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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Dezember 2022 (470 22 148) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Akteneinsicht von Dritten
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Lena Fehlberg
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Pascal Eisner, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ AG, Verfahrensbeteiligte
Gegenstand Akteneinsichtsgesuch Beschwerde vom 16. September 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), hiess mit Verfügung vom 9. September 2022 das Akteneinsichtsgesuch der B.____ AG vom 23. Februar 2022 bzw. vom 15. März 2022 im Hinblick auf die Akten zur Sache und den rechtskräftigen Endentscheid im Verfahren MU1 2021 3586 gut. B. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 16. September 2022 begehrte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Pascal Eisner, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der B.____ Versicherungsgesellschaft vom 23. Februar 2022 bzw. vom 15. März 2022 abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung der Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter wurde begehrt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligte auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung konnte
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer frühestens am 12. September 2022 zugestellt werden, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Postaufgabe vom 16. September 2022 gewahrt ist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1. Die B.____ AG stellte mit E-Mail vom 23. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Zustellung der Akten sowie des rechtskräftigen Endentscheids. Mit E-Mail vom 15. März 2022 begründete die Versicherung ihr Ersuchen damit, dass infolge des Brandereignisses vom 26. Juni 2021 bei der B.____ AG über eine bestehende Hausratsversicherung von den Geschädigten Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund CHF 110'000.00 geltend gemacht worden seien. Um allfällige Regressmöglichkeiten ihrerseits zu prüfen und eine mögliche Leistungskürzung infolge Grobfahrlässigkeit beurteilen zu können, sei die Versicherung auf die angeforderten Unterlagen angewiesen. Andernfalls könne der Schadenfall nicht abschliessend erledigt werden 1.2. Die Staatsanwaltschaft hiess mit Verfügung vom 9. September 2022 das Akteneinsichtsgesuch der B.____ AG vom 23. Februar 2022 bzw. vom 15. März 2022 gut. Zur Begründung dieser Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die Akteneinsicht durch Dritte nach den Regeln von Art. 101 Abs. 3 StPO richte. Die Akteneinsicht sei unter anderem dann zu gewähren, wenn Dritte ein schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Die Prüfung, ob Leistungskürzungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VVG angebracht seien, bilde die Aufgabe des Versicherers und nicht der Staatsanwaltschaft. Es erscheine daher nachvollziehbar und naheliegend, dass der Versicherer zur Abklärung seiner Leistungspflicht auf den Inhalt der Strafakten zur Sache und den rechtskräftigen Endentscheid angewiesen sei. Demgegenüber sei kein überwiegendes Interesse des Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers erkennbar, welches gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht spreche. Daraus folge, dass das Einsichtsgesuch in die Akten zur Sache und den rechtskräftigen Endentscheid gutzuheissen sei; demgegenüber würden dem Versicherer die Akten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (sog. Akten zur Person) nicht herausgegeben. 1.3. In seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VVG nur dann in Frage komme, wenn sich die Versicherungsnehmerin selbst in der Beaufsichtigung der schadenstiftenden Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hätte. Da dies vorliegend nicht gegeben sei, scheide eine Leistungskürzung sowieso aus. Daraus folge wiederum, dass die B.____ AG kein berechtigtes Interesse habe, Einsicht in die Strafakten zu erhalten und das Akteneinsichtsgesuch somit abzuweisen sei. Auch bestehe kein Ersatzanspruch des Versicherers gegenüber einem Dritten gemäss Art. 72 Abs. 3 VVG, wenn der Dritte den Schaden leichtfahrlässig herbei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geführt habe, mit den Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebe oder wenn die Anspruchsberechtigten für Handlungen des Dritten einstehen müssten. Die Verfahrensakten würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Beschuldigte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt haben könnte oder dass die Anspruchsberechtigten für seine Handlungen einzustehen hätten. Somit fehle es auch auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 VVG an den Voraussetzungen für ein Regressrecht des Versicherers. Damit sei erstellt, dass die B.