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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.08.2023 470 23 118 (470 2023 118)

8 agosto 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,078 parole·~15 min·7

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 118) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 A. In dem gegen B.____ geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Mai 2023 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Genugtuung zugesprochen. 4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 2'781.95 zugesprochen."

B. Gegen obgenannten Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger, A.____, mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 aufzuheben und die Weiterführung des Strafverfahrens anzuordnen, eventualiter sei ein Strafbefehl zu erlassen oder die Erhebung einer Anklage anzuordnen. Ferner seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft beizuziehen und es sei C.____ vor Kantonsgericht zu befragen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- bis zum 3. Juli 2023 zu erbringen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Stellung zur Beschwerde vom 19. Juni 2023. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wies der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Beweisbegehren des Beschwerdeführers, es sei C.____ vor Kantonsgericht zu befragen, ab.

Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Überdies hat der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung rechtzeitig erbracht. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass es am 23. Mai 2019 auf der Baustelle an der D.____strasse in E.____ zu einem Unfall gekommen sei, bei welchem sich der Beschwerdeführer verletzt habe. Der Unfall habe sich im Treppenhaus ereignet, wo der Beschwerdeführer Arbeiten an den Deckenlampen ausgeführt habe. Dabei habe er während der Benutzung einer Bockleiter das Gleichgewicht verloren und sich beim Sturz Kontusionen an Schädel und Wirbelsäule sowie zwei Frakturen am linken Arm zugezogen. Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, dass der Beschwerdeführer das Gleichgewicht aufgrund einer falschen Benutzung der Bockleiter verloren habe, zumal auf den obersten zwei Sprossen nicht gearbeitet werden dürfe. Hinsichtlich der Frage, wer dem Beschwerdeführer die Bockleiter ausgehändigt habe, würden sich die Aussagen des Beschuldigten sowie des Beschwerdeführers gegenüberstehen, weshalb kein hinreichender Beweis für eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung des Beschuldigten erbracht werden könne. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 geltend, dass die Ursache für den Unfall eine verbrauchte und den SUVA-Regeln nicht entsprechende Leiter gewesen sei. Der Beschuldigte, mithin sein Vorgesetzter, habe ihn angewiesen, diese Bockleiter zu verwenden, weshalb er diese aus dem Firmenfahrzeug geholt habe. In der Folge sei die Bockleiter ins Wanken geraten und zu Boden gestürzt. Dabei sei er − entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft − nicht auf der zweitobersten Sprosse, sondern auf der dritten Sprosse gestanden, wobei die Bockleiter insgesamt über fünf Sprossen verfügt habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Bockleiter zugestanden habe, dass diese mangelhaft gewesen sei, weshalb er diese hätte entsorgen müssen. Indem der Beschuldigte toleriert habe, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Leiter in einem gefährlichen Arbeitsumfeld eingesetzt habe, sei er seiner Garantenstellung nicht gerecht geworden und habe damit den Unfall zu verantworten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerde vom 19. Juni 2023 und verweist auf die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023. 2.4 Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 verweist der Beschuldigte seinerseits auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 (6B_724/2021), wonach selbst die mögliche Mangelhaftigkeit der Leiter nicht darauf schliessen lasse, dass eine Sorgfaltspflichtsverletzung gegeben sei, welche einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen Körperverletzung begründe. Zudem sei es nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Ausbildung verfüge. 2.5 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 2.6 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1251). 2.7 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Äusserungen der Parteien im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO Kenntnis zu nehmen und diese beim Entschied in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 81 Abs. 3 StPO; HANS VEST, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 32). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Entscheid muss aber auch so begründet sein, dass der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Gesetzesanwendung möglich ist (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 81 N 5; HANS VEST, a.a.O., Art. 107 N 32; NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.). 2.8 Mit Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zur Begründung zunächst auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 und 24. Juni 2021 und führt aus, dieser habe widersprüchlich ausgesagt. Den vermeintlichen Widerspruch sieht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 21. Juni 2019 zunächst zu Protokoll gab, F.____ habe ihm eine ungeeignete Leiter gegeben (act. 161), während er in der Folge ausführte, F.____ habe ihm aufgetragen, die entsprechende Leiter aus dem Auto zu holen (act. 235, 239). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Befragung vom 21. Juni 2019 explizit ausführte, sein Kollege habe ihm gesagt, er solle diese Holzleiter nehmen, da es keine andere habe (act. 153). Ergänzend ist zu konstatieren, dass der Umstand, ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Leiter ausgehändigt oder bloss die Anweisung erteilt hat, diese konkrete Leiter im Fahrzeug zu holen, für die Beurteilung des vorliegenden Falls offenkundig nicht von Bedeutung ist. Mithin handelt es sich nur um eine nebensächliche Ungereimtheit in den Depositionen des Beschwerdeführers. Im Weiteren weist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vom 21. Juni 2019 geltend gemacht habe, die benutzte Leiter sei defekt gewesen (act. 155), was er anlässlich seiner zweiten Befragung vom 24. Juni 2021 auf Nachfrage hin nicht bestätigt habe (act. 237). Diesbezüglich erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft als korrekt, weshalb insofern ein Widerspruch des Beschwerdeführers festzustellen ist. Sodann führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Einvernahmen konsistent ausgesagt, dass er bei der Arbeit die Bockleiter bis zur dritten und somit obersten Sprosse be- stiegen habe. Diese Feststellung der Staatsanwaltschaft erweist sich indes offenkundig als aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 21. Juni 2019 zu Protokoll gab, er sei die Bockleiter gerade nicht ganz hochgegangen (act. 159). Ebenso zeichnete er in der Skizze, welche als Anhang der Einvernahme vom 21. Juni 2019 beiliegt, ein, dass er auf der dritten von vier Sprossen gestanden sei (act. 169). Ebenso führte er in der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 24. Juni 2021 aus, dass die Leiter vier Sprossen gehabt habe, wobei er auf der dritten Sprosse gestanden sei (act. 237). Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 dar, dass aufgrund der sich entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Bockleiter ausgehändigt bzw. diesen angewiesen habe, die Arbeiten mit dieser Leiter zu erledigen, weshalb kein hinreichender Beweis für eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung erbracht werden könne. Hinsichtlich dieser Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist zunächst zu konstatieren, dass die Frage, ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Bockleiter zugewiesen hat, nicht von Relevanz ist, zumal der Umstand, dass die Bockleiter für die konkreten Arbeiten an der Decke nicht geeignet war, nicht bedeutet, dass sie für die weiteren vom Beschwerdeführer dazumal zu erledigenden Arbeiten ebenfalls untauglich war. Mithin hatte der Beschwerdeführer am fraglichen Tag den Auftrag, auf der gesamten Baustelle die rund 200 Lampenfassungen und Steckdosen herauszuputzen (act. 151, 177, 181, 211), wobei allerdings nicht alle Lampenfassungen und Steckdosen an der Decke montiert waren. Sodann weist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf die Vorschriften der SUVA zur Benutzung von Bockleitern und führt aus, dass jeweils die zwei obersten Sprossen nicht benutzt werden dürfen. Entgegen diesen Ausführungen ergibt sich aus der in den Akten vorhandenen SUVA- Broschüre "Tragbare Leiter können ganz schön gefährlich sein − Tipps für Ihre Sicherheit" jedoch, dass die obersten drei Sprossen einer Bockleiter nicht benutzt werden dürfen (vgl. Seite 5 der besagten SUVA-Broschüre). Auch insofern erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft daher als fehlerhaft. Schliesslich begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Einstellung mit der falschen Benutzung der Bockleiter durch den Beschwerdeführer, welche zum Verlust des Gleichgewichts geführt und somit den Unfall verursacht habe. Damit lässt sie jedoch die in casu entscheidende Frage gänzlich unbeantwortet, nämlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass er die oberen Sprossen der Bockleiter nicht benutzen darf. Mithin wird die zentrale Thematik der Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich des korrekten Gebrauchs der Bockleiter vollständig ausgeblendet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer (act. 155, 159, 239, 269) als auch der Beschuldigte (act. 183, 239) sowie G.