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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. März 2023 (470 23 11)
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser
Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Anriststrasse 16, Postfach 19, 9423 Altenrhein, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B._____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 19. Dezember 2022
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 25. Februar 2022 stellte B._____ bei der Polizei Basel-Landschaft Strafantrag gegen Unbekannt bezüglich sämtlicher in Frage kommender Delikte, wobei er den folgenden Sachverhalt zugrunde legte: Er habe am 13. März 2021 den Betrag einer an ihn adressierten Rechnung der C._____ Genossenschaft in der Höhe von CHF 249.--, datiert vom 2. März 2021, anstatt auf das Postkonto Nr. 1._____ aus Versehen auf das Postkonto Nr. 2._____ überwiesen. Diesen Fehler habe er erst im Januar 2022 nach Mahnung durch die C._____ Genossenschaft bemerkt und wolle dieses Geld zurückerstattet haben.
B. Gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2022 teilte die E._____ mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mit, der Inhaber des Postkontos Nr. 1._____ sei die D._____ in St. Gallen. Das im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Strafverfahren X._____ wurde in der Folge am 2. August 2022 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen abgetreten und dort unter der Verfahrensnummer Y._____ geführt.
C. Mit Schreiben vom 8. August 2022 erstattete A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung. Das betreffende Strafverfahren (YY._____) wurde wiederum an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Bearbeitung überwiesen und von dieser unter der Nummer XX._____ geführt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte mit Datum vom 19. Dezember 2022, dass dieses Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 2). Auf die Begründung der Anzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
D. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A._____, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, mit Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten aufzuheben. Ferner sei die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren an die Hand zu nehmen, zu eröffnen und den Beschuldigten zu verurteilen; allenfalls sei die Sache an das Gericht weiterzuleiten. Des Weiteren begehrte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Beschwerde sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei vorzumerken, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen zu Protokoll gegeben habe, er habe keine Ansprüche an den Beschuldigten und werde irrtümlich erfolgte Zahlungen des Genannten unter Verrechnung mit den Gerichts- und Anwaltskosten zurückerstatten. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, es seien die Strafakten des in St. Gallen hängigen Strafverfahrens beizuziehen.
E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2023 wurden sämtliche Verfahrens- und Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist auf die (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
2. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mittels Strafantrags vom 8. August 2022 als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert. Er ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Formelle Rügen 1.1 1.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2023 zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe die auf den 19. Dezember 2022 datierte Nichtanhandnahmeverfügung erst am 28. Dezember 2022 versendet. Er sieht darin eine "Verkürzung der Rechtsmittelfrist" zu seinen Ungunsten.
1.1.2 Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, gibt es im Strafverfahren keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Folglich ist weder der zwischen Weihnachten und Neujahr erfolgte Versand noch die Zustellung der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hätte der Staatsanwaltschaft überdies allfällige Abwesenheiten melden und darum ersuchen können, von einer Zustellung während der Feiertage abzusehen. Eine solche Mitteilung hat er indes unterlassen. Ohnehin hat er fristgerecht eine zehnseitige Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht eingereicht, womit nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Rüge überhaupt für sich ableiten will.
1.2 1.2.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 21. Dezember 2022 sei in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht berücksichtigt worden. Ferner befinde sich auch sein Schreiben vom 22. Juli 2022 nicht in den Akten, auf welches seine Eingabe vom 21. Dezember 2022 im Sinne einer "Mahnung" Bezug nehme. Weitere Unterlagen wie eine Aktennotiz vom 20. Juli 2022 betreffend ein Telefonat zwischen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und dem Beschwerdeführer sowie ein Schreiben der E._____ vom 19. Juli 2022, adressiert an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, würden ebenfalls in den Verfahrensakten fehlen. Schliesslich sei das Strafdossier nicht durchakturiert und es fehle ein Inhaltsverzeichnis. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer mithin eine unvollständige Dossierführung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1.2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Eingabe vom 21. Dezember 2022 aus zwei Schriftstücken besteht: einem Schreiben seines Rechtsbeistands Flurin Turnes gleichen Datums, adressiert an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, sowie einer diesem Schreiben beigelegten Stellungnahme des Beschuldigten, datiert vom 12. Dezember 2022 und adressiert an das Kreisgericht St. Gallen.
