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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2022 470 2019 222 (470 19 222)

1 luglio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,320 parole·~42 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2022 (470 19 222) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) / Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Beschwerdeführerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 2. September 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 19. Juni 2018 erschienen unter anderem in der Printausgabe der D.____ zwei Artikel unter dem Titel „Regierungsrat E.____ hielt Strafanzeige zurück“ und „Regierungsrat E.____ unter Verdacht“. In diesen Artikeln wurde darüber berichtet, dass sich Regierungsrat E.____ dem Vorwurf der Begünstigung ausgesetzt sehe, nachdem er die A.____ und die B.____ vor einer Strafanzeige gewarnt und gar versucht haben soll, diese zu verhindern, wobei die Vorwürfe aus der eigenen Direktion kämen. Daraufhin reichte Regierungsrat E.____ am 27. Juni 2018 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft bzw. Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) ein. Demnach seien zwei Dokumente des Kantonalen Amtes I.____ (nachfolgend: I.____), die Aktennotiz vom 14. Juni 2018 und die E-Mail vom 14. Juni 2018 von C.____ an F.____ mit dem Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute", unter Verletzung des Amtsgeheimnisses den Medien zur Verfügung gestellt und unter auszugsweisem Abdruck davon darüber berichtet worden. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zunächst gegen Unbekannt (Verfahrens- Nr. MU1 18 4755) und sodann, nachdem sich im Zuge der Ermittlungen gewisse Verdachtsmomente im Hinblick auf C.____ erhärteten, gegenüber dieser Person (Verfahrens-Nr. MU1 18 2140). Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Unbekannt stellten die A.____ und die B.____ gemeinsam mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein Begehren um Konstituierung als Privatklägerschaft und ersuchten in diesem Zusammenhang um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Einladung zur Teilnahme an den weiteren Untersuchungshandlungen. Sie machten hierbei insbesondere geltend, durch die beiden an die Öffentlichkeit gelangten Dokumente in den Medien ungerechtfertigt vorverurteilt und desavouiert worden zu sein, weshalb mutmasslich neben dem Amtsgeheimnis auch deren Privatsphäre verletzt worden sei. Im Anschluss hieran forderte die Staatsanwaltschaft jene mit Datum vom 19. Oktober 2018 zur Einreichung einer ergänzenden Begründung hinsichtlich ihres Begehrens auf. Dieser Aufforderung kamen die A.____ und die B.____ mit Eingabe vom 9. November 2018 nach. Hierauf erliess die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2019 eine Stellungnahme, in welcher sie Bezug nahm auf die Eingaben der A.____ und der B.____ vom 12. Oktober 2018 und 9. November 2018. Mit weiterer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 ersuchten die A.____ und die B.____ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, soweit die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, ihnen eine Parteistellung einzuräumen.

B. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft – ohne jedoch vorgängig über das Begehren der A.____ und der B.____ um Konstituierung als Privatklägerschaft befunden zu haben ‒ das gegen C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses geführte Strafverfahren MU1 18 2140 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen wurde der beschuldigten Person gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C. Gegen diese Verfügung erhoben die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die B.____(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 2. September 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellten die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2019 festzustellen; (2.) eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorverfahren unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerinnen fortzuführen und abzuschliessen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. September 2019 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet und die beiden Beschwerdeführerinnen wurden gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von je Fr. 500.-- bis zum 16. September 2019 verpflichtet, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO.

E. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2019 beantragte der Beschuldigte, auf die (aussichtslose) Beschwerde vom 2. September 2019 sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.

F. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits schloss in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019 betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2018 um Konstituierung als Privatklägerinnen im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt bzw. bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über eine allfällige dagegen erhobene Beschwerde.

G. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. September 2019 wurde unter anderem der Entscheid über den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei bis zur Rechtskraft deren Verfügung vom 13. September 2019 betreffend Abweisung der Konstituierung als Privatklägerschaft bzw. bis zum Entscheid über eine allfällige Beschwerde dagegen das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, auf den gegebenen Zeitpunkt, spätestens auf den 3. Oktober 2019 in Aussicht gestellt.

H. Sodann bestätigten die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 23. September 2019, dass sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019 im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt fristgerecht Beschwerde erheben würden. Sie führten zudem aus, dass sie gegen eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bzw. eine allfällige Vereinigung des vorliegenden mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft nichts einzuwenden hätten.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Das Kantonsgericht hiess mit Verfügung vom 30. September 2019 den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 13. September 2019 betreffend Abweisung der Konstituierung der Privatklägerschaft im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt bzw. bis zum Entscheid über eine allfällige Beschwerde dagegen zu sistieren sei, unter Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. September 2019 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 23. September 2019 gut. Demnach wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zur Frage der Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019 im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt; Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Nr. 470 19 237) sistiert. Dem Beschuldigten wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 14. Oktober 2019 für allfällige begründete Einwendungen gegen diesen Sistierungsentscheid gesetzt.

J. Mit zwischenzeitlich gefälltem Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 im separaten Beschwerdeverfahren 470 19 237 wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 26. September 2019 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019 betreffend Abweisung der Konstituierung als Privatklägerschaft aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

K. Sodann ersuchte das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2020, im Hinblick auf die Weiterführung der in casu verfügten Verfahrenssistierung über den Stand und namentlich allfällige Änderungen in der Beurteilung der im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt aufgeworfenen Frage der Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen zu informieren.

