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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.11.2021 470 21 213 (470 2021 213)

22 novembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,123 parole·~11 min·2

Riassunto

Beschlagnahmebefehl

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. November 2021 (470 2021 213) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahmebefehl

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. August 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Diebstahl und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde bei A.____ ein Couvert mit Bargeld im Betrag von total CHF 12'600.– sichergestellt. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 18. August 2018 hinsichtlich dieses Bargeldbetrags einen Beschlagnahmebefehl. B. Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), eine Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 18. August 2021 unter Kostenfolge. Eventualiter begehrte sie die Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Betrag von CHF 3'000.–. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. August 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 13. September 2021 zugestellt. D. Am 10. September 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. E. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2018 angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Der Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 19. August 2021 eröffnet, weshalb die Rechtsmittelfrist in Berücksichtigung der Fristverlängerung gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO mit Eingabe vom 30. August 2021 gewahrt ist. Ferner ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen und durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1. Ihre Beschlagnahmeverfügung vom 18. August 2018 begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe und das sichergestellte Bargeld im vorliegenden Verfahren zwecks Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), mindestens bis zum Betrag von CHF 5'000.– zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), im Hinblick auf eine Zurückgabe an die Berechtigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) oder eine Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zu beschlagnahmen sei. Eventualiter könne vorliegend auch eine Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfolgen.

