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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2025 470 2025 20 (470 25 20)

15 aprile 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,416 parole·~17 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2025 (470 25 20) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2025 A. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons X.____ gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Vorwurfs des Betrugs. Dieser Anzeige legte A.____ im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Sie habe am 18. Februar 2023 vom Beschuldigten über dessen Garage, C.____, das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz Viano (Fahrgestell-Nummer xxxx) gekauft, welches sie drei Tage zuvor besichtigt habe. Der Beschuldigte habe ihr mündlich zugesichert, das Fahrzeug sei in einem einwandfreien Zustand und er müsse nur noch die Reifen auswechseln, weshalb das Fahrzeug am 18. Februar 2023 abholbereit sei. Sie habe das Fahrzeug sodann am 18. Februar 2023 erworben. Am 11. April 2023 habe sie das Fahrzeug in eine Garage bringen müssen, weil ein Reifen Risse aufgewiesen habe. In der Folge sei sie informiert worden, dass die Vorderradgeometrie zeitnah instand gestellt werden müsse, die hinteren Felgen verbogen seien, die Klimaanlage nicht funktioniere und zudem alle vier Reifen weggeworfen werden müssten. In einem darauffolgenden Fahrzeugtest am 3. Mai 2023 seien sodann weitere Mängel zu Tage getreten, insbesondere ein defekter Partikelfilter, ein unregelmässiger Verschleiss des Hinterreifens, eine fehlerhafte Hinterradgeometrie, ein Steinschlag in der Windschutzscheibe und diverse kaputte Glühbirnen. Die Reparaturkosten seien mit CHF 6'000.00 veranschlagt worden.

B. Am 7. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft X.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO ein Ersuchen um Verfahrensübernahme. Diesem Ersuchen wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Übernahmeverfügung vom 20. Februar 2024 entsprochen. Am 21. Januar 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Ziff. 1) und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung.

D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin. Erwägungen

I. Formelles

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei des Verfahrens ist (unter anderem) gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- bzw. Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die fragliche Erklärung muss gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO; Art. 299 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). 2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar keine Konstituierungserklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben. Sie wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden aber auch nicht auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025 zu bejahen ist. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zudem zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

II. Materielles

1. Parteistandpunkte 1.1 Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, es sei mit Unterzeichnung des Kaufvertrages jegliche Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – explizit ausgeschlossen worden, was im Gebrauchtwagenhandel eine gängige Praxis darstelle. Es handle sich zudem um einen rund 11-jährigen Personenwagen mit einem Kilometerstand von 247'249 km, weshalb die Beschwerdeführerin nicht per se von einer umfassenden Mängelfreiheit des Fahrzeugs habe ausgehen dürfen. Die Geschädigte habe vor dem Kauf die Möglichkeit erhalten, das Fahrzeug zu prüfen und eine Probefahrt durchzuführen. Die im Nachhinein beanstandeten offensichtlichen Mängel – wie Steinschläge in der Windschutzscheibe, defekte Glühbirnen, defekte Klimaanlage, abgenutzte Reifen – sowie allfällig leuchtende Kontrollleuchten hätten selbst einem Laien bei der Prüfung bzw. Entgegennahme des Fahrzeugs auffallen müssen, weil diese bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs vorgelegen haben. Darüber hinaus sei im Kaufvertrag explizit festgehalten worden, dass sich die vier Reifen an der Verschleissgrenze befänden und das Fahrzeug über Gebrauchsspuren verfüge. Angaben zum Serviceheft seien im Vertrag keine getätigt worden. Die weiteren, geltend gemachten Mängel seien schliesslich erst rund sieben Wochen nach dem Kauf festgestellt worden. Es lägen folglich weder hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sämtliche geltend gemachten Mängel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs vorgelegen haben, noch dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Mängeln gehabt und die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich über diese getäuscht habe. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt betreffe hauptsächlich Fragen des Kaufvertragsrechts, womit eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliege.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2025 im Wesentlichen vor, im Kaufvertrag vom 18. Februar 2023 zwischen der C.____, und ihr sei als Datum der letzten Motorfahrzeugprüfung der 5. Januar 2023 festgehalten. Der Beschuldigte habe ihr in diesem Zusammenhang als Beleg für die erfolgte Motorfahrzeugprüfung eine Rechnung datiert vom 29. Dezember 2022 (recte: 16. Februar 2023) ausgehändigt und dabei zudem tatsachenwidrig behauptet, der Fahrzeugausweis sei annulliert worden, weshalb die am 5. Januar 2023 durchgeführte Motorfahrzeugprüfung darin nicht vermerkt sei. Fest stehe jedoch, dass das fragliche Fahrzeug am 5. Januar 2023 nicht einer Motorfahrzeugprüfung unterzogen worden sei. Gemäss Angaben des D.____ sei es nicht möglich, bereits am 3. Mai 2023 bei durchgeführtem entsprechendem Test und einem Kilometerstand von 253'106 km derart hohe Abgaswerte zu erzielen, nachdem ein Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 247'249 km am 5. Januar 2023 eine Motorfahrzeugprüfung bestanden habe. Als Beweise für ihre Argumente reicht die Beschwerdeführerin namentlich eine Kopie des aktenkundigen Vertrags vom 18. Februar 2023, eine Kopie der Rechnung vom 29. Dezember 2022 (recte: 16. Februar 2023), eine Kopie des sich bereits in den Akten befindlichen Kurzberichts des Fahrzeugtests beim D.____ vom 3. Mai 2023 sowie eine aktenkundige Kopie des am 10. März 2023 ausgestellten Fahrzeugausweises ein. Die Beschwerdeführerin hält im Übrigen fest, dass es für sie, da sie das fragliche Fahrzeug im Februar bei kaltem Wetter zur Probe gefahren habe, nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klimaanlage defekt war.