L. Die Beschwerdegegnerin setzte das Kantonsgericht mit Schreiben vom 29. April 2020 über den Stand des Verfahrens MU1 18 4755, insbesondere über ihrerseits vorgenommene Abklärungen, in Kenntnis.

M. Mit weiteren Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2020 und 7. Oktober 2020 wurde an der in casu verfügten Verfahrenssistierung unverändert festgehalten. Die Beschwerdegegnerin wurde weiterhin ersucht, das Kantonsgericht über den Stand und namentlich allfällige Änderungen in der Beurteilung der im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt aufgeworfenen Frage der Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen zu informieren.

N. Die Beschwerdegegnerin eröffnete dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 2020, dass sie das Untersuchungsverfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt weitergeführt habe und nunmehr einem neuen Ermittlungsansatz nachgehe. Seien sämtliche Ermittlungsansätze ausgeschöpft, werde die Beschwerdegegnerin die Frage der Privatklägerschaft erneut beurteilen und das Kantonsgericht darüber informieren.

O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. November 2020 wurde wiederum unter anderem festgestellt, dass an der in casu verfügten Verfahrenssistierung unverändert festgehalten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Die Beschwerdegegnerin wurde weiterhin ersucht, das Kantonsgericht über den Stand und namentlich allfällige Änderungen in der Beurteilung der im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt aufgeworfenen Frage der Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen zu informieren.

P. Mit weiterer Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht eine gleichentags erlassene Verfügung im Verfahren MU1 18 4755 betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses, begangen durch Unbekannt, ein, wonach das Gesuch der beiden Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2018, sich im dortigen Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, abermals abgewiesen wurde.

Q. Daraufhin stellte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter anderem fest, dass an der in casu verfügten Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zur Frage der Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020 im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt) unverändert festgehalten wird. Die Beschwerdegegnerin wurde weiterhin ersucht, dem Kantonsgericht den Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf die Verfügung vom 14. Dezember 2020 mitzuteilen.

R. Mit weiterem Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. September 2021 im separaten Beschwerdeverfahren 470 20 292 wurde die zwischenzeitlich erhobene zweite Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, datierend vom 23. Dezember 2020, gegen die erneute Abweisung des Antrags derselben auf Konstituierung als Privatklägerinnen im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020 gutgeheissen. Letztgenannte Verfügung wurde durch die Beschwerdeinstanz in reformatio dahingehend abgeändert, dass das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2018, sich im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt als Privatklägerschaft zu konstituieren, gutgeheissen wurde.

S. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2022 unter anderem der Eintritt der Rechtskraft des obgenannten Beschlusses des Kantonsgerichts vom 14. September 2021 festgestellt, die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben, der Schriftenwechsel geschlossen, die Aktenzirkulation bei der Beschwerdeinstanz angeordnet sowie den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt.

Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 15 zu Art. 393 StPO). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde diese Verfügung den beiden Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt, obwohl sich diese bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 als Privatklägerinnen im zunächst gegen Unbekannt geführten Verfahren MU1 18 4755 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses konstituiert und mit weiteren Schreiben vom 9. November 2018 und 29. Mai 2019 auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin ihren Antrag zusätzlich begründet hatten. Die unterbliebene Mitteilung der Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 erfolgte offenbar im Zusammenhang mit dem erst am 13. September 2019 und wiederholt am 14. Dezember 2020 formell gefällten Entscheid der Beschwerdegegnerin, die beiden Beschwerdeführerinnen im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt nicht als Privatklägerinnen zuzulassen. Nachdem jedoch mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Kantonsgerichts 470 20 292 vom 14. September 2021 (Erw. II.5.1.3.5 und 5.2.2) den beiden Beschwerdeführerinnen in reformatio – zufolge unmittelbarer Betroffenheit durch das beanzeigte Delikt und damit Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sowie expliziter Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen – die Parteistellung als Privatklägerinnen i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO im gegen Unbekannt geführten Strafverfahren MU1 18 4755 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gewährt worden ist, und dieses Verfahren, wie die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 (S. 2 f.) ausdrücklich festhält, den absolut identischen Lebenssachverhalt wie das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 18 2140 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses beschlägt (vgl. zudem lit. A der Prozessgeschichte), wirkt sich ebendieser Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. September 2021 auf die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen sowohl im Strafverfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt als auch im Strafverfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten aus, und zwar in zweierlei Hinsicht: Nicht nur hätte den Beschwerdeführerinnen rückwirkend betrachtet die Parteistellung auch im zweitgenannten Verfahren gewährt und angesichts ihrer Eigenschaft als Privatklägerinnen und damit Parteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf Art. 107 StPO (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 80 Abs. 2 StPO (Zustellung der schriftlich begründeten Entscheide an die Parteien) die Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 zugestellt werden müssen. Auch ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Erhebung eines Rechtsmittels angesichts deren direkten Betroffenheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fraglos gegeben. Die entsprechenden Rügen seitens der Beschwerdeführerinnen auf S. 4-8 der Beschwerde vom 2. September 2019, welche insbesondere auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 107 Abs. 1 StPO sowie Art. 115 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO hinweisen, erfolgen daher völlig zu Recht und selbst die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 (S. 2 f.) den Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Konstellation ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und damit eine Beschwerdelegitimation ein. Abgesehen davon stehen den Verfahrensbeteiligten, wie namentlich der geschädigten Person, wenn sie – wie hier – in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, bereits gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wozu auch die Rechtsmittellegitimation gehört. Angesichts dessen ist der pauschal vorgebrachte Einwand des Beschuldigten gemäss seiner Stellungnahme vom 11. September 2019, wonach die Beschwerdeführerinnen weder Geschädigte noch Privatklägerinnen und daher mangels Parteistellung nicht legitimiert seien, die Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 anzufechten, nicht zu hören.

