der Gerichtskasse zu entrichten. 5.3 Mit Blick auf die Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand von einer Stunde zu Fr. 200.– als angemessen. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Matthias Aeberli, als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren wird somit ein Honorar von Fr. 200.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 215.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet bzw. bevorschusst (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung, SGS 178.112).
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Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’050.–, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Chris Bräutigam, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Das vom Staat bevorschusste Honorar für den Rechtsvertreter der Beschuldigten als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren, Advokat Matthias Aeberli, beträgt Fr. 200.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt Fr. 215.40.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Laura Wahl
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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