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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Dezember 2022 (470 22 147) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Lena Fehlberg
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter 1
C.____, Beschuldigter 2
D.____, Beschuldigter 3
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde vom 16. September 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. September 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 2. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ betreffend üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung – bzw. der Anstiftung dazu – nicht anhand. B. Gegen diese Verfügung erhob der Anzeigeerstatter, A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 16. September 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 2. September 2022 sei unter o/e- Kostenfolge aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten fortzuführen und nach Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen gegebenenfalls Anklage zu erheben. Weiter wurde begehrt, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin sowie den Beschuldigten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. September 2022 angesetzt. D. Die Staatsanwaltschaft verwies mit Stellungnahme vom 29. September 2022 vollumfänglich auf ihre Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2022 und verzichtete auf weitergehende Ausführungen. E. Mit Stellungnahme vom 29. September 2022 begehrte C.____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. D.____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2022 auf eine Stellungnahme, gab jedoch an, sich den Anträgen des Beschuldigten 2 und dessen Stellungnahme vollumfänglich anzuschliessen. G. Auch B.____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2022 auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde. Er hielt fest, dass die gesamten Behauptungen des Beschwerdeführers haltlos seien und demgemäss als bestritten zu gelten hätten. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer replizierend Stellung und hielt an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde vollumfänglich fest, dies unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 auf eine duplizierende Stellungnahme und hielt an der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2022 fest. Die Beschuldigten verzichteten ihrerseits auf die Einreichung einer fakultativen duplizierenden Stellungnahme. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 16. September 2022 wurde die Rechtsmittelfrist gegen die am 6. September 2022 zugestellte Verfügung gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2022 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 4. August 2022 geschilderte Verhalten des Beschuldigten 1 nicht im strafrechtlichen Sinne ehrverletzend gewesen sei. Unter der Annahme, dieser habe sich wirklich so verhalten, wie vom Beschwerdeführer geschildert, habe er im Rahmen des Zulässigen agiert. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten 1 dem Beschwerdeführer als Klagpartei ehrverletzend erscheinen möge, treffe dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin sei es unbenommen gewesen, sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Mai 2022 zu den Ausführungen des Beschuldigten 1 zu äussern und die Schlichtungskommission von seinem Standpunkt zu überzeugen. In Anbetracht dessen, dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 gegeben sei, könne auch keine Anstiftung durch die Beschuldigten 2 und 3 vorliegen. Sodann deute nichts darauf hin, dass letztere den Beschuldigten 1 anzustiften versucht hätten. Es sei somit eindeutig kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren gegen die beschuldigten Personen folglich nicht an Hand zu nehmen. 2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. September 2022 vor, dass die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO nicht einmal im Ansatz gegeben seien. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich vorliegend um einen sachverhaltsmässig
