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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2021 470 21 56

4 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,660 parole·~33 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 56) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Alexander Schorro

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von A.____ (nachfolgend: Privatkläger bzw. Beschwerdeführer) geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (Ziffer 2) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 3). Zudem kündigte die Staatsanwaltschaft mit nämlicher Verfügung an, dass über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO sowie über die Entschädigung des Rechtsbeistands für die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden werde (Ziffern 4 und 5). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (Aufgabedatum Deutsche Post: 1. März 2021) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und begehrte sinngemäss, es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. März 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 18. März 2021 stellte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, folgende Rechtsbegehren: Es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziffer 1) und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 2); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 3). E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. März 2021 wurden unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hauptverhandlung sowie dessen Beweisantrag auf Vornahme einer Parteibefragung unter Verweis auf Art. 389 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 5 StPO sowie Art. 397 Abs. 1 StPO abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). 1.2 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, mit Eingabe vom 9. August 2017 (act. 27) resp. vom 20. September 2017 (act. 55) als Privatkläger im Zivilund Strafpunkt konstituiert, und er ist durch das beanzeigte Delikt (einfache Körperverletzung) unmittelbar in seinen Interessen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Sodann erweist sich die Beschwerde vom 28. Februar 2021 mit Aufgabedatum vom 1. März 2021 als rechtzeitig erhoben. Die Form der Beschwerdeschrift kann unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1, mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N 4; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1b) gerade noch als den in Art. 385 Abs. 1 StPO normierten Anforderungen genügend angesehen werden. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs geführten Strafverfahrens wurde dieser am 29. Juni 2017 am Wohnort des Geschädigten, C.____, an der X.____strasse 27 in Y.____ durch eine Sondereinheit der Polizei Basel-Landschaft im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses angehalten. Anlässlich dieser Anhaltung sollen die am Einsatz beteiligten Polizisten, und dabei insbesondere der Beschuldigte, mit unverhältnismässiger Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein, was indes von Seiten des Beschuldigten bestritten wird. Das mit Strafanzeige vom 20. September 2017 gegen diesen eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft zunächst mit Verfügung vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Februar 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Nachdem diese Einstellungsverfügung mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2019 (470 19 58) in Gutheissung der Beschwerde des Privatklägers aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen, insbesondere der nochmaligen Einvernahme des Beschuldigten sowie der Befragung des ebenfalls am Einsatz beteiligten Polizisten D.____, mit Verfügung vom 23. Februar 2021 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wiederum ein. Zu prüfen ist im Folgenden, ob diese erneute Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgte. 2.2 Zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2021 legt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, es sei davon auszugehen, dass der eigentliche Zugriff auf den Privatkläger zuerst alleine durch den Beschuldigten und danach mit Hilfe zweier weiterer Polizisten erfolgt sei. Dabei habe jener von Anfang an die Aufforderungen der Polizei nicht befolgt und Widerstand geleistet, weshalb dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit geblieben sei, als ihn mit Gewalt zu arretieren und zu Boden zu bringen. Die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizisten, namentlich diejenigen von D.