In genanntem Schreiben vom 21. Dezember 2022 legt Rechtsanwalt Flurin Turnes dar, sein Ersuchen vom 22. Juli 2022 sei unbeantwortet geblieben, die st. gallischen Untersuchungsbehörden hätten aus "unersichtlichen Gründen" einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlassen und es sei dort nun ein Gerichtsverfahren hängig; ausserdem habe er "Strafklage" gegen den Beschuldigten erhoben. Weiter habe der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 die angezeigte falsche Anschuldigung anerkannt, indem er – nach einem erfolglosen Versuch, den Inhaber des Postkontos Nr. 2._____ ausfindig zu machen – die Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet habe, damit diese den "Täter erwische" und er wieder an sein "Gemüslergeld" gelange.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich vorliegend um zwei getrennte Strafverfahren handelt. Die von ihm erwähnten und als fehlend monierten Aktenstücke sind ausschliesslich dem gegen den Beschwerdeführer in St. Gallen geführten Verfahren (Vorwurf eines geringfügigen Vermögensdeliktes nach Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Verfahrensnummer Y._____) zuzuordnen, und nicht dem vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten (Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Verfahrensnummer XX._____). Diese Aktenstücke bilden somit lediglich zwingenden Bestandteil desjenigen Strafdossiers, mit welchem sich derzeit das Kreisgericht St. Gallen zu beschäftigen hat. Insofern geht seine Rüge, das Dossier XX._____ sei unvollständig, da seine Eingabe vom 21. Dezember 2022 nicht berücksichtigt worden sei, fehl.
Es bleibt festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gemäss ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 mit dem Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2022 durchaus auseinandergesetzt hat. Sie konnte daraus aber keine Hinweise für eine Anerkennung der falschen Anschuldigung seitens des Beschuldigten ableiten und hat daher die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, datiert vom 19. Dezember 2022, am 28. Dezember 2022 spediert. Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen: Der Beschuldigte äussert sich in diesem Schreiben gegenüber dem Kreisgericht St. Gallen lediglich dazu, wie er auf eigene Kosten versucht hat, den Empfänger des fälschlicherweise überwiesenen Rechnungsbetrags ausfindig zu machen, dass seine Bankberaterin die zuständige Person bei der E._____ nicht zur Herausgabe eines entsprechenden Namens oder Kontakts habe bewegen können und dass ihm geraten worden sei, die Sache der Polizei zu übergeben. Eine Anerkennung des Straftatbestands der falschen Anschuldigung kann hingegen dem Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2022 nicht entnommen werden, so dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Dossier XX._____ sei nicht nummeriert und es fehle ein Inhaltsverzeichnis, ist Folgendes festzustellen:
Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (dazu ausführlich BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Nach Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sie von einem Verzeichnis absehen. Nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden (beispielsweise nach Themen oder Sachverhalten) schreibt das Gesetz nicht vor, solange es zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Diese sollen es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen (vgl. dazu BGer 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3, mit Hinweis). Gemäss der Lehre soll es sich bei sehr einfachen Fällen um solche mit einem bis etwa vier Aktenstücken handeln, wie dies z.B. in Übertretungsstrafverfahren durchaus üblich ist, wenn nur der Polizeirapport, der Strafregisterauszug und der Strafbefehl vorliegen. Auf eine Nummerierung sollte allerdings auch in den kleinen Fällen ohne Verzeichnis nicht verzichtet werden (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 28, mit Hinweisen).
