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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2022 470 2022 34 (470 22 34)

24 maggio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,276 parole·~16 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2022 (470 22 34) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Hauptstrasse 11, 4448 Läufelfingen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 17. März 2022

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A. Mit Verfügung vom 17. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein.

B. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 27. März 2022 (Postaufgabe: 28. März 2022) eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 ein.

Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. April 2022 wurde die Verfügung vom 29. März 2022, welche der Beschwerdeführerin prozessleidend eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe vom 27. März 2022 ansetzte, insoweit in Wiedererwägung gezogen, als die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit einem bereits vor Kantonsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahren (470 20 256) zu würdigen sind. In der Folge wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte erhielten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 2. Mai 2022.

D. Mit Stellungnahme vom 27. April 2022 ersuchte der Beschuldigte um Abweisung der Beschwerde.

E. Am 28. April 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese eventualiter abzuweisen und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 wurden die vorgenannten Stellungnahmen untereinander ausgetauscht und der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Strafantrag vom 12. August 2020 im Verfahren MU1 20 1434 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf, und sie ist durch die Einstellungsverfügung vom 17. März 2022, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Die Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe vom 28. März 2022 gewahrt. In Erwägung, dass bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht praxisgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.157 - 159 vom 3. März 2014, E. 1.4), die Beschwerdeführerin darlegt, aus welchen Gründen gemäss ihrer Auffassung ein Straftatbestand vorliegend erfüllt sei, und sich aus dem Gesamtkontext (vgl. das Verfahren 470 20 256 vor dem Kantonsgericht) hinreichend klar ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten anstrebt, sind die Voraussetzungen von Art. 385 StPO als gegeben zu erachten. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 17. März 2022 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2020 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung erstattet habe. Dieser Strafanzeige sei der Sachverhalt zugrunde gelegen, wonach der Beschuldigte sich beim neuen Vermieter der Beschwerdeführerin über ihren Verbleib erkundigt habe. Der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte habe letzterem telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin von X.____ nach Y.____ umgezogen sei, ohne sich bei den jeweiligen Gemeinden an- bzw. abzumelden. Weiter habe er ausgeführt, dass sich der neue Vermieter vor der Beschwerdeführerin in Acht nehmen solle, zumal diese ohne weitere Mitteilung einfach abgehauen sei. Gemäss den Depositionen des Beschuldigten habe sich die Primarschule der Gemeinde X.____ anfangs April 2020 bei der Gemeindeverwaltung gemeldet und sich nach den Kindern der Beschwerdeführerin erkundigt, weil diese nicht zum Unterricht erschienen seien und die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei. Gestützt auf diese Meldung habe der Beschuldigte bei der Wohnung der Beschwerdeführerin Nachschau gehalten und festgestellt, dass diese leer gestanden sei. Er habe in der Folge den früheren Vermieter der Beschwerdeführerin angerufen und dabei die Telefonnummer ihres neuen Vermieters erhalten. Der Beschuldigte habe letzteren telefonisch kontaktiert und die Auskunft erhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2020 in Y.____ wohne. Die vorstehend beschriebenen Handlungen habe der Beschuldigte in Ausübung seines Amtes als Gemeindeverwalter getätigt. Sie hätten dazu gedient, das Personenregister auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Beschwerdeführerin habe sich am 15. April 2020 rückwirkend auf den 1. April 2020 bei der Gemeinde X.____ abgemeldet. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie des neuen Vermieters der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, dass anlässlich des Telefonates rufschädigende Äusserungen erfolgt seien. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wider besseres Wissens eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt worden sei. An dieser Einschätzung würden auch die gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2021 hin durchgeführten Einvernahmen vom 23. August 2021, 17. September 2021 und 13. Dezember 2021 nichts ändern, zumal sich daraus weiteren Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ergeben hätten.

