Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2022 (470 21 259) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Ausstandsgesuch
Ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Teilsatz 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald die betreffende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Frist eingehalten, da der Gesuchsteller gestützt auf eine arbeitsinterne Weisung sowie aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten mit einem Ausstandsgesuch gegenüber einem Leitenden Staatsanwalt abwarten durfte (Erw. 1.2).
Allein die Vorgesetztenstellung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller genügt noch nicht zur Annahme des Anscheins der Befangenheit (Erw. 2.5.2). Hingegen stellen arbeitsintern praktizierte und seitens der Vorgesetzten tolerierte Abläufe, welche nunmehr in einem Strafverfahren zu untersuchen sind, zusätzliche qualifizierte Gründe dar, welche für eine Befangenheit des Gesuchsgegners sprechen, da der Gesuchsteller bei einer angemessenen Verteidigung gegen den ihn erhobenen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung arbeitsrechtliche Konflikte zu befürchten hätte. Vorliegend macht der Gesuchsteller aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber auch ohne konkretes Aufzeigen der fraglichen arbeitsinternen Weisung hinreichend glaubhaft, dass durch eine Verquickung von straf- und arbeitsrechtlichen Aspekten der Ausgang des Strafverfahrens als nicht mehr offen bezeichnet werden kann (Erw. 2.5.3).
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.____, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Gesuchsteller
gegen
B.____, Stv. Erster Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstandsgesuch Ausstandsgesuch vom 9. November 2021
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, geführten Strafverfahren MU1 20 2303/04 unter anderem wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis, angeblich begangen durch C.____ und D.____, stellte der fallführende Staatsanwalt A.____ eine von ihm erlassene Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Verfahrenstrennung und Sistierung den obgenannten beschuldigten Personen, der Privatklägerschaft sowie dem Strafgericht Basel-Landschaft zu. Daraufhin erhob D.____ mit Eingabe vom 24. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen Staatsanwalt A.____ Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB, übler Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. Verleumdung nach Art. 174 StGB bzw. Beschimpfung nach Art. 177 StGB sowie aller anderen in Frage kommender Delikte. Mit Verfügung der Ersten Staatsanwältin E.____ vom 6. September 2021 wurde die Strafanzeige vom 24. August 2021 dem Stellvertretenden Ersten Staatsanwalt und Leitenden Staatsanwalt der Hauptabteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.____, zur weiteren Behandlung zugewiesen. Nachdem Staatsanwalt A.____ als Beschuldigter am 9. September 2021 beim Stellvertretenden Ersten Staatsanwalt B.____ um Akteneinsicht ersucht und am 28. Oktober 2021 eine erste Einvernahme von Staatsanwalt A.____ durch den fallführenden Stellvertretenden Ersten Staatsanwalt B.____ stattgefunden hatte, wurde Erstgenanntem mit Schlussmitteilung des Letztgenannten vom 3. November 2021 eröffnet, dass die Strafuntersuchung als abgeschlossen erachtet werde und das Verfahren vor dem Abschluss stehe. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Trennungsverfügung vom 26. November 2021 an das Strafgericht Basel-Landschaft werde derzeit in dubio pro duriore eine Anklage wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses beabsichtigt. Demgegenüber werde bezüglich der restlichen zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte derzeit eine Nichtanhandnahme beabsichtigt.
B. Mit Schreiben vom 9. November 2021 gelangte Staatanwalt A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter (nachfolgend: Gesuchsteller), an die Erste Staatsanwältin des Kanton Basel-Landschaft und stellte die Anträge, (1.) es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen, (2.) es seien alle laufenden Fristen bis zu diesem Entscheid zu sistieren.
Auf die Begründung dieses als Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Ersten Staatsanwalt B.____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zu qualifizierenden Schreibens sowie der weiteren Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), beantragte der Gesuchsgegner, es sei auf das Ausstandsersuchen (inkl. Antrag auf Sistierung aller laufenden Fristen) nicht einzutreten.
