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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2021 470 21 38

4 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,697 parole·~23 min·2

Riassunto

Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt

Testo integrale

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 38) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Opfer

Gegenstand Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Das gegen A.____ wegen Nötigung und Tätlichkeiten geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 28. Januar 2021 in Anwendung von Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie aufgrund des Ersuchens von B.____ für die Dauer von sechs Monaten sistiert (Ziffer 1). Zugleich wurde A.____ gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB unter Androhung des Widerrufs der Sistierung dazu verpflichtet, das Lernprogramm fü r gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft zu besuchen (Ziffern 4 und 5).

Auf die Begründung der genannten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, am 8. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2021 unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 4). Weiter stellte sie den Antrag, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, weitere Ermittlungshandlungen im Verfahren MU1 20 1.____ und MU1 20 2.____ vorzunehmen, wobei insbesondere eine Vergleichsverhandlung oder eine Konfrontationseinvernahme anzusetzen seien (Ziffern 2 und 2.1). Schliesslich wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht (Ziffer 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte die Beschwerdeführerin den Beizug der Verfahrensakten der Strafverfahren MU1 20 1.____ sowie MU1 20 2.____.

C. Mit weiterer Eingabe vom 12. Februar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht und begehrte darin, es sei das Protokoll der Kindsanhörung des Eheschutzverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost von Amtes wegen beizuziehen.

D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2021, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Ziffer 1). Im Weiteren schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung aller weiteren seitens der Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 8. und 12. Februar 2021 gestellten Anträge (Ziffern 2 bis 4).

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. März 2021 wurde festgestellt, dass das Opfer B.____ innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (Ziffer 2). Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Beschwerdeführerin betreffend Beizug des Protokolls der Kindsanhörung im Eheschutzverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost abgewiesen (Ziffer 3) sowie der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 1. April 2021 zur Einreichung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht des vollständig ausgefüllten Formulars "Gesuch um amtliche Verteidigung" mit allen erforderlichen Beilagen angesetzt (Ziffer 4).

F. Mit zusätzlicher Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde respektive die Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt bis zum Vorliegen eines Entscheids seitens des Kantonsgerichts.

G. Mit Stellungnahme vom 18. März 2021 begehrte die Staatsanwaltschaft, auf den Antrag vom 11. März 2021 betreffend aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.

H. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. März 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gutgeheissen.

I. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihr ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. Februar 2021 betreffend Eheschutz zu den Akten.

J. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 29. März 2021 wurde der Schriftenwechsel schliesslich geschlossen.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 8. Februar 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel - Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Eingaben im Wesentlichen die provisorische Einstellung des Verfahrens und begehrt in ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. Februar 2021 die Aufhebung der nämlichen Verfügung vom 28. Januar 2021 sowie die Fortführung der Strafuntersuchung in den Verfahren MU1 20 1.____ und MU1 20 2.____, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, weitere Ermittlungshandlungen, namentlich eine Vergleichsverhandlung oder eine Konfrontationseinvernahme, durchzuführen (Ziffern 2 und 2.1 der Rechtsbegehren). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien als einzige Verfahrenshandlungen Einvernahmen mit ihr und ihrem Ehemann B.____ durchgeführt worden. Es sei zwar offensichtlich, dass die Ehegatten eine sehr zerstrittene Ehe führen würden. Entgegen den – ohnehin fragwürdigen – Ausführungen des Ehemannes sei jedoch nicht sie die Gewalttätige in der Beziehung , sondern dieser. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt der Abschluss der Verfahren respektive der damit einhergehenden Ermittlungen zu früh erfolgt sei. Zudem müsse die Strafverfolgungsbehörde ihre Ermittlungen trotz laufender Zivilverfahren fortführen, denn es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, Strafverfahren für einen harmonischeren Ablauf von Eheschutzverfahren einzustellen. Aus den genannten Gründen müssten dringend weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen werden, weshalb das Verfahren nicht zu sistieren, sondern weiterzuführen sei. Folglich könne auch kein Lernprogramm gegen Gewalt verfügt werden.

Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 demgegenüber das Nichteintreten auf die Beschwerde, da der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation fehle. Die Beschuldigte sei durch die angefochtene Verfügung nur insoweit beschwert, als ihr als Weisung der Besuch des Lernprogramms für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt auferlegt worden sei. Dagegen sei die Beschwerdeführerin durch die Sistierung des gegen sie hängigen Strafverfahrens in keiner Weise beschwert, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.

1.4 Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei oder eine andere verfahrensbeteiligte Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 7 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DA NIEL http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (LIEBER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 382 StPO; BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids, einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, § 90 Rz. 1458). Die Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein, mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFA N KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; SCHMID/JOSITS CH, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N 13 zu Art. 382 StPO).

1.5 Die in Art. 55a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftatbestände stellen im Grundsatz Antragsdelikte dar, doch greift ausnahmsweise die Offizialmaxime, wenn sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft begangen werden. Die genannte Bestimmung gibt dem Opfer als Korrektiv die Möglichkeit, die Strafverfolgung gegen den Partner provisorisch einstellen zu lassen, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr erwünscht ist. Es soll damit im Sinne eines Kompensationsmechanismus verhindert werden, dass die Verfolgung von Amtes wegen dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft (Bericht RK-NR 2002, BBl 2003, S. 1925; Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Bericht, BBl 2003, S. 1939 f.; ferner CHRISTOPH RIEDO/RETO ALLEMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 35 zu Art. 55a StGB). Das Verfahren darf jedoch nur dann provisorisch eingestellt werden, wenn das Opfer seine Entscheidung autonom und frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. Ist dies nicht der Fall, so überwiegt das Strafverfolgungsinteresse. Die Sistierung bedeutet lediglich ein vorübergehendes Aussetzen der Strafverfolgung, denn die Sistierung ist auf sechs Monate befristet; das Verfahren bleibt hängig und kan n unter bestimmten Voraussetzungen wieder an die Hand genommen werden, namentlich wenn das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB; RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 130 und N 146 zu Art. 55a StGB, mit Hinweisen). Wurden die Ziele (Stabilisation oder Verbesserung der Situation des Opfers) tatsächlich erreicht, wird gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB die Einstellung des Verfahrens verfügt. Verfahrensleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft bezüglich die Sistierung sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. a StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dabei stellt sich regelmässig die Frage nach der Beschwerdelegitimation.

1.6.1 Inwiefern die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der gesamten Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2021 sowie an der Fortführung der Strafuntersuchung haben könnte, vermag diese nicht schlüssig darzulegen. Die Behauptung , wonach die Aussagen des Ehemannes in der bisherigen Einvernahme fragwürdig und nicht wahr seien, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Der Beschwerdeführerin als beschuldigten Person droht durch die vorgängige Sistierung als solche kein Nachteil, vie lmehr stellt diese einen gesetzlich notwendigen Schritt in Richtung zukünftige Verfahrenseinstellung dar (RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 156 zu Art. 55a StGB). Zudem gilt für die Beschwerdeführerin auch in der sistierten Strafuntersuchung nach wie vor die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO. Denkbar wäre immerhin, dass die beschuldigte Person eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, weil das Verfahren nach Art. 319 ff. StPO eingestellt werden müsste (vgl. RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 156 zu Art. 55a StGB), was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zutrifft und auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin auch gegen die allfällige Einstellungsverfügung eine Beschwerdemöglichkeit offen, sofern Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Sollte sich herausstellen, dass die Sistierung die Situation des Ehemannes weder stabilisiert noch verbessert hat, oder verlangt das Opfer eine Fortführung des Verfahrens, so wird dieses wieder an die Hand genommen. Insofern hätte die Beschwerdeführerin dann die Möglichkeit, ihre Rügen betreffend die weitere Abklärung des ihrer Ansicht nach unvollständigen Sachverhalts vorzubringen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses folglich nicht einzutreten.

1.6.2 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung im Gesetz – mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle – nicht vorgesehen ist. Auf entsprechende Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Untersuchungen von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu leiten sind (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption mithin keine "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. zum Ganzen GUIDON, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO, mit Hinweisen). Aus dem Gesagten erhellt, dass auf den obgenannten Antrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 2.1) ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen liegt das gegen den Ehemann der Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 20 2.____ ohnehin nicht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 1.6.3 Sofern die Beschwerdeführerin dagegen die Aufhebung der mit der Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2021 ebenfalls angeordneten Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt anficht (Ziffern 4 und 5), kann auf die Beschwerde eingetreten werden, zumal die Verfügung insofern eine belastende Anordnung enthält, welche die Beschwerdeführerin persönlich beschwert und sie folglich in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert.