____ AG kein berechtigtes Interesse an den verlangten Akten geltend machen könne. In der angefochtenen Verfügung habe sich die Staatsanwaltschaft kaum mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Güterabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und denjenigen des Versicherers habe die Staatsanwaltschaft übersehen, dass die Güterabwägung ein berechtigtes, rechtlich zu schützendes Interesse zum Thema habe und etwa blosse Neugier kein solches darstelle. Wie bereits dargelegt, habe der Versicherer vorliegend kein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht, da die Voraussetzungen für einen Regressanspruch bzw. eine Leistungskürzung nicht gegeben seien. Ein rechtlich geschütztes Interesse, wie dies Art. 101 Abs. 3 StPO verlange, liege in casu nicht vor. 1.4. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 verweist die Staatanwaltschaft zur Begründung zunächst vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Aus den Akten ergebe sich, dass die Mutter bzw. die Grossmutter des Beschwerdeführers die Auszahlung von Versicherungsleistungen durch die B.____ Versicherung beantragt habe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft obliege die Beurteilung der Forderung der B.____ AG. Die potenzielle Leistungspflicht begründe ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten, es könne daher von einer Akteneinsicht aufgrund blosser Neugier keine Rede sein. Es liege nicht in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit von Leistungskürzungen oder Regressforderungen nach VVG in einer "vorfrageweisen" Prüfung zu verneinen und aus diesem Grund ein Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. 2. 2.1. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines Verfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die um Akteneinsicht ersuchenden Dritten brauchen kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen, ein schützenswertes Interesse genügt. Bei Versicherungsgesellschaften bedarf es lediglich des Nachweises, dass die Akteneinsicht der Beurteilung ihrer Leistungspflicht dient. Auch bei Einsichtsgesuchen von Dritten ist zu prüfen, ob ausgewiesenen Einsichtsinteressen statt durch eine vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N 23 zu Art. 101). Bei der Schadenversicherung geht nach Art. 95c Abs. 2 VVG (in der Fassung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2022) der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber dem Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, kraft Subrogation insoweit auf den Versicherer über, als dieser Entschädigung geleistet hat. Vorbehalten sind die Konstellationen gemäss Art. 95c Abs. 3 VVG. Der subrogierende Leistungserbringer ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilklage beziehen. Sein Akteneinsichtsrecht beschränkt sich daher auf jene Akten, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Ein schützenswertes Einsichtsinteresse liegt bei Versicherungsgesellschaften regelmässig vor, wenn sie die Akten einsehen müssen, um ihre Leistungspflicht beurteilen oder Regressrechte ausüben zu können. Der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen dürften äusserst selten sein (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N 24 zu Art. 101). 2.2. Die durch das Brandereignis vom 23. Juni 2021 an der X.____strasse 96 in Y.____ geschädigten Versicherungsnehmerinnen haben bei der B.____ AG eine Auszahlung von rund CHF 110'000.00 als Versicherungsleistung beantragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in casu grundsätzlich kein Regress bzw. keine Leistungskürzung erfolgen kann und daher kein schützenswertes Interesse des Versicherers vorliegt. Diesbezüglich ist jedoch zu erwägen, dass die Prüfung möglicher Regressansprüche gegenüber dem Schadensverursacher bzw. von Leistungskürzungen in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Versicherers liegt und nicht vorfrageweise im vorliegenden Strafverfahren geklärt werden kann. Die Frage, ob die Bestimmungen über den Regressanspruch bzw. über eine Leistungskürzung in casu anwendbar sind, muss daher an dieser Stelle ausdrücklich offenbleiben, weil – wie vorstehend dargelegt – ein schützenswertes Interesse der Versicherung an der Akteneinsicht ausreicht. Wie durch die B.____ AG eingehend ausgeführt, dient die Akteneinsicht der Prüfung ihrer Leistungspflicht in einem konkreten Schadenfall, was das berechtigte Interesse hinreichend begründet. Ein Anspruch der B.____ AG auf Einsicht in die Akten und den rechtskräftigen Endentscheid ist somit zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Lena Fehlberg
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.