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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.03.2022 470 2021 276 (470 21 276)

2 marzo 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,954 parole·~15 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2022 (470 21 276) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 30. November 2021

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A. Mit Verfügung vom 30. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.____ betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (Ziffer 1), auferlegte A.____ als Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'455.15 (Ziffer 2) und verfügte im Weiteren, A.____ sei gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen. Auf die Begründung der vorgenannten Einstellungsverfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Entscheides eingegangen.

B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. November 2021 aufzuheben und demnach der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'455.15 zu befreien. Überdies sei ihm für den Aufwand der vorliegenden Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

C. Die Beschwerdegegnerin begehrte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so entscheidet deren Verfahrensleitung gemäss Art. 395 StPO über die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

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von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zur Debatte stehen (lit. b). Im vorliegenden Fall ist zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'455.15 auferlegt werden dürfen. Es geht somit um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides mit einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.--. Daraus folgt, dass die Verfahrensleitung, das heisst der Präsident des Kantonsgerichts, als Einzelrichter für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2 Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 30. November 2021 verfasst und dem Beschwerdeführer frühestens am 1. Dezember 2021 zugestellt. Dieser übergab seine Beschwerde am 10. Dezember 2021 der Schweizerischen Post, womit die Beschwerdefrist in casu gewahrt ist. Nachdem der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist und eine zulässige Rüge erhebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 30. November 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 1’455.15 auferlegt hat, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft (Fr. 168.--), den Kosten der Polizei (Fr. 168.--), den Kosten des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (Fr. 645.--), den Spitalkosten (Fr. 274.15) sowie der Gebühr für die Einstellungsverfügung (Fr. 200.--). Die Beschwerdegegnerin begründet die Kostenauferlegung trotz Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer durch den in seinem Urin nachweisbaren illegalen Betäubungsmittelkonsum Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben und daher gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Ihm sei mithin ein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Deshalb seien ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.

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2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2021 gegen die angefochtene Kostenauferlegung ins Feld, dass eine solche nur in Frage kommen könne, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung der Kosten falle aber insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, der durchgeführte Drogenschnelltest sei in casu im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angeordnet worden, womit es an einem Anfangsverdacht gefehlt habe. Der nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig angeordnete Drogenschnelltest habe zur Einleitung des Strafverfahrens geführt, weshalb ihm die Kosten zu Unrecht überbunden worden seien.

2.3 In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2021 wird sodann im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des eingestellten Verfahrensteils deshalb auferlegt worden, weil sein rechtswidriger Betäubungsmittelkonsum für die Eröffnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen sei. Hierzu merkt die Beschwerdegegnerin an, dass Voruntersuchungen betreffend einen möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsum gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nur durchgeführt würden, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen auf Fahrunfähigkeit aufweise, welche nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen seien. Diese müssten nach den konkreten Umständen beurteilt werden. So seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein sehr blasser Teint und wässrige Augen als ausreichende Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit beurteilt worden oder aber gerötete Augen und ein langsames Verhalten des Fahrzeuglenkers. Da sich der Beschwerdeführer im Verlaufe der Kontrolle angetrieben sowie nervös verhalten habe und dies den Polizisten aufgefallen sei, sowie die Pupillen des Beschwerdeführers leicht verzögert auf den Lichteinfluss reagiert hätten, habe sich dadurch ein Anfangsverdacht auf einen möglichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers und damit einhergehend auf eine mögliche Fahrunfähigkeit ergeben. Somit hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe, womit die Abnahme einer Blut- und Urinprobe zu Recht verfügt worden sei. Der Umstand, dass die Auswertung letztlich einen relevanten Kokain-Wert unter der gesetzlichen Grenze angezeigt habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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schwerdeführer die Einleitung des Verfahrens durch den Drogenkonsum vor der Fahrt in rechtswidriger und schuldhafter Weise herbeigeführt habe. Daher seien dem Beschwerdeführer in casu die Kosten zu Recht auferlegt worden.

3.1.1 Wird ein Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich zu Lasten des Staates. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person jedoch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 10). Demnach sind einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten dann zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 N 29). Der Begriff "zivilrechtlich" im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst sämtliche Normen der Rechtsordnung, so auch Bestimmungen strafrechtlicher Natur. Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss sodann eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 34; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt demnach dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 14 Ziff. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich den Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 35). Der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29).

3.1.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Strafunter-suchung entstandenen Kosten muss überdies ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15). Ein solcher liegt einerseits dann vor, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm, mit deren Verletzung die Auferlegung der Kosten begründet wird, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gibt. Andererseits ist der von Art. 426 Abs. 2 StPO geforderte Kausalzusammenhang auch dann gegeben, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm die Durchführung der bereits eröffneten Strafuntersuchung erschwert und dadurch Kosten verursacht hat (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29). Am Kausalzusammenhang fehlt es jedenfalls dann, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Im Weiteren gebricht es an der Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vorlag oder die Tat verjährt war (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15).