2.2 Was des Weiteren die grundsätzlich zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO betrifft, so ist den Beschwerdeführerinnen zuzugestehen, dass ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 396 Abs. 2 StPO zufolge faktischer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin an gar keine Frist gebunden ist. Indem die Beschwerdeführerinnen gleichwohl offenbar ab der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Verfahrenseinstellung am 21. August 2019 – im Rahmen eines vor der Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts hängigen Verfahrens – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO innert der bis zum 2. September 2019 laufenden zehntägigen Beschwerdefrist dieses Rechtsmittel erhoben haben (vgl. S. 5 der Beschwerde), gilt die Frist in jedem Fall als eingehalten. Dies wird denn auch weder durch die Beschwerdegegnerin noch durch den Beschuldigte bestritten.

2.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe vor und kommen ihrer Begründungspflicht nach. Sie haben überdies fristgemäss die geforderte Sicherheitsleistung von je Fr. 500.-- (vgl. Bewegungsdetails der Schweizerischen Post vom 12. resp. 13. September 2019 betreffend Valutadatum vom 11. resp. 12. September 2019) erbracht und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben.

3. Damit sind zusammenfassend alle Beschwerdeformalien erfüllt und es liegen keinerlei Verfahrenshindernisse vor, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde vom 2. Juli 2019 einzutreten ist.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019, soweit diese in ungeschwärzter Form den Akten vorliegt, insbesondere damit, dass sich der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB ausschliesslich auf das Weiterleiten einer E-Mail an seine private E-Mail- Adresse und das Zurücksenden der relevanten, am 18. und 19. Juni 2018 in mehreren Medien veröffentlichten E-Mail an seine Geschäftsadresse gestützt habe. Das weitere Untersuchungsverfahren habe diesen Tatverdacht nicht erhärten können, sondern den Beschuldigten vom Verdacht, die innerhalb des I.____ verfasste Aktennotiz von Dr. G.____ und Dr. H.____ vom 14. Juni 2018 sowie die ebenso I.____-interne E-Mail des Beschuldigten an F.____ ebenfalls datierend vom 14. Juni 2018, an Medienschaffende oder andere Drittpersonen weitergeleitet zu haben, entlastet, so dass keine Indizien für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten mehr zu erkennen seien. Folglich lasse sich der Tatverdacht der Amtsgeheimnisverletzung, der eine Anklage rechtfertigen würde, gegen den Beschuldigten nicht erhärten, weshalb im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO angesichts der konkreten Sach- und Beweislage auch ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten wäre (vgl. S. 1 und 4 der Einstellungsverfügung).

2. In ihrer Beschwerde vom 2. September 2019 rügen die Beschwerdeführerinnen mehrere Verfahrensmängel seitens der Beschwerdegegnerin. So habe diese den Beschwerdeführerinnen ohne formellen Entscheid die Parteistellung verweigert und ihre Ansprüche auf Akteneinsicht, Teilnahme an den Untersuchungshandlungen, Stellung von Beweisanträgen sowie Zustellung der Einstellungsverfügung verletzt (vgl. S. 6-8 der Beschwerde). All diese Verfahrensmängel im Einzelnen, mindestens aber in der Kumulation, seien derart schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 zur Folge haben müssten. Sollte die Beschwerdegegnerin auch gegen weitere Personen eine Strafuntersuchung geführt und diese eingestellt haben, wären auch diese Einstellungsverfügungen mit denselben Mängeln behaftet und daher nichtig, was von Amtes wegen zu beachten wäre (vgl. S. 8 f. der Beschwerde). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorverfahren unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerinnen fortzuführen und abzuschliessen, da eine Heilung der Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei. Denn zunächst habe sich die Beschwerdegegnerin bis dato nicht zur Parteistellung der Beschwerdeführerinnen geäussert. Des Weiteren habe das Rechtsmittelverfahren einen Devolutiveffekt. Schliesslich komme mit Blick auf die Gewaltentrennung ein Nachholen der weiteren Parteirechte der Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage (vgl. S. 9 der Beschwerde).

3. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 ein, dass durch einen amtsinternen, organisatorischen Fehler nicht vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 über den Antrag der Beschwerdeführerinnen betreffend Konstituierung als Privatklägerinnen mit beschwerdefähiger Verfügung entschieden worden sei. Diese Unterlassung stelle allerdings nicht eine besonders schwere Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerinnen dar bzw. eine Abwägung dieser Interessen einerseits mit den Interessen des Beschuldigten und dem Interesse an Rechtssicherheit andererseits spreche prima http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht facie nicht für eine Aufhebung oder gar Nichtigkeit der Einstellungsverfügung. Im zunächst gegen Unbekannt geführten Strafverfahren hätten sich gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten erhärtet, wobei allerdings nach Auswertung von dessen E-Mail-Korrespondenz dessen Täterschaft auszuschliessen gewesen sei. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei umgehend eingestellt worden, währenddem das Verfahren gegen Unbekannt angesichts desselben Sachverhalts weitgeführt werde. Zwischenzeitlich sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Konstituierung als Privatklägerinnen abgewiesen worden und angesichts des bereits rechtskräftig gegen den Beschuldigten erledigten Verfahrens falle der nachträgliche Erlass einer entsprechenden Verfügung in diesem Verfahren ausser Betracht. Dennoch wäre der Antrag mit der identischen Begründung abzuweisen gewesen. Im Falle einer gegen die abweisende Verfügung erhobenen Beschwerde habe der Entscheid des Kantonsgerichts auf die vorliegende Beschwerde massgebliche Auswirkungen. Denn bei einer Gutheissung der Beschwerde werde es den Beschwerdeführerinnen möglich sein, im Verfahren gegen Unbekannt, welches den absolut identischen Sachverhalt wie das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffe, sämtliche Verfahrensrechte wahrzunehmen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Zulassung als Privatklägerinnen im sachverhaltsmässig identischen Verfahren gegen Unbekannt sämtliche Parteirechte noch wahrnehmen könnten, seien ihnen durch deren Nichtberücksichtigung im Verfahren gegen den Beschuldigten keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen. Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten wäre aussichtslos gewesen, da dieser aufgrund des sichergestellten E-Mail-Verkehrs, an dessen Geheimhaltung zudem ein besonderes privates Geheimhaltungsinteresse bestehe, zweifelsfrei als Täter ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund müsste auch eine Interessenabwägung mutmasslich zu Gunsten des Bestands der rechtskräftigen Einstellungsverfügung ausfallen. Das Interesse am Bestand von rechtskräftigen Verfügungen und der Rechtssicherheit dürfe als hoch bezeichnet werden. Nur bei besonders krassen Verfahrensfehlern sei Nichtigkeit anzunehmen (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4. Der Beschuldigte seinerseits erachtet in seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 die Beschwerde vom 2. September 2019 als aussichtslos, ohne dies näher zu begründen.

5. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 weisen die Beschwerdeführerinnen wiederum darauf hin, dass die gerügten Verletzungen Rechte formeller Natur beträfen. Ob und inwieweit sich die Gewährung der Parteirechte auf das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren ausgewirkt hätte, lasse sich gerade nicht abstrakt und vorgreifend entscheiden. Die Beschwerdeführerinnen könnten ihre Rechte im gegen Unbekannt geführten Verfahren auch nicht nachholen, soweit es um die Verfahrenseinstellung gegenüber dem Beschuldigten gehe (vgl. S. 1 der Stellungnahme).

6.1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung unter anderem dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

6.1.2 Ein Verdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder bloss Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. Bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Vorgänge zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder allgemeinen Erkenntnissen ergeben im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand einen allgemeinen Verdacht (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 22 zu Art. 309 StPO, m.H.). Ein hinreichender Tatverdacht ist ein qualifizierter Verdacht. Er setzt das Vorliegen konkreter und tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus (vgl. ESTHER OMLIN, a.a.O., N 23; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 25 zu Art. 309 StPO; BGer 1C_275/2012 vom 21. September 2012 E. 4; ähnlich BGer 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 4.2). Es ist diesfalls auch von einem – gegenüber dem blossen Anfangsverdacht gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO, der lediglich zur Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen berechtigt, sowie gegenüber dem dringenden Tatverdacht, welcher den allgemeinen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 StPO darstellt – vorliegenden mittleren Verdacht die Rede (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], Rz. 1228). Gemäss Bundesgericht setzt der hinreichende Tatverdacht den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten voraus, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der konkrete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen, wobei die Person nicht namentlich bekannt sein muss. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen unbekannte Täterschaft, wenn die Täterschaft nur namentlich nicht bekannt, ansonsten aber bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist (vgl. ESTHER OMLIN, a.a.O., N 28; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O.).

Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8 zu Art. 319 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Praxiskommentar], 3. Aufl., N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, Handbuch, Rz. 1251). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O.; DIESELBEN, Handbuch, a.a.O., mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 319 StPO).

6.1.3 Vorliegend steht der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Raum. Demnach macht sich der strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ob Kenntnisse in dienstlicher Stellung wahrgenommen worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., N 8 ff. zu Art 320 StGB; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N 3 ff. zu Art. 320 StGB; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N 2 ff. zu Art. 320 StGB; BGE 115 IV 233 E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N 11; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., N 10).