____, welcher die entsprechenden Kommandos wiederholt wahrgenommen habe, seien nicht anders zu deuten als dahingehend, dass der Privatkläger weder die Anweisungen befolgt habe, sich auf den Boden zu legen noch gewillt gewesen sei, sich widerstandslos die Handschellen anlegen zu lassen. Auch dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. Juni 2017, der E-Mail der E.____ AG vom 23. August 2017 sowie den Feststellungen der Polizei anlässlich der Verhaftung des Privatklägers liessen sich keine Hinweise auf gewaltsame Übergriffe durch die Polizei entnehmen. Die tatsächlich festgestellten Verletzungen könnten vielmehr durch den von den Polizisten geschilderten starken Widerstand des Privatklägers bei dessen Anhaltung erklärt werden. Die von diesem behaupteten massiven Faustschläge und Fusstritte hätten erfahrungsgemäss weit gravierendere Verletzungen und Spuren, namentlich Abdrücke von Schuhsolen auf dem Körper, hinterlassen müssen. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen des Privatklägers zu sehen, welche im Verlauf der Zeit nicht nur eine deutliche Tendenz zur Aggravation der Ereignisse aufwiesen, sondern auch immer unglaubhafter würden. Dies gelte sowohl für die stets veränderten Schilderungen über die Art und Weise, wie der Privatkläger anlässlich seiner Anhaltung zusammengeschlagen worden sei, und für die laufend zunehmende Zahl der angeblich am Vorfall beteiligten Polizisten als auch hinsichtlich der nachgerade abenteuerlichen Behauptung, er sei nach Folterungen durch die fallführende Staatsanwältin zu Aussagen gezwungen worden. Auf der anderen Seite seien die Aussagen des Beschuldigten schlüssig, ohne grundlegende Widersprüche und es fänden sich zahlreiche objektive Übereinstimmungen mit der Aktenlage. Die Aussagen des Beschuldigten stimmten in den wesentlichen Punkten mit jenen von D.____ überein und liessen sich ausserdem mit den Ergebnissen aus den Sachverhaltsabklärungen in Einklang bringen. Insbesondere fänden sich keine Hinweise dafür, dass durch die Polizei bei der Anhaltung des Privatklägers der Rahmen einer zulässigen und verhältnismässigen Gewaltanwendung überschritten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, und der Beschuldigte im Speziellen mit nicht polizeikonformen Techniken wie Faustschlägen und Fusstritten auf den Privatkläger losgegangen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es aufgrund des körperlichen Widerstands desselben schliesslich notwendig gewesen sei, den Privatkläger im Rahmen der Anhaltung mit vereinten Kräften zu Boden zu bringen. Insofern habe dieser die Verantwortung für das Trauma am linken Rippenbogen und das Distortionstrauma am rechten Unterarm selbst zu tragen. Der Einsatz der Polizei und insbesondere des Beschuldigten sei jederzeit verhältnismässig gewesen und es fänden sich keine begründeten Hinweise, welche die Vorwürfe und einen Tatverdacht erhärten würden. Mithin sei ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren einzustellen sei. 2.3 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2021 zusammenfassend die Auffassung, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass in casu ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte und D.____ ihre Aussagen abgesprochen hätten, zumal sie dafür nun zwei Jahre lang Zeit gehabt hätten. Erstaunlich sei auch, dass sich der Beschuldigte zwei Jahre nach dem Vorfall auf einmal dazu entschieden habe, Aussagen zu machen, nachdem er zuvor die Aussage verweigert habe. Zudem liessen sich in den Angaben von D.____ Widersprüche erkennen. Dieser habe das Geschehen nicht selbst wahrgenommen, da er in die Wohnung gegangen sei und schliesslich nicht durch die Tür habe sehen können. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhaltung nicht zur Wehr gesetzt, vielmehr sei auf ihn eingeschlagen worden, und er sei anschliessend auch gefoltert worden. Er habe sich als Opfer von Rassismus, schwerer Folter, Beleidigung und Körperverletzungen schikanieren lassen müssen. Die Staatsanwaltschaft verharmlose die Situation und versuche, ihn als Lügner darzustellen. Auch habe man ihn, nachdem er misshandelt und zusammengeschlagen worden sei, in eine Zelle gesperrt, ohne Ärzte zu rufen. Der Vorfall habe sich frühmorgens um sechs Uhr ereignet, die mobilen Ärzte, die ihn behandelt hätten, seien aber erst irgendwann abends, um ca. 19:00 Uhr, zu ihm gekommen. Im Übrigen beschränken sich die Darlegungen des Beschwerdeführers auf allgemeine Kritik an seinem ehemaligen Verteidiger, an der Staatsanwaltschaft und deren Untersuchungsführung sowie an der Polizei. 