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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.07.2020 470 2020 69 (470 20 69)

21 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,505 parole·~33 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juli 2020 (470 20 69) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann

Parteien A.____, vertreten durch B.____ und C.____, vertreten durch Advokat Werner Rufi, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil, Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2020

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A. Mit Verfügung vom 23. März 2020 stellte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.____ betreffend Pornographie und Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum bis zum 15. Mai 2019, sowie wegen Verdachts auf weitere Sachbeschädigungen (Sprayereien), begangen im Zeitraum vom 20. Januar 2018 bis zum 15. Juli 2019 an diversen Orten im Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und Art. 141 Abs. 2 StPO ein. Die Kosten der Verfügung wurden zu Lasten des Staates verlegt. Dem Verteidiger von A.____, Advokat Werner Rufi, wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen; allfällige Mehrforderungen wurden abgewiesen.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter), vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin C.____ (Mutter), vertreten durch Advokat Werner Rufi, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, strafrechtliche Abteilung (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft ein. Seine Rechtsbegehren lauteten, es sei (1.) die in der Einstellungsverfügung in Ziffer 4 gewährte Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen zu erhöhen und es sei (2.) die Jugendanwaltschaft anzuweisen, bekanntzugeben, welche die eingestellten Vorwürfe betreffende Dokumente und Dateien aus den Untersuchungsakten vollständig entfernt würden; dies (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Er stellte zudem die Verfahrensanträge, es sei (1.) dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation (Lockdown) eine angemessene Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen zu gewähren, es sei (2.) dem Beschwerdeführer eine umfassende Akteneinsicht in die bestehenden Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin einzuräumen, und es seien (3.) die gesamten Vorakten (inkl. Polizeiakten) von Amtes wegen beizuziehen; dies (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

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C. Mit Verfügung vom 6. April 2020 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an, liess die Beschwerde vom 3. April 2020 der Jugendanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 17. April 2020 zukommen und wies den Antrag auf die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die nicht verlängerbare gesetzliche Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ab. Es gewährte dem Beschwerdeführer jedoch das Replikrecht auf eine allfällige Stellungnahme der Jugendanwaltschaft und ersuchte die Jugendanwaltschaft um die Zustellung der vollständigen Akten an das Kantonsgericht sowie die Zustellung von Aktenkopien an den Beschwerdeführer bis zum 17. April 2020.

D. Mit Eingabe vom 17. April 2020 nahm die Jugendanwaltschaft Stellung zur Beschwerde vom 3. April 2020 und stellte die Rechtsbegehren, dass (1.) an der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. März 2020 betreffend die Teileinstellung des Strafverfahrens sowie die Festlegung der Parteientschädigung vollumfänglich festzuhalten sei, (2.) eventualiter die Einstellungsverfügung vom 23. März 2020 gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO aufzuheben und zur Nachbesserung und Neuentscheidung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen sei, dass (3.) dementsprechend die Beschwerde vom 3. April 2020 vollumfänglich abzuweisen sei und dies (4.) unter o/e Kostenfolge.

E. Mit Verfügung vom 20. April 2020 liess das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft mit Frist zur replizierenden Stellungnahme bis zum 4. Mai 2020 zukommen.

F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Jugendanwaltschaft vom 17. April 2020.

G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 übermittelte das Kantonsgericht der Jugendanwaltschaft die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2020 zur duplizierenden Stellungnahme bis zum 18. Mai 2020.

H. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 verzichtete die Jugendanwaltschaft auf eine duplizierende Stellungnahme zur replizierenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2020 unter vollumfänglichem Verweis auf die Stellungnahme vom 17. April 2020.

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I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 liess das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zukommen und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, dem Kantonsgericht bis zum 29. Mai 2020 die detaillierte Honorarrechnung für das Strafverfahren vor der Jugendanwaltschaft und für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.

J. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht die beiden mit Verfügung vom 18. Mai 2020 eingeforderten detaillierten Honorarnoten ein.

K. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 liess das Kantonsgericht der Jugendanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zukommen und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 39 Abs. 3 JStPO sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 JStPO haben die Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren während der Untersuchung all jene Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jugendanwaltschaft die Untersuchungsbehörde im Jugendstrafverfahren (§ 6 Abs. 1 EG JStPO). In casu wurde von der Jugendanwaltschaft als Untersuchungsbehörde die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verfügt. Diese Verfügung ist daher gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO anfechtbar. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9c zu Art. 396; RICHARD CALAME, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 385; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 JStPO normiert.