D. Mit weiterer, als Beschwerde betitelter Eingabe vom 18. November 2021 bekräftigte der Gesuchsteller sein obgenanntes Ausstandsgesuch und stellte dem Kantonsgericht die Rechtsbegehren, (1.) es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner im Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller als Staatsanwalt befangen sei. Es sei ferner festzustellen, dass mit der Einsetzung des Gesuchsgegners die Weisungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft 01/2018, gültig ab dem 15. November 2020, verletzt würden und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, einen von dieser unabhängigen a.o. Staatsanwalt zu ernennen bzw. ernennen zu lassen; (2.) es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, (3.) es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E. Das Kantonsgericht eröffnete mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2021 unter anderem das schriftliche Verfahren und wies den Antrag des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner dürfe bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch sein Amt nicht weiter ausüben, unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO ab.
F. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2021 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 18. November 2021 stellte der Gesuchsgegner die Anträge, (1.) es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, (3.) es sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.
G. Der Gesuchsteller hielt in seiner replizierenden Stellungnahme vom 29. November 2021 zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 17. November 2021 an seinen bisherigen Anträgen fest. Zusätzlich begehrte er, es sei der Gesuchsgegner anzuweisen, mit einer Anklageerhebung zuzuwarten, bis das Kantonsgericht über den Befangenheitsantrag entschieden hat.
H. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 wurde unter anderem der Antrag des Gesuchstellers, es sei der Gesuchsgegner anzuweisen, keine Anklage zu erheben, bis das Kantonsgericht über den Befangenheitsantrag entschieden hat, abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dennoch wurde der Gesuchsgegner gebeten, mindestens solange mit einer etwaigen Anklage zuzuwarten, bis die Beschwerdeinstanz über das vorliegende Ausstandsgesuch entschieden hat.
I. Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 auf eine duplizierende Stellungnahme zur replizierenden Stellungnahme des Gesuchstellers vom 29. November 2021.
J. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. November 2021 hielt der Gesuchsteller seinerseits weiterhin an seinem Standpunkt fest.
K. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2021 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung der Beschwerdeinstanz in Aussicht gestellt.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet laut Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Die Strafbehörden bestehen aus den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten (Art. 12 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden setzen sich nach Art. 12 StPO zusammen aus der Polizei (lit. a), der Staatsanwaltschaft (lit. b) und den Übertretungsstrafbehörden (lit. c). Der Gesuchsgegner als Stellvertretender Erster Staatsanwalt bzw. Leitender Staatsanwalt gehört fraglos zu den Strafbehörden im Sinne des Gesetzes. Der Gesuchsteller seinerseits nimmt im gegen ihn geführten Verfahren die Rolle einer beschuldigten Person ein, womit er klarerweise Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO innehat. Demnach sind sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation der Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren gegeben. Ebenso liegt in casu die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Gesuchstellers vom 9. November 2021 gegen den Gesuchsgegner bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1, Teilsatz 1 StPO).
In zeitlicher Hinsicht ist demnach zu beachten, dass der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist, anderenfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (vgl. BGer 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen; 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1, m.w.H.; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 5 ff., unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Gesuchsgegner vertritt in seinen Stellungnahmen vom 17. November 2021 und 24. November 2021 den Standpunkt, das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 9. November 2021 sei verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Dabei verweist der Gesuchsgegner auf die obgenannte Zuweisungsverfügung der Ersten Staatsanwältin vom 6. September 2021. Zumindest seit dem 9. September 2021, als der Gesuchsteller um Akteneinsicht ersucht habe, wisse er vom gegen ihn durch den Gesuchsgegner geführten Strafverfahren, so dass er aufgrund dieser Kenntnisse bis Mitte September 2021 ein Ausstandsbegehren hätte stellen müssen. Spätestens aber mit der am 28. Oktober 2021 erfolgten Einvernahme habe der Gesuchsteller genau gewusst, was ihm von wem vorgeworfen werde.
