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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.03.2021 470 21 19

2 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,377 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2021 (470 21 19) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Dario Glauser

Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Verantwortliche Personen der B.____ AG, vertreten durch Advokat Michael Kaufmann, Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 11. Januar 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die verantwortlichen Personen der C.____ AG (recte: B.____ AG; nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, mit Eingabe vom 22. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen; eventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungshandlungen anzuweisen; dies alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. Januar 2021 ein und begehrte deren Abweisung.

D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Michael Kaufmann, ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. Januar 2021 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2021; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 24. Februar 2021 zu erbringen.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung von CHF 500.00 innert Frist bezahlt hat.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell Geschädigte und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Strafanzeige vom 16. September 2020 gegen die verantwortlichen Personen der C.____ AG gerichtet hat. In der Folge werden auch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2021 die verantwortlichen Personen der C.____ AG genannt. Jedoch ist gemäss Mietvertrag vom 9./14. November 2017 nicht die C.____ AG mit Sitz in X.____, sondern die B.____ AG mit Sitz in Y.____ die Vermieterin der Liegenschaft an der Z.____strasse 30 in X.____. Es handelt sich vorliegend jedoch um ein unerhebliches Versehen in der blossen Bezeichnung, zumal den involvierten Parteien jederzeit klar gewesen ist, dass sich die Anzeige gegen die verantwortlichen Personen der Vermieterin der Liegenschaft an der Z.____strasse 30 in X.____ und damit gegen die verantwortlichen Personen der B.____ AG gerichtet hat. Ebenso hat sich die B.____ AG durch ihren Rechtsvertreter, Advokat Michael Kaufmann, auf die vorliegende Strafanzeige vom 16. September 2020 von Anfang an vorbehaltlos eingelassen. Die fehlerhafte Bezeichnung schadet daher nicht. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2021 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass vorliegend der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte (Vermieterin) und die Beschwerdeführerin (Mieterin) hätten am 9./14. November 2017 einen Mietvertrag betreffend Geschäftsräumlichkeiten und Parkplätze an der Z.____strasse 30 in X.____ abgeschlossen und dabei ein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 8'964.00 vereinbart. Zwar treffe es zu, dass die Beschuldigte den erhaltenen Betrag nicht – wie gesetzlich verlangt – auf ein auf den Namen der Mieterin lautendes Konto einbezahlt habe und die Summe daher als „anvertraut“ im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gelte, jedoch sei nicht ersichtlich, dass die Vermögenswerte unrechtmässig verwendet worden seien. Weder habe die Beschuldigte die Verrechnung der Mietkaution mit ausstehenden Ansprüchen erklärt noch habe sie den Betrag aufgezehrt. Da die Beschuldigte überdies Ersatzbereitschaft zeige, fehle in casu zudem das subjektive Tatbestandmerkmal der Bereicherungsabsicht. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2021 vor, die Mietkaution sei – trotz mehrmaliger Nachfrage – nie auf ein auf den Namen der Mieterin lautendes Konto einbezahlt worden. Das Mietverhältnis sei schliesslich per 31. Mai 2020 beendet worden, jedoch weigere sich die Beschuldigte, die Mietkaution der Beschwerdeführerin zurückhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuerstatten. Betreffend die Unrechtmässigkeit der Vermögensverwendung argumentiert die Beschwerdeführerin, die Mietkaution sei entgegen ihrem Verwendungszweck verwendet worden, da diese gemäss Art. 257e OR zwingend auf ein auf den Namen der Mieterin lautendes Konto überwiesen werden müsse, was vorliegend indes nicht geschehen sei. Zudem erfolge das Zurückbehalten der Mietkaution ausschliesslich zum Zweck der Verrechnung, was ebenso unzulässig sei, andernfalls die Beschuldigte die Mietkaution spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses freigegeben hätte. Hinsichtlich der fehlenden Bereicherungsabsicht resp. der Ersatzbereitschaft moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht erstellt, dass effektiv Ersatzfähigkeit seitens der Beschuldigten bestehe. Überdies sei auch kein Ersatzwille ersichtlich, weigere sich die Beschuldigte doch konsequent, die Mietkaution zurückzuerstatten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2021 im Wesentlichen auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2021. Ergänzend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass das Zurückbehalten der Mietkaution per se noch keine Verrechnung darstelle und die Beschuldigte die Verrechnung auch nicht anderweitig erklärt habe. