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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.10.2022 470 2022 122 (470 22 122)

19 ottobre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,787 parole·~14 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022 (470 22 122) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 4. August 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), nahm das Verfahren MU1 22 2089 gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) und C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie unbekannt betreffend Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung und Verleumdung mit Verfügung vom 4. August 2022 nicht anhand.

B. Am 8. August 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein, worin er sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs beantragte. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. August 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt.

D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.

E. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 19. August 2022 eine Stellungnahme, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers begehrte.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. August 2022 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten untereinander ausgetauscht und den weiteren Parteien zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschuldigte auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als hypothetische Partei weist er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auf und ist mithin zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, legitimiert. 2.2. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1) Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe von 8. August 2022 unter Angabe verschiedener Gründe geltend, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei vorliegend erfüllt. Sodann geht aus der Beschwerdeschrift auch hervor, dass sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 als unrichtig erweise und folglich das Strafverfahren gegen die Beschuldigten weiterzuführen sei. Damit entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2022 mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden gerade noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers beschränkt sich die nachstehende materielle Prüfung auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung und Verleumdung wird in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht, das Verfahren sei in Bezug auf diese Delikte weiterzuführen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2022 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2022 eine Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten sowie gegen weitere, nicht namentlich genannte Personen des Schulrates X.____ wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Körperverletzung eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige erklärt, dass er als Musiklehrer an der Musikschule X.____ seit Dezember 2020 vergeblich versucht habe, Zugang zu den Informationen über die Anzahl Neuanmeldungen pro Semester für das Fach akustische Gitarre vom Herbstsemester 2016 bis einschliesslich Frühlingssemester 2020 zu erlangen. In der Verweigerung der Herausgabe dieser Angaben sehe er eine Verletzung der ihm zustehenden Rechte. Das Zurückhalten der Informationen habe ihn enorm belastet, weshalb er seit Dezember 2020 krankgeschrieben sei. Die Beschuldigte habe mit ihrem Schreiben vom 11. August 2021, wonach die aufsichtsrechtliche Beschwerde beim Regierungsrat als erledigt zu betrachten sei, weil der Beschwerdeführer bereits die gewünschten Zahlen vom Schulleiter erhalten hatte, weder Zwang ausgeübt noch eine hoheitliche Verfügung erlassen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte in unrechtmässiger Vorteils- oder Schädigungsabsicht gehandelt habe. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, es sei ihm durch den Beschuldigten eine Aufstockung des Arbeitspensums verweigert worden, obschon es hierfür in den Jahren 2017 bis 2020 genügend Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zum Gitarrenunterricht gegeben habe. Weil durch Passivität kein Zwang ausgeübt werden könne und der Beschuldigte keine hoheitliche Verfügung erlassen habe, liege klarerweise kein Amtsmissbrauch vor. Der Tatbestand sei ausserdem dahingehend einschränkend auszulegen, als ein rechtswidriges Handeln von Behörden in Form von fehlerhaften Urteilen oder Verfügungen nicht a priori strafbar sei. Solche Rechtsakte seien durch ein entsprechendes Rechtsmittel zu korrigieren. Selbst wenn die Vergabe des Arbeitspensums vorliegend vertragswidrig erfolgt wäre, sei dies eindeutig nicht als Amtsmissbrauch zu werten. Daher werde das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. 1.2. In seiner Beschwerde vom 8. August 2022 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei nachweislich erfüllt. Der Schulleiter habe auf die erste Anfrage des Beschwerdeführers im Jahr 2017 nach der genauen Anzahl Neuanmeldungen pro Semester ohne nennenswerte Begründung geantwortet, dass der Lehrer kein Recht auf solche Informationen habe. Dies sei nicht als passives Unterlassen, sondern als Erlass einer hoheitlichen Verfügung zu werten, was sich in der aktiven und unbegründeten Sperrung des verfassungsrechtlich garantierten Informationszuganges nicht nur für den Lehrer, sondern für jede Person manifestiere. Im Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer die Anfrage auf Informationszugang auch an den Schulrat geschickt. Obwohl er wiederholt auf das Informations- und Datenschutzgesetz hingewiesen habe, habe der Schulratspräsident den Antrag viele Monate lang vernachlässigt. Der Berufungskläger habe erst im September 2021, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber am 23. Juli 2021, die gewünschten Informationen erhalten. Die Anfrage aus dem Jahre 2017 hätte innert 30 Tagen beantwortet oder die Verweigerung zumindest glaubwürdig begründet werden müssen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3. Mit Stellungnahme vom 19. August 2022 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch den Schulleiter nicht erfüllt sei, weil das Vorenthalten der beantragten Informationen die für einen Amtsmissbrauch erforderliche Intensität auch dann nicht erreiche, wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anrecht darauf gehabt hätte. Ausserdem habe der Schulleiter dem Beschwerdeführer die Informationen letztlich mitgeteilt. Auch ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts nach Art. 11 StGB komme in casu nicht in Frage, weil hierfür die erforderliche Garantenpflicht fehle. Im Weiteren werde auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2022 verwiesen. 