2.4 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Stellungnahme vom 17. März 2021 zunächst im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2021. Ergänzend führt sie ins Feld, der Beschwerdeführer vermöge in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2021 keine ernsthaften Gründe zu benennen, welche gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würden. Vielmehr begnüge er sich im Wesentlichen damit, seine bereits in der Voruntersuchung gemachten Aussagen zu wiederholen und erneut mit haltlosen Behauptungen und Vorwürfen gegenüber den verschiedenen am Strafverfahren beteiligten Personen eine mangelhafte Untersuchung zu rügen. Der Beschwerdeführer sei allem Anschein nach der Überzeugung, ein parteienübergreifendes konspiratives Zusammenwirken von der Polizei über die Staatsanwaltschaft bis hin zu seinem ehemaligen Verteidiger zu erkennen, mit dem Ziel, die Wahrheit zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertuschen. Die Einstellung des Verfahrens sei in casu zu Recht erfolgt, weil aufgrund der getätigten Ermittlungen kein Tatverdacht habe erhärtet werden können, welcher eine Anklage rechtfertige. 2.5 Zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Beschwerde verweist der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 zunächst auf die Ausführungen in der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus macht er im Wesentlichen geltend, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dessen ehemaligem Verteidiger täten ebenso wenig etwas zur Sache wie die Frage, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte sich entschlossen habe, Aussagen zu machen. Ferner entbehrten die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er Opfer von Rassismus, schwerer Folter, Beleidigung und Körperverletzungen sei, jeglicher Grundlage. Auch zeige der Beschwerdeführer keineswegs auf, inwiefern ihm durch das monierte angebliche Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft bzw. die nicht näher konkretisierten Verfahrensfehler in der vorliegenden Strafuntersuchung tatsächlich Unrecht widerfahren wäre. Er wiederhole vielmehr lediglich seine Darstellung der angeblichen Geschehnisse, die in der Einstellungsverfügung widerlegt worden sei, und behaupte erneut, es sei auf ihn eingeschlagen, er sei anschliessend gefoltert, und es seien keine Ärzte gerufen worden. Tatsache sei aber, dass es sehr wohl Arztkontakte gegeben habe und die konsultierten Ärzte dargelegt hätten, dass die entstandenen Verletzungen eindeutig auf den Widerstand des Beschwerdeführers bei dessen Anhaltung zurückzuführen seien. Im Übrigen werde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Begründung der Einstellungsverfügung präzise dargelegt, aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt worden sei. 2.6.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, das eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und den übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei Schuldunfähigkeit wäre im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung ein Freispruch auszufällen. Wie unter lit. a ist jedoch eine Verfahrenseinstellung nur dann möglich, wenn die Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe klar dargetan sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen; es gilt auch hier der Grundsatz "in dubio pro duriore" (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1253, je mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 22). 2.6.2.1 Zur Beantwortung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt hat, ist vorliegend zum einen auf die Aussagen der bei der Festnahme desselben am 29. Juni 2017 anwesenden Personen und zum anderen auf die Berichte der den Beschwerdeführer nach dessen Anhaltung behandelnden Ärzte abzustellen. 2.6.2.2 Mit Bezug auf Letztere ist zunächst auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. Juni 2017 zu verweisen, in welchem beim Beschwerdeführer ein Trauma am linken Rippenbogen und ein Distorsionstrauma am rechten Unterarm diagnostiziert werden. Seitens des konsultierten Arztes wird zudem vermerkt, der Beschwerdeführer habe berichtet, am Vortag bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei einen Knietritt in den linken Rippenbogen erhalten und eine Distorsion am rechten Arm erlitten zu haben (act. 217 ff.). Ferner ist der E-Mail der E.____ AG vom 23. August 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Untersuchung vom 29. Juni 2017 über Schmerzen im Bereich des linksseitigen knöchernen Thorax (untere linke Rippenbögen) sowie über Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk geklagt habe. Dabei sei im Rahmen der Untersuchungen eine entsprechende Druckschmerzhaftigkeit in den betroffenen Körperregionen festgestellt worden. Laut Angaben des Beschwerdeführers beruhten die Schmerzen auf Verletzungen durch einen angreifenden Polizisten. Er habe einen Schlag mit dem Knie in seine linke Bauch- bzw. Rippenregion erhalten und sein rechter Arm sei in einen Hebel genommen worden (act. 227). 