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschuldigte nicht in der Lage sei, den Betrag von CHF 8'964.00 zurückzubezahlen. Betreffend den Ersatzwillen führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschuldigte habe gemäss E-Mail vom 26. Oktober 2020 sogar angeboten, den Betrag auf ein auf die Mieterin lautendes Sperrkonto zu hinterlegen, bis Einigkeit bezüglich der gegenseitigen Ansprüche bestehe. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 bringt die Beschuldigte vor, die Mietkaution sei tatsächlich nie auf ein gemäss Art. 257e OR vorgesehenes Konto einbezahlt worden. Die Beschuldigte sei sich einer solchen Pflicht schlicht nicht bewusst gewesen, insbesondere da es sich bei der Beschuldigten nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle. Ebenfalls treffe es zu, dass die Beschuldigte die Freigabe der Mietkaution in Aussicht gestellt habe, sobald die Beschwerdeführerin alle Forderungen aus dem Mietverhältnis getilgt habe. Besagte Forderungen seien Gegenstand eines bereits anhängig gemachten Zivilprozesses. Jedoch habe die Beschuldigte zu keiner Zeit die Verrechnung erklärt, und alle Forderungspositionen seien jeweils in vollem Umfang ausgewiesen worden. Ebenso habe die Beschuldigte der Beschwerdeführerin sogar angeboten, die Mietkaution auf ein Konto gemäss Art. 257e OR zu überweisen, was aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin jedoch letztlich nicht geschehen sei. Die Beschuldigte habe zudem stets über die zur Rückzahlung der Kaution notwendigen Summe verfügt, was überdies seitens ihrer Bank bestätigt worden sei. Betreffend den Ersatzwillen führt die Beschuldigte aus, ein solcher sei bereits aus der Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ersichtlich, wonach die Beschuldigte stets betont habe, den Betrag umgehend freizugeben, sobald alle ausstehenden Forderungen getilgt worden seien. 2.5 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2021 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports festhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 2.6 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein kann. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3). 2.7.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten insbesondere Forderungen und Buchgeld (BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.1). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Vorausgesetzt wird aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen; in diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 301; 133 IV 21 E. 6.2). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne des Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Eine Verletzung der Werterhaltungspflicht wird in der Rechtsprechung beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) angenommen. 2.7.2 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 138 Ziff. 1 StGB den Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und willens zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (sog. "Ersatzbereitschaft" und "Ersatzwille"; vgl. BGer 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3; BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). 2.8.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin (Mieterin) der Beschuldigten (Vermieterin) mit Valuta vom 4. Dezember 2017 den Betrag von CHF 8'964 als Mietkaution überwiesen. Gemäss Art. 257e Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR, SR 220] muss der Vermieter die Summe bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Diese Vorschrift ist zwingender Natur, weshalb auch durch Parteiabrede nicht davon abgewichen werden kann (ROGER WEBER, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 257e N 2a; DANIEL REUDT, SVIT Kommentar Mietrecht, 4. Aufl. 2018, Art. 257e N 3). Vorliegend war die Beschuldigte aufgrund der zwingenden Natur von Art. 257e OR von Gesetzes wegen gehalten, die erhaltene Mietkaution in bestimmter Weise zu verwenden. Die Vermögenswerte waren demnach durchaus anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (siehe auch KGer Luzern 2N 17 26 vom 8. Juni 2017 E. 6.5). Es ist zudem unbestritten, dass die Beschuldigte diese obligationenrechtliche Pflicht verletzt hat, indem sie die Mietkaution auf dem Mieterkonto belassen hat, welches jedoch auf ihren eigenen Namen gelautet hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Somit bleibt zu klären, ob die Vermögenswerte unrechtmässig verwendet worden sind. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine unrechtmässige Verwendung alleine schon deshalb vorliege, weil sich die Beschuldigte über den Verwendungszweck hinweggesetzt habe. Zudem erfolge das Zurückbehalten der Mietkaution einzig mit der Absicht der Verrechnung, weshalb der obligatorische Anspruch der Beschwerdeführerin vereitelt werde. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht gefolgt werden. So lässt sich im blossen Hinwegsetzen über den Verwendungszweck noch keine Willensbetätigung zur Vereitelung des obligatorischen Anspruchs der Beschwerdeführerin erkennen. Vielmehr wird bei vertretbaren Sachen – worunter auch Buchgeld fällt – erst dann eine unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte angenommen, wenn diese verbraucht oder verpfändet werden, ohne dass gleichzeitig jederzeit die entsprechende Summe zur Verfügung der Treugeberin gehalten werden muss (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 138 N 107). Es ist somit für die Beurteilung der unrechtmässigen Verwendung nicht einzig relevant, ob die Vermögenswerte auch tatsächlich so verwendet werden, wie der Zweck dies erheischt, sondern auch, ob ein entsprechender Gegenwert vorhanden ist. Aufgrund der von der Beschuldigten eingebrachten Akten ist erstellt, dass der Vermögenswert auf dem betreffenden Mieterkonto seit der Einzahlung der Mietkaution durch die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2017 immer über CHF 25'000.00 betragen hat (vgl. die Bestätigung der Bank D.____ vom 4. Februar 2021). Die Vermögenswerte sind demnach von der Beschuldigten stets in vollem Umfang und ungeschmälert erhalten worden, womit keine unrechtmässige Verwendung vorliegt. Auch im blossen Zurückhalten der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – noch keine unrechtmässige Verwendung erkannt werden. So verkennt die Beschwerdeführerin das Institut der Sicherheitsleistung gemäss Art. 257e OR, soweit sie insinuiert, die Mietkaution müsse unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses gleichsam automatisch freigegeben werden. Vielmehr ist die Vermieterin berechtigt, ausstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen und kann zur Durchsetzung dieser Forderungen auf die hinterlegte Kaution zurückzugreifen. Gemäss Art. 257e Abs. 3 OR darf die Bank die Mietkaution nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Urteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. Die Mietkaution dient somit geradezu dem von der Beschuldigten verfolgten Zweck, was auch dadurch erhellt, dass die Beschuldigte den Zivilprozess bereits anhängig gemacht zu haben scheint. Der Beschwerdeführerin kann ebenso wenig gefolgt werden, wenn sie in besagtem Verhalten eine Verrechnung sieht, zumal die Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt eine solche erklärt hat. Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB scheitert demnach bereits am objektiven Tatbestand. 2.8.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 14. April 2020, mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 jeweils ausdrücklich die Freigabe der Mietkaution in Aussicht gestellt, sobald alle offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis getilgt worden sind. Überdies hat die Beschuldigte in der E-Mail vom 26. Oktober 2020 sogar angeboten, die Mietkaution auf ein Sperrkonto gemäss Art. 257e OR zu überweisen, bis sich die Parteien über die Schlusszahlung betreffend die Abrechnung vom 1. Oktober 2020 verständigt haben. Insofern ist eine durchgehende und klare Ersatzbereitschaft der Beschuldigten in jeder Hinsicht erkennbar. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit ist die Staatsanwaltschaft zurecht von der Annahme ausgegangen, dass die Beschuldigte in der Lage sein wird, den Betrag von CHF 8'964.00 zurückzubezahlen, zumal keine Hinweise auf eine (drohende) Insolvenz der Beschuldigten vorhanden sind. Mit der Bestätigung der Bank D.____ vom 4. Februar 2021, wonach der Vermögenswert auf dem Mieterkonto seit dem 4. Dezember 2017 immer über CHF 25'000.00 betragen hat, ist der Beweis der Ersatzfähigkeit nunmehr auch tatsächlich erbracht. Nach dem Gesagten gebricht es hinsichtlich der Veruntreuung klarerweise sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tatbestand. Es handelt sich mithin um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, womit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO korrekterweise nicht anhand genommen hat und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Michael Kaufmann, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.112]). Vorliegend erscheint ein Aufwand von CHF 900.00 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 69.30, total somit CHF 969.30, als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist somit zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Michael Kaufmann, eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Michael Kaufmann, eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 69.30, total somit CHF 969.30, zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Dario Glauser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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