II. Materielles 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft zusammenfassend dargelegt, dass die formellen Erfordernisse gemäss Art. 55a Abs. 1 und 3 StGB erfüllt seien und die Sistierung des Strafverfahrens in materieller Hinsicht geeignet erscheine, die Situation des Opfers zu stabilisieren, zumal B.____ um Sistierung ersucht, keinen Strafantrag gestellt und keinerlei Interesse am Strafverfahren habe. Im Weiteren hätten sich die Parteien in der Zwischenzeit getrennt und das Strafverfahren könne das pendente Eheschutzverfahren erschweren. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegend abzuklärenden Taten um einen "letztmaligen Ausrutscher" der Beschwerdeführerin gehandelt habe, der unter dem Einfluss ihrer Existenzängste (Hilflosigkeit) erfolgt sei. Gestützt auf diese Ausführungen gelangt die Staatsanwaltschaft sodann zum Schluss, dass die Beschuldigte mit der Sistierung des Verfahrens zu verpflichten sei, das Lernprogramm für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft zu besuchen, um die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Delikte zu verringern.

2.2 Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihres Rechtsmittels dar, das mit der letzten Gesetzesänderung eingeführte Lernprogramm gegen Gewalt nach Art. 55a Abs. 2 StGB diene dem Ziel, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern und insbesondere um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Ehemann habe ausdrücklich angegeben, dass er auf eine Strafanzeige verzichten möchte. Auch habe er anlässlich der Einvernahme nie erwähnt, Angst vor der Beschwerdeführerin zu haben oder auf mehr Zeit zur Stabilisation der Situation angewiesen zu sein. Aufgrund der Aufnahme des Getrenntlebens bestehe kein Grund für die Annahme von Wiederholungsgefahr. Der Ehemann brauche keinen Opferschutz. Durch die Auferlegung des Lernprogramms gegen Gewalt werde die Beschwerdeführerin zu einem Tun verpflichtet, obwohl der Sachverhalt noch nicht restlos abgeklärt sei. Die Anordnung könne bei einem einmaligen Vorfall jedenfalls nicht der Praxis entsprechen.

2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 zunächst aus, die Beschwerdeführerin thematisiere viele Punkte, welche zwar für das Untersuchungsverfahren im Allgemeinen, jedoch nicht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsbegehren von Relevanz seien, weshalb auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet werde. Sodann hält die Beschwerdegegnerin fest, die Weisung, das Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen, setze eine rechtsgültige Verfahrenssistierung voraus. Im vorliegenden Fall seien die entsprechenden Voraussetzungen gegeben: Der Antrag des Opfers B.____ liege vor, weitere formelle Gründe würden nicht gegen eine Sistierung sprechen und auch in materieller Hinsicht sei die Sistierung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht angezeigt, da die Beschuldigte nicht als ausserordentlich gewaltbereit erscheine und keine Gefährdung der Opfersicherheit durch die Sistierung erkennbar sei. Im Rahmen von Verfahrenssistierungen nach Art. 55a StGB werde die Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt praxisgemäss niederschwellig angeordnet, sofern Tathandlungen der beschuldigten Person mit grosser Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könnten und davon auszugehen sei, dass durch das Lernprogramm weitere Tathandlungen verhindert werden können. Abgesehen davon sei die Teilnahme am Programm kostenlos. Der Eingriff sei somit gering und im vorliegenden Fall aufgrund der Zugeständnisse der Beschwerdeführerin betreffend die Tathandlungen auch verhältnismässig. Abschliessend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt ihren ersten Termin im Lernprogramm am 16. Februar 2021 bereits wahrgenommen habe.