2.6.2.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 13. September 2017 hinsichtlich des Ablaufs seiner Verhaftung am 29. Juni 2017 zu Protokoll, er sei an jenem Tag um 05:00 Uhr zusammen mit C.____ vor dessen Wohnungstür im Hausgang gestanden. Als er sich von diesem verabschiedet habe, sei irgendein Typ die Stufen der Treppe, die links von der Türe der Wohnung C.____s nach oben führe, heruntergerast. Dabei habe dieser mehrere Stufen übersprungen und sei von einer Stufe abgerutscht, sodass er "auf den Arsch

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht geflogen" und vor den Füssen des Beschwerdeführers auf dem Boden gelegen sei. Der andere sei aufgestanden, habe ihn im Genick gepackt und angefangen, mit den Knien gegen seine Rippen zu hauen. Er habe auf den Beschwerdeführer so fest eingeprügelt, als ob er eine riesige Wut auf diesen gehabt habe; es sei brutal gewesen. Irgendwann sei der Beschwerdeführer dann von hinten gepackt und zu Boden gebracht worden. Der Polizist, der aufgestanden sei, habe ihn am rechten Arm gepackt, einen Griff anwenden wollen, und ihn mit seiner Hand anstatt auf die Schulter auf den Ellenbogen geschlagen. Der Beschwerdeführer sei dann am Boden gewesen und man habe ihm Handschellen angelegt. Dabei habe er ein Knie im Rücken gespürt, sodass er nicht habe aufstehen können (Einvernahme vom 13. September 2017, Rz. 40 – 56). Er habe bei der Verhaftung keinerlei Gegenwehr geleistet (genannte Einvernahme, Rz. 91 – 97). Er sei bei der Anhaltung an den Rippen verletzt worden. Der mobile Arzt, der im Gefängnis bei ihm gewesen sei, habe gesagt, dass seine Rippen angebrochen seien und dass sein Arm ausgerenkt sei. Ausserdem sei sein äusserer Schneidezahn angebrochen gewesen, wobei nach vier Wochen ein Stück des Schneidezahns abgebrochen sei; die Polizisten hätten ihn gebrochen (genannte Einvernahme, Rz. 77 – 84). Anlässlich seiner erneuten Befragung als Auskunftsperson am 22. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, als er sich gebückt habe, um dem auf der Treppe gestürzten Mann aufzuhelfen, habe dieser ihn am Genick gepackt und mit den Knien gegen seine Rippen getreten. Auch Faustschläge habe der Mann ihm gegeben, das volle Programm. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gewehrt. Dann seien sie von hinten und überall gekommen. Er sei auf dem Boden gelegen, wobei man seinen Kopf auf den Boden gepresst habe. Er habe gesagt, dass er keine Luft bekomme, doch das sei ihnen "scheissegal" gewesen. Die Polizisten hätten mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihm einen Zahn herausgeschlagen; sie hätten ihn behandelt, als wäre er ein Mörder oder Terrorist (Einvernahme vom 22. Mai 2018, Rz. 72 – 85). Auf entsprechende Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer sodann, es seien ca. fünf maskierte Polizisten gewesen (genannte Einvernahme, Rz. 103 f.). Er habe von überall her Schläge bekommen und sei von allen Polizisten geschlagen worden (genannte Einvernahme, Rz. 106 – 108). Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2017, wonach der Polizist, der aufgestanden sei, ihn am rechten Arm gepackt, einen Griff habe anwenden wollen, und ihn mit seiner Hand anstatt auf die Schulter auf den Ellenbogen geschlagen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei passiert, nachdem der Polizist ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der andere habe mit der einen Hand sein Handgelenk gefasst, ihn nach vorne gezogen und habe ihn mit der anderen Hand an der Schulter fixieren wollen, wobei er den Ellenbogen getroffen habe (Einvernahme vom 22. Mai 2018, Rz. 119 – 127). Dieser Polizist habe wahllos auf ihn eingeschlagen, er habe überall draufgeschlagen, damit der Beschwerdeführer "platt" sei. Es sei Wut gewesen, vielleicht, weil er auf den "Arsch" gefallen sei und seine Kollegen dies gesehen hätten (genannte Einvernahme, Rz. 128 – 134). Auf Frage, weshalb er gegenüber den nach seiner Festnahme konsultierten Ärzten nicht erwähnt habe, dass er mit Fäusten geschlagen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei erst einen Tag später von der Staatsanwältin zur Aussage gezwungen worden, nachdem er gefoltert worden sei (genannte Einvernahme, Rz. 146 –