Die Argumentation des Gesuchsgegners mag zwar grundsätzlich zutreffen, zumal es sich beim Gesuchsteller um einen ausgewiesenen Juristen mit langjähriger Berufserfahrung im Straf- und Strafprozessrecht handelt, welchem die Fristen zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs ohne Weiteres hinlänglich bekannt sein dürften. In der vorliegenden besonderen Fallkonstellation überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeugen die Ausführungen des Gesuchsgegners jedoch nicht: In seiner Eingabe vom 18. November 2021, in seiner replizierenden Stellungnahme vom 29. November 2021 sowie in seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 weist der Gesuchsteller zu Recht auf die Weisung Nr. 01/2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Ziffer 3 (Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Kanton Basel-Landschaft), hin. Nach Abs. 1 der genannten Ziffer erfolgt diesfalls die Zuteilung des Falles an eine andere Hauptabteilung. Dort ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ist dies der Fall, so ergeht eine Nichtanhandnahme. Demgegenüber hält Abs. 3 fest, dass bei Notwendigkeit einer Verfahrenseröffnung ein Ausstandsgesuch an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestellt wird. Dieser Schritt ist mit der Ersten Staatsanwältin vorgängig abzusprechen. Hiervon ausgenommen sind nur Fälle im Bereich des Massengeschäfts (...). Zutreffend führt der Gesuchsteller ins Feld, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft selbst nach Eingang der Strafanzeige vom 24. August 2021 entgegen ihrer Weisung 01/2018 kein Ausstandsgesuch beim Kantonsgericht Basel- Landschaft eingereicht hat. Der Gesuchsteller seinerseits konnte aber in guten Treuen auf ein Vorgehen der Leitung gemäss Weisung vertrauen und durfte in erster Linie deshalb mit einem eigenen, womöglich voreiligen Ausstandsgesuch abwarten, ob es zu einer Nichtanhandnahme oder Verfahrenseröffnung kommen würde. Dass der Gesuchsteller wohl aber auch aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten mit einem eigenen Ausstandsgesuch abgewartet hat, erscheint durchaus nachvollziehbar. Erst nachdem der Gesuchsteller – durch Eröffnung der obgenannten Schlussmitteilung vom 3. November 2021 – erfahren hat, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft selbst entgegen ihrer eigenen Weisung nicht mit einem Ausstandsgesuch an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangt ist, hat der Gesuchsteller am 9. November 2021 und damit rechtzeitig innert der seitens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Frist von sechs bis sieben Tagen in Form eines Ausstandsgesuchs an die Verfahrensleitung (Erste Staatsanwältin) reagiert. Dass für die Leitung der Staatsanwaltschaft diese Weisung nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Kantonsgerichts 490 17 211 vom 4. Dezember 2017 obsolet geworden sein soll (so der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. November 2021), ist insofern unerheblich, als diese Weisung bislang offenbar nicht angepasst wurde. Somit musste und durfte der Gesuchsteller zum fraglichen Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Weisung nach wie vor mit bisherigem Wortlaut Geltung hatte, worauf er in seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 richtig hinweist. Ebenso wenig vermag daran etwas zu ändern, dass die derzeitige Erste Staatsanwältin diese Weisung nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst erlassen hat (so der Gesuchsgegner ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 24. November 2021), beansprucht die fragliche Weisung doch unabhängig davon uneingeschränkt Geltung für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
1.3 Sodann sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1, Teilsatz 2 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO).
In inhaltlicher Hinsicht gilt somit, dass das Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen im Gesuch glaubhaft machen muss. Es sind die konkreten Tatsachen darzulegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, blosse Vermutungen anzustellen (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 9; BGer 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3). Die vorgebrachten Tatsachen müssen soweit bewiesen werden, dass sie das Gericht für glaubhaft hält. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens genügt das Glaubhaftmachen mit Beschränkung auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung (vgl. ANDREAS J. KELLER, a.a.O.).
Ein Blick auf die Eingaben des Gesuchstellers vom 9. November 2021, 18. November 2021, 29. November 2021 und 6. Dezember 2021 sowie die damit eingereichten Schriftstücke zeigt ohne Weiteres, dass darin nicht blosse Vermutungen angestellt, sondern konkrete Tatsachen dargestellt werden, welche nach Meinung des Gesuchstellers den Ausstand des Gesuchsgegners begründen sollen. Damit genügt der Gesuchsteller auch den formellen Erfordernissen eines Ausstandsgesuchs in inhaltlicher Hinsicht. Ob die seitens des Gesuchstellers geltend gemachten Umstände tatsächlich genügen, um den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken, wird im materiellen Teil zu prüfen sein. Der Gesuchsgegner seinerseits hat mit seinen Eingaben vom 17. November 2021 und 24. November 2021 jedenfalls ausreichend Gelegenheit erhalten, um zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen.