1.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30. August 2021 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr seitens der Polizei in Aussicht gestellt worden sei, sie werde das beschlagnahmte Bargeld zurück erhalten, sofern sie dessen Herkunft nachweisen könne. Die beabsichtigte Rückzahlung sei jedoch nicht erfolgt, weil man der Beschwerdeführerin offenbar neben dem Diebstahl im "C.____" noch weitere Delikte vorwerfe. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deliktischen Herkunft des Geldes bestehe, sei unzutreffend. In den Jahren 2016 bis 2021 habe die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten einen Betrag von insgesamt CHF 161'900.– geschenkt erhalten. 1.3. Die Anträge gemäss Stellungnahme vom 10. September 2021 begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nebst mehreren Diebstählen auch vorgeworfen werde, sie habe zwischen dem 22. Dezember 2020 und dem 9. Februar 2021 mit einer fremden Bankkarte mehrere unbefugte Geldbezüge getätigt und dabei insgesamt CHF 9'600.– erlangt. Sodann habe man bei der Beschwerdeführerin weitere Bank- und Kundenkarten gefunden, welche ebenfalls nicht auf ihren Namen lauten würden. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin noch andere betrügerische Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen begangen und dabei Bargeld deliktisch erlangt habe. Folglich bestehe der dringende Verdacht, dass es sich beim sichergestellten Bargeld um deliktisch erlangte Vermö-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genswerte handle. Die Beschwerdeführerin habe zunächst über ihre Verteidigung geltend gemacht, das sichergestellte Bargeld sei die Schenkung einer nicht näher genannten Person, welche sie zur Bezahlung einer kostspieligen Zahnbehandlung erhalten habe. Zum Nachweis seien ein Kontoauszug sowie zwei Kostenvoranschläge eines Zahnarztes eingereicht worden. Der Kontoauszug belege eine Überweisung von CHF 15'000.–, während aus den Kostenvoranschlägen hervorgehe, dass Anzahlungen von insgesamt CHF 7'000.– zu leisten gewesen seien. Angesichts des Umstandes, dass diese Geldsummen mit dem Barbetrag von CHF 12'600.– nicht übereinstimmen würden, und die Zahnbehandlung letztlich auch nicht durchgeführt worden sei, würden diese Erklärungen zur Herkunft des Geldes nicht überzeugen. Überdies werde in der Beschwerde vorgebracht, dass das beschlagnahmte Geld Teil einer Schenkung des Lebenspartners im Umfang von insgesamt CHF 161'900.– sei. Diese Ausführungen stünden im Widerspruch zu den ersten Depositionen der Berufungsklägerin und ihr Wahrheitsgehalt müsse im weiteren Verlauf des Verfahrens noch geklärt werden. Im Ergebnis bestünde nach wie vor der hinreichende Verdacht, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um deliktisch erlangte Vermögenswerte handle. Selbst wenn dieser Nachweis letztlich nicht erbracht werden könne, dürfe das Geld zwecks Sicherung von Verfahrenskosten und Ersatzforderungen beschlagnahmt werden. 2. 2.1. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Diese verfolgen den Zweck, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 StPO). Als Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung gilt namentlich die Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn diese als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht grundsätzlich auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 StGB). 2.2. Aus den beigezogenen Akten der Strafuntersuchung folgt, dass die Beschwerdeführerin des Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) dringend verdächtigt ist. Der Verdacht bezieht sich nicht auf geringfügige Taten im Sinne von Art. 172ter StGB, so dass es sich jeweils um einen Verbrechenstatbestand handelt, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Hinsichtlich des Ladendiebstahls einer Bluse im Wert von CHF 1'650.– zum Nachteil der B.____ AG in Zürich ist die Beschwerdeführerin geständig. Weshalb sie jedoch starke Magnete, die sich erfahrungsgemäss zur Entfernung von Diebstalsicherungen an Waren eignen, sowie eine Etikettierpistole mit sich führte, wollte die Beschwerdeführerin nicht näher begründen (vgl. Einvernahme der Stadtpolizei Zürich vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. Mai 2021). Ausserdem wird die Beschwerdeführerin weiter verdächtigt, einen Diebstahl zum Nachteil der C.____ AG in Basel begangen zu haben, zumal die per Video aufgezeichnete Tatverdächtige eine grosse Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin aufweist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15. Januar 2021). Weiter wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin ein Couvert mit Bargeld im Betrag von CHF 12'600.– sichergellt und in ihren Effekten wurden zwei Bankkarten lautend auf "D.____" und "E.____" aufgefunden (vgl. Dokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 25. Juni 2021, S. 6, 9, 12, 13). Sodann wurden mit der letztgenannten Bankkarte vier Bargeldbezüge im Betrag von insgesamt CHF 9'600.– getätigt, wobei die beim Geldbezug auf Video festgehaltene Person eine Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin aufweist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 18. Februar 2021). Aus den Depositionen von F.____ geht hervor, dass es sich bei der betreffenden Bankkarte um jene ihres verstorbenen Ehemannes handle und sie vermutlich von der Bank einen neuen Code für diese Karte erhalten habe. F.____ leide an einer Seh- und Gehbehinderung und habe daher die Beschwerdeführerin als persönliche Betreuerin und Sekretärin beauftragt. Im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin Zugang zu den Effekten sowie der Korrespondenz von F.____ gehabt. Letztere habe der Beschwerdeführerin weder die betreffende Bankkarte übergegeben noch den Auftrag zum Bezug der vorgenannten Geldbeträge erteilt (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Juni 2021). Die Beschwerdeführerin betreibt eine Website (www.____), wonach sie persönliche Dienstleistungen (z.B. administrative Dienstleistungen, Fahrdienst, Einkäufe, Ausflüge) für Seniorinnen und Senioren in der Region X.____ anbietet. Auf dieser Website werden unter anderem Kundenrezensionen eingeblendet, wobei sowohl Beiträge von "F.____" aus Y.____ als auch "D.____" aus Z.____ aufgeführt sind. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der Inhaberin der zweiten bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen Bankkarte ebenfalls um eine Kundin von Betreuungsdienstleistungen handelt. Zu den Vorwürfen des Diebstahls zum Nachteil der C.____ AG sowie des Missbrauchs der Bankkarte wollte sich die Beschwerdeführerin bislang nicht äussern (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2021). 2.3. Aus vorstehender Erwägung erhellt, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt ist, mehrfach Diebstähle und betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben. Hinsichtlich der Bankkarte von D.____ sind weitere Ermittlungshandlungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin konnte die Herkunft des mit Verfügung vom 18. August 2018 beschlagnahmten Bargelds nicht plausibel darlegen. Einerseits brachte sie vor, dass sie das Geld geschenkt erhalten habe, ohne hierfür nähere Angaben zu machen oder Belege einzureichen. Andererseits brachte sie vor, sie habe das beschlagnahmte Bargeld zwecks Anzahlung einer Zahnbehandlung verwenden wollen. Sie habe hierfür schenkungshalber CHF 15'000.– überwiesen erhalten. Während die Überweisung im vorgenannten Betrag belegt wird, ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin hiervon CHF 12'600.– in bar beziehen musste, um zwei Anzahlungen zu leisten, welche sich gemäss den eingereichten Kostenschätzungen auf insgesamt CHF 7'000.– beliefen und auf ein Bankkonto der Zahnarztpraxis zu überweisen waren. Es ist daher beim aktuellen Stand der Ermittlungen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um deliktisch erlangte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögenswerte handelt. Damit besteht für die Beschlagnahme als Beweismittel, zur Herausgabe an die Geschädigten sowie zwecks Sicherstellung der Verfahrenskosten eine hinreichende Grundlage (Art. 263 Abs. 1 StPO). 2.4. Schliesslich ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) zu erwägen, dass der genaue Umfang der Deliktssumme noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen ist. Angesichts der bereits erfolgten Beweiserhebungen sowie der voraussichtlichen Verfahrenskosten besteht indessen keine Gefahr, dass die beschlagnahmte Geldsumme den Umfang einer allfälligen Restitution, Ersatzforderung und Kostenauflage übersteigen wird. Daher erweist sich die Beschlagnahme auch als verhältnismässig im Sinne des Gesetzes, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von total CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.–, somit total CHF 1'050.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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