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 149). Auf Vorhalt der E-Mail der E.____ AG vom 23. August 2017, der zufolge er einen und nicht mehrere Knietritte und auch keine Einwirkung mit Fäusten geschildert habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch dort bereits gesagt, dass er ramponiert worden sei. Wahrscheinlich sei es der eine Knieschlag gewesen, der zu seiner Rippenverletzung geführt habe. Der Polizist habe vielleicht zehnmal probiert und dies sei dann der eine Schlag gewesen, der gesessen habe (genannte Einvernahme, Rz. 185 – 191). Nach Hinweis auf den Widerspruch zwischen dem Bericht der Einsatzkräfte der Polizei, wonach beim Beschwerdeführer eine standardisierte Anhaltungstechnik angewendet worden sei, wobei dieser Gegengewehr geleistet habe, sodass die Anhaltung nur mit vereinten Kräften habe vollzogen werden können und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Gegenwehr geleistet habe, erläuterte der Beschwerdeführer schliesslich, er wiege 100 Kilogramm und sei doch nicht bescheuert und wehre sich in dieser Situation. Wenn er sich gewehrt hätte, hätte er einen "mitgenommen", also verletzt. Er habe beide Arme und Hände nach oben gehalten, dann hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe sich mit seinen Händen geschützt und habe diese vor sein Gesicht gehalten (genannte Einvernahme, Rz. 192 – 205). 2.6.2.4 Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 9. August 2018 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, äusserte er sich in seiner erneuten Befragung am 25. Mai 2020 zur Sache und schilderte den Ablauf der Anhaltung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 dahingehend, dass er zusammen mit dem Einsatzleiter der Ermittlung oberhalb der Wohnung von C.____ im Treppenhaus Stellung bezogen habe, während sich weitere Polizisten des Zugriffselements im Kellergeschoss positioniert hätten. Er habe mit dem Einsatzleiter abgesprochen, dass der Zugriff erfolge, sobald die Zielperson die Wohnung C.____s verlasse. Als die Zielperson die Wohnung verlassen habe, habe er den Zugriff mit den Kollegen unten koordinieren wollen, jedoch über keinen Funkempfang verfügt. Er habe sich sodann ein Stockwerk nach unten bewegt und sei dabei auf dem letzten Drittel der Treppe ausgerutscht und auf das Gesäss, den Rücken und den Arm gefallen. Er sei direkt vor die Zielperson hingerutscht. Dann sei er aufgestanden und habe gesagt: "Polizei" und "Gehen Sie auf den Boden." Durch den Sturz habe er Schmerzen im Arm verspürt, weshalb er den anderen nicht so auf den Boden habe bringen können, wie er dies gewollt habe. Er habe ihn am Nacken fixieren können, wobei sich dieser extrem gesperrt habe. In diesem Moment seien die Kollegen hinzugekommen und hätten ihn unterstützt. Es sei schliesslich zu Dritt gelungen, die Zielperson nach vorne auf den Bauch zu legen und mit den Handschellen zu fixieren (Einvernahme vom 25. Mai 2020, Rz. 31 – 59). Als der Zugriff erfolgt sei, hätten sich der Beschwerdeführer und C.____ direkt vor dessen Wohnungstüre im Treppenhaus befunden. D.____ sei hinter dem Beschuldigten gewesen, wobei es dessen Auftrag gewesen sei, sich um C.____ zu kümmern. D.____ sei mit diesem sogleich in die Wohnung gegangen. Dies habe sich aber hinter dem Rücken des Beschuldigten abgespielt (genannte Einvernahme, Rz. 76 – 83). Vor der Festnahme, während er aufgestanden oder bereits gestanden sei, habe er dem Beschwerdeführer "Polizei" zugerufen, was diesen aber nicht beeindruckt habe. Er sei dann gemäss Standardablauf verfahren. Die angewandte Technik heisse "von vorne nach vorne", die Zielperson solle damit von vorne

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Bauchlage auf den Boden gebracht werden. Diese Technik habe er beim Beschwerdeführer angewandt, wobei sich dieser mit enormer Kraft dagegen gesperrt habe. In diesem Moment seien die Kollegen hinzugekommen. Gemeinsam sei es sofort gelungen, den Beschwerdeführer in Bauchlage zu bringen (genannte Einvernahme, Rz. 89 – 103). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte mit dem Knie gegen seine Rippen geschlagen und ihm auch Faustschläge im Sekundentakt bzw. in Millisekunden gegeben habe, erklärte der Beschuldigte, dies entspreche nicht der Wahrheit. Allein schon der Beschrieb des Beschwerdeführers klinge lächerlich (genannte Einvernahme, Rz. 119 – 135). Auch könne es gar nicht sein, dass dieser von überall her Schläge erhalten habe bzw. von allen Polizisten geschlagen worden sei, zumal das Treppenhaus eng gewesen sei und die anderen Polizisten aus dem Keller gekommen seien und sich bei den Füssen des Beschwerdeführers befunden hätten (genannte Einvernahme, Rz. 147 – 150). Hingegen sei die Aussage desselben korrekt, wonach der Beschuldigte diesen mit einer Hand am Handgelenk nach vorne gezogen und mit der anderen Hand an der Schulter habe fixieren wollen. Dies entspreche der angewandten Anhaltetechnik, bei der das Gegenüber am Handgelenk und am Nacken fixiert werde (genannte Einvernahme, Rz. 136 – 141). Zu den ärztlich dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers äusserte sich der Beschuldigte schliesslich dahingehend, dass er sich nicht erklären könne, wie das Verletzungsbild genau entstanden sei. Es sei jedoch so, dass es durchaus Blessuren geben könne, wenn jemand in der Art Widerstand leiste, wie dies der Beschwerdeführer getan habe (genannte Einvernahme, Rz. 168 – 172). 2.6.2.5 Der als Zeuge am 7. Mai 2020 befragte D.____ legte hinsichtlich des Ablaufs der Festnahme des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 dar, es sei im Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil C.____s geplant gewesen, anlässlich einer um ca. 05:00 Uhr stattfindenden Geldübergabe den Geldabholer festzunehmen, wobei die Polizei davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem um den Beschwerdeführer handle. Zur Vorbereitung der Festnahme habe er um ca. 04:00 Uhr zusammen mit dem Beschuldigten oberhalb der Wohnung C.____s im Treppenhaus zum zweiten Stock Stellung bezogen, während zwei Polizisten des Zugriffselements im Abgang zum Keller geblieben seien. Als der Abholer gekommen sei, hätten sie sich entschieden, abzuwarten, bis die Übergabe stattgefunden habe und der Abholer wieder gehe. Als sie akustisch gehört hätten, dass die Türe zur Wohnung C.____s aufgegangen sei, habe er das Kommando für den Zugriff gegeben. Der Beschuldigte sei dann im halbdunklen Treppenhaus die Treppe hinuntergegangen. Dabei habe dieser auf dem letzten Drittel der Treppe eine Stufe verfehlt und sei quasi auf der Stufe abgesessen. Er sei aber direkt wieder aufgestanden und auf den Geldabholer zugegangen. Der Zeuge selbst sei dabei direkt hinter dem Beschuldigten gewesen und habe sich ganz auf C.____ konzentriert. Er habe dafür gesorgt, dass er zwischen den Geldabholer und C.____ gelange, um diesen abzuschirmen. Es habe sich dann ein ziemliches Geschrei mit den üblichen Kommandos "Polizei" und "Auf den Boden" ereignet. Er habe sich C.____ zugewandt, diesen abgedreht, in die Wohnung geschoben und die Wohnungstüre geschlossen. Während er in der Wohnung gewesen sei, seien die Kommandos "Polizei" und "Auf den Boden" mehrfach wiederholt worden, was er durch die geschlossene Tür hindurch gehört habe. Irgendwann sei

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann Ruhe eingekehrt (Einvernahme vom 7. Mai 2020, Rz. 31 – 66, 83 – 85). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser dem am Boden liegenden Typen habe aufhelfen wollen, als dieser ihn am Genick gepackt, mit dem Knie gegen seine Rippen geschlagen und ihm Faustschläge verpasst habe, erklärte der Zeuge, es sei richtig, dass der Beschuldigte eine Stufe verfehlt habe und auf den "Arsch" gefallen sei. Dass dieser auf dem Boden gelegen habe, stimme hingegen nicht. Auch habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten gar nicht aufhelfen können, da in diesem Moment zwischen den beiden noch eine gewisse Distanz gewesen sei. Der Beschuldigte sei noch auf der Treppe gewesen und mit Sicherheit selbst aufgestanden. Zu den behaupteten Schlägen könne der Zeuge hingegen nichts sagen, da sein Blick C.____ zugewandt gewesen und er mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei (genannte Einvernahme, Rz. 90 – 119). Aus diesem Grund habe er die von hinten hinzukommenden weiteren Polizisten des Zugriffselements, die zuvor im Keller gewesen seien, nicht gesehen. Er wisse auch nicht, ob der Beschwerdeführer sich gewehrt habe oder nicht. Die mehrfache Wiederholung der Kommandos "Polizei" und "Auf den Boden" interpretiere er aber nicht so, als würde sich jemand ergeben (genannte Einvernahme, Rz. 120 – 128). Auf Nachfrage gab der Zeuge an, er habe ausser den wiederholten Kommandos der Polizei keine anderen Laute gehört, insbesondere habe er keine Schmerzensschreie oder dergleichen wahrgenommen (genannte Einvernahme, Rz. 171 – 175, 195 – 197). Ergänzend gab er zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anhaltung offensichtlich wehgetan habe. Dieser habe nach der Festnahme mehrfach geäussert, dass er Schmerzen habe. Sie hätten ihm deshalb angeboten, einen Arzt aufzubieten, was der Beschwerdeführer aber nicht gewollt habe (genannte Einvernahme, Rz. 132 – 135). 