1.4 Ob schliesslich die in Erw. 1.2 festgestellte Nichteinhaltung der Weisung 01/2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft durch die vorgesetzte Behörde – wie vom Gesuchsteller gerügt – eine Rechtsverweigerung darstellt, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden: Entgegen der Auffassung des Gesuchgegners stellt der Gesuchsteller weder eine Aufsichtsbeschwerde, welche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohnehin nicht durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen wäre (vgl. § 4 EG StPO e contrario), noch wird dieser Umstand als eigentlicher Ausstandsgrund geltend gemacht (vgl. Erw. 2.3). Ebenso wenig kann der Einwand des Gesuchsgegners gehört werden, wonach auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 18. November 2021 nicht einzutreten sei, zumal gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.
1.5 Nachdem somit alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Ausstandsgesuch vom 9. November 2021 uneingeschränkt einzutreten.
2. Materielles 2.1 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (GEROLD STEINMANN, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). So ist im Vorverfahren und während den Ermittlungen die Staatsanwaltschaft insbesondere gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und in allen Verfahrensstadien namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln, zu beachten sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Strafverfolgung zu verzichten (vgl. Art. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 StPO; vgl. ebenso BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, 141 IV 178 E. 3.2.2., 3.3). Anders sieht es erst aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; BGE 1 25 I 119 E. 3e; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 6 und N 37 ff.; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 37; MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N 39).
Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden einer Verfahrenspartei (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., vor Art. 56-60 StPO N 1 ff., mit zahlreichen Hinweisen; BGE 138 lV 142 E. 2.1, mit Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte wie staatsanwaltschaftliche Untersuchungsleiter nach der Praxis des Bundesgerichts eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2; 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2; http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1; BGE 127 I 196 E. 2d; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 56 StPO N 14).
2.2 Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). So tritt gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
Von Art. 56 lit. a StPO erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien diese tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht. Grundsätzlich lässt sich ein Eigeninteresse umso weniger bejahen, je mehr Personen in gleicher Weise betroffen sind. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit zufolge qualifizierter Betroffenheit besteht (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 56 N 15, m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a-e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach unter anderem bei einer besonderen Beziehung zu einer Partei oder einem Parteivertreter begründet. So kann eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei oder deren Rechtsvertreter den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten oder Opfer. Beruflich bedingte persönliche Kontakte begründen für sich keine Befangenheit. Kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass erwecken ebenfalls noch keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit (MARKUS BOOG, a.a.O., N 39 f., m.w.H., u.a. auf BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.3: Kein Anschein der Befangenheit in einem Fall, in dem sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerin beteiligte Person in derselben Abteilung der Staatsanwaltschaft tätig sind).
2.3 Der Gesuchsteller macht im Ausstandsbegehren vom 9. November 2021, in der Beschwerde vom 18. November 2021, in der replizierenden Stellungnahme vom 29. November 2021 sowie in der replizierenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 als Ausstandsgründe im Wesentlichen geltend, der gegen ihn erhobene Vorwurf, er habe die Verfügung vom 26. Juli 2021 dem Strafgericht Basel-Landschaft mitgeteilt, stelle einen rein internen Ablauf der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar. Diese internen Abläufe dürften jedoch nicht intern geklärt werden, da jeder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, auch der Gesuchsgegner, als Verfahrensleiter durch eigene Zustellungen an das Strafgericht Basel-Landschaft in dieser Sache selbst betroffen und damit befangen sei. Der Anschein der Befangenheit werde dadurch verstärkt, dass der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft tätig sei und es ihm im Rahmen seiner angemessenen Verteidigung möglich sein müsse, auf interne Abläufe hinzuweisen, ohne gleichzeitig seine vorgesetzte Stelle arbeitsrechtlich zu involvieren. Strafrechtliche und arbeitsrechtliche Dinge würden vorliegend miteinander vermischt, wenn ein Vorgesetzter eine Strafuntersuchung gegen einen Mitarbeiter führe und im Rahmen dessen ein Vorgehen gemäss betriebsinternem Ablauf zum Vorwurf gemacht werde. Der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, unbefangen über Einstellung oder Anklage zu entscheiden. Zudem sei augenfällig, mit welcher Härte gegen ein praxisgemässes und übliches, im konkreten Fall sogar gebotenes Vorgehen eines Staatsanwalts durch Mitteilung einer Verfügung in einem auch beim Strafgericht Basel-Landschaft hängigen Verfahren vorgegangen werde. Eine rein dienstliche Angelegenheit, die offenbar zu einer Anklage führen solle, sei vielmehr durch einen unbefangenen externen Staatsanwalt abzuklären.
