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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2021 470 2021 176 (470 21 176)

19 novembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,387 parole·~7 min·2

Riassunto

Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 176) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung, Rechtsmittel

Um gegen Sicherstellungs- und Durchsuchungsbefehle vorzugehen, besteht die Möglichkeit der Siegelung gemäss Art. 248 StPO. Neben der Geltendmachung von Geheimnisinteressen sind auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände sowie die Frage der Verhältnismässigkeit akzessorisch im Siegelungsverfahren zu prüfen; diese Aspekte sollen nicht auf dem Weg einer Beschwerde geltend gemacht werden. Eine separate Beschwerde anstatt einer Siegelung kommt nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen. Die Siegelung und die Beschwerde können aber nicht gleichzeitig für denselben Gegenstand beantragt bzw. erhoben werden.

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Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Angela Agostino, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. Juli 2021

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A.____ sowie einen weiteren Mittäter ein Strafverfahren unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 6. Juli 2021 die Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons von A.____, einschliesslich der im Gerät eingesetzten SIM- und Speicherkarten, verfügt. Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Am 15. Juli 2021 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Angela Agostino, eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers einschliesslich der darin eingesetzten SIM- und Speicherkarten ohne Durchsuchung an diesen wieder auszuhändigen. Weiter wurde begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Vertreterin zu bewilligen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Eingabe vom 15. Juli 2021 ging an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 2021. Der Beschwerde wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung bis zum Eingang der vorgenannten Stellungnahme erteilt. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, auf die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Weiter wurde begehrt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, die entsprechende superprovisorische Anordnung zu widerrufen und die Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerde festzustellen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2021 wurde die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerrufen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 ging an den Beschwerdeführer zur replizierenden Stellungnahme bis zum 9. August 2021. F. Am 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer innert der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. August 2021 erstreckten Frist eine Replik ein, worin er an den bisherigen Rechtsbegehren und ihrer Begründung festhielt. G. Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zur duplizierenden Stellungnahme bis zum 2. September 2021 zugestellt. H. In ihrer Duplik vom 24. August 2021 (Postaufgabe am 2. September 2021) hielt die Staatsanwaltschaft an den bisher gestellten Anträgen fest. I. Die duplizierende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles 1. […] 1.4. Im Sinne eines Zwischenentscheides kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gewahrt wurde, die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts gegeben ist und die Beschwerdeschrift den Erfordernissen von Art. 385 StPO entspricht. Näher zu prüfen ist nachtstehend das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. […] 3. 3.1. Mit publiziertem Entscheid vom 6. Dezember 2016 (470 16 260) hat das Kantonsgericht erwogen, dass es sich bei der vorläufigen Sicherstellung nicht um eine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme handle, weil dem Betroffenen andere Rechtsbehelfe, namentlich die Siegelung, offen stünden. Im Anschluss an die Sicherstellung sei durch die Staatsanwaltschaft ein Beschlagnahmebefehl zu erlassen. Auf eine Beschwerde gegen die Sicherstellung sei daher nicht einzutreten (E. 1.4). Um gegen Sicherstellungs- und Durchsuchungsbefehle vorzugehen, besteht die Möglichkeit der Siegelung gemäss Art. 248 StPO. Werden Aufzeichnungen oder Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger (wie etwa das Mobiltelefon), die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels der StPO über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar. Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 248 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren darüber innerhalb eines Monats endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Die Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit der Geltendmachung bis zur Entscheidung des Entsiegelungsgerichts Wirkung entfaltet. Da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, geht die Siegelung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich vor. Neben der Geltendmachung von Geheimnisinteressen ist auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände sowie die Frage der Verhältnismässigkeit akzessorisch im Siegelungsverfahren zu prüfen; diese Aspekte sollen nicht auf dem Weg einer Beschwerde geltend gemacht werden. Eine separate Beschwerde anstatt einer Siegelung kommt nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen. Die Siegelung und die Beschwerde können aber nicht gleichzeitig für denselben Gegenstand beantragt bzw. erhoben werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts 470 20 154 vom 15. September 2020, E. 1.3.2; Entscheid des Kantonsgerichts 470 19 148 vom 27. August 2019, E. 1.4.1). Diese Rechtsprechung entspricht der Praxis des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.3; BGer Urteil 1B_487/2020 vom 2. November 2020, E. 3.1;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGer Urteil 1B_351/2016 vom 16. November 2016, E.1.3; BGer Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2; BGer Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4; THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. A 2014, Art. 248 N 61; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 263 N 27; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 248 N 6). 3.2. Aus den vorstehend (E.I.2) zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers erhellt, dass er im vorliegenden Verfahren nebst seinen Geheimhaltungsinteressen die mangelnde Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen sowie die Unverhältnismässigkeit der Massnahme geltend macht. Diese Fragen sind gemäss der zuvor dargelegten Praxis ebenfalls und ausschliesslich im Siegelungsverfahren zu prüfen und können nicht mittels Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung gerügt werden. Es fehlt daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. II. Kosten […]

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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