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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.05.2022 470 2022 37 (470 22 37)

30 maggio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,739 parole·~9 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2022 (470 22 37) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Lehmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. März 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) laufen derzeit mehrere Strafverfahren. Auf Anzeige und Strafantrag von A.____ vom 3. April 2020 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (MU1 21 2038). Ihm wurde vorgeworfen, am 3. April 2020 zwischen 01:00 Uhr und 08:00 Uhr zusammen mit C.____ in die Liegenschaft an der X.____strasse 11 in Y.____ zum Nachteil von A.____ eingebrochen zu sein. Dabei soll letzterem ein Serviceportemonnaie im Wert von Fr. 50.-- sowie aus der Wechselkasse Bargeld im Betrag von rund EUR 200.-- und Fr. 100.-- entwendet worden sein.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 21. März 2022 bestimmte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafverfahren MU1 21 2038 etc. Folgendes:

"1. Die Strafverfahren gegen die beschuldigte Person werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bleiben jedoch bis zur Verjährung (voraussichtlich am 3. April 2035) pendent und werden gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert. Bei Eintritt der Verjährung wird keine weitere Einstellungsverfügung erlassen (ausser auf ausdrücklichen Wunsch der Privatklägerschaft). 2. Die Zivilklage von A.____ in der Höhe von CHF 3'200.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Es wird festgestellt, dass D.____ keine Zivilklage erhoben hatte. 4. Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten (359 Aktenseiten) sowie die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 5. Der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 StPO für die eingestellten Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'568.10 zugesprochen."

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen vorgenannte Einstellungsverfügung vom 21. März 2022 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und ersuchte um Gewährung einer Fristverlängerung für die Einreichung seiner Unterlagen.

D. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung ab und machte den Beschwerdeführer unter Androhung eines kostenpflichtigen Nichteintretenentscheids darauf aufmerksam, dass er innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist die Gelegenheit habe, seine Beschwerde zu begründen und entsprechende Unterlagen einzureichen.

E. Mit Verfügung vom 21. April 2022 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine weiteren Unterlagen eingereicht hat, und stellte die Beschwerde vom 31. März 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme sowie dem Beschuldigten zur fakultativen Stellungnahme zu.

F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 26. April 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 21. März 2022 verwies.

G. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 31. März 2022.

H. Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2022 eine zusätzliche Eingabe samt diverser Unterlagen ein.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und § 15 Abs. 2 des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Demzufolge ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. Das Gesetz spricht von Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 StPO und Art. 105 StPO zu verstehen ist.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens MU1 21 2038 gegen den Beschuldigten B.____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, begangen am 3. April 2020 zwischen 01:00 Uhr und 08:00 Uhr an der X.____strasse 11 in Y.____, angefochten. Diese Einstellungsverfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO dar. Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert und ist aufgrund der sich daraus ergebenden Parteistellung sowie des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3.1 Da die Verfügung vom 21. März 2022 dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen am 28. März 2022 zugestellt werden konnte, steht fest, dass die Beschwerdefrist am 7. April 2022 endete. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht hat. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO können gesetzliche Fristen, zu denen die Beschwerdefrist von 10 Tagen zählt, nicht erstreckt werden. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht praxisgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen (BStGer BB.2013.157 – 159 vom 3. März 2014 E. 1.4).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3.2 In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. März 2022 führt die Staatsanwaltschaft eingehend aus, weshalb sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs im Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 3. April 2020 zwischen 01:00 Uhr und 08:00 Uhr in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellt. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 31. März 2022 nicht im Ansatz auseinander. Er führt insbesondere nicht aus, weshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Täterschaft des Beschuldigten bewiesen sei bzw. weshalb gestützt auf die konkrete Sach- und Beweislage dessen Freispruch vor Strafgericht nicht mit Sicherheit zu erwarten und deshalb das Verfahren gegen ihn nicht einzustellen sei. Vielmehr moniert der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich in nicht substanziierter Weise, die Staatsanwaltschaft habe seine Aussagen und Angaben nicht gehört. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 30. März 2022 in der gleichen Sache an einer Konfrontationseinvernahme der Jugendanwaltschaft beteiligt gewesen, weshalb er die Begründung und die Belege nicht habe fertigstellen können und um Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bitte. Damit wird in der Beschwerde nicht hinreichend konkretisierend aufgezeigt, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens MU1 21 2038 unzutreffenderweise bejaht haben soll. Da die Beschwerde keine sachliche Begründung unter Bezugnahme auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthält, vermag sie auch den Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde nicht zu genügen. Dem war sich offensichtlich selbst der Beschwerdeführer bewusst, ansonsten er nicht ein entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung gestellt hätte. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die der Staatsanwaltschaft eingereichten Schreiben, insbesondere die Eingabe vom 25. Oktober 2021 bezüglich der Schlussmitteilung vom 19. Oktober 2021, für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind, zumal diese in der Beschwerdeschrift nicht referenziert werden.

1.3.3 Der Beschwerdeführer hat sodann von der ihm gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. April 2022 eingeräumten Möglichkeit zur weitergehenden Begründung seiner Beschwerde vom 31. März 2022 bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen innert Rechtsmittelfrist keinen Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2022 explizit dazu aufgefordert hatte, innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu begründen und weitere Unterlagen einzureichen, unter

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht expliziter Androhung, dass hierauf nicht eingetreten werden könne, wenn die Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Die mit Eingabe vom 28. April 2022, der Post am 2. Mai 2022 aufgegebene und nachgeschobene Begründung der Beschwerde ist nicht zu hören, weil diese ohne Weiteres bereits in der Beschwerdeschrift vom 31. März 2022 hätte vorgetragen werden können und erst knapp einen Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 7. April 2022 beim Kantonsgericht eingegangen ist. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer während dieser Frist am 30. März 2022 an einer Konfrontationseinvernahme der Jugendanwaltschaft teilgenommen hat.

1.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist Unmutsbekundungen gegen die Einstellungsverfügung geäussert worden sind, eine Fristerstreckung zur Einreichung von Unterlagen verlangt worden ist, der Beschwerdeführer bewusst eine nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht hat und ihm das Nichteintreten vom Kantonsgericht explizit angedroht worden ist, weshalb auf die Beschwerde vom 31. März 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 21. März 2022 selbst bei Anwendung eines für Laienbeschwerden weniger strengen Massstabs nicht eingetreten werden kann.

2. Kosten Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt gemäss dieser Bestimmung auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Nicolas Lehmann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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