2. Würdigung 2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, m.w.H.; THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., m.w.H.; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzei- gen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).

2.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Betrug vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen.

2.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betruges unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist mithin strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5, m.w.H.). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. So ist etwa besondere Fachkenntnis und die Geschäftserfahrung der geschädigten Person in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Eine Täuschung, die bei Anwendung minimalster Vorsicht, die vom Opfer verlangt werden kann, nicht funktioniert, ist nicht arglistig. Es handelt sich hierbei um die Frage, wann ein den Anforderungen der Arglist genügendes Lügengebäude errichtet, wann derartige besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt werden oder wann der Täter bei einer einfachen Lüge davon ausgehen darf, sein konkretes Opfer werde seine Täuschung nicht durchschauen. Entscheidend ist entsprechend, ob die fragliche Täuschung bei dem konkreten Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht (vgl. zum Ganzen STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 68 ff., m.w.H.). Arglist kann auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Doch verhält sich beispielsweise derjenige leichtfertig, der ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2, m.w.H.).

2.3.2 Im Kaufvertrag vom 18. Februar 2023 zwischen der C.____ und der Beschwerdeführerin ist festgehalten, dass das Fahrzeug Gebrauchsspuren aufweist und jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wegbedungen wird ("das Fahrzeug wird ohne Garantie wie gesehen und gefahren abgegeben"). Unter der Rubrik "Zusätzliche Ausstattung (z.B. Klimaanlage) oder Ausrüstung (z.B. Winterreifen)" wird überdies angeführt: "4 Komplettrad (Reifen an Verschleissgrenze), Felgen mit Zertifikat". Zu einem allfälligen Serviceheft und zur Wartungshistorie schweigt sich der Vertrag aus. Als Datum der letzten Nachprüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wird der 5. Januar 2023 genannt. Sodann geht aus der Rechnung vom 16. Februar 2023, welche unbestrittenermassen von der C.____ stammt und von der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, hervor, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dessen Annahme am 29. Dezember 2022 und der Rechnungsstellung für die Vorführung technisch bereitgestellt sowie anschliessend zur Prüfstation beider Basel in Münchenstein zwecks Durchführung der Nachkontrolle gebracht worden sei. Nach den Informationen im aktenkundigen Fahrzeugausweis vom 10. März 2023 soll die letzte Nachprüfung hingegen vom 30. Juli 2021 und nicht ‒ wie im Kaufvertrag aufgeführt ‒ vom 5. Januar 2023 datieren. Die Angaben zur vermeintlich frisch durchgeführten Fahrzeugprüfung im Kaufvertrag, welche von denjenigen in der Rechnung vom 16. Februar 2023 zusätzlich gestützt werden, stimmen nach dem soeben Ausgeführten offenkundig nicht mit den amtlichen Daten im Fahrzeugausweis überein, was augenscheinlich nach weiteren Abklärungen ruft. So müsste etwa untersucht werden, wie die Übergabe des Fahrzeugausweises genau vonstattengegangen ist und ob besagte Rechnung anlässlich des Vertragsschlusses der Beschwerdeführerin als Beleg für die angeblich am 5. Januar 2023 durchgeführte Nachprüfung vorgelegt worden ist. Mithin ist fraglich, ob der Beschuldigte sie über das tatsächliche