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und rechtlich klaren Fall handle. Es sei zwar zutreffend, dass sich Anwälte bei ihren prozessualen Darlegungspflichten auf Art. 14 StGB berufen dürften, sofern diese Pflichten sie zwingen würden, die Ehre der Gegenpartei mit Rügen, Bemerkungen und Feststellungen zu verletzen. Zuerst müsse aber geklärt werden, was genau gesagt worden sei und ob dies die Ehre des Beschwerdeführers verletzt habe. In casu könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen eines simplen Schlichtungsgesuchs betreffend eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung auch nur im Ansatz notwendig gewesen wäre, die Ehre des Klägers mit Ausführungen zu verletzen, die in keinerlei Konnex zu den effektiven Rechtsbegehren stünden. Anwälte seien zwar nicht zur Objektivität berufen, aber bei aller Subjektivität müssten ihre Äusserungen sachbezogen erscheinen. Zentral sei, dass solche nur vorgenommen würden, wenn sie zur Darstellung der Position der eigenen Mandantschaft im Zusammenhang mit der konkreten Streitsache notwendig seien. Es könne also vorliegend nicht gesagt werden, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei und das Verfahren nicht an die Hand genommen werden könne. Weiter sei festzuhalten, dass Art. 6 StPO verletzt worden sei, welcher verlange, dass in einem Strafverfahren von Amtes wegen alle für die Beurteilung der in Frage stehenden Tat bedeutsamen Tatsachen abgeklärt werden müssten. Dies treffe in casu nicht zu, weil das Verfahren zu Unrecht gar nicht anhand genommen worden sei und keine Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere sei nicht geklärt worden, warum der Beschuldigte 1 in einem simplen Schlichtungsverfahren zur Frage der Aushändigung einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung mit Strafakten und Urteilen aus einer Erbsache bedient worden und mutmasslich instruiert worden sei, deren Inhalt vorzubringen. 2.3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 2.4. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhand-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen und der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3). 2.5. Der Beschwerdeführer war an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Mai 2022 nicht persönlich anwesend, sondern liess sich von E.____ vertreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige basierend auf den Schilderungen von E.____ erstattete. Gemäss Art. 205 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Schlichtungsverfahren vertraulich, Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. Der Beschwerdeführer fordert in der Beschwerdeschrift eine genaue Abklärung des Sachverhalts. Es müsse eruiert werden, welche Aussagen vom Beschuldigten 1 getätigt worden seien und welchen Zweck diese Aussagen verfolgt hätten. Aufgrund der Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung und der fehlenden Protokollierung ist eine detaillierte Rekonstruktion des Gesagten jedoch objektiv nicht möglich, weshalb entsprechende Beweiserhebungen nicht angezeigt erscheinen. 2.6. 2.6.1. Davon ausgehend, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, wird zunächst geltend gemacht, die Behauptung des Beschuldigten 1, der Beschwerdeführer sei der Schlichtungsverhandlung absichtlich ferngeblieben, sei ehrverletzend, weil ersterer gar nicht habe wissen können, wann die Ferien gebucht worden seien und wann die Vorladung erfolgt sei. Es sei dem Beschuldigten 1 mit der skizzierten Äusserung nur darum gegangen, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen.
2.6.2. Der Beschuldigte 1 habe überdies aus einem Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 11. August 2017 zitiert, welches im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass von Anweisungen an die Willensvollstrecker, also die Beschuldigten 2 und 3, ergangen sei. Die zitierte Passage, wonach der Beschwerdeführer für die Liegenschaftsverwaltung ein wesentlich höheres Honorar in Anspruch genommen habe als zu Lebzeiten der Erblasserin, obwohl die Willensvollstrecker ihm im Vorfeld des Vertragsschlusses mitgeteilt hätten, nur einen Vertrag zu den bis anhin geltenden Konditionen schliessen zu wollen, habe mit dem verlangten Schlichtungsgesuch nichts zu tun. Der Beschuldigte 1 habe zudem nicht erwähnt, dass es sich um ein summarisches Urteil handle, welches keiner zivilgerichtlichen materiellen Prüfung unterzogen worden sei. Es habe keinerlei Veranlassung bestanden, dieses Urteil in irgendeiner Form in einen Kontext zum verlangten Schlichtungsbegehren zu stellen. Es sei dem Beschuldigten 1 bloss darum gegangen, den Beschwerdeführer schlecht zu machen und die Mitglieder der Schlichtungsbehörde massiv negativ zu beeinflussen.