2.4 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 bis 5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer (oder dessen gesetzlicher Vertreter) darum ersucht (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern (Art. 55a Abs. 1 lit c StGB). Die provisorische Einstellung des Verfahrens kommt dabei nur in Betracht, wenn Täter und Opfer in einer der in Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 bis 3 StGB genannten Beziehung zueinander stehen. Die Ehe stellt eine dieser qualifizierten Beziehungen dar (vgl. Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB). Die betreffenden Straftaten müssen während der Dauer der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen worden sein. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 55a StGB bezieht sich ausschliesslich auf die genannten Straftatbestände, es handelt sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung (STEFAN TRECHSEL/ STEFAN KELLER, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 55a StGB). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Die Sistierung ist demgegenüber nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Abs. 1 lit. a richtete (Art. 55a Abs. 3 lit. a bis c StGB).

2.5.1 Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind offenbar mehrere tätliche Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, wobei unter anderem der Vorfall vom 10. November 2020 der Polizei gemeldet wurde. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge sowohl gegen die Beschwerdeführerin (MU1 20 1.____) als auch gegen deren Ehemann (MU1 20 2.____) jeweils ein Strafverfahren eröffnet. Der Ehemann hat noch gleichentags auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet und anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2021 geäussert, dass er nicht wünsche, dass die Beschwerdeführerin "vom Gesetz" bestraft werde (vgl. Rz. 111 f.). Im Nachgang an die nämliche Einvernahme hat der Ehemann – nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht entsprechender Kenntnisnahme und Unterzeichnung der diesbezüglichen Informationsblätter – den "Antrag auf Sistierung" im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin unterschrieben, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB mit Verfügung vom 28. Januar 2021 sistiert und die Beschwerdeführerin zum Besuch des Lernprogramms für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel -Landschaft verpflichtet hat.

2.5.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, die Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt werde praxisgemäss niederschwellig angeordnet. Wie im Übrigen ein Blick in die Strafakten zeigt, scheint die Staatsanwaltschaft gar davon auszugehen, dass es sich bei der Anordnung zur Teilnahme am Lernprogramm im Allgemeinen um eine Voraussetzung handelt, damit das Verfahren nach Art. 55a StGB überhaupt sistiert werden kann. So hat sie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 21. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass der Ehemann voraussichtlich die Sistierung des Verfahrens beantragen werde, Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB verpflichte, das Lernprogramm für gewaltausübende Personen zu besuchen (vgl. Rz. 223 ff.). Ebenso enthält das vom Opfer am 27. Januar 2021 unterzeichnete "Informationsblatt über die rechtlichen Möglichkeiten betreffend Sistierung gemäss Art. 55a StGB in Fällen von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung" in Bezug auf das Lernprogramm folgenden pauschalen Zusatz: "Ich nehme zur Kenntnis, dass die beschuldigte Person verpflichtet wird, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu besuchen, wenn das Verfahren sistiert wird". Die Staatsanwaltschaft hebt somit hervor, dass der Besuch des Lernprogramms gegen Gewalt nicht eine Option, sondern vielmehr eine Pflicht der beschuldigten Person darstellt. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden, steht sie doch im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien. Insbesondere ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass Art. 55a Abs. 2 StGB als "Kann"-Bestimmung konzipiert ist und folglich keine gesetzliche Verpflichtung zur Auferlegung der Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt beinhaltet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die behördliche Befugnis zum Verhängen einer Massnahme ohne Schuldspruch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der beschuldigten Person (Art. 10 Abs. 1 StPO) höchst bedenklich ist (RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 263 f. zu Art. 55a StGB; MONIKA SIMMLER/SINE SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 10 zu Art 55a StGB). Aus diesem Grund hat bereits der Bundesrat auf eine obligatorische Verknüpfung der Sistierung, Wiederanhandnahme und Einstellung des Strafverfahrens mit dem Lernprogramm ausdrücklich verzichtet (Botschaft zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober 2017, BBI 2017, S. 7354). Demzufolge ist bei der Anordnung von Massnahmen in diesem Verfahrensstadium Zurückhaltung geboten, zumal bei der Einschätzung der Gefahr zukünftiger Straftaten für eine Massnahme als Bezugspunkt an die Gefährlichkeit und nicht an die Schuld der gefährdenden Person anzuknüpfen ist (BBI 2017, S. 7354). Darüber hinaus gelangte der Bundesrat nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der Angelegenheit zum Schluss, dass ein Obligatorium in jedem Einzelfall auch nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar wäre: Ein Lernprogramm ist nicht in jedem Fall notwendig, um der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder um die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Anordnung erweist sich insbesondere dann als nicht notwendig, wenn es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine einzelne Verfehlung handelt. Ebenso ist die Anordnung nicht angezeigt, wenn die beschuldigte Person in anderer Weise auf die Verringerung des Risikos weiterer Straftaten hinwirkt oder bereits ein Lernprogramm besucht (BBI 2017, S. 7354, 7376). Aus diesem Grund wurde der Staatsanwaltschaft und dem Gericht lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ein Lernprogramm gegen Gewalt anzuordnen, sofern dieses im konkreten Einzelfall geeignet, notwendig und zumutbar erscheint, um der Gefahr weiterer Straftaten zu be gegnen (BBI 2017, S. 7354, 7376). Die Anordnung ist zwar beim Entscheid über die Sistierung zu berücksichtigen, darf aber auf keinen Fall automatisiert erfolgen und ist klar restriktiv handzuhaben. Vor Ende der Sistierung muss die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erneute Beurteilung der Situation des Opfers vornehmen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N 9 zu Art. 55a StGB).