2.6.2.6 Aufgrund der dargelegten Aussagen der Beteiligten ist zu konstatieren, dass hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs, dieser habe anlässlich der Festnahme am 29. Juni 2017 mit Fäusten und Knien wahllos auf ihn eingeschlagen, eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegt. Bei Würdigung der vorhandenen Äusserungen lässt sich, wie auch die Staatsanwaltschaft berechtigterweise festgestellt hat, in den Darstellungen des Beschwerdeführers eine deutliche Aggravationstendenz erkennen. Dies zeigt sich etwa in dessen Angaben zur Art und Weise, wie er körperlich misshandelt worden sei, sowie zur Anzahl der daran beteiligten Polizisten. Während er gegenüber den gleichentags bzw. am Folgetag konsultierten Ärzten lediglich davon gesprochen hat, dass er einen Schlag bzw. Tritt mit dem Knie in seine linke Bauch- oder Rippenregion erhalten habe und sein rechter Arm in einen Hebel genommen worden sei, berichtete er anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September 2017, der Beschuldigte habe ihn im Genick gepackt, mit den Knien gegen seine Rippen gehauen und in brutaler Weise auf ihn eingeprügelt, wobei er irgendwann von hinten gepackt und zu Boden gebracht worden sei. Im Rahmen seiner erneuten Befragung vom 22. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer dann an, der Beschuldigte habe ihn wahllos und überall geschlagen, ihm im Sekundentakt bzw. in Millisekunden Faustschläge verpasst, ihm mit den Knien gegen die Rippen getreten und ihn ins Gesicht geschlagen. Dann seien ca. fünf weitere Polizisten hinzugekommen und hätten von überall her mit den Fäusten auf ihn

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeschlagen und ihm auch einen Zahn ausgeschlagen. In seiner früheren Beschwerde vom 24. Februar 2019 gegen die in vorliegender Sache ergangene erste Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 beschrieb der Beschwerdeführer schliesslich, er sei von sechs bis sieben Rassisten bzw. tätowierten Glatzköpfen, sogenannten Polizisten, die man mit der Spezialgarde Adolf Hitlers vergleichen könne, brutal zusammengeschlagen worden. Angesprochen auf den Umstand, dass er gegenüber den behandelnden Ärzten nicht erwähnt habe, dass er mit Fäusten geschlagen worden sei, äusserte der Beschwerdeführer sodann die geradezu bizarren und unbelegten Anschuldigungen, er sei durch die fallführende Staatsanwältin zu Aussagen gezwungen worden, nachdem er gefoltert worden sei. Auch in diesen offensichtlich haltlosen Vorwürfen zeigt sich die Neigung des Beschwerdeführers zu einer jeglicher objektiver Grundlage entbehrenden, stark übertriebenen Darstellung der Ereignisse sowie dessen Tendenz, sich als Opfer staatlicher Gewalt und Willkür darstellen zu wollen. Nicht zuletzt steht auch der im Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. Juni 2017 wiedergegebene Befund des behandelnden Arztes im Widerspruch zu den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers, zumal jener bei diesem lediglich ein Trauma am Rippenbogen links und ein Distortionstrauma am rechten Unterarm diagnostiziert hat. Wäre der Beschwerdeführer jedoch in dem von ihm beschriebenen Ausmass durch den Beschuldigten und die anderen Polizisten zusammengeschlagen bzw. mit Faustschlägen gegen Gesicht und Körper sowie mit Knietritten gegen den Unterkörper traktiert worden, so wären mit Sicherheit weitergehende Verletzungen in dessen Gesicht und an dessen Körper, wie etwa Hämatome, festgestellt worden. Nach dem Gesagten erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm angeblich durch den Beschuldigten beigebrachten Schlägen und Tritten somit eindeutig als unglaubhaft. Auf der anderen Seite halten die Aussagen des Beschuldigten einer näheren Prüfung stand. So beschreibt dieser das Geschehen anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2020 schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei, wobei seine Angaben zum allgemeinen Ablauf des Polizeieinsatzes durch den Zeugen D.____ bestätigt werden. Insbesondere stützt auch dessen Aussage, wonach er durch die Wohnungstüre mehrfach die Ausrufe "Polizei" und "Auf den Boden" gehört habe, die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer den polizeilichen Aufforderungen nicht von sich aus nachgekommen sei bzw. sich mit grosser Kraft gegen die Anhaltung gesperrt habe. Ebenso passt die Erklärung des Beschuldigten betreffend die angewandte Anhaltetechnik in Verbindung mit dem geschilderten erheblichen körperlichen Widerstand des Beschwerdeführers zu dem bei diesem am Tag der Festnahme bzw. am Folgetag festgestellten Verletzungsbild. Insgesamt ist hinsichtlich der Vorwürfe des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe anlässlich der Festnahme am 19. Juni 2017 wahllos mit Fäusten und Knien auf ihn eingeschlagen, somit festzustellen, dass den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten allein die Aussagen des an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Privatklägers gegenüberstehen. Letztere wirken nach dem Gesagten bereits in sich unglaubhaft und werden darüber hinaus durch den vorliegenden Arztbericht vom 30. Juni 2017 in keiner Weise objektiviert. In dieser Situation kann von einem