Das vorliegend interessierende Dossier XX._____ umfasst rund 50 nicht nummerierte Schriftstücke, wovon rund die Hälfte Eingaben des Beschwerdeführers ausmachen. Nahezu alle Schriftstücke betreffen jedoch das vor dem Kreisgericht St. Gallen hängige Strafverfahren (Y._____) gegen den Beschwerdeführer, und nicht das vorliegende Verfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft überdies gar keine Untersuchung eröffnet, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Weil diese verfahrensfremden Akten aber nun im Dossier vorhanden sind, wäre wohl ein Aktenverzeichnis und eine Durchnummerierung in casu zwar wünschenswert gewesen. Der Beschwerdeführer legt indessen in keiner Weise dar, inwiefern er seine Verteidigungsrechte aufgrund der beanstandeten Aktenführung nicht wirksam habe wahrnehmen können und er damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb seiner Rüge kein Erfolg beschieden ist.
1.3 1.3.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe ihn am 20. Juli 2022 telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er dem Beschuldigten "das Geld" zahle. Dies sei "unerhört", zumal er davon ausgehen habe müssen, dass die ganze Sache "kriminell" sei.
1.3.2 Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, was genau der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen rügen will. Letztlich kann diese Frage aber auch offenbleiben. Zwar war die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 20. Juli 2022 noch für das Strafverfahren X._____ zuständig, da die st. gallischen Behörden dieses Verfahren erst mit Verfügung vom 2. August 2022 übernommen haben. Im vorliegenden Verfahren XX._____ geht es jedoch einzig darum, ob die am 8. August 2022 durch den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Ob die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft den Beschwerdeführer in Form einer Vermittlung telefonisch zur Geldrückgabe an http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschuldigten hat bewegen wollen, hat damit nichts zu tun. Daher erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
2. Materielle Rügen 2.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022 zusammengefasst aus, der Tatbestand nach Art. 303 StGB setze Handeln wider besseres Wissen voraus. Diese Anforderung habe der Beschuldigte jedoch von vorneherein nicht erfüllen können, da er den Empfänger seiner Geldüberweisung zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung nicht gekannt habe. Die E._____ habe ihm die Auskunft darüber verweigert. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, den Empfänger selbst zu kontaktieren und die Angelegenheit privat zu erklären. Er habe nicht wissen können, ob sich der Beschwerdeführer der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte.
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Beschuldigte den Geldempfänger – und damit ihn – ohne Weiteres hätte eruieren und Kontakt zu ihm aufnehmen können. Dies habe der Beschuldigte jedoch unterlassen und den Beschwerdeführer durch das Einschalten der Strafverfolgungsbehörde als "unbedarften Rechtsgenossen" aus "plumpen" Gründen in eine "Deliktsrolle" gebracht. Der Beschwerdeführer sei vorgeladen worden und habe anlässlich seiner Einvernahme klar gesagt, dass er in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehe, keine Forderung habe und, wenn bewiesen werde, dass er ohne Rechtsgrund Geld erhalten habe, dieses zurückzahlen werde.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 an der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 fest. Sie führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer unterstelle dem Beschuldigten ein kalkuliertes und perfides Verhalten. Demgegenüber sei verständlich, dass jemand, der einen – wenn auch wie vorliegend geringen – Betrag auf ein falsches Empfängerkonto einbezahle, dieses Geld wieder zurückerstattet haben wolle. Es sei somit ebenfalls nachvollziehbar, dass die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet würden, wenn private Nachforschungen ins Leere zielten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft St. Gallen in der Zwischenzeit einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, womit die Strafanzeige des Beschuldigten ohnehin gerechtfertigt gewesen sei.
2.4 2.4.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 386 N 8, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2.4.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichts-losen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5a; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
2.4.3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, denn die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. dazu BGE 136 IV 170 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person, d.h. eine identifizierte oder identifizierbare natürliche oder juristische strafmündige Person (MARK PIETH/MARLEN SCHULTZE, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N 2). Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (zum Ganzen vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1, mit Hinweisen). Die angezeigte Person muss wohl bestimmbar sein, nicht aber mit Namen genannt werden (BERNHARD ISENRING, Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 303 N 7, mit weiteren Hinweisen). Es reicht aus, dass aus den Umständen erkennbar wird, wer gemeint ist (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 9).