2.5.3 Bei einer konkreten Würdigung im vorliegenden Fall gelangt das Kantonsgericht – unter Berücksichtigung des soeben unter Ziffer 2.5.2 Dargelegten – zum Ergebnis, dass die Auferlegung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt zu Unrecht erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung des Lernprogramms in der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal mit einem Satz abgehandelt, ohne sich mit den konkreten Umständen in diesem spezifischen Einzelfall auseinanderzusetzen und die Notwendigkeit des Lernprogramms hinreichend zu begründen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, weshalb von der Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass es zu einer Wiederholung der vorgeworfenen Straftaten kommt. Im Gegenteil gibt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Sistierung in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2021 explizit selbst an, es habe sich um einen "letztmaligen Ausrutscher" der Beschwerdeführerin gehandelt und die Parteien hätten sich nunmehr getrennt. Ferner ergänzt sie in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021, dass die Beschuldigte nicht als ausserordentlich gewaltbereit erscheine und keine Gefährdung der Opfersicherheit durch die Sistierung erkennbar sei. Inwiefern somit von der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr für zukünftige Delikte ausgeht, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich eine solche auch nicht gestützt auf ein Zugeständnis der Beschwerdeführerin betreffend vergangene Tathandlungen herleiten, denn Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Massnahme ist die Gefährlichkeit und nicht die Schuld der gefährdenden Person (vgl. die Erwägungen 2.5.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von den Kosten für die Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt keinen ausreichenden Grund für dessen Anordnung darstellt, da die beschuldigte Person durch die Massnahme in ihren Rechten eingeschränkt und zu einer Teilnahme gezwungen wird, was insbesondere im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht leichtfertig hingenommen werden darf. Vielmehr darf der Besuch des Lernprogramms gegen Gewalt nur dann angeordnet werden, wenn dieses im konkreten Einzelfall unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet, notwendig und zumutbar erscheint, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine generelle Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt, unbesehen von den individualisierten Umständen, steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Aus diesen Gründen muss die Notwendigkeit der Anordnung zum Besuch des Lernprogramms zwingend vorab zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Genüge geklärt werden, denn die Anordnung könnte auch eine Person treffen, welche im Nachhinein von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird. Im Ergebnis erweist sich somit die Auferlegung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt nach Art. 55a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall klarerweise als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wird und die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2021 aufzuheben sind.

III. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gi lt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, je hälftig der Beschwerdeführerin sowie dem Staat aufzuerlegen.

3.2 Zufolge präsidialer Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Stefanie Mathys, ein Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Da die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit CHF 1'615.50, für angemessen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4 und 5 der Verfügung betreffend Sistierung in Fällen häuslicher Gewalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2021 aufgehoben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen je zur Hälfe zu Lasten der Beschwerdeführerin (= CHF 525.00) sowie des Staates (= CHF 525.00).

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird präsidialiter bewilligt.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Stefanie Mathys, ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= CHF 115.50), somit insgesamt CHF 1'615.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars der amtlichen Verteidigung, somit total CHF 807.75, an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

4. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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