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Für die Frage, ob in casu das gegen den Beschuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren MU1 18 2140 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Recht darum eingestellt worden ist, weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, sind in essentieller Weise die Feststellungen gemäss Beschluss des Kantonsgerichts 470 20 292 vom 14. September 2021 zu berücksichtigen, da es sich – wie bereits in Erw. I.2.1 festgehalten – im dort zugrunde liegenden, gegen Unbekannt geführten Strafverfahren MU1 18 4755 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses unbestrittenermassen um den absolut identischen Lebenssachverhalt handelt. Auch die Beschwerdegegnerin erkannte bereits in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 (S. 2), dass der – dannzumal noch nicht vorliegende – Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 14. September 2021 "massgebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde" haben wird.

6.2.2 Im Wesentlichen hielt das Kantonsgericht im Beschluss 470 20 292 vom 14. September 2021 fest, dass sich die Medienschaffenden bei ihrer Berichterstattung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf die in der Strafanzeige vom 27. Juni 2018 erwähnten Schriftstücke vom 14. Juni 2018 als einzige Informationsquellen abgestützt hätten, sondern ihnen weitere verwaltungsinterne Informationen, seien diese in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt, zugegangen sein müssten (Erw. II.5.1.3.2). Im Detail führte das Kantonsgericht im genannten Beschluss aus, dass die Staatsanwaltschaft jedoch mit Blick auf den beanzeigten Lebenssachverhalt und den vorliegend hinreichenden Tatverdacht betreffend eine Amtsgeheimnisverletzung selbst nach Rückweisung der Angelegenheit mit erstmaligem Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 nur ungenügende weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf weitere mögliche Tatobjekte, die es den Medienschaffenden ermöglicht hätten, auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu schliessen, durchgeführt habe. Selbst in Bezug auf die beiden Schriftstücke seien mit den wenigen Abklärungen der E-Mails in der Verwaltung mit dem relevanten Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute", die E-Mails an die drei relevanten Journalisten mit den E-Mail Adressen xx.ch, yy.ch und zz.ch für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2018 sowie den direkten Anfragen bei den Medienschaffenden – unter gleichzeitigem Hinweis auf den Quellenschutz – konkret nur wenige, punktuelle, teilweise untaugliche und damit zu eingeschränkte Untersuchungen vorgenommen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die weitere Auswertung einer E-Mail von Dr. G.____ an F.____ mit dem Betreff "Aktennotiz zu Art. 305 StGB" erst rund zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung entdeckt und deren Auswertung überdies nur auf Antrag der J.____-Direktion (nachfolgend: J.____) und nicht auf Initiative der Staatsanwaltschaft selbst erfolgt sei. Weitere Beweiserhebungen wie insbesondere eine ausgedehnte Suche allgemein nach E-Mail-Korrespondenz zwischen den wenigen Tatverdächtigen und Mitarbeitern der betroffenen Behörde einerseits und den drei betroffenen Angehörigen der Medien andererseits im fraglichen Zeitraum wären nicht nur technisch möglich, sondern durchaus auch rechtlich zulässig sowie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO verhältnismässig und hätten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine unzulässige sog. Fishing Expedition dargestellt. Denn ein hinreichender Tatverdacht betreffend eine Amtsgeheimnisverletzung habe nicht erst begründet werden müssen, sondern sei gerade vorgelegen, ansonsten die Staatsanwaltschaft das Verfahren gar nicht erst eröffnet hätte. Gestützt auf die Strafanzeige vom 27. Juni 2018, welche nicht nur die exemplarische Weitergabe der beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht mailto:XY.ch mailto:joel.hoffmann@baz.ch

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Medien, sondern alle Informationsflüsse im Zusammenhang mit den "Gesprächen rund um den 13. Juni 2018" als Lebenssachverhalt dargestellt habe, hätten in Anwendung von Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) Ermittlungen durchgeführt werden müssen, welche als mögliche Tatobjekte durchaus auch weitere diesbezügliche Informationen, seien diese nun in schriftlicher oder mündlicher Form an die Medien geflossen, im Fokus gehabt hätten, hätten doch die Medienschaffenden ohne dieses zusätzliche Wissen die entsprechenden Artikel nicht schreiben können. Insofern habe sich der Tatverdacht hinsichtlich dieser zusätzlichen möglichen Tatobjekte erweitert, was sich in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" neben Täterschaft, Tatobjekten und Tathandlung auch auf die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt habe. Unter anderem, aber nicht nur mit dem sog. 50-Seiten-Papier oder dem Beschlussprotokoll zum Jahresbilanzgespräch zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018 lägen weitere mögliche Tatobjekte vor, die durch die Beschwerdegegnerin nicht darum als corpus delicti verworfen werden könnten, weil in den Zeitungsberichten keine konkreten Informationen daraus verwendet worden seien; dies stelle eine logisch fehlerhafte Überlegung dar, welche auf reiner Spekulation beruhe. Es bestünden gewichtige Hinweis auf weitere wahrscheinliche Tatobjekte als die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 und selbst die Beschwerdegegnerin vermute, dass den Journalisten "mit grosser Wahrscheinlichkeit (…) weitere Informationen mündlicher und schriftlicher Art" zugekommen seien bzw. sie schliesse nicht aus, dass "zu irgendeinem Zeitpunkt neue Ermittlungsansätze auftauchten, welche zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führten" bzw. dass sich "neue Anhaltspunkte bezüglich Täterschaft und insbesondere bezüglich allfälliger weiterer Tatobjekte" ergeben könnten, weshalb sie eine Sistierung und nicht eine Einstellung des Verfahrens gegen Unbekannt in Aussicht gestellt habe. Damit räume die Beschwerdegegnerin selbst einen erweiterten Tatverdacht ein. Mithin habe somit der beanzeigte, inkriminierte und in Anwendung von Art. 6 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu untersuchende Lebenssachverhalt auch weitere Informationen umfasst, welche an die Presse gegangen sein könnten (Erw. II.5.1.3.3). Schliesslich erwog das Kantonsgericht im genannten Entscheid, dass die an die Medien übermittelten, über die beiden Dokumente hinausgehenden Informationen nur einem beschränkten Personenkreis bekannt gewesen seien und die beiden Beschwerdeführerinnen als Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung gehabt hätten. Des Weiteren seien die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Bestimmbarkeit als Geheimnisherrn in casu unmittelbar in ihren eigenen Rechten persönlich betroffen, denn die Amtsgeheimnisverletzung, von wem auch immer und mit welchen über die beiden Dokumente hinausgehenden Tatobjekten auch immer begangen, sei vorliegend für eine Zuordnung auf die Beschwerdeführerinnen geeignet gewesen, ansonsten es nicht zur namentlichen Nennung derselben in den Medien gekommen wäre (Erw. II.5.1.3.4).

