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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2025 470 2025 29 (470 25 29)

17 marzo 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,910 parole·~10 min·11

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2025 (470 25 29) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 20. Januar 2025 A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren MU1 24 5898 gegen den Beschuldigten B.____ betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0) nicht an Hand.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

C. Die Beschwerde vom 8. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 10. Februar 2025 zur Stellungnahme bis zum 21. Februar 2025 zugestellt, wobei diese für den Beschuldigten mit nämlicher Verfügung als fakultativ erklärt wurde.

D. Am 14. Februar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie beantragte, die Beschwerde vom 8. Februar 2025 sei abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft den weiteren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist auf eine Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

I. Formelles 1. 1.1 Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

2. Mit Postaufgabe vom 8. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als gesetzlicher Erbe der vermeintlich geschädigten Person kommt ihm potentiell eine Parteistellung als Privatkläger zu. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf und ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2025 begehrt und sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. In materieller Hinsicht bringt er vor, dass die "besondere Situation" des Beschuldigten, insbesondere seine mentale Einschränkung, sowie die "Tatsachen des Falles" nicht ausreichend berücksichtigt und geprüft worden seien. Der Strafantrag sei zwar tatsächlich erst am 2. August 2024 gestellt worden, dies sei jedoch auch auf die zu prüfenden besonderen Umstände des Beschuldigten zurückzuführen. Selbst wenn eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2025 ausbleibt, entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden gerade noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2025 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass eine Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werde. Das Antragsrecht erlösche gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe am 2. August 2024 im Namen seiner Mutter ✝C.____ (verstorben am 31. Oktober 2024) gegen den Beschuldigten Anzeige erstattet, weil dieser von ihr in den Jahren 2012 und 2014 Geldbeträge im Umfang von insgesamt EUR 20'006.56 erhalten habe, um damit den Unterhalt des Hauses in X.____ sowie die Erstellung eines Familiengrabes ebendort zu finanzieren. Mit Schreiben vom 11. November 2022 an den Beschuldigten habe sich ✝C.____ über den Verbleib des Geldes erkundigt und dem Beschuldigten unter Androhung rechtlicher Schritte eine Frist von 30 Tagen ab Datum des Poststempels zur Rückgabe des Geldes angesetzt. Da ✝C.____ in der Folge nie selbst Strafanzeige erstattet habe und ihr Sohn, der Beschwerdeführer, erst am 2. August 2024 ohne entsprechende Vollmacht seiner Mutter Strafantrag gestellt habe, liege somit kein rechtsgültiger Strafantrag innert der dreimonatigen Frist vor. Somit sei eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.

1.2 Mit Beschwerde vom 8. Februar 2025 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Umstände durch die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, namentlich, dass der Beschuldigte taubstumm und analphabetisch sei sowie an einem mentalen Handicap leide. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschuldigte womöglich nicht in der Lage, die Vorwürfe und die finanziellen Transaktionen vollständig zu verstehen bzw. korrekt zu handeln. Er könne auch selbst Opfer eines Betruges geworden sein. Der Strafantrag sei tatsächlich erst am 2. August 2024 eingereicht worden, dies aufgrund der genannten besonderen Umstände des Beschuldigten. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren nicht an Hand zu nehmen, aufgrund der komplexen Umstände und der potenziellen Unschuld des Beschuldigten unverhältnismässig sei. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2025 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2025 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass dieser den Gegenstand des mit Verfügung vom 20. Januar 2025 nicht an Hand genommenen Strafverfahrens offensichtlich verkenne, denn eine allfällige Täuschung des Beschuldigten bzw. ein Delikt zu dessen Nachteil sei weder Gegenstand der Strafanzeige noch der angefochtenen Verfügung gewesen. Der Wunsch nach einer Aufarbeitung von Geldflüssen, innerfamiliären Konflikten und Problemlagen möge verständlich sein, bilde jedoch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit der Straftat fehlt es etwa dann, wenn kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 9). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129, E. 4.3 m.w.H.).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass ✝C.____ mit Schreiben vom 11. November 2022 an den Beschuldigten gelangte und ihn aufforderte, innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum des Poststempels die von ihr am 4. Juni 2012 sowie 2. Oktober 2014 auf seine Bankkonti überwiesenen Geldbeträge in der Höhe von CHF 9'758.20 und CHF 14'701.51 abzüglich der Spesen zurückzubezahlen, ansonsten sie gezwungen sei, rechtliche Schritte einzuleiten. Entsprechend steht fest, dass ✝C.____ spätestens am 11. November 2022 sowohl die tatsächlichen Grundlagen für die Strafanzeige kannte als auch in der Lage war, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren. Folglich ist ihr Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB spätestens im Februar 2023 erloschen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des Beschuldigten bzw. dessen persönlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen nichts zu ändern, weil ein allfälliges Zuwarten mit einer Strafanzeige seinerseits keinen Einfluss auf den Fristenlauf gemäss Art. 31 StGB haben kann. Daher hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Veruntreuung mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zu Recht nicht an Hand genommen, weil die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt waren.

2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Mutter ✝C.____ zu deren Lebzeiten am 2. August 2024 Strafanzeige erstattete, ohne über eine entsprechende Vollmacht von ihr zu verfügen. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar, womit es nur von einem Vertreter ausgeübt werden kann, sofern diesem eine Vollmacht erteilt wird (vgl. BGer 6B_295/2020, E. 1.4.3). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2024 zur Stellung eines Strafantrages gar nicht legitimiert gewesen wäre. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Dieser Beschluss ist rechtskräftig.