2. Im vorliegenden Fall stellt die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. März 2020 (eingegangen beim Beschwerdeführer am 24. März 2020) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, besonders da Art. 322 Abs. 2 StPO die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorsieht. Mit Eingabe vom 3. April 2020 hat der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gewahrt. Als Beschuldigter und Adressat der Verfügung weist der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auf und ist somit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 JStPO beschwerdelegitimiert. Hinsichtlich des Entscheids zur Entschädigung rügt der Beschwerdeführer die falsche Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO sowie die Unangemessenheit. Fraglich ist, ob das Begehren des Beschwerdeführers, die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen bekanntzugeben, welche die eingestellten Vorwürfe betreffende Dokumente und Dateien aus den Untersuchungsakten vollständig entfernt würden, ein mögliches Rechtsbegehren gemäss Art. 393 StPO i.V.m. Art. 39 JStPO darstellt und ob ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben ist.

Art. 141 Abs. 5 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Das Gesetz sieht also vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keine definitive Entfernung der entsprechenden Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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weismittel aus den Akten vor (BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Da die Einstellungsverfügung aufgrund der erhobenen Beschwerde nicht in Rechtkraft erwachsen ist, wurde folgerichtig noch keine definitive Entfernung von Aktenteilen vorgenommen. Es liegt also zur Zeit noch gar kein Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Entfernung von Aktenteilen vor, gegen den eine Beschwerde erhoben werden könnte. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch zu, nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, um zu erfahren, welche Beweise definitiv entfernt worden sind. Aktuell besteht somit kein Rechtsschutzinteresse an der vorherigen Bekanntgabe der Aktenteile, die entfernt werden sollen. In diesem Punkt ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde ist im Übrigen rechtsgenüglich begründet, so dass auf sie einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO stellt die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 319 StPO).

1.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. März 2020 wird betreffend den Straftatbestand der Pornographie und der Gewaltdarstellungen damit begründet, dass in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustellen sei, da anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Mai 2019 am Wohnort des Beschuldigten ein Hinweis auf die Möglichkeit der Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy SM- G960F Note 9 unterlassen worden sei. Die beiden Straftatbestände seien nur aufgrund der als Zufallsfunde auf dem Mobiltelefon entdeckten Bilder mit kinderpornographischem Inhalt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gewaltdarstellungen untersucht worden. Da aufgrund der fehlenden Aufklärung über das Siegelungsrecht ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege, sei folglich in diesen Punkten einzustellen.

1.3 Betreffend den Verdacht auf weitere Sachbeschädigungen (Sprayereien) sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit a StPO einzustellen, da es sich bei den anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Skizzen ("1UP" und "UFO") um sehr häufig verwendete Schriftzüge handle, welche vielfach nachgeahmt und durch diverse Sprayer verwendet würden, so dass trotz teilweiser zeitlicher und räumlicher Nähe eine eindeutige Zuordnung der Täterschaft nicht möglich sei, zumal der Beschuldigte die Sachbeschädigungen bestreite und die Ausübung durch Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden könne.