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2.6.3. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 aus einem hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zitiert, obwohl dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Nach diesem Zitat habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft bewohnt, welche gemäss Mieterspiegel faktenwidrig einen Leerstand ausgewiesen habe. Obwohl die Liegenschaft vom Beschwerdeführer bewohnt worden sei, habe die Liegenschaftsverwalterin auf dem Mietzinskonto keine Zahlungseingänge für die betreffende Wohnung verzeichnen können. Auch dies sei lediglich erwähnt worden, um den Beschwerdeführer als Schurken darzustellen, obwohl er die Wohnung als Teilersatz für sein weit unterdurchschnittliches Einkommen von der Erblasserin an Erfüllung statt zum freien Gebrauch übertragen erhalten habe. Auch sei die entsprechende Deklarierung der Wohnung von der Erblasserin bereits am 1. Juli 1988 bestimmt worden. 2.7. 2.7.1. Gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 1). Der Verleumdung nach Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseren Wissens bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 1). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich vielmehr nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. 2.7.2. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei absichtlich der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben, ist nicht geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers, er sei ein ehrbarer Mensch, zu schädigen und erfüllt die geforderte Intensität einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung nicht. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Zitieren aus einem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eine Ehrverletzung darstellen könnte, zumal dieses mindestens einen indirekten Zusammenhang mit der Sache aufweist, da die selben Parteien involviert sind. Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er das Zitat aus dem laufenden Strafverfahren als strafrechtlich beachtlich qualifiziert. Die Wahrheit der vom Beschuldigten 1 im
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen des Schlichtungsverfahrens geäusserten Tatsachen (Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung, Vorliegen eines zivilrechtlichen Gerichtsurteils sowie eines hängigen Strafverfahrens) wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Weil die vorstehend (E. 2.6.2 und 2.6.3) beschriebenen Sachverhalte in einem Zivilprozess relevante Gegenansprüche begründen könnten, ist es offensichtlich, dass die Äusserungen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurden, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Im beanzeigten Verhalten des Beschuldigten 1 ist somit eindeutig kein strafbares Handeln zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen. 2.7.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung bejaht würde, der Beschuldigte 1 im Rahmen des Zulässigen gehandelt hätte. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dies umfasst unter anderem auch, dass ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der sich aus der Verfassung und aus dem Gesetz ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht nach Art. 14 StGB gerechtfertigt sind, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (WALTER FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 50 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Die Anwaltschaft ist mithin zur Parteilichkeit, nicht jedoch zur Objektivität berufen (BGer 6B_666/2011 vom 12. März 2012, E. 1.2, m.w.H.). Wie vorstehend (E. 2.7.2.) erwogen, weisen die Äusserungen des Beschuldigten 1 insoweit einen nachvollziehbaren Zusammenhang zur Sache auf, als die Beschuldigten sowie der Beschwerdeführer ebenfalls Parteien im zitierten Urteil des Kantonsgerichts sind und sich das Strafverfahren mit Liegenschaften der Erbmasse befasst. Das in den beanstandeten Äusserungen beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers kann für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche von Relevanz sein, zumal es verrechenbare Ansprüche der Gegenpartei begründen könnte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer monierten Äusserungen nicht sachbezogen waren oder über das Notwendige hinausgingen. 2.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schlichtungsverhandlung nach Art. 205 Abs. 1 ZPO vertraulich ist und nicht protokolliert wird, womit weitere Beweiserhebungen diesbezüglich nicht zielführend wären. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen tatsächlich getätigt hat, erfüllen diese die Schwere einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung offenkundig nicht. Auch bei anderer Wertung wäre das Verhalten des Beschuldigten 1 klarerweise straflos, da er im Rahmen des Zulässigen im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 14 StGB gehandelt hätte. Dement-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend sind auch keine Anhaltspunkte für eine Anstiftung durch die Beschuldigten 2 und 3 erkennbar. Weil somit offensichtlich kein Tatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob Ansprüche auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren bestehen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). In Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, in Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1 ff., insb. E. 4.2.6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschuldigte 2 beantragte zwar mit Stellungnahme vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, womit er eine Parteientschädigung geltend macht. Da er sich vorliegend jedoch selbst vertritt, ist diesem Ansinnen nicht zu entsprechen, zumal auch die entsprechenden Aufwendungen bloss geringfügig ausgefallen sind. Es werden somit im Ergebnis keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Lena Fehlberg
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.