2.4 Demgegenüber bestreitet der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. November 2021 nicht den Anschein der Befangenheit; vielmehr sei dieser in der vorliegenden Konstellation, in welcher ein Staatsanwalt eine Strafuntersuchung gegen einen anderen Staatsanwalt derselben Behörde führe, "offensichtlich" gegeben. Der Gesuchsgegner weist jedoch in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Kantonsgerichts 490 17 211 vom 4. Dezember 2017 hin, mit welchem eine derartige Fragestellung bereits beantwortet und Befangenheit verneint worden sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Trotz eines gewissen Anscheins der Befangenheit und trotz der vorliegend unglücklichen Situation fühle sich der Gesuchsgegner nicht befangen. Der Gesuchsgegner sei bezüglich des Verfahrensausgangs noch offen und würde gegebenenfalls auch eine Einstellung des Verfahrens gegen den Gesuchsteller verfügen. So habe er unter anderem den Gesuchsteller auf dessen Gesuch hin zu einer weiteren Einvernahme am 30. November 2021 vorgeladen, obwohl dies nach der ersten Einvernahme nicht mehr nötig gewesen sei. Die seitens des Gesuchstellers geltend gemachten Ausstandsgründe betreffend die internen Abläufe seien jedenfalls weder nachvollziehbar noch vermögen sie eine Befangenheit zu begründen.
2.5.1 Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller als Ausstandsgründe sowohl ein "persönliches Interesse" in der Sache gemäss Art. 56 lit. a StPO als auch "andere Gründe" gemäss Art. 56 lit. f StPO anruft.
2.5.2 Insofern der Gesuchsteller die Problematik der Rolle des Gesuchsgegners als Vorgesetzter des Gesuchstellers ins Feld führt, weist der Gesuchsgegner zutreffend auf den Beschluss des Kantonsgerichts 490 17 211 vom 4. Dezember 2017 hin. Darin wurde insbesondere erwogen, dass allein die Tatsache der Zugehörigkeit zur gleichen Behörde und ein darauf basierendes kollegiales Verhältnis noch keinen Ausstandsgrund begründen, solange das sozial übliche Mass nicht überstiegen wird und keine stichhaltigen und konkreten Befangenheitsgründe im Sinne eines besonders gearteten Bezugs zwischen Gesuchstellerin und Gesuchsgegner vorliegen (Erw. 3.2). Jedenfalls ist "zu erwarten, dass die übrigen (Leitenden) Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und insbesondere die Erste Staatsanwältin in der Lage sind, unvoreingenommen und unbefangen ein Verfahren gegen die Untersuchungsbeauftragte (…) zu führen. Von jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt ist Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als diese sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsätzlich nicht abschliessend darauf festlegen, ob der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen ist oder nicht" (Erw. 3.3).
Das Kantonsgericht hält an dieser Rechtsprechung fest. Somit trifft auch in casu zu, dass allein die Vorgesetztenstellung des Gesuchsgegners in seiner Rolle als Stellvertretender Erster Staatsanwalt und Leitender Staatsanwalt, mithin als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (§ 8 Abs. 3 EG StPO), gegenüber dem Gesuchsteller als Staatsanwalt noch nicht zur Annahme des Anscheins von Befangenheit genügt. Dies gilt im vorliegenden Fall http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht umso mehr, als die Erste Staatsanwältin bewusst mit Blick auf die örtliche und sachliche Trennung der jeweiligen Aufgabengebiete die Strafanzeige vom 24. August 2021 dem Gesuchsgegner als Leitendem Staatsanwalt der Hauptabteilung Wirtschaftsdelikte in Liestal zugewiesen hat, währenddem der Gesuchsteller der Allgemeinen Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in Muttenz angehört (vgl. Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 6. September 2021).