2.1 Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung denn auch nicht in Bezug auf die Teil-einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der betreffenden Straftatbestände an, sondern in Bezug auf die Parteientschädigung für Advokat Werner Rufi, dem pauschal CHF 500.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen worden sind. In der Einstellungsverfügung wird die pauschale Entschädigung des Verteidigers nur kurz begründet. Es sei kein besonderer bzw. zwingender oder notwendiger Zusatzaufwand betreffend das eingestellte Teilverfahren erkennbar, da das weiterhin laufende Strafverfahren wegen Sachbeschädigung mittels Strafbefehl abzuschliessen sei und in seinem Umfang und Aufwand auch ohne eingestellten Teil keine massgebliche Reduktion erfahren hätte. Die Prüfung der vorliegenden Einstellungsgründe sei von Amtes wegen durchzuführen gewesen und nicht einzig aufgrund der entsprechenden Anträge seitens des Verteidigers erfolgt. Da dem Verteidiger aber trotzdem ein gewisser Aufwand entstanden sei, vor allem hinsichtlich der zu Recht gestellten Anträge, seien ein Arbeitsaufwand im Umfang von zwei Stunden sowie Spesen und andere Auslagen zu vergüten.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 3. April 2020 vor, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte habe, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Dieser Anspruch beinhalte in erster Linie die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung. Das Honorar bemesse sich nach dem Stundenaufwand, wobei ein Ansatz von CHF 230.00 bis 250.00 pro Stunde verrechnet werden könne. Wenn die Jugendanwaltschaft ausführe, dass die Abklärungen, welche zu den Verfahrenseinstellungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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geführt hätten, sowieso von Amtes wegen vorgenommen worden wären, dann verkenne sie erstens, dass dies der Mandatierung eines Rechtsanwaltes und bei einer Verfahrenseinstellung dem Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht entgegenstehe und zweitens, dass in casu erst nach der Intervention seitens der Verteidigung und sehr spät im Verfahren auf die Unverwertbarkeit der im Mobiltelefon gefundenen Daten geschlossen, und davor eher das Gegenteil angenommen worden sei. Dies zeige sich etwa am Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 4. Oktober 2020 (recte 2019), in dem diese ausgeführt habe, dass eine Rückfrage betreffend die Aufklärung über die entsprechenden Rechte beim zuständigen Sachbearbeiter aufgrund dessen Abwesenheit derzeit nicht möglich sei, die Aufklärung jedoch anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2019 ausserprotokollarisch stattgefunden habe. Die Sicherstellung des Mobiltelefons und die Hausdurchsuchung hätten jedoch bereits am 15. Mai 2019 stattgefunden und die Daten seien bereits vor der Einvernahme ausgewertet worden. Die Jugendanwaltschaft habe sodann auf die fehlende Beweisbarkeit einer ausserprotokollarischen Aufklärung hingewiesen werden müssen. Auch die Forderung an die Jugendanwaltschaft, die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, sei nicht aufwandlos gewesen. Die beantragte Herausgabe sei gestaffelt erfolgt. Im Rahmen der Möglichkeit der Stellungnahme zur Schlussmitteilung der Jugendanwaltschaft sei zudem der zuvor mündlich in Aussicht gestellte schriftliche und ausdrückliche Widerruf der nie korrekt eröffneten, nicht vollzogenen und sich trotzdem in den Akten befindlichen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 15. Mai 2019 gefordert worden. Die Einstellungsverfügung würde sich indes mit keiner Silbe dazu äussern. Ein Abwarten der Schlussmitteilung sei unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen, erst die Interventionen der Verteidigung hätten mit Sicherheit zur erfolgten Einstellung geführt. Da der Mandant erst 13 Jahre alt gewesen sei, sich das materielle Strafprozessrecht komplex gestalte und das Strafverfahren sehr belastend für Mutter und Sohn gewesen sei, sei eine adäquate Rechtsvertretung nicht nur angemessen, sondern notwendig gewesen. Dem Mandanten oder seiner Mutter sei es nicht zumutbar gewesen, sich selber zu verteidigen, zumal es gerechtfertigt erscheine, jedem Beschuldigten den Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes zuzugestehen, jedenfalls solange Vergehens- und Verbrechenstatbestände vorgeworfen würden. Vorliegend sei nicht nur für die Hälfte der Vorwürfe das Verfahren eingestellt worden, sondern es seien zusätzliche, nicht gerade leicht wiegende Missachtungen der Rechte des Beschuldigten festgestellt worden. Eine Parteientschädigung rechtfertige sich deshalb mindestens in der Höhe des hälftigen Aufwandes der Verteidigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Alleine am Tag der Einvernahme vom 30. August 2019 sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

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ein Aufwand von knapp 5 Stunden für die Vorbesprechung, die Einvernahme sowie die Nachbesprechung sowie die Hin- und Rückfahrt entstanden, weshalb eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00 für angeblich gut zwei Stunden Arbeitsaufwand (Annahme mittlerer Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde), inkl. Spesen und Auslagen, völlig unangemessen erscheine. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verteidigung nie dazu aufgefordert worden sei, eine Honorarnote einzureichen. Die Jugendanwaltschaft begehe eine Rechtsverletzung, weil sie dem Beschwerdeführer durch die geringe Parteientschädigung sinngemäss den Beizug eines Rechtsanwaltes für das Strafverfahren nicht zugestehe. Ausserdem erweise sich der Entscheid, dem Beschwerdeführer gerade einmal zwei Stunden für eine Rechtsvertretung für einen Zeitrahmen von insgesamt acht Monaten zu entschädigen, als unangemessen.