____ (act. 201, 207, 257, 267) übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der korrekten Verwendung der Bockleiter nicht geschult worden sei. Namentlich habe er an der internen Weiterbildung (sog. Jourfix), an welcher der richtige Gebrauch von Leitern Thema gewesen sei, nicht teilgenommen, zumal er dazumal noch nicht im Unternehmen angestellt gewesen sei. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, er habe sich die korrekte Benutzung von Leitern durch das Beobachten von Mitarbeitern selbst beigebracht (act. 237, 249), vermag an der Gegebenheit, dass er keine diesbezügliche Schulung erhalten hat, nichts zu ändern. Vielmehr liegt aufgrund des offenbar falschen Gebrauchs der Leiter nahe, dass der Beschwerdeführer den richtigen Umgang mit der Bockleiter gerade nicht gekannt hat. Ebenso wenig vermag der Hinweis von G.____ auf die im Geschäft aufgelegten Broschüren betreffend die korrekte Verwendung von Arbeitsmaterialien (act. 213) die Durchführung einer Schulung zu ersetzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die besagten Broschüren gar nicht zu kennen (act. 269). Des Weiteren führte G.____ ins Feld, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Vertragsunterzeichnung das Reglement betreffend Arbeitssicherheit erhalten (act. 197, 257, 265). Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass im entsprechenden Reglement betreffend Arbeitssicherheit keine konkreten Anweisungen zum Gebrauch von Arbeitsmaterial, namentlich auch nicht in Bezug auf die korrekte Verwendung von Bockleitern, enthalten sind (vgl. Reglement Arbeitssicherheit vom 14. Januar 2019). Hingegen gab G.____ anlässlich seiner Befragung vom 12. Juli 2019 zu Protokoll, er habe mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und ihm dabei den Gebrauch der Leiter erklärt, namentlich dass er nicht auf die obersten Sprossen der Leiter stehen dürfe (act. 203). Mit der Frage der tatsächlichen Kenntnis einer korrekten Handhabung der Leiter durch den Beschwerdeführer setzt sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 sowie in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 in keiner Weise auseinander und kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Entsprechend hat auch der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit erhalten, sich zu diesem Aspekt des Falles zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) beinhaltet das Recht der von einer Verfügung betroffenen Person, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dies betrifft in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGer 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 4; BGE 132 II 485, E. 3.2). Somit erhellt, dass ein reformatorischer Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, in dieser Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hätte, weshalb vorliegend nicht weiter auf die Thematik, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom richtigen Gebrauch der Bockleiter hatte, einzugehen ist. Ebenso wenig ist die sich in einem zweiten Schritt allenfalls stellende Frage zu behandeln, ob eine etwaige mangelhafte Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend den Gebrauch der Bockleiter sowie die sich daraus ergebende Körperverletzung einer allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzung seitens des Beschuldigten zuzurechnen sind. 2.9 Im Ergebnis erweist sich die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 somit als mangelhaft. Namentlich hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit den Kernfragen, ob der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis davon hatte, dass er die obersten zwei Sprossen der Bockleiter nicht benutzen darf, und ob eine allfällige nicht vorhandene Kenntnis des Beschwerdeführers einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschuldigten zuzurechnen ist, weder in ihrer Begründung der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 noch in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auseinandergesetzt. Die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 ist daher wegen ungenügender Begründung aufzuheben, und die Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird diesem zurückerstattet. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschuldigte seinerseits hat sodann keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Hinzu kommt, dass er im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht substantiiert Stellung genommen hat, weshalb ihm keine massgeblichen Kosten angefallen sind. Folgerichtig ist auch ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 (MU1 19 4409 etc./MUS NAS) aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird diesem zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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