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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.08.2023 470 2023 117 (470 23 117)

8 agosto 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,217 parole·~11 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 117) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenstrennung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenstrennung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 7. Juni 2023 A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 7. Juni 2023 wurden die gegen A.____ geführten Strafverfahren in Anwendung von Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) von den gegen die Mitbeschuldigen (B.____, C.____ und D.____) geführten Verfahren im gleichen Sachzusammenhang getrennt und separat weitergeführt, während die Verfahren gegen die letztgenannten drei Beschuldigten weiterhin gemeinsam geführt wurden. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Christian Kummerer, mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2023 sei wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 StPO aufzuheben. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügungen vom 19. und 22. Juni 2023 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 eine Stellungnahme, worin sie begehrte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Weiter wurde beantragt, das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen und den Mitbeschuldigten im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ging die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2023 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Zugleich wurden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2023 und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2023 den drei Mitbeschuldigten zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. E. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2023 führte der Mitbeschuldigte B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kaiser, aus, dass er keine Einwände gegen die von der Staatanwaltschaft verfügte Verfahrenstrennung habe. F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 verzichtete der Mitbeschuldigte C.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, auf eine Stellungnahme. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass den vier Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen werde, sie hätten in wechselnder Zusammensetzung Ladendiebstähle begangen. Abgesehen vom Beschwerdeführer, der sich in Georgien oder an einem unbekannten Ort aufhalte, würden sich alle Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft befinden. Die ihm vorgeworfenen Delikte habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit B.____ begangen, während die Verbindung zu den weiteren Beschuldigten allein über diesen Mittäter bestehe. Es sei nicht zu erwarten, dass in näherer Zukunft eine gemeinsame Beurteilung aller vier Beschuldigten durch das Strafgericht möglich sei. Das Konfrontationsrecht werde durch eine Verfahrenstrennung nicht beeinträchtigt und das Beschleunigungsgebot verpflichte die Strafbehörden zur zeitnahen Beurteilung der weiteren Mitbeschuldigten. Bei dieser Ausgangslage würden sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO vorliegen. 1.2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2023 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezwecke die Verhinderung sich widersprechender Urteile und sei gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO bei Mittäterschaft oder Teilnahme zu beachten. Würden sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und sei unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Eine Verfahrenstrennung sei auch deshalb problematisch, weil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme bestehe. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen sei an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen. Die Verfahrenstrennung werde vorliegend durch die Staatsanwaltschaft damit begründet, dass der Beschwerdeführer, der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. November 2022 mangels eines dringenden Tatverdachts zu Handen des Amts für Migration aus der Haft entlassen worden sei, keinen festen Wohnsitz habe. Diese Auffassung sei falsch, zumal gestützt auf das durchgeführte Ausschaffungsverfahren sein Wohnsitz den Behörden augenscheinlich bekannt sei. Bereits aus diesem Grund liege kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 30 StPO vor. Eine Verfahrenstrennung würde die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in substantieller Weise beeinträchtigten. Weitere Untersuchungshandlungen seien in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr nötig und die Sache könne zeitnah dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet werden, wobei dies gemeinsam mit den weiteren Mitbeschuldigten zu erfolgen habe. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren in die Länge ziehen würde, womit allenfalls sogar eine Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, Teil einer Gruppierung georgischer Ladendiebe zu sein und bei verschiedenen Delikten teilweise alleine und teilweise mit einem Mittäter gehandelt zu haben. Letzterer stehe wiederum im Verdacht, weitere Delikte zusammen mit anderen Personen verübt zu haben. Der gesamte Verfahrenskomplex betreffe über Tatmehrheit und Mittäterschaft mindestens 18 Beschuldigte mit über 70 Delikten, begangen in mindestens 11 Kantonen, wobei sich 6 beschuldigte Personen in Haft befinden würden und es Strafverfahren in 4 Kantonen gebe. Es sei zu einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 38 Abs. 1 StPO gekommen, wonach zwei Tätergruppierungen gebildet worden seien und der Kanton Basel-Landschaft die Verfahren gegen die in der Verfügung vom 7. Juni 2023 aufgeführten Personen übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem früheren Zeitpunkt noch in Ausschaffungshaft befunden, nachdem der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers somit nicht zu vertreten und müsse das Verfahren gleichwohl gegen sämtliche Beschuldigte rechtskonform weiterführen. Nach aktueller Beweislage werde der Beschwerdeführer verdächtigt, zusammen mit B.