2.3 Die Jugendanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 aus, dass im vorliegenden Einstellungsverfahren gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a und eventualiter lit. c StPO im Grundsatz keine Parteientschädigung auszurichten sei, ein aufgrund eines behördlichen Fehlers entstandener zusätzlicher (aber geringer) Aufwand jedoch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen zu entschädigen sei. Die nicht eröffnete Verfügung betreffend ED/WSA- Abnahme und Auswertung vom 15. Mai 2019 sei beim Abschluss des hängigen Strafverfahrens zu behandeln. Zum Verfahrensablauf sei anzumerken, dass der mit der Koordination der Hausdurchsuchung vom 15. Mai 2019 beauftragte Sachbearbeiter der Polizei Basel-Landschaft im Juli 2019 zu einem mehrmonatigen Auslandeinsatz abgezogen worden sei, weshalb es im Verlaufe des Versuches, das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abzuschliessen, zu Versäumnissen gekommen sei. Der Jugendanwaltschaft sei im Juli 2019 aufgefallen, dass in den frisch zugestellten Aktenteilen die Dokumentation betreffend die Verfügung zur Hausdurchsuchung sowie zur Beschlagnahme und Durchsuchung vom 15. Mai 2019 unvollständig gewesen sei, da insbesondere die Empfangsbestätigung gefehlt habe. Der Sachbearbeiter der Polizei habe auf Nachfrage angegeben, dass er sicher sei, dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter (der gesetzlichen Vertreterin) die Empfangsbestätigung am 15. Mai 2019 ausgehändigt zu haben. Da die Hoffnung bestanden habe, dass die Empfangsbestätigung nach der Rückkehr des Sachbearbeiters noch auftauchen würde, sei am 30. August 2019 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden, in der auch Beweismittel aus dem mittlerweile ausgewerteten Mobiltelefon eingeflossen seien. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten anlässlich der Einvernahme bestritten, je eine Empfangsbestätigung bzw. eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Rechtsinformation erhalten, geschweige denn unterzeichnet zu haben. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und der Verteidiger seien jedoch vorerst "kulant" gewesen hinsichtlich der zu den Telefonauswertungen gemachten Aussagen an der Einvernahme vom 30. August 2019. Später (insbesondere ab dem Schreiben vom 25. Oktober 2019) sei jedoch schriftlich die Entfernung der unter Verstoss gegen Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweismittel aus den Akten verlangt und insbesondere die fehlende Aufklärung des Beschwerdeführers über das ihm zustehende Siegelungsrecht reklamiert worden, das zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr habe ausgeübt werden können. Die fehlende Kenntnisnahme über die Verfügung betreffend die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Durchsuchung sei aus Sicht der Jugendanwaltschaft hingegen dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin nachträglich zur Kenntnis gebracht worden, wodurch eine Heilung erfolgt sei. Die fehlende Information hinsichtlich des Siegelungsrechts könne aber unbestrittenermassen nicht mehr geheilt werden. Auch nach der Rückkehr des Sachbearbeiters aus dem Auslandeinsatz im November 2019 habe die Eröffnung der rechtzeitigen Information zum Siegelungsrecht nicht bewiesen werden können. Da es sich vorliegend nicht um schwere Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO handle, sei durch die Jugendanwaltschaft entschieden worden, die Teile des Strafverfahrens einzustellen, die sich auf unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweise stützten.

Die Jugendanwaltschaft anerkenne, dass der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers den Mangel in der Eröffnung der Verfügung betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Durchsuchung vom 15. Mai 2019 zu Recht gerügt habe und in pflichtgemässer Ausübung seiner Funktion diesbezüglich auch schriftliche Feststellungen und Anträge bzw. Hinweise habe verfassen müssen. Dies gelte insbesondere für das in casu angeblich nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebrachte Siegelungsrecht. Für die Feststellung und Bearbeitung dieses Mangels, der klar aus einem Fehler der Strafverfolgungsbehörden resultiert sei, habe die Jugendanwaltschaft auch eine Entschädigung zugesprochen, welche sich ihrer Meinung nach jedoch in einem eng umgrenzten Rahmen halten müsse, dessen Umfang anhand einer verhältnismässigen Verschuldensquote des Staates bzw. einer "Unverschuldensquote" des Beschuldigten im Vergleich zur ganzen Einstellungssache zu bemessen sei. An sich hätte auch der Standpunkt vertreten werden können, die Erwähnung dieses Mangels im Teilverfahren an sich bedeute nur einen geringfügigen Aufwand im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO. Den Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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spruch auf Entschädigung sowie den Pauschalzuspruch habe die Jugendanwaltschaft in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 und 2 StPO von Amtes wegen geprüft und auf die Einholung einer Kostenbezifferung verzichtet. Die Jugendanwaltschaft sei also nicht erst tätig geworden, weil und nachdem sie seitens des Beschwerdeführers mehrmals auf die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften hingewiesen worden sei. Sie habe erstens den Dokumentationsmangel in den Akten festgestellt und die fehlenden Belege eingefordert. Zweitens habe sie in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht freiwillig und vorbehaltlos anerkenne. Drittens habe sie sich vergewissert, dass sich auch nach der Rückkehr des Sachbearbeiters der Polizei aus dem Ausland die schriftliche Eröffnungsbestätigung definitiv nicht habe beibringen lassen. Die Jugendanwaltschaft anerkenne einen gewissen entschädigungswürdigen Aufwand des Privatverteidigers, jedoch keine Vollentschädigung für den am 23. März 2020 zur Einstellung gebrachten Verfahrensteil, und schon gar nicht im Sinne einer 50%-Entschädigung vom Gesamtaufwand. Zum einen wäre der massgebliche Aufwand, wie Besuche von Einvernahmen und Akteneinsicht, auch ohne die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweismittel im Strafbefehlsverfahren angefallen. Zum anderen sei die Jugendanwaltschaft der Auffassung, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Durchsuchung seien zu Recht erfolgt und zwar als Konsequenz des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers (Sachbeschädigung vom 15. Mai 2019). Es liege zwar eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften betreffend die Eröffnung von Informationen zum Siegelungsrecht vor, jedoch keine unrechtmässige (haftungs- und verschuldensrechtliche) Beschwer des Beschuldigten in Bezug auf die persönlichen Einschränkungen infolge der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmungen sowie Durchsuchungen (und Auswertungen) von elektronischen Medien. Unter die aufgrund seiner Delinquenz nach Erachten der Jugendanwaltschaft zu Recht durchgeführten Zwangsmassnahmen falle auch die von ihm hinzunehmende Unbill von mittelfristig fehlenden persönlichen Gegenständen (insbesondere elektronische Medien) sowie von Aufwand bei der Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt. Die nun im Zentrum stehende Siegelung hätte nach Auffassung der Jugendanwaltschaft bei einer gerichtlichen Überprüfung (nach Gesuch um Entsiegelung) keinen Schutz genossen, was in casu zwar von keiner rechtlichen Bedeutung sei, jedoch die Bejahung des hohen Anteils am Verfahrensverschulden des Beschwerdeführers unterstreiche. Somit habe nach Auffassung der Jugendanwaltschaft für den Rest der entstandenen Kosten des Wahlverteidigers der Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertretung aufzukommen. Die Jugendanwaltschaft hätte in ihrer Verfügung vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