6.2.3 Angesichts dieser Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 14. September 2021, welche aufgrund des identischen Lebenssachverhalts mutatis mutandis auch für das Strafverfahren MU1 18 2140 und das darauf fussende, vorliegende Beschwerdeverfahren gelten, ist Folgendes zu konstatieren:

6.2.3.1 Vorliegend ist ein zunächst aufgekommener hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB, von wem und mit welchen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatobjekten auch immer begangen, zu bejahen, wurde doch offenkundig ein die Beschwerdeführerinnen als Geheimnisherrn tangierendes und nur einer Behörde bekanntes Geheimnis durch Publikation in den Medien offenbart. Dabei kann der Täterkreis auf wenige Personen innerhalb der kantonalen Verwaltung, insbesondere der J.____ bzw. des I.____, eingeschränkt werden, wie bereits das Kantonsgericht im Beschluss vom 14. September 2021 (Erw. II.1.5.3.3) betreffend die möglichen Ermittlungsansätze festgestellt hat. Dieser hinreichende Tatverdacht hat denn auch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO dazu veranlasst, überhaupt ein Strafverfahren, zunächst gegen Unbekannt und im Laufe der Ermittlungen (auch) gegen den Beschuldigten, zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin selbst legt in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 dar, im zunächst gegen Unbekannt geführten Strafverfahren hätten sich gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten erhärtet (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

6.2.3.2 Bei der weiteren Frage, ob dieser Tatverdacht nicht derart erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, sind die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Untersuchungshandlungen im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt, welche uneingeschränkt auch das Verfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten betreffen, zu beleuchten. Wie bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. September 2021 (Erw. II.5.1.3.3) festgestellt, stellen die seitens der Staatsanwaltschaft bisher durchgeführten Untersuchungen, welche auf eine Prüfung der E-Mails in der entsprechenden Verwaltungsabteilung, eingegrenzt auf den Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute", die E-Mails an die drei relevanten Journalisten, ausschliesslich gerichtet an die E-Mail Adressen xx.ch, yy.ch und zz.ch und für den engen Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2018, sowie die direkte Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Journalisten, dies allerdings unter Hinweis auf den Quellenschutz, und damit unbestrittenermassen auf die beiden Schriftstücke vom 14. Juni 2018 reduziert waren, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die ihre Ermittlungshandlungen als "umfassende Abklärungen" bezeichnet (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020) klar ungenügende Untersuchungshandlungen im Strafverfahren gegen Unbekannt – und damit auch in demjenigen gegen den Beschuldigten dar. Auch die nach Rückweisung durch das Kantonsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 erfolgten weiteren Untersuchungshandlungen der Beschwerdegegnerin, welche das sog. 50-Seiten-Papier, das Gutachten des Rechtsdienstes und das Beschlussprotokoll des Jahresbilanzgesprächs zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018 einerseits sowie eine auf Antrag des J.____ erfolgte Auswertung einer bis anhin unbekannten internen E-Mail von Dr. G.____ an F.____ mit dem Betreff "Aktennotiz zu Art. 305 StGB" vom 14. Juni 2018 inkl. Anhang zum Inhalt hatten (vgl. weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020), sind als unzureichend einzustufen, da sie mit Blick auf den erweiterten hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich weiterer möglicher Tatobjekte immer noch zu eingeschränkt und überdies teilweise zu zögerlich erfolgt sind. Dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Verbot von sog. Fishing Expeditions weitergehende Untersuchungen nicht in Erwägung gezogen hat, kann nicht gehört werden. Die Beschwerdegegnerin ist abermals darauf hinzuweisen, dass von einer unzulässigen Beweisausforschung nur dann gesprochen werden, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Von einem fehlenden http://www.bl.ch/kantonsgericht mailto:XY.ch mailto:joel.hoffmann@baz.ch

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatverdacht – auch gegenüber dem Beschuldigten – kann aber vorliegend, wie bereits erwähnt, gerade keine Rede sein.