1.2. In der Beschwerde vom 27. März 2022 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schulleiterin der Gemeinde X.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. September 2021 bestätigt habe, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund des damaligen "Lockdowns" zu Hause unterrichtet worden sei. Eine Einschulung in der Primarschule Y.____ sei erst im Mai 2020 erfolgt. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin stets mit der Schulleitung im Kontakt gestanden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht auffindbar gewesen seien, seien unzutreffend. Die Post sei bereits per 1. April 2020 nach Y.____ umgeleitet worden, weshalb die Beschwerdeführerin stets per Post, Telefon und E-Mail erreichbar gewesen sei. Es sei sicher nicht üblich, dass ein Gemeindemitarbeiter jemanden bereits drei Tage nach einem Umzug persönlich suche. Der Beschuldigte sei aufgrund seines Telefonats mit dem früheren Vermieter bereits am 3. April 2022 über den Wegzug nach Y.____ orientiert gewesen. Es habe daher kein Grund bestanden, am 14. April 2020 mit dem neuen Vermieter telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die erforderlichen Informationen hätten ohne weiteres bei den Behörden der Gemeinde Y.____ eingeholt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb von 14 Arbeitstagen bei den jeweiligen Gemeinden an- und abgemeldet, so wie dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Offenbar sei es dem Beschuldigten mit seinem Verhalten darum gegangen, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen und ihre Existenz zu bedrohen. Die Aussagen des Beschuldigten sowie des ehemaligen Vermieters seien nicht glaubhaft. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3. Mit Stellungnahme vom 27. April 2022 macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern die Schulleiterin mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden habe. Er selbst habe jedoch seitens der Schule keine Angaben zum Verbleib der Beschwerdeführerin und auch keine Kontaktdaten erhalten. Auch in den Unterlagen der Verwaltung hätten sich keine solchen Daten befunden, weshalb eine direkte Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei. Es gehöre zu den Pflichten der Gemeindeverwaltung, ein möglichst lückenloses Einwohnerregister zu führen. Daher würden Mutationen zeitnah abgeklärt. Weil sich die frühere Wohnung der Beschwerdeführerin lediglich vier Gebäude neben der Gemeindeverwaltung befunden habe, sei es sinnvoll gewesen, die ersten Abklärungen gleich vor Ort zu treffen. Die anschliessende Anfrage an den ehemaligen Vermieter per E-Mail sei sodann die naheliegendste Möglichkeit gewesen, um eine Auskunft über den Verbleib der Beschwerdeführerin zu erhalten. Am 14. April 2020 sei in der kantonalen Personen-Datenbank kein Eintrag mit der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfasst gewesen. Der Beschuldigte habe einzig über die Telefonnummer des neuen Vermieters verfügt. Dieser sei telefonisch lediglich angefragt worden, ob ein Mietverhältnis bestehe. Der Beschuldigte habe keinerlei Interesse oder Motivation gehabt, irgendetwas zu unternehmen, was der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie hätte schaden können.

1.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2022 zunächst aus, dass die Beschwerde unbegründet sei, weil sie keine konkreten Rügen und Anträge enthalte, sondern sich auf die Sachverhaltswiedergabe aus Sicht der Beschwerdeführerin beschränke. Auch nach Durchführung von drei zusätzlichen Einvernahmen müsse im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, dass der Beschuldigte den Sachverhalt bestreite, während die Beschwerdeführerin ihn belaste. Der Vermieter der Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass er die Information erhalten habe, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, ohne sich abgemeldet zu haben. Weitere Belastungen habe er nicht bestätigen können. Der Sachverhalt sei somit nicht nachgewiesen und ein Freispruch wäre im Verfahren vor dem Strafgericht sicher. Selbst wenn man "in dubio pro duriore" davon ausgehen wollte, dass die verspätete Abmeldung bei der Gemeinde einen kantonalen Übertretungstatbestand darstellen könnte, wäre das Verfahren aufgrund des absoluten Bagatellcharakters einzustellen.

2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.2. Ein Strafverfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn der nachgewiesene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/ HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 319, N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 319, N 5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319, N 16 ff., mit Hinweisen).