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23. März 2020 nicht nur die Anwendung von Art. 429 StPO im Sinne einer (teilweisen) Entschädigung in einem aus ihrer Sicht grundsätzlich nicht entschädigungswürdigen Einstellungsverfahren erwähnen sollen, sondern letzteres auch mit der Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, teilweise eventualiter mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, begründen sollen. Sollte sich das Kantonsgericht grundsätzlich dieser Argumentation anschliessen können, aber den zu leistenden Entschädigungsaufwand anders einschätzen, habe die Jugendanwaltschaft keine Einwände dagegen. Sollte das Kantonsgericht jedoch wider Erwarten der Ansicht sein, dass mit der nicht belegbaren Erläuterung von Rechten am 15. Mai 2019 und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Siegelungsrechts das behördliche Verschulden an der Anhebung und Erweiterung des eingestellten (Teil-)Strafverfahrens in den Vordergrund trete und das Verschulden des Beschwerdeführers an der Verfahrenserweiterung in den Hintergrund dränge, so sei die Parteientschädigung verhältnismässig zu erhöhen. Dennoch sei auch in diesem Fall in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a und ev. lit. c StPO, eventualiter Art. 430 Abs. 2 StPO, die Entschädigung dem Verfahrensverschulden entsprechend angemessen zu reduzieren.

2.4 In der Replik vom 4. Mai 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass in casu kein Fall von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorliege. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens zu den eingestellten (Straf-)Tatbeständen bewirkt, die Jugendanwaltschaft habe dies korrekterweise auch nicht in der Einstellungsverfügung angeführt. Die Jugendanwaltschaft habe das Verfahren zu diesen Straftatbeständen gestützt auf Zufallsfunde unter Missachtung der Verfahrensrechte eröffnet. Es sei nicht nur das Siegelungsrecht nicht gewährt worden, sondern Gegenstände und Aufzeichnungen durchsucht und beschlagnahmt (gehalten) sowie ausgewertet worden, ohne der beschuldigten Person Rechtsschutz zu gewähren. Die nicht eröffnete Verfügung betreffend die ED/WSA-Abnahme und Auswertung vom 15. Mai 2019 sei der Klarheit wegen idealerweise aus den Akten zu entfernen. Alternativ genüge auch die von der Jugendanwaltschaft vorgeschlagene Bezeichnung als "uneröffnet". Die Jugendanwaltschaft habe nicht den Eindruck vermittelt, dass sie die Verfahrensfehler anerkennen würde. Dass sie diesbezüglich bewusst keine Zugeständnisse habe machen wollen, sei ihr überlassen, es stehe einem Beschuldigten aber genauso zu, über einen Rechtsvertreter die Verfahrensmängel bereits vor dem Verfahrensabschluss zu rügen. Soweit von der Jugendanwaltschaft behauptet werde, es wäre vertretbar gewesen, von einem nur http://www.bl.ch/kantonsgericht