2.5.3 Dennoch stellt sich die vorliegende Konstellation im Vergleich zu der im Beschluss des Kantonsgerichts 490 17 112 vom 4. Dezember 2021 zu beurteilenden insofern anders dar, als der Gesuchsteller zusätzlich zum beruflichen Verhältnis zwischen ihm und dem Gesuchsgegner qualifizierte Gründe, welche für eine Befangenheit des Letztgenannten sprechen könnten, glaubhaft macht: Der Gesuchsteller weist auf offenbar innerhalb der Staatsanwaltschaft praktizierte und seitens der Vorgesetzten tolerierte, zumindest aber nicht explizit bestrittene interne Abläufe betreffend die Mitteilung von Verfügungen hin, welche nunmehr in einem Strafverfahren unter dem Titel "Verletzung des Amtsgeheimnisses" zu untersuchen sind. Fraglos tangiert diese Thematik sowohl das Strafverfahren, in welches der Gesuchsteller als Beschuldigter und der Gesuchsgegner als Verfahrensleiter involviert sind, als auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Vorgesetzten, zu welchen, wie bereits erwähnt, auch der Gesuchsgegner gehört. Dass der Gesuchsteller, so wie geltend gemacht, bei einer angemessenen Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses arbeitsrechtliche Konflikte zu befürchten hätte, ist nicht von der Hand zu weisen, müsste er doch im Rahmen dieser Verteidigung konkret aufzeigen, nach welchen Vorgaben seiner Vorgesetzten er gehandelt hat. Ein Vorgehen des Gesuchstellers nach genau diesen – angeblich seitens der Leitung der Staatsanwaltschaft aufgestellten – internen Arbeitsvorgaben bzw. tolerierten Arbeitsabläufen könnte nun von strafrechtlicher Relevanz sein. Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens liegt es nicht an der Beschwerdeinstanz, den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung materiell zu prüfen. Angesichts dessen kann dem Gesuchsteller auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht genau aufzeigt, auf welche konkreten internen Abläufe (z.B. in Form von Weisungen oder Anordnungen) er sich beruft, zumal auch diese Vorgehensweise wohl wiederum auf eine entsprechende Rücksichtnahme und Loyalität des Gesuchstellers gegenüber seinem Arbeitgeber zurückzuführen sein könnte. Abgesehen davon besteht im vorliegenden Verfahren denn auch keine Verpflichtung zu einem strikten Nachweis. Jedenfalls erscheint der Beschwerdeinstanz durch den Gesuchsteller http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinreichend glaubhaft gemacht, dass durch die Verquickung von straf- und arbeitsrechtlichen Aspekten der Ausgang des Strafverfahrens durchaus als nicht mehr offen bezeichnet werden kann. Auch wenn die Anforderungen an die Annahme von Unbefangenheit bei Justizpersonen hoch sind (vgl. Erw. 2.1), genügen die in der Besonderheit der vorliegenden Umstände bestehenden konkreten Hinweise daher, um sowohl einen Anwendungsfall von Art. 56 lit. a StPO wegen besonderer Nähe zur Streitsache als auch von Art. 56 lit. f StPO wegen der oben beschriebenen problematischen Konstellation zu bejahen. Nachdem somit bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners in Bezug auf das gegen den Gesuchsteller zu führende Verfahren anzunehmen und dies im Übrigen durch den Gesuchsgegner selbst auch keineswegs in Abrede gestellt wird, ist unerheblich, dass sich der Gesuchsgegner subjektiv nicht befangen fühlt. Zu Recht macht der Gesuchsteller endlich geltend, dass innerdienstliche Angelegenheiten, welche offenkundig nicht arbeitsrechtlich, sondern strafrechtlich geprüft werden sollen, in die strafrechtliche Abklärung durch einen unbefangenen externen Staatsanwalt gehören. Nicht zuletzt drängt sich dies in Beachtung der seitens der Arbeitgeberschaft obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht auf.
2.5.4 Zusammenfassend erscheinen somit im vorliegenden Fall die den Ausstand begründenden Tatsachen in genügendem Mass geltend gemacht. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als begründet und ist daher gutzuheissen.
3. Kosten 3.1 Wird das Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend gehen somit die ordentlichen Verfahrenskosten, welche in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 1'050.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt werden, zu Lasten des Staates.
3.2 Zufolge dessen ist dem Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO (vgl. ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 59 N 12; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 59 N 10) eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Aufwendungen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 77.--), somit insgesamt Fr. 1'077.--, angemessen.
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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Ausstandsgesuch vom 9. November 2021 wird gutgeheissen.
2.
3. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.-- (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates.
Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 77.--), somit insgesamt Fr. 1'077.--, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
4. (Mitteilung).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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