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht offensichtlich nicht gesprochen werden, sodass das Strafverfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe trotz des Vorliegens einer Aussage gegen Aussage-Konstellation einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich somit zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 2.6.3 Ein anderes Bild zeigt sich demgegenüber hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung begangen durch die Verursachung eines Traumas am linken Rippenbogen sowie eines Distorsionstraumas am rechten Unterarm des Beschwerdeführers. Diese Verletzungen sind durch den Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. Juni 2017 objektiviert (vgl. Erwägung 2.6.2.2 des vorliegenden Beschlusses). Aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgehen während der Anhaltung des Beschwerdeführers sowie der Aussage des Zeugen, wonach jener nach der Festnahme mehrfach über Schmerzen geklagt habe, bestehen keine Zweifel, dass diese Verletzungen von der Anwendung der durch den Beschuldigten beschriebenen Anhaltetechnik sowie der Überwindung des hiergegen seitens des Beschwerdeführers geleisteten körperlichen Widerstands herrühren. Insoweit liegen konkrete Anhaltspunkte für die Zufügung dieser Verletzungen durch den Beschuldigten im Rahmen der Anhaltung des Beschwerdeführers vor, weshalb eine Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Allerdings ist diesbezüglich in casu der Einstellungsgrund der Rechtfertigung gemäss lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO einschlägig. Da aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erwägung 2.6.2.4 und 2.6.2.6 des vorliegenden Beschlusses) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer massiv gegen seine Anhaltung gewehrt hat, bestand für den Beschuldigten und die hinzukommenden weiteren Polizisten keine andere Möglichkeit, als jenen zwecks Festnahme mittels der beschriebenen Anhaltetechnik in Bauchlage zu Boden zu bringen und dessen Hände mittels Handschellen zu fixieren. Insbesondere sind in der vorstehenden Konstellation keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen sich der Widerstand leistende Beschwerdeführer hätte festnehmen lassen. Angesichts des bei der Anhaltung angewendeten erheblichen körperlichen Widerstands erweist sich das polizeiliche Vorgehen damit zweifellos als verhältnismässig im Sinne von Art. 200 StPO und § 15 i.V.m. § 38 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG, SGS 700). Daraus erhellt, dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Rahmen der verhältnismässigen Gewaltanwendung bei der Festnahme zugefügten Verletzungen bzw. hinsichtlich des dadurch verwirklichten Tatbestands der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die gesetzlichen Erlaubnistatbestände von Art. 200 StPO und § 15 i.V.m. § 38 Abs. 1 PolG einschlägig sind, womit die polizeiliche Gewaltanwendung im Rahmen der Festnahme vorliegend gestützt auf Art. 14 StGB in Verbindung mit den genannten Erlaubnistatbeständen als gerechtfertigt zu qualifizieren ist. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft demnach, obwohl sie sich dabei fälschlicherweise auf lit. a anstatt auf lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO stützte, auch bezüglich dieses Vorwurfs das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021 in Abweisung der Beschwerde des Privatklägers vom 28. Februar 2021 vollumfänglich zu bestätigen. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Sodann wird dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Rechtsvertreter des Beschuldigten keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 57.75, insgesamt somit CHF 807.75, für angemessen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 57.75), somit insgesamt CHF 807.75, zu bezahlen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Alexander Schorro

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 21 56 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2021 470 21 56 — Swissrulings