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geringfügigen Aufwand gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen, könne dem nicht gefolgt werden. Trotz des Umstandes, dass die Polizei die Verfahrensrechte nicht gewährt habe und die Jugendanwaltschaft auf die Rückkehr des Sachbearbeiters aus dem Ausland habe warten wollen, seien dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2019 unzählige aus der unrechtmässigen Auswertung des Mobiltelefons hervorgegangene Fotos, Videos und Chats vorgehalten worden. Zwischenzeitlich sei danach auf ausserprotokollarische Aufklärungen verwiesen und die meisten Beschlagnahmungen vorerst aufrechterhalten worden. Erst mit dem Abschluss des Verfahrens habe die Jugendanwaltschaft die Verletzung der Verfahrensrechte eingestanden. Dies verdeutliche, dass der anwaltliche Aufwand einerseits völlig berechtigt und andererseits mehr als nur gering gewesen sei. Ob die Jugendanwaltschaft von Amtes wegen die Verletzung der Verfahrensrechte berücksichtigt hätte bzw. von einer solchen ausgegangen wäre, die Beschlagnahme bzw. Durchsuchung zu Recht erfolgte oder ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen worden wäre, könne nicht von Bedeutung sein. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu Recht die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften und das damit einhergehende Verwertungsverbot geltend gemacht habe. Eine beschuldigte Person müsse sich nicht darauf verlassen, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen das Recht anwenden würden. Vielmehr sei dem Beschuldigten – jedenfalls bei einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfes – dafür der Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn wie in casu die Polizei und die Jugendanwaltschaft gegen ein 13-jähriges Kind ermitteln und dabei elementarste Verfahrensrechte nicht gewähren würden. Der Eventualantrag der Jugendanwaltschaft für eine Rückweisung gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO sei aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, da hinsichtlich der Parteientschädigung nur die Höhe strittig sei.

3.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die nach Abs. 1 lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Wahlverteidigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 429; YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 zu Art. 429 StPO). Der Beizug des Verteidigers muss angemessen sein. Von einer solchen Angemessenheit ist dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Sodann ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen, Verpflegung, Unterkunft, Mehrwertsteuer sowie der Beizug eines nicht-amtlichen Dolmetschers. Hingegen wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung nicht entschädigt (vgl. WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 429 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 zu Art. 135 StPO).

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Entschädigung nur dann auszurichten und die Mandatierung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren, wenn sowohl die beschuldigte Person objektiv begründeten Anlass zum Beizug eines Verteidigers hatte als auch der von diesem betriebene Aufwand sich als angemessen erwiesen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Gemäss Lehre und Praxis ist in aller Regel jedoch jeder beschuldigten Person, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafuntersuchung eingeleitet wird und die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt wird, zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.2 - 2.3.5; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands angeht, so hat sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Bei Verbrechen und Vergehen wird indessen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5).