3.2.1 Es ist fraglich, ob in casu dem Beschwerdeführer die Kosten zu Recht auferlegt worden sind. Dem Protokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Juli 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der am selben Tag in Z.____ erfolgten Polizeikontrolle ein unruhiges und angetriebenes Verhalten, eine mittlere Pupillenöffnung sowie eine verzögerte Lichtreaktion beobachtet werden konnte. Beim Beschwerdeführer wurde zudem ein trockener Mund festgestellt. Der Betäubungsmittelvortest ergab folglich einen positiven Kokainbefund. Der Beschwerdeführer bestätigte überdies mit eigener Aussage, am 23. Juli 2021, von 23:55 Uhr bis 00:00 Uhr, ein Gramm Kokain konsumiert zu haben. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung, die gleichentags im Kantonsspital Baselland in Liestal vorgenommen wurde, hielt der untersuchende Arzt, Dr. med. B.____, insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer beim Test des Gleichgewichts sowie der Motorik der Strichgang leicht gefallen sei. In Bezug auf die Pupillen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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wurde ein Endstell-Nystagmus beobachtet. Schliesslich wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer leicht nervös bzw. aufgeregt verhalten habe. Dem Polizeibericht vom 13. August 2021 kann sodann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer während des Gesprächs mit dem kontrollierenden Polizisten, Kpl C.____, nervös und angetrieben verhalten habe. Dies habe auch weiter beobachtet werden können, als der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug gestiegen sei. Ausserdem hätten die Pupillen leicht verzögert auf den Lichteinfluss der Taschenlampe reagiert. Aufgrund dieser Feststellungen sei anschliessend ein Drogenschnelltest durchgeführt worden, welcher positiv auf Kokain reagiert habe. Schliesslich erbringt das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. September 2021 den wissenschaftlichen Nachweis für den Kokainkonsum des Beschwerdeführers. Die immunchemische Untersuchung des Urins des Beschwerdeführers lieferte einen positiven Kokainbefund. Im Rahmen der darauffolgenden toxikologischen Interpretation erfolgte die Feststellung, wonach die Untersuchungsergebnisse beweisen würden, dass der Beschwerdeführer Kokain aufgenommen habe. In Bezug auf die Beurteilung der Fahrunfähigkeit wurde die Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass der Messwert unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Vertrauensbereichs nicht mit genügender Sicherheit auf bzw. über dem gesetzlich verankerten Grenzwert liege. Aus forensisch-toxikologischer Sicht könne dennoch eine Wirkung von Kokain zum Ereigniszeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden. Die gering ausgeprägten und zum Teil wenig spezifischen Symptome seien allerdings auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt hinreichend zu belegen.

3.2.2 Voruntersuchungen betreffend einen möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsum dürfen nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013) nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer Anzeichen vorliegen, die auf eine Fahrunfähigkeit schliessen lassen müssen und diese Anzeichen nicht oder nicht allein auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind (BGE 139 II 95 E. 2.1; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Es bedarf also konkreter Anzeichen einer Fahrunfähigkeit (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 55 N 35). Nicht unerwähnt hat in diesem Zusammenhang zu bleiben, dass eine Blutentnahme oder Urinprobe, die ohne Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit erfolgte, als rechtswidrig erlangt gilt, was dazu führt, dass die Probe gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist (BGE 139 II 95 E. 2.2; SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O, Art. 55 N 45). Das Bundesgericht erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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achtet in diesem Kontext bereits einen blassen Teint und wässrige Augen als ausreichende Hinweise für eine mögliche Fahrunfähigkeit, die eine Voruntersuchung legitimieren (BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.2.). Auch gerötete Augen sowie ein langsames Verhalten des Fahrzeuglenkers liefern genügend Anhaltspunkte für eine etwaige Fahrunfähigkeit (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Andere mögliche Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit können insbesondere geweitete Pupillen, Schweiss, Zittern, Erbrechen, Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Pupillengrösse sowie Lichtreaktion oder sonstiges auffälliges Verhalten gegenüber der Kontrollbehörde sein. Dasselbe gilt freilich auch bei einem "Geständnis" des Fahrzeuglenkers, vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert zu haben (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O, Art. 55 N 36).

3.2.3 Dem Protokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Juli 2021 sowie dem Polizeibericht vom 13. August 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines unruhigen, angetriebenen und nervösen Verhaltens, der verzögerten Lichtreaktion der Pupillen sowie seines trockenen Mundes konkrete Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum vorlagen, die gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV die Vornahme eines Drogenschnelltests durch die Kontrollbehörde legitimierten. Es lagen in casu also konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand gelenkt hatte. Der Kokainkonsum wurde schliesslich vom Beschwerdeführer unumwunden zugestanden und gemäss eigener Aussage auf den 23. Juli 2021 datiert. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2021 sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. September 2021 objektivieren sodann den Kokainkonsum des Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht. Somit steht fest, dass sich der Anfangsverdacht der kontrollierenden Polizisten erhärtet hat und die beim Beschwerdeführer festgestellten Hinweise auf einen Drogenkonsum richtig gedeutet wurden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war das Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm vermittelte Eindruck bei der Polizeikontrolle geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Damit gab der Beschwerdeführer kausal den Anlass zur Eröffnung des unterdessen eingestellten Strafverfahrens. Überdies gilt es einerseits zu konstatieren, dass nach Art. 2 lit. a i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) bereits der Konsum von Kokain strafbar ist. Andererseits ist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) das Führen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten. Zusätzlich hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Art. 34 lit. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) einen Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut festgelegt, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dieser Grenzwert hat allerdings lediglich zum Zweck, den Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen und soll verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer, der mit Spuren von Kokain im Blut ein Auto lenkte und dabei konkrete Symptome aufwies, die ihn gegenüber den kontrollierenden Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen liessen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit weder Art. 426 Abs. 2 StPO noch die verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte.

4. Kosten Abschliessend bleibt über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von total Fr. 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Marco Schock

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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