Die Beschwerdegegnerin kann sich allein schon deshalb nicht darauf berufen, dass nach Auswertung der E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten dessen Täterschaft zweifelsfrei auszuschliessen sei und damit der hinreichende Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten im Verfahren MU1 18 2140 nicht hätte erhärtet werden können (vgl. S. 3 der Stellungnahme sowie S. 4 der Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019), weil sie im Widerspruch und Inkonsequenz dazu in derselben Stellungnahme (S. 2) angibt, dass sie das Verfahren gegen Unbekannt, welches gerade denselben (beanzeigten) Lebenssachverhalt beinhaltet, weiterführe. So gab die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 470 20 292 betreffend das Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt an, dass sie das fragliche Verfahren gegen Unbekannt bloss zu sistieren und nicht einzustellen gedenke, da laut eigener Einschätzung "mit grosser Wahrscheinlichkeit" den Medien "weitere Informationen mündlicher und schriftlicher Art" zugekommen seien und sich "neue Anhaltspunkte bezüglich Täterschaft und insbesondere allfälliger weiterer Tatobjekte ergeben könnten" (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. September 2021, Erw. 5.1.3.3). Fraglos schliesst selbst die Beschwerdegegnerin durch eine derartige Beurteilung der Sachlage eine Tatbegehung mit weiteren möglichen Tatobjekten, beispielsweise in Form einer mündlichen Information, und damit einhergehend insbesondere eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten gerade nicht aus, können doch aus der Ermittlung von Tatobjekten und Tathandlungen wiederum Rückschlüsse auf die Täterschaft gezogen werden. Solange aber die in casu in Frage kommenden Tatobjekte und Tathandlungen nicht restlos aufgeklärt bzw. bekannt sind, kann selbstredend auch die Täterschaft des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mitglied des I.____ bzw. der J.____ zum Kreis der wenigen Tatverdächtigen gehört, nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Die Staatsanwaltschaft wurde bereits mit Beschlüssen vom 14. Januar 2020 im Verfahren 470 19 237 (Erw. 4.2.) wie auch vom 14. September 2021 im Verfahren 470 20 292 (Erw. II.5.1.3.2) betreffend das Verfahren gegen Unbekannt MU1 18 4755 auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO und ihre daraus folgende Pflicht, den beanzeigten Lebenssachverhalt in Eigeninitiative umfassend zu untersuchen und eine einmal gebildete Hypothese aufgrund der neuen Beweisergebnisse laufend zu testen und falls nötig anzupassen, hingewiesen. Dies gilt uneingeschränkt auch vorliegend in Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 18 2140 und bedeutet, dass insbesondere mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sowohl hinsichtlich weiterer Tatobjekte als auch der möglichen Täterschaft, worunter der Beschuldigte angesichts des jetzigen Ermittlungsstands nach wie vor fällt, im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten umfassende Ermittlungen sowohl in die Breite als auch in die Tiefe, dies mit geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen, zu tätigen sind. Wie die möglichen Ermittlungsansätze aussehen könnten, hat das Kantonsgericht bereits mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 14. September 2021 (Erw. II.5.1.3.3), aufgezeigt. Erst wenn diese Ermittlungsansätze tatsächlich vollumfänglich ausgeschöpft sind, wird die Beschwerdegegnerin in der Lage sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen, ob sich der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber dem Beschuldigten bestehende hinreichende Tatverdacht erhärtet hat oder nicht, wobei sie noch keine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen hat – diese ist den Gerichten vorbehalten – und sich im Zweifelsfalle an den Grundsatz "in dubio pro duriore" zu halten hat (vgl. Erw. II.1.2 hiervor).

Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nach der gesamten Aktenlage von einer fehlenden Erhärtung des gegen den Beschuldigten bestehenden, hinreichenden Tatverdachts einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB, welcher eine Anklage rechtfertigt, nicht die Rede sein kann, und daher nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten ist.

6.3.1 Die Feststellungen gemäss Erw. 6.2.3 führen somit zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB geführte Strafverfahren – zumindest nach aktueller Aktenlage – zu Unrecht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat.

6.3.2 Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde vom 2. September 2019 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Beschuldigten keineswegs als aussichtslos, sondern vielmehr als begründet und das darin gestellte Rechtsbegehren 1 ist insofern gutzuheissen, als die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2019 dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO).