3.2 Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der (Teil-)Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2020 erfüllt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die StPO auch im Jugendstrafverfahren anwendbar, solange die JStPO keine besonderen Bestimmungen enthält. Hinsichtlich der Entschädigung bestehen keine Ausnahmeregelungen. Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall sowohl die Beauftragung eines Anwalts als auch dessen Aufwand als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu betrachten ist, und der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Entschädigung hat. Im Anschluss daran ist zu prüfen, wie hoch die allenfalls geschuldete Entschädigung ausfallen müsste. Hernach ist noch zu diskutieren, ob gemäss Art. 430 StPO die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden kann. 4.1 Advokat Werner Rufi ist der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, so dass seine Arbeit – falls der Aufwand als angemessen anzusehen ist – grundsätzlich entschädigt werden kann. Zu prüfen ist also, ob der Beschwerdeführer nach der Schwere des Tatvorwurfs, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles sowie der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse einen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Bezüglich der Schwere des Tatvorwurfs ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit den Tatbeständen der Gewaltdarstellung und der mehrfachen Sachbeschädigung Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, im Fall der Pornographie (kinderpornographische Inhalte) sogar ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB vorgeworfen worden sind. Zwar drohen einem 13-jährigen nicht die Strafen, welche im StGB festgehalten werden, jedoch handelt es sich gleichwohl ohne Zweifel um schwere Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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würfe. Folglich kann beim konkret erhobenen Schuldvorwurf nicht mehr von einem Strafverfahren mit Bagatellcharakter gesprochen werden. Auch kann zu Beginn eines Verfahrens in aller Regel nur schwer abgeschätzt werden, ob und welche Art von tatsächlichen oder juristischen Schwierigkeiten entstehen werden. Gerade in dieser Hinsicht kann ein Laie den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Bilddateien, Gewaltdarstellungen und der Sachbeschädigungen durch Sprayereien und die daraus resultierenden Folgen nicht umfassend einschätzen. Es ist zudem zu einer Hausdurchsuchung und einer Sicherstellung von elektronischen Geräten (Laptop, iPad, Mobiltelefone) sowie Unterlagen des Beschwerdeführers gekommen. Das Verfahren ist nicht bereits nach der ersten Einvernahme vom 15. Mai 2019 eingestellt, sondern vielmehr noch auf weitere Straftatbestände ausgeweitet worden. Des Weiteren geht mit den entsprechenden Tatvorwürfen auch eine starke persönliche Belastung einher, so dass es objektiv nachvollziehbar erscheint, dass die Mutter es zwar zuerst ohne anwaltliche Unterstützung versucht, dann aber schlussendlich professionelle Hilfe beigezogen hat. Der Verteidiger ist erst kurz vor der Einvernahme vom 30. August 2019 beigezogen worden und war zu diesem Zeitpunkt bereits mit den Vorwürfen der mehrfachen Sachbeschädigung, der Pornographie und der Gewaltdarstellung konfrontiert. Das Mobiltelefon war dannzumal bereits ausgewertet worden. Unter diesen Voraussetzungen erscheint der Beizug eines Anwalts klar als angemessen. Auch die Jugendanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. März 2020 grundsätzlich anerkannt, dass entschädigungswürdige Arbeiten seitens des Wahlverteidigers getätigt worden sind, hat diese aber als gering angesehen und deshalb nur eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 500.00 gesprochen. Sie hat sich dabei auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO berufen – von einer Geringfügigkeit oder einer Herabsetzung gemäss Art. 430 StPO ist dort noch keine Rede gewesen. Erst in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 17. April 2020 hat sich die Jugendanwaltschaft nachträglich auf Art. 430 StPO berufen.