2.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 116 IV 205, E. 2, m.w.H.). Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt im Unterschied zur Verleumdung (Art. 174 StGB), falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder Irrehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) kein Handeln wider besseres Wissen voraus, so dass in subjektiver Hinsicht lediglich Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss. Die beschuldigte Person ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Diese Entlastungsbeweise sind jedoch ausgeschlossen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 2.4. Das Unterlassen der fristgerechten An- und Abmeldung bei einem Umzug wird gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des kantonalen Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG, SGS 111) mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Der Vorwurf der unterlassenen fristgerechten Anund Abmeldung stellt somit die Bezichtigung einer strafbaren Handlung dar. Eine solche Äusserung ist grundsätzlich ehrenrührig und kann damit den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung erfüllen (vgl. RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. A., Basel 2019, Vor Art. 173 N 21, mit Hinweisen).

2.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe ihren neuen Vermieter, C.____, ohne hinreichende Veranlassung telefonisch kontaktiert, um diesem mitzuteilen, dass sie umgezogen sei, ohne sich bei den jeweiligen Gemeinden an- bzw. abzumelden. Deshalb solle er sich von ihr in Acht nehmen. Dies habe ihr C.____ im Rahmen eines Telefonats vom 27. Mai 2020 mitgeteilt. Demgegenüber führt der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen vom 16. September 2020 und 13. Dezember 2021 aus, dass er am 14. April 2020 mit C.____ telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen gefragt habe, ob die Beschwerdeführerin bei ihm in eine Wohnung gezogen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Weiter habe er auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin ohne Anund Abmeldung weggezogen sei. Er habe jedoch keine Warnung gegenüber dem neuen Vermieter ausgesprochen und sich auch nicht weiter zur Person der Beschwerdeführerin geäussert. C.____ wurde am 23. August 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Gemäss seinen Depositionen habe er zunächst beim früheren Vermieter telefonisch Auskünfte über die Beschwerdeführerin eingeholt, wobei letztere diesen als Referenz angegeben habe. Rund eine Woche nach Mietantritt sei er vom Beschuldigten angerufen worden. Dieser habe sich als Mitarbeiter der Gemeinde X.____ vorgestellt und gesagt, es gehe um die Abmeldung und die Steuerberechnung. Es sei ein sachliches Gespräch gewesen und es sei bei ihm nicht der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe sich in irgendeiner Form unehrenhaft verhalten. Auch habe der Beschuldigte C.____ nicht vor der Beschwerdeführerin gewarnt. Es sei gemäss seiner Wahrnehmung nur darum gegangen, dass die An- und Abmeldung korrekt laufe. Nachdem C.____ der Beschwerdeführerin von diesem Telefonat mit dem Beschuldigten erzählt habe, sei sie sehr wütend geworden. Er habe diese Reaktion nicht nachvollziehen können, weil es beim Telefongespräch um nichts Gravierendes gegangen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6. Offen bleiben kann vorliegend, ob für den Beschuldigten eine alternative Möglichkeit bestanden hätte, die neue Adresse der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Massgeblich ist vielmehr der konkrete Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem neuen Vermieter der Beschwerdeführerin. Die blosse Mitteilung, der Beschuldigte wisse nicht, wo die Beschwerdeführerin aktuell wohne, weil sie sich bei den Behörden nicht abgemeldet habe, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht. Vor dem Hintergrund, dass die 14-tätige First von § 7 Abs. 1 ARG zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht abgelaufen war, stellt dies keine ehrenrührige Tatsache dar. Eine strafbare üble Nachrede könnte in der vorliegenden Konstellation jedoch dann gegeben sein, wenn der Beschuldigte anlässlich des Telefonats vom 14. April 2020 gegenüber C.____ bewusst den Eindruck erweckt hätte, die Beschwerdeführerin habe sich zufolge verspäteter Abmeldung gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 ARG strafbar gemacht oder dass es sich aufgrund der Umstände ihres Wegzugs um eine unzuverlässige Person handle, vor der sich der neue Vermieter in Acht nehmen müsse. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Zeugenaussagen von C.____ ist letzteres jedoch eindeutig nicht erstellt. Daher ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine strafbare Handlung dem Beschuldigten vorliegend nicht nachgewiesen werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit a StPO) bzw. dass der bewiesene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit b StPO). Die Einstellungsverfügung vom 17. März 2022 ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.–, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin ihre Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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