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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Dezember 2024 (470 24 243) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme
Bei Widerhandlungen gegen das Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz ist eine private Person wegen bloss mittelbarer Betroffenheit grundsätzlich nicht rechtsmittellegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit und damit eine Rechtsmittellegitimation einer privaten Person ist nur gegeben, wenn sie aufgrund eines Verstosses gegen das Umweltschutz- oder Gewässerschutzgesetz derart beeinträchtigt ist, dass sie durch die beanstandete Handlung als direkt geschädigt erscheint, was etwa bei einer Verunreinigung ihres Grundstücks durch schädliche Chemikalien der Fall sein kann.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B._____, Gemeindepräsidentin Beschuldigte
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2024 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A._____ erstattete mit Schreiben vom 22. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Präsidentin der Gemeinde C._____, B._____ (fortan: Beschuldigte), wegen „Verweigerung einer Auskunft bezüglich einer ehemaligen Depotstelle von Sondermüll im Gewässerraum“ sowie Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand (Dispositivziffer 1) und überband die Kosten dem Staat (Dispositivziffer 2). B. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. November 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen: 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Sollte ihm der Beweis für die beanstandete Umweltverschmutzung obliegen, sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung seiner Strafanzeige und zur Erstellung von Bodenprobeanalysen durch ein anerkanntes Labor zu gewähren. 3. Die Bau- und Umweltschutzdirektion sei gegebenenfalls anzuweisen, adäquate Untersuchungen einzuleiten und je nach Ergebnis die Gemeinde C._____ zu entsprechenden Sanierungen zu verpflichten. 4. Die Beschuldigte sei durch das Strafgericht oder die Bau- und Umweltschutzdirektion anzuweisen, die notwendigen Schritte zur umweltgerechten Sanierung der Deponiestelle beim D._____parkplatz in C._____ vorzunehmen. Ferner sei zu prüfen, ob durch die bis anhin unterlassene Sanierung ein Straftatbestand erfüllt worden sei. 5. Die Kosten für eine allfällige Laboranalyse seien ihm zu ersetzen. C. Die Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 15. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2024, es sei die Beschwerde abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). 1.1.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Der (bloss) anzeigenden Person, die weder Geschädigte noch Privatklägerin ist, stehen jedenfalls keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Sie hat lediglich Anspruch darauf, dass ihr auf Anfrage mitgeteilt wird, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO). 1.1.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2). Im Allgemeinen genügt es, wenn das vom Geschädigten angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dieser und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; 141 IV 1 E. 3.1; BGer 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.1). 1.1.3 Die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 60 und 61 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) und nach Art. 70 und 71 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) dienen dem Schutz der ökologischen Güter (WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013, S. 455 Rz 1947), mithin der allgemeinen Lebensgrundlage http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (OGer BE BK 23 75 vom 13. Oktober 2023 E. 5.5; vgl. RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 1 N 11; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 92). Träger des geschützten Rechtsguts ist daher in der Regel der Staat; private Personen sind grundsätzlich nur mittelbar betroffen. Eine private Person gilt jedoch als unmittelbar in ihren Rechten verletzt, wenn sie aufgrund eines Verstosses gegen das Umweltschutz- oder Gewässerschutzgesetz derart beeinträchtigt ist, dass sie durch die beanstandete Handlung als direkt geschädigt erscheint, was etwa bei einer Verunreinigung eines Grundstücks der betroffenen Privatperson durch schädliche Chemikalien der Fall ist (GIROUD/ROTH, Protection des intérêts collectifs en droit pénal et qualité pour agir, in: SJ 2024, S. 386 f.; FAVRE, in: Favre/Fornage/Parein [Hrsg.], Droit pénal de l’environnement – Quelle consécration?, 2022, S. 607 Rz. 18.29). 1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe als Gemeindepräsidentin durch die Zwischenlagerung von Müll aus der Strassenreinigung sowie das Abstellen eines beschädigten Personenwagens und Wohnwagens auf dem D._____parkplatz in C._____ an der Verschmutzung der Umwelt bzw. des Gewässerraums mitgewirkt. Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführer nur dann als rechtsmittellegitimiert angesehen werden, wenn er durch die behauptete Widerhandlung gegen das Umweltschutz- bzw. das Gewässerschutzgesetz unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er durch die beanzeigten Handlungen als Geschädigter dastehen sollte. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen Rechten liegt nicht vor. Demnach gilt der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter und ist daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
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