____ delinquiert zu haben. Letzterer befinde sich in Untersuchungshaft, wie auch zwei weitere Beschuldigte, wobei diesen drei Personen wiederum Delikte in Mittäterschaft vorgeworfen würden. Aktuell sei unklar, ob sich der Beschwerdeführer an den gegenüber den Ausländerbehörden angegebenen Adresse in Georgien aufhalte. Ein Einschreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023 habe dort gemäss Sendungsverfolgung am 26. April 2023 zugestellt werden können, doch habe der Beschwerdeführer bislang nicht auf dieses Schreiben reagiert. Weil nicht zu erwarten sei, dass dieser für Untersuchungshandlungen freiwillig in die Schweiz reisen werde, müsse der Rechtshilfeweg beschritten werden. Zumal sich die aktuelle Verdachtslage erst Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ergeben habe, seien noch weitere Untersuchungshandlungen notwendig. Zu den neuen Tatvorwürfen sei der Beschwerdeführer noch nicht befragt worden, was aufgrund seiner Haftentlassung und der darauffolgenden Ausschaffung auch nicht möglich gewesen sei. Somit sei es zwingend, weitere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, bevor das Verfahren gegen ihn abgeschlossen werden könne. Die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer sei den sich in Haft befindenden Mitbeschuldigten nicht zuzumuten. Somit bestünden hinreichende Gründe für eine Verfahrenstrennung. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2023 würde letztlich den Gedanken der Gerichtsstandsvereinbarung vom 30. Mai 2023 zu Ende führen, gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt habe. Weiter sei zu beachten, dass betreffend zwei der drei Mitbeschuldigten keine gemeinsam begangenen Delikte vorliegen würden. Mutmasslicher Mittäter sei einzig B.____, wobei es hier lediglich um ein Delikt gehe. Diesbezüglich habe keiner der Tatverdächtigen den anderen belastet. Bei professionellen Ladendieben seien solche Belastungen auch nicht zu erwarten. Die Beweisführung erfolge somit in erster Linie anhand von objektiven Beweisen, insbesondere Videoaufzeichnungen. 2. 2.1. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und die Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dient überdies der Prozessökonomie. Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 29, E. 3.2, m.w.H.). 2.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ein Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen. Dies soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa eine grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass verschiedene Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (BGer Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022, E. 2.3, m.w.H.). Eine Verfahrenstrennung erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn einzelne beschuldigte Personen nicht erreichbar sind, die Strafuntersuchung gegen inhaftierte Beschuldigte abgeschlossen ist und eine weitere Verzögerung gegen den Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO verstossen würde (vgl. BGer Urteil 1B_92/2020 vom 4. September 2020, E. 4.2; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 30 N 2; BARTETZKO, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 30 N 4a). Eine Trennung von Strafverfahren kann problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat. Daher ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021, E. 3.3). Der Umstand, dass sich Beteiligte wechselseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen des gleichen untersuchten Sachverhaltskomplexes begangen haben sollen, kann für die gemeinsame Verfahrensführung sprechen (BGer Urteil 1B_315/ 2021 vom 22. April 2022, E. 4.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass er nicht unbekannten Aufenthalts sei und eine Verfahrenstrennung seine Teilnahmerechte in substantieller Weise beschränken würde. Aus dem Verzeichnis der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Verfahren ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt fünf Ladendiebstähle vorgeworfen werden, welche er gemeinsam mit B.____ verübt haben soll. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits in vier Fällen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau rechtskräftig verurteilt, weshalb im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer einzig der Ladendiebstahl vom 5. Februar 2022 zu beurteilen ist. Diesbezüglich wird eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) auszufällen sein, wobei eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) nicht ausgeschlossen ist. Demgegenüber sind in Bezug auf die weiteren Mitbeschuldigten (B.____, C.____ und D.____) insgesamt 24 Delikte zu beurteilen, die keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweisen. Diesbezüglich kann letzterer weder ein Teilnahmerecht geltend machen noch stehen hier gegenseitige Vorwürfe von Straftaten im Raum. Die vorgenannten Mitbeschuldigten, welche sich derzeit alle in Haft befinden, haben gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO hinsichtlich dieser Tatvorwürfe einen Anspruch auf vordringliche Durchführung des Strafverfahrens. 3.2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen können sich letztlich einzig auf den Mitbeschuldigten B.____ und einen singulären Ladendiebstahl beziehen. Diesem kommt mit Blick auf den insgesamt zu untersuchenden Verfahrenskomplex eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass das Interesse der drei weiteren Beschuldigten an einer beschleunigten Verfahrenserledigung (Art. 5 Abs. 2 StPO) klarerweise überwiegt. Letzteren kann nicht zugemutet werden, eine Zuführung des landesabwesenden Beschwerdeführers und dessen Einvernahme zu einem einzigen Sachverhalt abzuwarten, bis schliesslich Anklage beim Strafgericht erhoben wird, wobei der zu untersuchende Sachverhalt bereits gestützt auf objektive Beweismittel erstellt erscheint und überdies fraglich ist, ob der Beschwerdeführer und B.____ zum betreffenden Tatvorwurf überhaupt Aussagen machen werden. Inwiefern sich vorliegend in Bezug auf den Ladendiebstahl vom 5. Februar 2022 eine Konfrontation der Mitbeschuldigten aufdrängt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sodann ist es ihm unbenommen, in dem gegen ihn separat geführten Verfahren eine Konfrontationseinvernahme zu beantragen, soweit eine solche erforderlich erscheint. 3.3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass mit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, dem unabhängigen Handeln verschiedener Tätergruppen, der hinsichtlich der Mitbeschuldigten abgeschlossenen Strafuntersuchungen sowie des qualifizierten Beschleunigungsgebots für die sich in Haft befindenden Mitbeschuldigten (Art. 5 Abs. 2 StPO) eine Mehrzahl sachlicher Gründe für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO vorliegen, während seitens des Beschwerdeführers keine überwiegenden Interessen an einer gemeinsamen Verfahrensführung zu erkennen sind. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zu Recht getrennt, und die Beschwerde vom 16. Juni 2023 erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 50.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Advokat Christian Kummerer bewilligt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Christian Kummerer in der Höhe von CHF 646.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO).

4. [Mitteilungen]

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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