6.3.3 Eine Feststellung der Nichtigkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2019, wie sie die Beschwerdeführerinnen in Rechtsbegehren 1 hauptsächlich beantragt haben, fällt demgegenüber ausser Betracht, da fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung – wie sie vorliegend festzustellen sind – führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die oben konstatierte und seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellte unterbliebene Gewährung der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Erw. I.2.1 sowie Erw. II.3) und damit verbunden die unterlassene Gewährung von Akteneinsicht, Teilnahme an Untersuchungshandlungen, Stellung von Beweisanträgen sowie Zustellung der Einstellungsverfügung stellt zwar einen nicht mehr leichten Verfahrensfehler dar. Allerdings entsteht den Beschwerdeführerinnen in casu insofern kein rechtlicher Nachteil, als nunmehr, nach Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page501 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheidung an die Beschwerdegegnerin, jenen – in Kongruenz zum Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt – auch im Verfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten eine uneingeschränkte Parteistellung zu gewähren ist, was ein vollständiges Nachholen der Ausübung der ihnen zustehenden Parteirechte ermöglicht (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 6.3.4). Zu Recht rügen die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang, dass mit einer Wahrnehmung der Parteirechte bloss im Verfahren MU1 18 4755 gegen Unbekannt die entsprechenden, verwehrten Rechte im Verfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten nicht wettgemacht werden können (vgl. S. 1 der Stellungnahme vom 23. September 2019). Dies würde vielmehr, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 13. September 2019), einen schwerwiegenden Nachteil für die Beschwerdeführerinnen bedeuten, zumal es sich beim Anspruch auf rechtliches Gehör um ein Recht formeller Natur handelt, dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Schliesslich ist zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf Urteil 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis); allein in dieser Hinsicht ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die vorzunehmende Interessenabwägung nicht von der Hand zu weisen (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 13. September 2019).

6.3.4 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerde gegen eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil die Untersuchung formell nicht korrekt oder materiell nicht vollständig durchgeführt worden ist, weil zugunsten der beschuldigten Person der Sachverhalt falsch gewürdigt oder weil die rechtliche Subsumtion unrichtig vorgenommen worden ist. Ein Weisungsrecht ist in diesem Fall im Interesse der Verfahrenseffizienz. Unter das Weisungsrecht kann sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen fallen als sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 10 zu Art. 397, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1313).

Wie die vorstehenden Erwägungen (Erw. II. 6.2.3.2) gezeigt haben, hat es die Beschwerdegegnerin im Verfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses unterlassen, genügende Untersuchungen hinsichtlich weiterer möglicher Tatobjekte und damit zusammenhängend der Täterschaft des Beschuldigten vorzunehmen. Ebenfalls sind den Beschwerdeführerinnen in diesem Verfahren zu Unrecht die Parteirechte als Privatklägerinnen verwehrt worden (vgl. Erw. I.2.1 und II.6.3.3.).

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Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Rechtbegehren 2 der Beschwerdeführerinnen folgend ist die Beschwerdegegnerin angesichts dessen anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bis zur vollständigen Erschöpfung der Ermittlungsansätze fortzuführen und hiernach das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO zum Abschluss zu bringen, d.h. gegebenenfalls mit anschliessender Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht oder aber mit Festhalten an der Einstellungsverfügung, sollte sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten definitiv nicht erhärten lassen. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen im Verfahren MU1 18 2140 gegen den Beschuldigten die vollen Parteirechte als Privatklägerinnen zu gewähren.

III. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).

Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von §§ 3 Abs. 6 sowie 13 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von Fr. 1'900.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 100.--, somit total Fr. 2'000.-- festgelegt werden, auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Rechtsbegehren 3 bzw. auf S. 10 der Beschwerde vom 2. September 2019 die Zusprechung einer Parteientschädigung unter Festsetzung eines angemessenen Stundenhonorars im Ermessen des Gerichts, dies unter Hinweis auf die Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2019.

Nachdem sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO richten, die Beschwerdeführerinnen obsiegen und der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, ist ihnen zusätzlich für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 4 zu Art. 436 StPO; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 16 zu Art. 436 StPO; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f.).

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 350.-- (§ 3 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwalts oder der Anwältin müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).

Mit Kostennote vom 30. August 2019 wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Roman Richers, für anwaltliche Bemühungen in der Zeit vom 28. bis zum 30. August 2019 ein Stundenaufwand von insgesamt 5,9 Stunden geltend gemacht. In Anbetracht der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen erscheint dieser Aufwand für den angegebenen Zeitraum in jeder Hinsicht als vertretbar. Zusätzlich ist für die nach dem 30. August 2019 und bis dato erforderlichen anwaltlichen Bemühungen, wozu insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 23. September 2019 zu zählen ist, ein weiterer Aufwand von 2,1 Stunden zu veranschlagen, so dass insgesamt ein Stundenaufwand von 8 Stunden resultiert. Angesichts der mittleren bis hohen Komplexität des vorliegenden Falls ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 250.-- pro Stunde festzusetzen. Der dem Rechtsvertreter zu entschädigende Aufwand beläuft sich somit auf pauschal total Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen). Überdies ist gemäss § 17 TO die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= Fr. 154.--) zu vergüten. Rechtsanwalt Roman Richers ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'154.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszubezahlen.

2.2 Demgegenüber ist dem Beschuldigten dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde vom 2. September 2019 gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 wird gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--, beinhaltend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'900.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

3.

4.

5. Den Beschwerdeführerinnen wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 154.--), somit total Fr. 2'154.--, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

Dem Beschuldigten wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

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470 2019 222 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2022 470 2019 222 (470 19 222) — Swissrulings