Die Bezichtigung muss sich darauf beziehen, es sei (nach Ziff. 1) ein Verbrechen oder Vergehen bzw. (nach Ziff. 2) eine Übertretung begangen worden. Massgebend sind die Deliktsdefinitionen der Art. 10 und 103 StGB in Verbindung mit den einzelnen Straftatbeständen des StGB. Wo Qualifizierungen die Deliktsart bestimmen, kommt es darauf an, ob sich die Bezichtigung auch auf diese erstreckt. Die Bezichtigung braucht sich nicht auf Tatbestände des StGB zu beschränken; sie kann sich auf irgendwelche strafbaren Handlungen beziehen, auch der gesamten Nebenstrafgesetzgebung sowie des kantonalen Strafrechts. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Unerheblich ist ferner, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist, spielt somit keine Rolle (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 15, 16).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist; Eventualvorsatz scheidet daher aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 27, mit Hinweisen; ISENRING, a.a.O., Art. 304 N 10; je mit Hinweisen), erst recht Fahrlässigkeit (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 303 N 8, mit Hinweisen). Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens "wider besseres Wissen" nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 27, mit weiteren Hinweisen). Als weiteres subjektives Tatbestandselement setzt die falsche Anschuldigung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, voraus. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 27), wobei Eventualabsicht genügt (BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 80 IV 117). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich ferner aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige eröffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden (BGE 136 IV 170 E. 2.2). Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 303 N 8). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (ANDREAS DONATSCH/MARC THOMMEN/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 466).
2.4.4 Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschuldigte am 13. März 2021 den von der C._____ Genossenschaft geforderten Rechnungsbetrag in der Höhe von CHF 249.-- anstatt auf das Postkonto Nr. 1._____ irrtümlicherweise auf das Postkonto Nr. 2._____ überwiesen. Dieses Versehen wurde ihm durch die C._____ Genossenschaft Anfang Januar 2022 mitgeteilt. Daraufhin gab der Beschuldigte am 14. Januar 2022 bei seiner Bank, der F._____, eine Recherche zur Rückforderung in Auftrag, und zwar gegen eine durch ihn zu begleichenden Gebühr in der Höhe von CHF 25.--. Diese Nachforschung blieb erfolglos, da dem Beschuldigten im Februar 2022 von der zuständigen Bankangestellten der F._____ mündlich mitgeteilt wurde, sie dürfe den Inhaber des Postkontos Nr. 2._____ aus Datenschutzgründen nicht preisgeben. Daraufhin erstattete der Beschuldigte am 25. Februar 2022 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei Basel-Landschaft. Der Beschuldigte wusste bis zu diesem Zeitpunkt nicht und konnte auch gar nicht wissen, wer der unbekannte Geldempfänger war. Dessen Identität ergab sich, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst darlegt, gemäss den Akten erst durch die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2022, woraufhin die E._____ mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mitteilte, das angefragte Konto laute auf die D._____ in St. Gallen. Der Beschuldigte erfuhr somit erst rund fünf Monate nach der Anzeigenstellung, an wen er den Betrag in der Höhe von CHF 249.-- fälschlicherweise überwiesen hatte.
Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen erscheint es durchaus nachvollziehbar und ist in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschuldigte nach seinen eigenen erfolglosen Nachforschungen nicht anders zu helfen wusste, als Strafanzeige gegen Unbekannt und ohne Nennung eines bestimmten Straftatbestands zu erstatten. Somit konnte er in keinem Fall sicher wissen, dass seine Anschuldigung unwahr sein soll. Damit entfällt der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Anfang an in offensichtlicher Weise. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 21. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausführt, es sei in der Zwischenzeit gegen ihn seitens der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Strafbefehl erlassen worden. Dass es sich im Übrigen mit CHF 249.-- um einen eher geringfügigen Betrag handelt, ist in diesem Kontext gänzlich unerheblich. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung erweist sich folgerichtig eindeutig als nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist.
2.4.5 Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 9. Januar 2023 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1’050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Ferner ist dem Beschuldigten mangels Umtriebe keine Parteientschädigung für das vorstehende Verfahren zuzusprechen.
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Anja Fankhauser
(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
http://www.bl.ch/kantonsgericht