Datum der letzten Kontrolle arglistig getäuscht haben könnte, indem er – davon ausgehend, seine Vertragspartnerin werde ihm als Fachmann ihr Vertrauen schenken und von einer näheren Überprüfung seiner Zusicherungen absehen – sich womöglich einer inhaltlich unrichtigen Rechnung bedient hat. In diesem Zusammenhang von Belang und bisher ungeklärt geblieben ist, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kauf von Gebrauchtwagen kundig ist und eine allfällige Täuschung seitens des Beschuldigten geeignet war, bei ihr einen Irrtum hervorzurufen. In Anbetracht all dieser offenen Fragen ist es eindeutig nicht statthaft, vorliegend von einem sachverhaltsmässig klaren Fall auszugehen, was ‒ wie vorstehend dargelegt (siehe E. II./2.1 hiervor) – aber gerade conditio sine qua non für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung darstellt. Nach dem hier zur Anwendung gelangenden Art. 6 StPO, welcher den Untersuchungsgrundsatz statuiert, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen – d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien – abzuklären (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 63 und N 65). Bestehen Zweifel bezüglich des Vorliegens eines Tatverdachts, so müssen weitere Beweise erhoben werden (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 6 N 36). Die Beschwerdeinstanz sieht sich bei dieser Gelegenheit veranlasst, der Staatsanwaltschaft erneut und mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen, dass gerade hinsichtlich des schwer fassbaren Gesetzesbegriffs der Arglist bei Betrugsdelikten besondere Zurückhaltung bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit zu üben ist und in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro duriore grundsätzlich eine Überweisung an das Strafgericht zu erfolgen hat, zumal nur in den wenigsten solchen Fällen ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein feststeht. Eine Einstellung des Verfahrens kann ergo nur dann erfolgen, wenn das Tatbestandselement der Arglist ganz offensichtlich nicht gegeben ist, wovon in casu klarerweise nicht die Rede sein kann (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 9, m.w.H.). Dies gilt notabene erst recht im Falle einer Nichtanhandnahme. Demgemäss wäre die Beschwerdegegnerin in casu verpflichtet gewesen, anhand der zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen ex officio weitere Abklärungen vorzunehmen, wie insbesondere mittels formeller Einvernahmen im Sinne von Art. 142 StPO zur Frage der Arglist. B.____ wird folglich als beschuldigte Person zu befragen und mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Belegen zu konfrontieren sein. Hierbei wird er insbesondere zu erklären haben, weshalb in Bezug auf das Datum der letzten Nachprüfung, was den Wert eines Gebrauchtwagens fürwahr erheblich beeinflussen kann, ein Widerspruch zwischen den Angaben im Kaufvertrag sowie in der Rechnung vom 16. Februar 2023 einerseits und denjenigen im Fahrzeugausweis andererseits besteht.

3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen durfte, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt erfülle den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit Sicherheit nicht. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2025 ist daher mit den Vorgaben von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht vereinbar, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist. Als Folge davon ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025 aufzuheben.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2025 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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