4.2 Nachdem der Beizug eines Anwalts grundsätzlich als rechtens qualifiziert wird, ist im Weiteren zu prüfen, ob auch der vom Verteidiger betriebene Aufwand angemessen gewesen ist. Das Honorar für die Wahlverteidigung richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen gemäss § 2 Abs. 1 TO nach dem Zeitaufwand. Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200.00 bis 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Die Bemühungen des Anwalts müssen angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands hat sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (vgl. BGE 138 IV 197, E. 2.3.4 f.). Bei einer Teileinstellung muss der prozentuale Anteil an den Kosten ermittelt werden, welcher auf die eingestellten Verfahrensteile entfällt (WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N 17a zu Art. 429 StPO). Der Verteidiger macht in seiner Honorarnote vom 1. April 2020 für die gesamten Aufwendungen zwischen dem 28. August 2019 und dem 1. April 2020 ein Honorar in der Höhe von CHF 5'896.00 geltend (23.32 Stunden à CHF 230 pro Stunde, Auslagen von CHF 110.85 und Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 421.55). Er verlangt eine angemessene Erhöhung der in der Einstellungsverfügung vom 23. März 2020 zugesprochenen Entschädigung, gibt selber aber keinen exakten ziffernmässigen Anteil oder Betrag an. Grundsätzlich erscheint der Aufwand der Verteidigung eher als hoch, jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen 13-jährigen Beschuldigten handelt, so dass auch ein höherer Aufwand betreffend die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dessen Mutter noch als adäquat angesehen werden kann. Gerade aufgrund der Unklarheiten hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweise aus dem Mobiltelefon und dem langen Zuwarten der Jugendanwaltschaft bei der Frage, ob die fehlenden Unterlagen nach der Rückkehr des polizeilichen Sachbearbeiters nicht doch noch auftauchen würden, ist ein Aufwand des Verteidigers in dieser Hinsicht durchaus gerechtfertigt. Zwar ist die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen zu prüfen, und die Jugendanwaltschaft führt auch aus, sie habe die fehlenden Unterlagen selber bemerkt, jedoch ist nicht nachvollziehbar, dass Auswertungen, bei denen bereits die Möglichkeit einer Unverwertbarkeit bestanden hat, in die Einvernahme vom 30. August 2019 eingeflossen sind. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Jugendanwaltschaft hinsichtlich des möglichen Beweisverwertungsverbotes nicht selber tätig geworden und hat die Beweise vorerst unter Verschluss genommen, bis über deren Gültigkeit entschieden werden konnte, sondern hat sie vielmehr verwendet und dazu noch versucht, "ausserprotokollarisch" die Zustimmung des Beschuldigten, seiner gesetzlichen Vertreterin und der Verteidigung zu erlangen. Bei der Einvernahme vom 30. August 2019 fällt auf, dass nur die Fragen 12 bis 26 auf die Sachbeschädigung beim D.____ vom 15. Mai 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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entfallen, die Fragen 27 bis 95 sich hingegen um die Vorwürfe der Pornographie, der Gewaltdarstellung und der weiteren Sachbeschädigungen drehen, für welche das Verfahren nun eingestellt worden ist. Ein Grossteil der Akten besteht zudem aus den Bilddateien und Chatverläufen, welche aus der Auswertung des Mobiltelefons stammen. Damit fällt die Einstellung bezogen auf das gesamte Strafverfahren stark ins Gewicht. Dass bezogen auf die Straftatbestände der Pornographie und der Gewaltdarstellung aufgrund eines Fehlers der Jugendanwaltschaft bzw. der von ihr beauftragten Polizei eingestellt werden musste, spielt für die Frage der Entschädigung keine Rolle. Art. 430 StPO sieht zwar eine Möglichkeit der Reduktion oder der Verweigerung der Entschädigung vor, jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben sollte. Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Sachbeschädigung vom 15. Mai 2019 einen Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben, jedoch führt dies nicht automatisch dazu, dass die Entschädigung für die anschliessend aufgrund von Zufallsfunden hinzugekommenen Tatbestände, für die nun eine Teileinstellung erfolgt ist, verweigert werden kann. Somit ist der Aufwand des Verteidigers als grundsätzlich angemessen zu bewerten. Da keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe vorliegen, sind die Aufwendungen für den Verfahrensteil, für welchen nun eine Einstellung erfolgt ist, zu ersetzen. Fraglich ist, wie hoch dieser Anteil ausfällt. 4.3 Die Jugendanwaltschaft beantragt, dass für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der Entscheid über die Höhe der Kosten an sie zur Nachbesserung und Neuentscheidung zurückgewiesen werden solle. Erfolgt eine Gutheissung der Beschwerde, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid oder die Verfahrenshandlung auf. Sie kann die notwendigen Korrekturen selber vornehmen und den aufgehobenen durch einen eigenen Entscheid ersetzen (Reformation) oder aber darauf verzichten und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014; N 4 f. zu Art. 397 StPO). Aus verfahrensökonomischen Erwägungen heraus erscheint eine Zurückweisung also nicht sinnvoll. Zusätzlich hat die Jugendanwaltschaft bereits eine klare Position dahingehend eingenommen, dass wenn überhaupt nur eine geringe Pauschalentschädigung geschuldet sei, weshalb eine Rückweisung auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Aus den genannten Gründen ist die Höhe der Entschädigung durch die Beschwerdeinstanz festzulegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Zwar betrifft die Teileinstellung eine Mehrheit der Delikte beziehungsweise bleibt nach der Einstellung nur eine Sachbeschädigung zurück, jedoch wären die Grundaufwände für die Verteidigung tatsächlich auch dann entstanden, wenn es sich von Anfang an nur um einen Straftatbestand gehandelt hätte. Wohl wären Aktenstudium, Besprechungen mit dem Mandanten oder Einvernahmen kürzer ausgefallen, indes ist nicht klar berechenbar, um wie viel sich die Zeit effektiv verkürzt hätte. Deshalb können die Kosten nicht einfach durch die Anzahl der Straftatbestände geteilt werden, um dann den prozentualen Anteil der nun wegfallenden Delikte als Entschädigungsgrundlage heranzuziehen. Es wird vorliegend davon ausgegangen, dass etwas mehr als die Hälfte der Arbeit auch entstanden wäre, wenn nur die Sachbeschädigung vom 15. Mai 2019 Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Das Kantonsgericht sieht deshalb vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von CHF 192.50, insgesamt somit CHF 2'692.50, als angemessen an.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) zu Lasten des Staates.

2. Der Anwalt des Beschwerdeführers, Advokat Werner Rufi, macht für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Kosten von insgesamt CHF 1'806.00 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) geltend. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren ein pauschales angemessenes Honorar in der Höhe von CHF 1'000.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, also CHF 1'077.00, zugesprochen.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2020 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Es wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von CHF 192.50, insgesamt somit CHF 2'692.50, ausgerichtet."

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren wird Advokat Werner Rufi ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von CHF 77.00, insgesamt somit CHF 1'077.00, zugesprochen.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiberin

Constanze Seelmann http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 2020 69 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.07.2020 470 2020 69 (470 20 69) — Swissrulings