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 310 N 6 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 310 N 1; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 310 N 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1231). 2.2. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB vorgelegen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. Gemäss Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs schuldig, wer seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Als Täter kommen nur Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und Mitglieder von Behörden in Frage. Diese müssen zudem Amtsgewalt innehaben bzw. an dieser partizipieren (HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 312 N 5). Im objektiven Tatbestand wird ein Missbrauch der Amtsgewalt vorausgesetzt. Die Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB umfasst Machtbefugnisse, also die Berechtigung Zwang auszuüben, die dem Amtsträger durch sein Amt verliehen wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N 6). Wer die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte, handelt missbräuchlich. Ein Handeln, welches Amtspflichten verletzt, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit bzw. implizit ergeben, gilt als unrechtmässig (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N 7). Erfasst sind somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen wie zum Beispiel eine gesetzeswidrige Verbringung auf den Polizeiposten. Allerdings liegt nicht in jeder Amtshandlung, bei welcher sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch. Einerseits kann erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einer tatbestandsmässigen Ausübung der Amtsgewalt ausgegangen werden, andererseits bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und der unrechtmässigen Handlungsabsicht (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312, N 8). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen ist in der Regel nicht möglich, weil Zwang grundsätzlich nicht durch Passivität ausgeübt werden kann. Nimmt ein Amtsträger jedoch hinsichtlich der Aufhebung eines Grundrechtseingriffs eine Garantenstellung ein, so kann im Falle einer Untätigkeit unter Umständen ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) zu bejahen sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N 18). 2.4. Der Strafanzeige vom 9. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den beiden Beschuldigten sowie dem Schulrat vorwirft, sie hätten den Zugang zu Informationen in öffentlichen Schulen ohne Angabe angemessener Gründe dauerhaft gesperrt, ihre Transparenzpflicht verletzt, die Anfrage des Beschwerdeführers vernachlässigt, die Arbeitspensen an der Musikschule rechtswidrig und willkürlich verteilt sowie mit ihrem böswilligen Verhalten eine Atmosphäre des Konfliktes am Arbeitsplatz geschaffen. Sowohl der Beschuldigte als Schulleiter, die Beschuldigte als Leiterin Stab Recht der Y.____ als auch die Mitglieder des Schulrats sind als Beamte zu qualifizieren, welche als Täter des Sonderdelikts im Sinne von Art. 312 StGB grundsätzlich in Frage kommen. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des Strafrechts ist, arbeitsrechtliche Konflikte in öffentlich-rechtlichen Anstellungen zu lösen. Gegen eine behördliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung steht sodann der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg offen. Eine strafrechtliche Relevanz wäre vorliegend einzig dann gegeben, wenn das Verhalten der beschuldigten Personen als eigentlicher Missbrauch ihrer Kompetenzen in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zu werten wäre. Hinsichtlich des Beschuldigten fällt ein solches Verhalten bereits deshalb ausser Betracht, weil er der Anfrage des Beschwerdeführers vom 28. November 2017 mit E-Mail vom 30. November 2017 im Wesentlichen nachkam, indem er ihm die Neuanmeldungen und individuellen Stundenzuteilungen vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Herbstsemester 2016 bis zum Frühlingssemester 2018 mitteilte. Weiter geht aus dem betreffenden E-Mail hervor, dass der Beschuldigte mit dem Rechtsdienst der Y.____ Kontakt aufgenommen und von diesem die Mitteilung erhalten habe, dass hier kein genereller Informationsanspruch bestehe (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni, S. 17 und 18 [Beilagen]). Bei dieser Ausgangslage kann klarerweise nicht von einer Überschreitung des Ermessens in Schädigungsoder Vorteilsabsicht ausgegangen werden. Der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2021 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft lässt sich weiter entnehmen, dass er um eine genaue Auflistung aller Neuanmeldungen für das Fach akustische Gitarre an der Musikschule X.____ ersuchte. Diesem Begehren kam die Schulleitung mit Schreiben vom 10. August 2021 nach (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2022, S. 34 f. und 40 [Beilagen]). Auch diesbezüglich bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung in Form eines Amtsmissbrauchs, welcher bezweckt hätte, dem Beschwerdeführer zu schaden oder jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Aus dem vorgenannten Dokument geht sodann hervor, dass die anteilmässige Verteilung der Pensen zwischen den einzelnen Musiklehrern nicht mit dem Rahmenvertrag vom 7. Juli 2016 (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2022, S. 13 f. [Beilagen]) im Widerspruch steht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mitteilung der Beschuldigten, wonach das aufsichtsrechtliche Verfahren mit Blick auf das Schreiben der Schulleitung vom 10. August 2021 als erledigt angesehen werden könne (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2022, S. 41 [Beilagen]), den objektiven oder subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllen könnte. 2.5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass offensichtlich keine Vorteils- bzw. Schädigungsabsichten der Beschuldigten erkennbar sind und diesen Personen vorliegend auch keine Garantenstellung in Bezug auf die Beseitigung eines allfälligen Grundrechtseingriffes zukam. Überdies bildet das blosse Vorenthalten von gewünschten Informationen in keinem Fall eine unrechtmässige Anwendung der verliehenen Machtbefugnisse, da weder kraft des Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen werden noch auf andere Weise irgendwelcher Zwang ausgeübt wird. Folglich wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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